Rechtliches Straftatbestände Vorgehen Anzeigeerstattung
Drohung - Art. 180 StGB Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. (Vergehen)
Tatbestandsmerkmale Drohung Der Täter muss dem Opfer einen schweren Nachteil in Aussicht stellen und dieses, damit die Tat vollendet ist, tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzen.
Tatbestandsmerkmale Drohung Das Übel kann auf irgendeine Weise angekündigt werden, so durch Wort, Schrift oder Handlungen, wie etwa durch Abgabe von ungezielten Schüssen.
Tatbestandsmerkmale Drohung Bestrafung erfolgt auf Antrag!
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte - Art. 285 StGB Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. (Offizialdelikt / Vergehen)
Begriffe - Art. 110 StGB Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die prov. ein Amt bekleiden oder prov. bei einer öff. Verwaltung angestellt sind (usw.)
Ehrverletzung üble Nachrede - Art. 173 StGB, Abs. 1 Wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. (Vergehen)
Verleumdung- Art. 174 StGB, Abs. 1 Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. (Vergehen)
Beschimpfung - Art. 177 StGB Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. (Vergehen)
Missbrauch einer Fernmeldeanlage Art. 179septies StGB Wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. (Vergehen)
Nötigung - Art. 181 StGB Wer jemanden durch Gewalt oder An-drohung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. (Offizialdelikt / Vergehen)
Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben Art. 126 StGB Tätlichkeiten Art. 123 StGB Einfache Körperverletzung Art. 122 StGB Schwere Körperverletzung Art. 125 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Anzeigeerstattung Bei kleineren Delikten: Persönlich direkt bei der Polizei Bei schwereren Vorfällen, wo dringend gehandelt werden muss: Telefon an Kapo, Einsatzzentrale Nummer 117. Polizei kommt wenn erforderlich direkt vor Ort!
Anzeigeerstattung (wichtige Punkte) psychische Gewalt (z. B. Bedrohung) physische Gewalt (z. B. Faustschlag) Wer hat Gewalt ausgeübt? Was für Gewalt wurde ausgeübt? Wo wurde Gewalt angewendet? Wann wurde Gewalt angewendet? Wie kam es zur Gewaltanwendung? Warum wurde Gewalt angewendet? Womit wurde Gewalt angewendet? Gibt es eine Vorgeschichte, die zu dieser Drohung führte (History)?
Möglichkeiten der Polizei Vorläufige Festnahme (24 Stunden nur bei Delikt!) Ingewahrsamnahme (wenn kein Delikt vorliegt, z.b. öffentliches Ärgernis, übermässiger Alkoholkonsum, Verhinderung eines Straftat, Eigengefährdung) Polizeiliche Anhaltung (ca. 3 Stunden)
Voraussetzungen Vorläufige Festnahme Allgemeiner Haftgrund: Dringender Verdacht eines Verbrechens oder Vorgehens Spezieller Haftgrund: a) Fluchtgefahr b) Kollusionsgefahr c) Wiederholungsgefahr d) Ausführungsgefahr
Zuführung an STA (nach 24 Std. Polizeihaft) Zuständig Staatsanwaltschaft bzw. Zwangsmassnahmegericht (ZMG)
Möglichkeiten des AfM (AuG) Fernhaltemassnahmen (Aus- und Eingrenzungen!) (Beachtung der EMRK und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bei Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen)