Städtebauförderrecht
I. Grundlagen für die Rechtsanwendung im Städtebauförderungsrecht o VwVfG der Bundesländer o VV zu den LHO der Bundesländern o Städtebauförderrichtlinien der Bundesländer o Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde o Bewilligungsbescheid (i.d.r. Städtebauförderrichtlinie, VV LHO Bestandteil des Bescheides) 2
II. Gründe für Probleme bei der Rechtsanwendung im Städtebauförderungsrecht o unterschiedliche Grundlagen für die Rechtsanwendung in den Bundesländern o wenige veröffentlichte Urteile zu speziellen Problemen des Städtebauförderungsrechtes o für spezielle Probleme des Städtebauförderungsrechtes sind Urteile zum allgemeinen Subventionsrecht nur zum Teil übertragbar o Bewilligung der Städtebaufördermittel für eine Gesamtmaßnahme erfolgt i.d.r. durch vorläufigen VA 3
III. vorläufiger Verwaltungsakt Zulässig: im Bereich des Subventionsrechts (BVerwG v. 19.11.2009, Az 3 C 7.09) z.b. wenn bei Bewilligung noch nicht feststeht, welche Maßnahmen im Einzelnen mit welchen Ausgaben gefördert werden können Inhalt des VA: Vorbehalt einer endgültigen Regelung ( Vorbehalt, Vorauszahlung, vorläufige Zuwendung ), Vorläufigkeit kann nur Teile der Regelung betreffen Rechtsfolge: vorläufige Regelung im VA muss durch endgültige Entscheidung (Schlussbescheid) ersetzt werden 4
IV. Erstattung von Städtebaufördermitteln wegen nicht zweckentsprechender Verwendung 1. Bei Bewilligung durch einfachen VA Rechtsgrundlage: 49 Abs. 3 VwVfG (Widerruf des Bewilligungsbescheides) 49 a Abs. 1 und 2 VwVfG (Erstattung) Rechtsfolge: Widerruf nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Bewilligungsbehörde Verjährung: kann nur relevant werden, wenn Widerruf und Erstattung nicht in einem VA geregelt sind 5
IV. Erstattung von Städtebaufördermitteln wegen nicht zweckentsprechender Verwendung 2. Bei Bewilligung durch vorläufigen VA Rechtsgrundlage: Schlussbescheid i. V. m. (gesetzlich nicht geregeltem) öffentlich-rechtlichem Erstattungsanspruch Rechtsfolge: kein Vertrauensschutz Einwand der Entreicherung ist ausgeschlossen Verjährung des Erstattungsanspruches kann erst nach Erlass des Schlussbescheides relevant werden (aber Schlussentscheidung und Festsetzung des Erstattungsbetrages erfolgt regelmäßig in einem VA) 6
V. Verzinsung des Erstattungsbetrages Rechtsgrundlage: Höhe der Zinsen: bei Bewilligung durch einfachen VA: 49a Abs. 3 VwVfG bei Bewilligung durch vorläufigen VA: entsprechende Anwendung 49a Abs. 3 VwVfG (BVerwG v. 19.11.2009, Az 3 C 7.09, Ermessensentscheidung gem. 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG erforderlich, wenn Schlussentscheidung verzögert wurde) 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG (unterschiedliche Höhe in den Bundesländern) 6 % bis 1996 3 % über dem Diskontsatz bis 2002 5%-Punkte über Basiszinssatz seit 2002 Zeitraum der Berechnung: i.d.r. ab Auszahlung bis Rückzahlung des Erstattungsbetrages Verjährung kann relevant werden, wenn Erstattung und Zinsen nicht in einem VA geregelt sind 7
VI. Zinsen wegen nicht fristgerechter Verwendung von Städtebaufördermitteln Rechtsgrundlage: bei Bewilligung durch einfachen VA: 49a Abs. 4 VwVfG bei Bewilligung durch vorläufigen VA: entsprechende Anwendung 49a Abs. 4 VwVfG (OVG M-V v. 31.08.2011, Az 3 L 55/09) 1. Berechnung der Zinsen Höhe der Zinsen: 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG (unterschiedliche Höhe in den Bundesländern) 6 % bis 1996 3 % über dem Diskontsatz bis 2002 5%-Punkte über Basiszinssatz seit 2002 Zeitraum der Berechnung: ab Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung 8
VI. Zinsen wegen nicht fristgerechter Verwendung von Städtebaufördermitteln 2. Verjährung des Zinsanspruchs (BVerwG v. 27.04.2005, 8 C 5.04; OVG Bln-Bbg v. 11.03.2010, Az 2 B 1.09; OVG Weimar v. 07.04.2011, Az 3 KO 157/09; OVG M-V v. 31.08.2011, Az 3 L 55/09;) Verjährungsfrist: 195 BGB n.f. 3 Jahre Verjährungsbeginn: 199 Abs. 1 BGB n.f. mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Bewilligungsbehörde von den anspruchsbegründenden Umständen grob fahrlässige Unkenntnis: 10 Satz 2 VwVfG, 75 VwGO Nr.11 ff. VV zu 44 LHO (Prüfung der Verwendungsnachweise: unverzüglich oder kursorische Prüfung innerhalb von 3 Monaten, vertiefte Prüfung ist innerhalb von 9 Monaten abzuschließen) Hemmung der Verjährung: 53 VwVfG mit Bekanntgabe des VA, der Zinsen festsetzt 9
VI. Zinsen wegen nicht fristgerechter Verwendung von Städtebaufördermitteln 2. Verjährung des Zinsanspruchs Berechnungsbeispiele: vollständige ZWA 31.03.2008 Verjährungsbeginn 31.12.2008 Ablauf der Verjährungsfrist 31.12.2011 vollständige ZWA 31.12.2008 Verjährungsbeginn 31.12.2009 Ablauf der Verjährungsfrist 31.12.2012 10
VII. Weiterleitung von Städtebaufördermitteln an Dritte Land VA Kommune (Erstempfänger) VA/Vertrag Letztempfänger Haftung des Erstempfängers bei zweckwidrigem Verhalten des Letztempfängers? OVG NRW v. 30.10.2009, 10 A 2298/08; VG Gelsenkirchen v. 09.07.2008, 10 K 3735/06 (Insolvenz des Letztempfängers und Löschung der im Grundbuch eingetragenen Belegungsbindung bei Zwangsversteigerung des Grundstücks) nur wenn Zweckverfehlung dem Erstempfänger gem. 278 BGB zugerechnet werden kann; umfassende Ermessensausübung erforderlich VG Potsdam v. 19.11.2009, 5 K 2324/05 - nicht rechtskräftig (keine vollständige Abrechnung durch Letztempfänger und Insolvenz des Letztempfängers) durch zweckbestimmte Weitergabe erfüllt Erstempfänger Zuwendungszweck, Nr. 12.1 Satz 2 VV zu 44 LHO, und fehlerhafte Ermessensentscheidung VG Bayreuth v. 14.11.2002, B 2 K00.535 (Verwendungsnachweise des Letztempfängers fehlten bzw. waren unvollständig) Haftung des Erstempfängers, der die Fördermittel ohne weitere Nachweise an den Letztempfänger ausgezahlt hatte 11