System Schuldverhältnisse:

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Obligationen Entstehungsgründe System Schuldverhältnisse: Vertragliches Schuldrecht Warum gilt überhaupt ein Vertrag? Weil er übereinstimmend gewollt ist (Willensdoktrin): (Geltungsgrund: übereinstimmende Willenserklärungen, Konsens) Grenze: Unerlaubtheit; Sittenwidrigkeit Außervertragliches Schuldrecht a) auftraglose Fremdgeschäftsführung (GoA), nützliches Handeln für einen Anderen b) Bereicherungsrecht, rechtsgrundlose Leistung, ungerechtfertigte Vermögensverschiebung c) Deliktsrecht (unerlaubte Handlungen) d). Ordnen Sie zu: 1) Dieses Buch hier, wie viel? 30. Gut, nehme ich mit. 2) Taxi! Wohin soll s denn gehen? In die Oper. Schnell bitte. 3) Nimmst du mir bitte eine Kinokarte mit? Ja, mach ich. 4) Ihr Boot hat sich losgerissen. Wir haben es drei Seemeilen draußen wieder eingefangen. O! Danke! 5) Der rennt mit meiner Tasche weg! Haltet ihn! 6) Da hat mir einer 3000 überwiesen. Wieso? Ich weiß es nicht. 7) Da ist das Foto, so sieht er aus. 10 000 sofort und 10 000 später. Garantiert keine Spuren. D. 45, 1, 26 (Ulpianus libro quadragesimo secundo ad Sabinum) Generaliter novimus turpes stipulationes nullius esse momenti Ganz allgemein wissen wir, dass verwerfliche Stipulationen unwirksam sind. D. 45, 1, 27 pr. (Pomp. 22 ad Sab.) veluti si quis homicidium vel sacrilegium se facturum promittat. Etwa wenn jemand verspricht, dass er einen Mord oder Tempelraub begehen wird.

8) Ich verfüge letztwillig: 1) H setze ich zu meinem Erben sein. 2) Dich, Erbe, bitte ich, gib mein Fahrzeug nach zwei Jahren dem F heraus. Wer kann was von wem verlangen? Gibt es dafür eine Klage, eine actio? (aktionenrechtliches Denken der Römer) Unterschied: actio in personam/actio in rem (Unterschied Schuldrecht/Sachenrecht:[dingliches Recht/obligatorisches Recht] Lösungshinweise: 1) Kaufkonsens (Konsens über Ware und Preis) 2) Konsens über Beförderung (bis zum Fahrtziel = ausgemachter faktischer Erfolg: Werkvertrag) 3) Auftrag ( aufgetragenes Geschäft ); zwischen wem? Überhaupt ein Vertrag oder bloßes Gefälligkeitsverhältnis (fehlender Bindungswille)? Kinokarte: Vertragsobligation zwischen wem? 4) auftraglose Fremdgeschäftsführung 5) Diebstahl (Deliktsobligation aus furtum) 6) rechtsgrundlose Leistung 7) nichtiger Vertrag 8) letztwillige Restitutionsbitte (= letztwillige Verpflichtung), die den Erben beschwert und den F begünstigt (kein Vertrag, sondern letztwillige causa [Rechtsgrund für F, der das Bekommen und Behalten des Autos rechtfertigt] Einteilung der Obligationen D. 44, 7, 1 pr. (Gai. 2 aur.) Obligationes aut ex contractu nascuntur aut ex maleficio aut proprio quodam iure ex variis causarum figuris. Obligationen (Verpflichtungen) entstehen entweder aus Vertrag oder aus einer unerlaubten Handlung (Übeltat) oder aus verschiedenen Rechtsfiguren nach besonderem Recht 859 ABGB: Die persönlichen Sachenrechte, vermöge welcher eine Person einer anderen zu einer Leistung verbunden ist (gemeint: die Obligationen), gründen sich unmittelbar auf ein Gesetz; oder auf ein Rechtsgeschäft; oder auf eine erlittene Beschädigung. Gai. 3, 88 Nunc transeamus ad obligationes, quarum summa divisio in duas species deducitur: omnis enim obligatio vel ex contractu nascitur vel ex delicto. Kritisieren Sie Gai. 3, 88 Inst. III, 13 (Institutionen Justinians) obligatio est iuris vinculum, quo necessitate adstringimur Inst. III, 13, 2 aut enim ex contractu sunt aut quasi ex contractu aut ex maleficio aut quasi ex maleficio

Grenzen vertraglicher Verpflichtungen (verkehrsunfähige Sache/Unerlaubtheit/Verbotswidrigkeit/Sittenwidrigkeit) Beispiele: a) Nicht Gegenstand des Privatrechtsverkehrs: D. 18,1,62,1 (Modestinus libro quinto regularum) Qui nesciens loca sacra vel religiosa vel publica pro privatis comparavit,... emptio non teneat, Wenn jemand den Göttern geweihte, oder durch Beisetzung von Toten geheiligte, oder öffentliche Grundstücke in der Annahme gekauft hat, es handle sich um private, so ist der Kauf nicht verbindlich b) Sinnlose Vereinbarungen (Verträge): von vornherein unmögliche Leistung: D. 50, 17, 185 (Celsus libro octavo digestorum) Impossibilium nulla obligatio est. Eine Verpflichtung zu Unmöglichem ist unwirksam. Noch drastischer: Undenkbare Leistung (hippocentaurum: I 3, 19, 1) Nichtigkeit von Verträgen wegen Sittenwidrigkeit Heute 879 ABGB: Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. Was ist sittenwidrig? Welche Grundwertung ist verletzt? D. 45, 1, 61 (Jul. 2 ad Urs. Ferocem.) Stipulatio hoc modo concepta: " si heredem me non feceris, tantum dare spondes?" inutilis est, quia contra bonos mores est haec stipulatio. Eine so formulierte Stipulation wenn du mich nicht zum Erben einsetzt, versprichst du mir soviel zu zahlen ist nichtig, weil diese Stipulation gegen die guten Sitten verstößt. Vertragsstrafe für den Fall der Nichterbeinsetzung: Stipulationsinhalt ist eine Vertragsstrafe (Pönale), falls tu den ego nicht zum Erben einsetzt. (Drucksituation) Dies verletzt die Testierfreiheit des tu (konkretisiert die Sittenwidrigkeit).

Vertragskonsens und Störfälle (Konsensstörungen und sonstige Wurzelmängel) a) Dissens (mangelnde Willenseinigung) D. 18, 1, 9, 0 Ulp. 28 ad Sab. In venditionibus et emptionibus consensum debere intercedere palam est: ceterum sive in ipsa emptione dissentient sive in pretio sive in quo alio, emptio imperfecta est. si igitur ego me fundum emere putarem Cornelianum, tu mihi te vendere Sempronianum putasti, [quia in corpore dissensimus], emptio nulla est. idem est, si ego me Stichum, tu Pamphilum absentem vendere putasti: nam cum in corpore dissentiatur, apparet nullam esse emptionem. Dass bei Kaufverträgen ein Konsens eintreten muss, ist völlig offenkundig. Im Übrigen, wenn über den Kauf selbst Uneinigkeit besteht, sei es im Preis oder in etwas anderem, so ist der Kauf nicht perfekt. Wenn ich daher meine, den fundus (Grundstück/Hof) Cornelianus zu kaufen, du aber meinst, dass du mir den Sempronianus verkaufst, so ist der Kauf nichtig [weil wir in corpore nicht übereinstimmen möglicherweise nachklassische Glosse] Das Selbe gilt, wenn ich glaube, dass ich den Stichus kaufe, du aber den abwesenden Pamphilus verkaufst: denn weil in corpore (über den Gegenstand) die Meinungen auseinandergehen, ist es klar, dass der Kauf nichtig ist (nicht zustandegekommen ist). Inhaltlich auseinandergehende Meinungen beim Geschäftsabschluß (Dissensfälle). Beim Kauf genügt die Einigung über die wesentlichen Punkte (Ware und Preis), der bloße (auch bloß schlüssig erklärte) Kaufkonsens. Damit bereits kommt der Kauf zustande: Konsensualkontrakt. D. 45, 1, 83, 1 (Paul. 72 ad ed.) Si Stichum stipulatus de alio sentiam, tu de alio, nihil actum erit. Wenn ich mir den Stichus versprechen lasse und dabei an einen denke und Du an einen anderen, so ist nach der Parteiabsicht nichts vereinbart worden. D. 45, 1, 137, 1 (Ven. 1 stipul.) Si hominem stipulatus sim et ego de alio sensero, tu de alio, nihil acti erit: nam stipulatio ex utriusque consensu perficitur. Wenn ich mir einen (bestimmten) Sklaven versprechen habe lassen und ich an einen bestimmten denke und du an einen anderen, dann ist nichts vereinbart worden. Denn eine Stipulation wird aus dem Konsens beider perfekt. Erläuterung: Stipulation: Förmliches mündliches Leistungsversprechen, das mit Frage und korrespondierender Antwort zustande kommt (Verbalkontrakt). Beispiel: Der Gläubiger fragt: versprichst du mir diesen Sklaven zu leisten (zu übereignen)? Promittisne mihi hunc hominem dare? Korrespondierend, so wie er gefragt wurde, antwortet der Schuldner: ich verspreche es: promitto. Die korrespondierende Übereinstimmung von Frage und Antwort ist äußerliches Signal des Vertragskonsenses.

D. 12, 1, 18 pr. (Ulp. 7 disp.) Si ego pecuniam tibi quasi donaturus dedero, tu quasi mutuam accipias, Wenn ich dir Geld gegeben habe, weil ich es dir schenken wollte, du es aber als Darlehen angenommen hast, Dissens über die causa b) Irrtum Unrichtige oder überhaupt fehlende Vorstellung von der Wirklichkeit Wer irrt worüber? (Die Realität ist anders) D. 18,1,41,1 (Iul. 3 ad Urs. Fer.) Mensam argento coopertam mihi ignoranti pro solida vendidisti imprudens: nulla est emptio pecuniaque eo nomine data condicetur. Du hast mir unwissentlich einen versilberten Tisch als massiv silbern verkauft, wobei auch ich das nicht wusste. Der Kaufvertrag ist unwirksam und das dafür gezahlte Geld wird kondiziert werden. Wie wirkt der Irrtum im römischen Recht? Wie der Dissens: Kein Vertrag (Anders heute: 871 ABGB: Der Vertrag ist zustandegekommen, aber anfechtbar.) Vertragsloser Zustand, dennoch wird gezahlt. Wo im System geht es weiter? Keine obligatio (keine Verpflichtung), also auch kein debitum (keine Schuld) Also hat der Käufer auf ein indebitum (auf eine Nichtschuld) gezahlt, was er aber nicht wusste. Welche Klage dafür? Bei irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld: condictio indebiti (heute: 1431 ABGB) c) Anfängliche Unmöglichkeit der Leistung Untergruppe: a) anfängliche rechtliche b) anfängliche faktische Unmöglichkeit D. 18,1,16 pr. (Pomp. 9 ad Sab.) Suae rei emptio non valet, sive sciens sive ignorans emi: sed si ignorans emi, quod solvero repetere potero, quia nulla obligatio fuit. Der Kauf der eigenen Sache ist nicht gültig, sei es, dass ich wissentlich oder unwissentlich gekauft habe. Aber wenn ich unwissentlich gekauft habe, dann kann ich das, was ich gezahlt habe, zurückfordern, weil keine Verbindlichkeit bestand. D. 18,1,62,1 (Modestinus libro quinto regularum) Qui nesciens loca sacra vel religiosa vel publica pro privatis comparavit, licet emptio non teneat, ex empto tamen adversus venditorem experietur, ut consequatur quod interfuit eius, ne deciperetur.

Wenn jemand den Göttern geweihte, oder durch Beisetzung von Toten geheiligte, oder öffentliche Grundstücke in der Annahme gekauft hat, es handle sich um private, so ist zwar der Kauf nicht verbindlich, doch der Erwerber kann trotzdem mit der Kaufklage gegen den Verkäufer vorgehen, um sein Interesse daran zu erlangen, nicht getäuscht worden zu sein. D. 18, 1, 57 pr. (Paul. 5 ad Plaut.) Domum emi, cum eam et ego et venditor combustam ignoraremus. Nerva Sabinus Cassius nihil venisse, quamvis area maneat, pecuniamque solutam condici posse aiunt. sed si pars domus maneret, (Teilunmöglichkeit) Ich habe ein Haus gekauft, wobei weder ich noch der Verkäufer wußten, dass es abgebrannt war. Nerva Sabinus sagen, dass nichts gekauft worden ist, obgleich die Baufläche vorhanden ist, und das gezahlte Geld kondiziert werden kann. Variante: Der Käufer wäre auch am bloßen Baugrund interessiert gewesen. Dann Teilunmöglichkeit. Heute: 878 ABGB: Was geradezu unmöglich ist, kann nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages werden. Ist Mögliches und Unmögliches zugleich bedungen, so bleibt der Vertrag in ersterem Teile gültig, wenn anders aus dem Vertrag nicht hervorgeht, dass kein Punkt von dem anderen abgesondert werden könne.