URTEIL VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 2 K 252/08 Me Aktenzeichen

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1 VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit D e.v., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, N, M, bevollmächtigt: Rechtsanwälte Jucknischke und Stein, Hainstraße 1, Jena, - Klägerin - gegen GFAW mbh Gesellschaft für Arbeits- u. Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbh, vertreten durch den Geschäftsführer, Warsbergstraße 1, Erfurt, wegen - Beklagte - Subvention hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen durch den Vizepräsidenten des VG Michel, den Richter am VG Viert, die Richterin am VG Wimmer,

2 den ehrenamtlichen Richter, den ehrenamtlichen Richter auf Grund mündlicher Verhandlung vom 20. Mai 2009 für Recht erkannt: I. Nrn. 3 und 4 des Bescheides des Landesamtes für Soziales und Familie vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. III. IV. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5% und die Beklagte zu 95%. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: 1. Der Kläger wendet sich gegen Zinsforderungen der Beklagten i.h.v ,93 Euro. Mit Bescheid des Landesamtes für Soziales und Familie (LASF) vom wurde dem Kläger eine Projektförderung stationärer Altenhilfe gemäß 6 und 8 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Pflege-Versicherungsgesetzes für den Neubau des Altenpfle- 2

3 geheims in M i.h.v ,00 DM gewährt. Die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) waren Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Mit Verwendungsnachweis vom rechnete der Kläger die Maßnahme mit einem Betrag von ,00 DM ab. Am zahlte der Kläger nicht verbrauchte Fördermittel i.h.v ,47 DM zurück. Der baufachliche Prüfvermerk des Staatsbauamtes Suhl erfolgte am ; am ging der Vorgang zur Prüfung beim LASF ein. Auf die Anforderung des LASF vom hin legte der Kläger am die Originalbelege vor. Das überarbeitete Bauausgabebuch datiert vom Mit Bescheid des Landesamtes für Soziales und Familie vom wurde der Zuwendungsbescheid vom "teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen, mit der daraus resultierenden teilweisen Erstattung der Zuwendung i. H. v ,56 Euro" (Nr. 1). Auf den Erstattungsbetrag wurden Zinsen i.h.v ,25 Euro erhoben (Nr. 2). Die Zinsforderung bereits zurückgezahlter nicht verbrauchter Fördermittel betrage ,87 Euro (Nr. 3). Wegen nicht fristgemäßer Verwendung der Zuwendung seien Zinsen i.h.v ,81 Euro zu zahlen (Nr. 4). Insgesamt betrage die Zinsforderung ,93 Euro (Nr. 5). Zur Begründung hieß es, ein Erstattungsanspruch werde insbesondere dann fällig, wenn die Zuwendung nicht zweckentsprechend verwendet worden bzw. wenn eine auflösende Bedingung, wie hier die Ermäßigung der Ausgaben, eingetreten sei. Entsprechend 49 Abs. 3 ThürVwVfG werde daher der Zuwendungsbescheid vom teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen. Nach dem Prüfergebnis seien auch die bereits geminderten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nach Abzug nicht förderfähiger Ausgaben unterschritten" worden. Die Verzinsung des Erstattungsbetrages regele sich nach 49 a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG. Der Zeitraum der Verzinsung (vom bis zum ) richte sich nach der in der Beratung vom getroffenen Ausnahmeregelung im Hinblick auf die 1-Jahres-Frist". Die Verzinsung der bereits zurückgezahlten nicht verbrauchten Fördermittel erfolge nach der gesetzlichen Regelung vom Tag der Auszahlung ( ) bis zur tatsächlichen Rückzahlung ( ). Hinsichtlich der nicht fristgemäß verwendeten Mittel bestimme sich die Verzinsung nach 49 a Abs. 4 ThürVwVfG. Werde aus Ermessengründen auf den Wider- 3

4 ruf des Zuwendungsbescheides verzichtet, so seien wegen nicht fristgemäßer Verwendung der Zuwendung Zinsen zu zahlen. Es liege kein Grund vor, der es rechtfertigte, hiervon abzuweichen. Gegen die Nrn. 2 bis 4 des Bescheides vom erhob der Kläger Widerspruch. Es sei zu berücksichtigen, dass er mit den ihm anvertrauten Mitteln sehr sparsam und wirtschaftlich umgegangen sei, wodurch letztendlich über 305 Tsd. DM hätten zurückgezahlt werden können. Die Mittelabrufe Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 10 (Mittelabrufe am Jahresende und zu Jahresbeginn) seien auf ausdrückliche Aufforderung des LASF erfolgt (die Finanzhilfen des Bundes hätten vom Freistaat innerhalb von 30 Tagen an den Projektträger weitergeleitet werden müssen). Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass keine zusätzlichen Belastungen auf ihn zukämen, da die Mittelabrufe im Einvernehmen und im Rahmen des Bauablaufes zugeteilt worden seien. Auch für den Zuwendungsgeber habe von vornherein klar gewesen sein müssen, dass die abgerufenen Zuwendungen am Jahresende und Jahresbeginn nicht innerhalb der 2-Monats-Frist hätten verbraucht werden können. Im Rahmen der verwaltungsmäßigen und bautechnischen Betreuung durch die Behörden hätte bei diesen Mittelabrufen nochmals auf die Zinspflicht hingewiesen werden müssen. Es läge ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt vor. Weiterhin werde auch die Einrede der Verjährung erhoben. Die Vorschrift ( 198 BGB a. F., gültig bis , Verjährungsfrist 4 Jahre) habe den Beginn der Verjährung auf die Entstehung des Anspruchs gerichtet (VG Gera, Az.: 1 K 530/05 Ge). Bei verzögertem Mitteleinsatz bzw. -rückgabe beginne die Verjährung mit dem Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung mit Ablauf des Kalenderjahres". Demnach seien die Zinsen aus dem Jahr 1998 mit Ablauf des Jahres 2002, die Zinsen aus dem Jahr 1999 mit Ablauf des Jahres 2003 und die Zinsen aus dem Jahr 2000 mit Ablauf des Jahres 2004 verjährt. Mit Widerspruchsbescheid vom wies das LASF den Widerspruch zurück (Nr. 1). Es würden Zinsen wegen nicht fristgerechter Verwendung der Zuwendung i.h.v ,81 Euro (Nr. 2) und auf bereits erstattete Fördermittel Zinsen i.h.v ,12 Euro erhoben (Nr. 3). Die Verjährung der Verzinsung auf den Erstattungsbetrag könne frühestens am Ende der Verwendungsnachweisprüfung entstehen. In großzügiger Ermessensausübung sei im Fall des Klägers das Fristende für die Zinsberechnung auf ein Jahr nach Eingang des Verwendungsnachweises beim Zuwendungsgeber festgelegt worden. Hierdurch sei bereits eine Reduzierung des Zinsbetrages erfolgt. Unabhängig davon, dass das angeführte Urteil des VG Gera keine Rechtskraft erlangt habe, fänden die Vorschriften des 4

5 BGB bei der Erhebung von Erstattungszinsen keine Anwendung. Auf 49 a Abs. 2 Satz 1 ThürVwVfG werde verwiesen. Auch hinsichtlich der Zinsforderung wegen nicht fristgerechter Verwendung der Zuwendung bestünde kein Verjährungstatbestand. 197 BGB a. F. greife nicht ein. Ob der Zinsanspruch verjährt sei, sei nach Landesrecht zu beurteilen, weshalb ausschließlich die Bestimmungen des ThürVwVfG maßgeblich seien. Auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom (8 C 5/04) werde verwiesen. Auch die Einwände gegen die Festsetzung von Zinsen wegen nicht fristgerechter Verwendung dem Grunde nach sowie fehlender Ermessensausübung seien nicht begründet. Mit der Entscheidung, den Zuwendungsbescheid vom nicht zu widerrufen, sei bereits eine Ermessenabwägung erfolgt. Nur außergewöhnliche, atypische Umstände könnten das Absehen von der Zinsforderung rechtfertigen. Ein mangelndes Verschulden des Klägers sowie der zügige, zielführende Bauablauf allein könne ein Absehen von der Zinsforderung nicht rechtfertigen. Selbst die Tatsache, dass die auf Verlangen der Zuwendungsbehörde am Jahresende erfolgten Mittelabrufe nicht fristgerecht hätten verwendet werden können, rechtfertige ein Absehen von der Zinsforderung nicht. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, entweder die nicht alsbald benötigten Mittel an den Zuwendungsgeber zurückzuüberweisen oder diesen über den Umstand der nicht rechtzeitigen Mittelverwendung im Rahmen seiner Mitteilungspflicht zu informieren. Beides sei vom Kläger unterlassen worden. Nach Auflösung des Landesamtes für Soziales und Familie wurden mit Bescheid des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom der Gesellschaft für Arbeits- u. Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbh (GFAW) die hoheitlichen Befugnisse zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Zuwendungen" verliehen. Eingeschlossen war die Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die GFAW tritt in den jeweiligen Bearbeitungsstand aller Verfahren ein." 2. Bereits am hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt, Nrn. 2 bis 4 des Bescheides des Landesamtes für Soziales und Familie vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben. Zur Begründung führt er aus, die geltend gemachten Ansprüche seien verwirkt. Bereits am sei der Vermerk des Staatsbauamtes über die zuwendungsfähigen Gesamtkos- 5

6 ten des Ersatzneubaus i.h.v ,53 DM nebst Verwendungsnachweis dem LASF zugegangen. Das LASF sei dann bis zum Mai 2007 untätig geblieben. Der Kläger habe darauf vertraut, dass, nachdem die überschüssigen Mittel zurückgezahlt worden seien und die Prüfung des Verwendungsnachweises durch das Staatsbauamt ohne Beanstandungen erfolgt sei, keine Zins- oder Rückforderungen durch den Zuwendungsgeber mehr gestellt würden. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass der Widerruf des Zuwendungsbescheides, soweit er ,22 DM überschreite, unzulässig sei, weil die zuständige Amtswalterin im LASF bereits im Mai 2005 Kenntnis von der tatsächlichen Mittelverwendung durch den Kläger und damit den nicht verbrauchten Fördermitteln i.h.v ,57 DM gehabt habe. Ein Widerruf sei auch im Hinblick auf die Vorschriften der ANBest-P nicht entbehrlich gewesen. Die Rückzahlungs- und Zinspflicht hinsichtlich der frei gewordenen Zuwendung stellten einen Nachteil dar, der aufgrund seiner Eingriffsintensität dem Vorbehalt des Gesetzes unterliege. Die Vorschriften der ANBest-P könnten daher ohne einen Widerruf keine Rückzahlungs- und Verzinsungsverpflichtung für nicht verbrauchte Fördermittel begründen. Spätestens ab dem habe das LASF Kenntnis von der Mittelverwendung i.h.v. nur ,53 DM gehabt. Zudem habe der Kläger im Verwendungsnachweis vom die Höhe der Mittelverwendung selber mitgeteilt und den Betrag von ,47 DM an den Zuwendungsgeber zurückgezahlt. Ermittlungen habe die Amtswalterin Reich allenfalls zur Frage der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben geführt. Die nicht verbrauchten Fördermittel stellten jedoch von vornherein keine zuwendungsfähigen Ausgaben dar. Die Jahresfrist zum Teilwiderruf der nicht verbrauchten Fördermittel habe daher am zu laufen begonnen. Mangels wirksamen Widerrufs sei der erstattete Betrag nicht zu verzinsen. Auch lägen die Voraussetzungen für eine Verzinsung wegen nicht fristgerechter Verwendung der Mittel nicht vor. Es treffe nicht zu, dass der Kläger die Fristüberschreitungen bei den einzelnen Mittelverwendungen nicht dem Zuwendungsgeber mitgeteilt habe. Es habe ständig engen Kontakt mit den Mitarbeitern, insbesondere Herrn N und Frau F vom LASF Erfurt, Außenstelle Suhl, über die Mittelverwendung gegeben. Die in Nr. 1.3 ANBest-P als Verwaltungsvorschrift festgelegte starre 2-Monats- Frist sei so auszulegen, dass die Mittelverwendung ohne schuldhaftes Zögern erfolge. Vorausgesetzt werde insoweit ein "Vertretenmüssen" und Verschulden des Klägers an der nicht fristgerechten Mittelverwendung. Der Kläger habe jedoch die Mittel des 5., 6. und 10. Mittelabrufs ohne schuldhaftes Zögern im Rahmen des Baufortschritts verwandt. Der Abruf der Mittel und damit der Beginn der 2-Monats-Frist sei in jedem Fall von dem Staatsbauamt Erfurt geprüft und erst nach deren fachtechnischer Bestätigung dem Zuwen- 6

7 dungsgeber vom Staatsbauamt zur Auszahlung übergeben worden. Zudem seien der 5. und 10. Mittelabruf auf Drängen des Zuwendungsgebers um den Jahreswechsel 1999/2000 und 2000/2001 erfolgt, damit der Freistaat Thüringen der Verzinsungsverpflichtung aus 6 Abs. 4 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder für Investitionen in Pflegeeinrichtungen im Beitrittsgebiet entgehe. Auch seien die jährlichen Mittelabrufe durch den Zuwendungsgeber mit Bescheid vom und geändert worden. Der Kläger habe die für 2001 eingeplanten Mittel i.h.v DM nun bereits im Jahre 2000 abrufen müssen (Bl. 22, 23 und 25, 26 der Verwaltungsakte). Dabei sei für den Kläger nicht erkennbar gewesen, dass die abgerufenen Mittel nicht unverzüglich hätten verwandt werden können. Vielmehr habe der Kläger in enger Abstimmung mit Herrn N (LASF) und der beauftragten Planerin die Mittelverwendung der jeweils abgerufenen Mittel innerhalb von zwei Monaten geplant. Weiterhin habe das LASF im Bescheid vom und im Widerspruchsbescheid das ihm zustehende Ermessen bei der Frage der Verzinsungspflicht nicht ausgeübt. Die bloße Wiederholung der Kommentierung im Bescheid ersetze die Ermessensentscheidung nicht. Das LASF berücksichtige nicht, dass der Kläger mit der Errichtung und dem Betrieb des Seniorenpflegeheims eine kommunale öffentliche Aufgabe erfülle. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, die geltend gemachten Zinsforderungen seien nicht verwirkt. Der Kläger habe nicht dargelegt, aufgrund welcher besonderen Umstände er darauf habe vertrauen können, dass die Zinsforderungen vor Ablauf etwaiger Verjährungsfristen nicht mehr geltend gemacht würden. Die bloße Untätigkeit einer Behörde begründe kein derartiges Vertrauen. Soweit der Kläger einwende, das LASF habe die Jahresfrist für die Ausübung des Teilwiderrufs versäumt, verkenne er, dass der Teilwiderruf in Bestandskraft erwachsen sei. Damit gebe es eine Hauptforderung, deren Verzinsung gemäß 49 a Abs. 3 ThürVwVfG verlangt werden könne. Soweit der Kläger meine, Verspätungszinsen gemäß 49 a Abs. 4 ThürVwVfG dürften nicht verlangt werden, übersehe er, dass er gegen die Auflagen der ANBest-P verstoßen habe, die ausbezahlten Fördermittel entweder alsbald (binnen 2 Monaten) auszugeben oder an die Bewilligungsbehörde zurückzuzahlen. Für den Zinsanspruch komme es grundsätzlich nicht auf die Gründe an, welche die Verspätung verursacht hätten. Es sei nicht ermessenfehlerhaft, wenn die Zinsforderung erhoben werde, 7

8 obwohl die Behörde von vornherein mit der verzögerten Verwendung hätte rechnen müssen. Die Zinsforderungen fänden ihre Berechtigung allein darin, dass die Mittel zu früh aus der öffentlichen Haushaltskasse abgeflossen seien und der Empfänger die Möglichkeit gehabt habe, sie mit Ertrag anzulegen. Die Bewilligungsbehörde habe auch sehr wohl ihr Ermessen ausgeübt. Sie habe auf das intendierte Ermessen verwiesen. Der Fall des Klägers gebe keinen Anlass zu weiteren Ermessenserwägungen. Der Umstand, dass das geförderte Projekt im öffentlichen Interesse liege, sei "dem Zuwendungsrecht immanent". Auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, sowie die Behördenakten wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang (hinsichtlich der Nrn. 3 und 4 des Bescheides vom ) begründet, im Übrigen (bzgl. Nr. 2 des Bescheides) unbegründet. Die angefochtenen Bescheide waren deshalb teilweise aufzuheben. Nicht zu berücksichtigen war hierbei Nr. 5 des Bescheides vom , wonach die Zinsforderung insgesamt , 93 Euro betrage, da hier keine eigenständige Regelung getroffen, sondern lediglich die Summe der in den Nrn. 2 bis 4 bestimmten Zinsforderungen genannt wurde. 1. Begründet ist die Klage hinsichtlich der in den Nrn. 3 und 4 des Bescheides des Landesamtes für Soziales und Familie vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom geltend gemachten Ansprüche auf Zinsen für nicht verbrauchte (Nr. 3) und nicht fristgerecht verwendete Fördermittel (Nr. 4). Insoweit ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO ). Die geltend gemachten Ansprüche sind jedenfalls verjährt. a) Rechtsgrundlage der in Nr. 3 des Bescheides vom geltend gemachten Zinsforderung i.h.v ,87 Euro hinsichtlich bereits zurückgezahlter nicht verbrauchter Fördermittel ist 49 a Abs. 3 Satz 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG), wonach der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts an mit sechs vom Hundert jährlich zu verzinsen ist. Als Erstattungsbetrag kommen hier die nicht verbrauchten Fördermittel i.h.v ,47 DM in Betracht, weil 8

9 in dieser Höhe der Zuwendungsbescheid vom infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden war ( 49 a Abs. 1 Satz 1 3. Alt. ThürVwVfG). Unabhängig davon, ob es sich bei dem verzinsten Betrag um eine "zu erstattende Leistung" i.s.d. 49 a Abs. 1 ThürVwVfG handelt, war der geltend gemachte Zinsanspruch zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides jedenfalls bereits verjährt. aa) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind auf den hier gegebenen öffentlich-rechtlichen Zinsanspruch aus 49 a Abs. 3 ThürVwVfG entsprechend anwendbar. Das Rechtsinstitut der Verjährung findet auch im öffentlichen Recht jedenfalls auf vermögensrechtliche Ansprüche Anwendung. Nach welchen Regeln sich die Verjährung richtet, ist, wenn wie hier spezielle Vorschriften des einschlägigen Fachrechts fehlen, im Wege der Analogie zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v , 3 C 20/08, juris, Rn. 7). Für die Zeit vor In-Kraft-Treten der Schuldrechtsreform am ging die Rechtsprechung davon aus, dass öffentlich-rechtliche Zinsansprüche in entsprechender Anwendung des 197 BGB in der alten Fassung vor 2002 (a.f.) grundsätzlich in vier Jahren verjähren (BVerwG, Urt. v , 3 C 17/94, juris, Rn. 27). Nunmehr unterliegt der öffentlich-rechtliche Zinsanspruch nach Auffassung Kammer der "regelmäßigen Verjährungsfrist" des 195 BGB n.f. von drei Jahren. (1) Vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum (BGBl. I S. 3138) betrug die regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre ( 195 BGB a.f.), und die Verjährungsfrist für Zinsansprüche 4 Jahre ( 197 BGB a.f.), wobei jeweils die Frist mit der Entstehung des Anspruchs zu laufen begann ( 198 Satz 1 BGB a.f.). Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber die regelmäßige Verjährungsfrist auf 3 Jahre verkürzt ( 195 BGB n.f.), ihren Beginn jedoch nicht nur an das Entstehen des Anspruchs, sondern auch an die positive Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners bzw. eine grob fahrlässige Unkenntnis dieser Umstände und der Person des Schuldners geknüpft ( 199 BGB n.f.). Art EGBGB, die Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, sieht in Abs. 1 Satz 1 vor, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung finden. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich gemäß Art Abs. 1 Satz 2 EGBGB für den Zeitraum vor dem nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Ist 9

10 die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird nach Art Abs. 4 Satz 1 EGBGB die kürzere Frist von dem an berechnet. Jedoch ist der Lauf dieser regelmäßigen Verjährungsfrist auch in den Überleitungsfällen unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.f. zu berechnen (BGH, Urt. v , XI ZR 44/06, juris, Rn. 19; VG Oldenburg, Urt. v , 6 A 3169/05, juris, Rn. 25). (2) Nunmehr ist auf den öffentlich-rechtlichen Zinsanspruch die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach 195 BGB n.f. anwendbar. Analogien auch zum neuen Verjährungsrecht sind nicht generell deshalb ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber das Verjährungsrecht des bürgerlichen Rechts grundlegend verändert, bei seiner Neuregelung das öffentliche Recht jedoch ausgespart hat. Dieser Umstand zwingt aber zu Vorsicht und Zurückhaltung. Eine Analogie kommt u.a. in Betracht, wenn sich das neue Verjährungsrecht recht eng an das bisherige Recht anschließt (vgl. BVerwG, Urt. v , 3 C 20/08, juris, Rn. 11, 13). Dies ist hier für die neue kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach 195 BGB n.f. im Verhältnis zur kenntnisunabhängigen vierjährigen Verjährung nach 197 BGB a.f., die nach 198 BGB mit der Entstehung des Anspruchs begann, zu bejahen. (bb) Hier war unter jedem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt der Anspruch auf Zinsen für die nicht verbrauchten Fördermittel zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom bereits verjährt. Sofern der Zinsanspruch bereits im Jahr 2001 entstanden sein sollte (der Verwendungsnachweis datiert vom ), ist da die Verjährungsfrist auch in den Überleitungsfällen unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.f. zu berechnen ist von einer entsprechenden Kenntnis des Zuwendungsgebers erst nach der Rückzahlung der Fördermittel am auszugehen. Die vierjährige Verjährungsfrist des 197 a.f. lief dann ab dem Verjährung trat am ein. Sollte der Zinsanspruch erst im Jahr 2002 entstanden sein, begann die Verjährungsfrist ebenfalls am zu laufen. In diesem Fall wäre dies allerdings die dreijährige Verjährungsfrist des 195 n.f.. Verjährung trat dann bereits am ein. 10

11 b) Ebenfalls rechtswidrig ist der Bescheid des Landesamtes für Soziales und Familie vom hinsichtlich der in Nr. 4 des Bescheides geltend gemachten Zinsforderung i.h.v ,81 Euro für nicht fristgerecht verwendete Fördermittel. aa) Rechtsgrundlage ist 49 a Abs. 4 erster Halbsatz ThürVwVfG i.v.m. Nr. 1.3 AN- Best-P. Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszweckes verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, können für die Zeit der Auszahlung bis zur entsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 6 v.h. für das Jahr verlangt werden (Nr. 1.3 ANBest-P). Der Empfänger einer Zuwendung verwendet diese nicht zweckentsprechend, wenn er sie nicht "zeitnah" nach Auszahlung für den Zuwendungszweck einsetzt. Sieht der Zuwendungsgeber wegen der letztlich doch erfolgten zweckentsprechenden Verwendung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vom Widerruf ab, so soll ihm die Möglichkeit gegeben sein, den in der Regel durch die zweckwidrige, verspätete Verwendung entstehenden ungerechtfertigten Vermögenszuwachs durch tatsächlich erzielte Haben- oder ersparte Sollzinsen abzuschöpfen (ThürOVG, Urt. v , 2 KO 61/96, juris, Rn. 53). Widerruft die Behörde nicht, sind regelmäßig Zinsen zu verlangen; es soll schließlich verhindert werden, dass der Zuwendungsempfänger aus der Verzögerung auch noch wirtschaftliche Vorteile zieht (Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, GVI Nr. 2). Im vorliegenden Fall hat die Verwaltung durch normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften (vgl. Ziff. 1.3, 5.5 der ANBest-P) die Zeit, in der noch von einer "alsbaldigen" Verwendung gesprochen werden kann, angemessen mit 2 Monaten bestimmt (vgl. Thür OVG, a.a.o., Rn. 54). Diese Verwaltungsvorschrift wurde als Nebenbestimmung Bestandteil des Zuwendungsbescheides vom bb) Die Voraussetzungen für den Zinsanspruch sind erfüllt. Auf der Tatbestandsseite des 49 a Abs. 4 ThürVwfG ist nicht zu prüfen, ob der Zuwendungsempfänger die verspätete Verwendung zu vertreten hat (BVerwG, Urt. v , 8 C 30/01, juris, Rn. 30 zu 49 a Abs. 4 VwVfG). Fragen des Vertretenmüssens sind daher allenfalls im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen (ThürOVG, a.a.o., Rn. 58). cc) Die Höhe der vom Beklagten geltend gemachten Zinsforderung ist in der dem angefochtenen Bescheid vom beigefügten Zinsberechnung nachvollziehbar dargestellt worden und bezieht sich auf die zwischen Dezember 1998 und November 2000 abgerufenen Fördermittel, die nicht innerhalb von 2 Monaten verwendet worden sind. Die Ver- 11

12 zinsung nach 49 a Abs. 4 ThürVwVfG ist nicht auf die Zeit nach Ablauf der Frist für die alsbaldige Verwendung beschränkt, sondern erstreckt sich auf die gesamte Zeit unberechtigter Inanspruchnahme der Zuwendungsmittel, setzt also mit deren Auszahlung ein (BVerwG, Urt. v , a.a.o., Rn. 40). dd) Es sprechen auch keine durchgreifenden Gesichtspunkte dagegen, dass das Landesamt für Soziales und Familie das ihm gemäß 49 a Abs. 4 ThürVwVfG eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Die Behörde hat ihr Ermessen erkannt und ohne Rechtsverstoß ausgeübt. Sie hat auf das "intendierte" Ermessen hingewiesen: nur außergewöhnliche, atypische Umstände könnten das Absehen von der Zinsforderung rechtfertigen. Nur bei einem solchen atypischen Sachverhalt muss die Behörde überhaupt Ermessenserwägungen anstellen (vgl. ThürOVG, a.a.o., Rn. 65). Außergewöhnliche Umstände hat der Kläger nicht schon damit vorgetragen, dass er die Mittel ohne schuldhaftes Zögern im Rahmen des Baufortschritts verwandt habe. Die verspätete Mittelverwendung hat der Zuwendungsempfänger grundsätzlich immer zu vertreten, weil Möglichkeiten bereitstehen, im Einzelfall auf Unwägbarkeiten beim Mittelabfluss zu reagieren (gestaffeltes und planvolles Abrufen der Mittel, Antrag auf Verlängerung des Verwendungszeitraumes, Rückzahlungsmöglichkeit bei zu frühem Abruf), die der Zuwendungsempfänger nutzen kann und muss (Thür OVG, a.a.o., Rn. 55, 69). Der weitere Einwand des Klägers, die Mittelabrufe seien teilweise auf Drängen des Landesamtes für Soziales und Familie erfolgt, kann zwar unter dem rechtlichen Aspekt des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) grundsätzlich einen atypischen Sachverhalt und damit höhere Anforderungen an die Ermessensausübung begründen (vgl. ThürOVG, a.a.o., Rn. 78). Das Landesamt für Soziales und Familie hat sich jedoch mit dem Einwand des Klägers auseinandergesetzt und im Widerspruchsbescheid ausgeführt, selbst die Tatsache, dass die auf Verlangen der Zuwendungsbehörde am Jahresende erfolgten Mittelabrufe nicht fristgerecht hätten verwendet werden können, rechtfertige ein Absehen von der Zinsforderung nicht. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, entweder die nicht alsbald benötigten Mittel an den Zuwendungsgeber zurückzuüberweisen oder diesen über den Umstand der nicht rechtzeitigen Mittelverwendung im Rahmen seiner Mitteilungspflicht zu informieren. ee) Jedoch war der in Nr. 4 des Bescheides vom geltend gemachte Zinsanspruch zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides verjährt. War die Verjährungsfrist nicht bereits in entsprechender Anwendung von Art Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 12

13 EGBGB i. V. m. 195 BGB n.f. abgelaufen, war dies aber dann nach Art Abs. 4 Satz 2 EGBGB i.v.m. 197 BGB a. F. der Fall. (1) Zweifelhaft ist, ob der Anspruch zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides in entsprechender Anwendung von Art Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB i. V. m. 195 BGB n.f. bereits verjährt war. Die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem geltenden Fassung (n.f.) finden gemäß Art Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Für die am noch nicht verjährten Ansprüche wird, wenn die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung ist wie hier, die kürzere Frist vom an berechnet (Art Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Hier waren die Zinsansprüche für die zwischen Dezember 1998 und November 2000 abgerufenen und nicht fristgerecht verwendeten Fördermittel am bereits entstanden, (nämlich in den Jahren von 1999 bis 2001). Der Zinsanspruch entsteht bei verzögertem Mitteleinsatz in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht "alsbald" nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist, hier also zwei Monate nach der Auszahlung, und wird mit Erlass des ihn festsetzenden Zahlungsbescheides (oder des darin genannten Zeitpunkts) fällig (BVerwG, Urt. v , 8 C 5/04, juris, Rn. 15). Anders als bei Erstattungszinsen (s.u. S. 17/18) setzt das Entstehen des Anspruchs auf Zwischenzinsen keinen Widerruf des Zuwendungsbescheides bzw. das Unwirksamwerden des Bewilligungsbescheides voraus. Die Zwischenzinspflicht wird wie sich aus dem Wortlaut des 49 a Abs. 4 ThürVwVfG ergibt unmittelbar aufgrund des tatsächlichen Umstands nicht zweckentsprechender Verwendung von Zuwendungen ausgelöst, entsteht also ohne Weiteres mit Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen (VG Weimar, Urt. v , 8 K 4119/04.We, juris, Rn. 18). Der isolierte Zinsanspruch entsteht nicht erst dann, wenn er tatsächlich geltend gemacht wird (so aber VG Dessau, Urt.v , 2 A 422/01, juris, Rn. 40). Jedoch ist wie bereits erwähnt der Lauf der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des 195 BGB n.f. auch in den Überleitungsfällen unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.f. zu berechnen (BGH, Urt. v , 13

14 XI ZR 44/06, juris, Rn. 19; VG Oldenburg, Urt. v , 6 A 3169/05, juris, Rn. 25). Dies spricht dafür, dass die neue dreijährige Verjährungsfrist für den isolierten Zinsanspruch nicht bereits am , sondern erst nach Kenntniserlangung zu einem weit späteren Zeitpunkt nach der Prüfung des vollständigen Verwendungsnachweises zu laufen begann, mit der Folge, dass der Anspruch insoweit bei Erlass des Ausgangsbescheides vom noch nicht verjährt gewesen wäre. (2) Die Verjährungsregelung des Art Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt allerdings dann nicht, wenn die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zum geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist abläuft. In diesem Fall ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet (Art Abs. 4 Satz 2 EGBGB). Für den Fall, dass von einer Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Landesamtes für Soziales und Familie i.s.d 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.f. erst nach dem Jahr 2002 auszugehen ist (Verjährungsbeginn frühestens: 2004, Ablauf frühestens: ), liegt hinsichtlich der Zinsforderung für die verspätete Verwendung der Mittel ein Fall im Sinne des Art Abs. 4 Satz 2 EGBGB vor, denn die gegenüber der Frist des 195 BGB n. F. längere Verjährungsfrist des 197 BGB a. F., die auf den "isolierten" Zinsanspruch nach 49 a Abs. 4 ThürVwVfG anzuwenden ist (und nicht wie gleich auszuführen sein wird die 30- jährige Verjährungsfrist des 195 BGB a.f.), lief früher ab als die kürzere Verjährungsfrist des 195 BGB n. F.: Da es auf eine etwaige Kenntnis des Zuwendungsgebers nicht ankam, verjährten nach 197, 198, 201 Satz 1 BGB a. F. die zwischen Anfang 1999 und Anfang 2001 entstanden Ansprüche auf Zwischenzinsen spätestens (hinsichtlich des Anfang 2001 entstanden Zinsanspruchs beginnend ab dem ) am Der "isolierte" Zinsanspruch nach 49 a Abs. 4 ThürVwVfG unterfällt der Verjährungsfrist von vier Jahren des 197 BGB a.f. (so VG Weimar, a.a.o. Rn. 16; VG Gera, Urt. v , 1 K 530/05; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v , 2 L 66/03, juris, Rn. 24, 25 zu der entsprechenden landesrechtlichen Regelung) und nicht entgegen der vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren entsprechend 195 BGB a.f. (so aber OVG für das Land Brandenburg, Urt. v , 2 A 680/03, juris, Rn. 30; VG Meiningen, Urt. v , 2 K 65/06 Me). "Zinsen" sind ausdrücklich in 197 BGB a. F. geregelt. Unter Zinsen im Sinne beider Vorschriften versteht man Kapitalzinsen, die sich 14

15 nach einem Prozentsatz des Kapitals bestimmen. Der Empfänger der Subvention wird zwischenzeitlich so behandelt, als habe er ein Darlehen erhalten, nur mit dem Unterschied, dass an die Stelle der Rückzahlung die zweckentsprechende Verwendung tritt. Solange der ausgezahlte Betrag nicht "für den bestimmten Zweck" verwendet ist, nimmt die die Subvention gewährende Behörde die Rolle eines Darlehensgebers ein. Die Subvention stellt sich in der Zwischenzeit für die Behörde als Kapitalanlage mit gesetzlich geregeltem Zinssatz dar. Damit besteht zum einen die Möglichkeit, wirtschaftliche Vorteile des Empfängers abzuschöpfen, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser selbst Zinsen in derselben Höhe eingenommen hat. Zum anderen soll aber auch ein Anreiz geschaffen werden, die Mittel so rasch wie möglich zweckentsprechend einzusetzen. Diesem Beschleunigungsinteresse wird aber die kurze Verjährungsfrist besser gerecht, denn sie trägt zu einer schnelleren Geltendmachung der Ansprüche bei. Auch der Zweck des 197 BGB a.f. rechtfertigt die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist. Leistungen, die ihrer Natur nach nicht aus dem Kapitalvermögen des Schuldners, sondern aus seinen regelmäßigen Einkünften zu tilgen sind, sollen nicht zu einer solchen Höhe anwachsen, dass sie schließlich einen Betrag erreichen, dessen Aufbringung in einer Summe dem Schuldner immer schwerer fällt bzw. ihn sogar wirtschaftlich gefährden kann (OVG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.o.). Gegen die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist des 197 BGB a.f. auf den Anspruch nach 49 a Abs. 4 ThürVwVfG spricht nicht, dass der Gesetzgeber in 197 BGB a.f. erkennbar davon ausgegangen ist, dass es sich bei den dort genannten Zinsen um regelmäßig wiederkehrende Leistungen handelt (die Zinsen wie auch Miete und Pacht sind in 197 BGB a.f. als Beispielsfall für regelmäßig wiederkehrende Leistungen aufgeführt). Zinsen nach 49 a Abs. 4 ThürVwVfG sind bis zur zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel durchaus als wiederkehrende Leistungen anzusehen. Deutlich wird dies durch die Verweisung in 49 a Abs. 4 ThürVwVfG auf Absatz 3 Satz 1, der eine Verzinsung mit 6 v.h. jährlich vorsieht. Danach werden Zwischenzinsen, sofern sich der Zeitraum nicht ordnungsgemäßer Verwendung etwa mehrere Jahre hinzieht, für diesen langen Zeitraum wiederkehrend mit 6 v.h. fällig (VG Weimar, a.a.o. Rn. 16 m.w.n.) Im Übrigen ist es für die Einordnung des Anspruchs unerheblich, ob der Gläubiger die ihm zustehenden Leistungen auch tatsächlich in regelmäßigen Abständen einfordert. Er könnte die kurze Verjährung nicht dadurch unterlaufen, dass er die anfallenden Beträge über eine beliebige Zahl von Jahren auflaufen ließe, um sie sodann in einer Summe geltend zu machen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.o.). Im Ergebnis gibt es keine Veranlassung, den Zwischenzinsschuldner aus einem öffentlich-rechtlichen Subventionsverhältnis in der Verjährungsfrage 15

16 schlechter zu stellen als den Empfänger eines privatrechtlichen Darlehens (OVG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.o.). 2. Unbegründet ist die Klage jedoch, soweit in Nr. 2 des Bescheides auf den Erstattungsbetrag von ,56 Euro Zinsen i.h.v ,25 Euro erhoben wurden. Insoweit ist der Bescheid rechtmäßig. Rechtsgrundlage des vom Beklagten geltend gemachten Zinsanspruchs ist 49 a Abs. 3 ThürVwVfG, wonach der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts an mit sechs vom Hundert jährlich zu verzinsen ist. a) Die Voraussetzungen für den Zinsanspruch sind erfüllt. Die Verzinsungspflicht gemäß 49 a Abs. 3 ThürVwVfG setzt eine zu erstattende Leistung nach 49 a Abs. 1 ThürVwVfG voraus. Dies verlangt wiederum, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder in Folge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Hier war mit insoweit bestandskräftigem Bescheid des Landesamtes für Soziales und Familie vom die Zuwendung i. H. v ,56 Euro für die Vergangenheit widerrufen und ein Betrag in dieser Höhe zurückgefordert worden (Nr. 1). Damit ist der Erstattungsanspruch in Höhe dieser Summe rückwirkend entstanden. Entsprechend ist auch die Zinsforderung entstanden. Die vom Kläger gegen den Erstattungsanspruch geltend gemachten Einwände (Verjährung bzw. Verwirkung) können nicht berücksichtigt werden, da der Bescheid vom insoweit bestandskräftig geworden ist. c) Bedenken gegen die Höhe der vom Landesamt für Soziales und Familie geltend gemachten Zinsforderung sind vom Kläger nicht vorgetragen worden und sind auch nicht ersichtlich. d) Die angefochtenen Bescheide leiden insoweit auch nicht an Ermessensfehlern. Zwar steht das Absehen der Geltendmachung des nach 49 a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG grundsätzlich bestehenden Zinsanspruchs im Ermessen der Behörde. Nach Satz 2 des 49 a Abs. 3 ThürVwVfG kann sie insbesondere dann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs absehen, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist leistet. Der Schuldner hat einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, 49 a, Rn. 23). Die Ermessensentscheidung des Landesamtes für Soziales und Familie kann das Gericht nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob es die gesetzlichen 16

17 Grenzen seines Ermessens überschritten und ob es von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. 114 Satz 1 VwGO). Anknüpfend an die Ausführungen des Landesamtes für Soziales und Familie im Bescheid vom , der Zeitraum der Verzinsung (vom bis zum ) richte sich nach der in der Beratung vom getroffenen Ausnahmeregelung im Hinblick auf die 1-Jahres-Frist", wird im Widerspruchsbescheid vom dargelegt, in großzügiger Ermessensausübung sei das Fristende für die Zinsberechnung auf ein Jahr nach Eingang des Verwendungsnachweises beim Zuwendungsgeber festgelegt worden. Hierdurch sei bereits eine Reduzierung des Zinsbetrages erfolgt. Weitere Ausrührungen waren im Hinblick auf die Ermessensausübung nach 49 a Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG nicht veranlasst. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die Umstände, die zum teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheides geführt haben, nicht zu vertreten hätte. Soweit anzunehmen ist, dass unabhängig von den in 49 a Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG genannten Gesichtspunkten die Befugnis der Behörde unberührt bleibt, aufgrund anderer Vorschriften, z.b. von Billigkeitsregelungen, auch aus anderen Gründen auf eine Zinsforderung zu verzichten (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, 49 a, Rn. 23), hat hier das Landesamt für Soziales und Familie die lange Zeitspanne der Prüfung des Verwendungsnachweises als Ermessensgesichtspunkt in seine entsprechenden Erwägungen eingestellt. e) Der geltend gemachte Zinsanspruch ist auch nicht verjährt. Die Frage der Verjährung des streitigen Zinsanspruchs beurteilt sich nach den Vorschriften des BGB in der seit dem geltenden Fassung hier nach 195 BGB n.f. mit einer regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, da der fragliche Zinsanspruch vor dem noch nicht im Sinne der Verjährungsvorschriften entstanden war. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt gemäß 199 Abs. 1 BGB n. F. mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur ist der Anspruch entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann; Voraussetzung dafür ist grundsätzlich, dass der Anspruch fällig ist,

18 BGB (Heinrichs in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, Rn. 3 zu 199 m.w.n.). Für den Beginn der Verjährung kommt es hier maßgeblich auf das Fälligwerden des Zinsanspruchs an, weil dieser vor der Fälligkeit des Erstattungsanspruchs nicht geltend gemacht werden konnte. Nach Auffassung der Kammer trat Fälligkeit des Zinsanspruchs erstmals nach dem mit der teilweisen Aufhebung des Zuwendungsbescheides vom ein. Unter Fälligkeit versteht man den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann (Heinrichs in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, Rn. 1 zu 271). Nach 271 BGB kann der Gläubiger die Leistung grundsätzlich sofort verlangen und der Schuldner sie sofort bewirken, wenn ein anderer Zeitpunkt für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Daraus folgt, dass die Leistung grundsätzlich mit ihrer Entstehung fällig wird. Nach der Terminologie des BGB sind, wenn keine abweichende Bestimmung oder Vereinbarung vorliegen, die Zeitpunkte der Entstehung und der Fälligkeit einer Leistung sowie der des Anlaufs der Verjährungsfrist grundsätzlich deckungsgleich (VG München, Urt. v , M 10 K , juris, Rn. 49). Allerdings ist hier die Besonderheit zu beachten, dass der Zinsanspruch akzessorisch zum Erstattungsanspruch rückwirkend entstanden ist: Bei rückwirkender Aufhebung des Bewilligungsbescheides tritt auch die Zinspflicht rückwirkend frühestens ab Auszahlung ein (BVerwG, Beschl. v , 3 B 117/01, juris, Rn. 3). Der Eintritt einer rückwirkenden Fälligkeit ist allerdings sowohl hinsichtlich des Erstattungsanspruchs als auch hinsichtlich des Zinsanspruchs undenkbar (VG München, a.a.o., Rn. 51, zu Art. 44 a Abs. 3 Satz 1 BayHO a.f., Art. 71 Abs. 1 Satz 1 AGBGB). Bis zu seinem teilweisen Widerruf bildete der Zuwendungsbescheid vom zunächst eine Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen der Zuwendung. Die Rückzahlung konnte daher erst verlangt werden, insoweit dieser Verwaltungsakt als Rechtsgrund entfallen war. Der Erstattungsanspruch konnte mithin erst mit Erlass des Widerrufsbescheids vom fällig werden (vgl. VG München, a.a.o., Rn. 52). Gleiches muss für den Zinsanspruch aus 49 a Abs. 3 ThürVwVfG gelten. Der Zinsanspruch ist zum Erstattungsanspruch akzessorisch. Er kann nicht geltend gemacht werden, solange noch kein Hauptanspruch besteht, der zu verzinsen ist. Der Anspruch auf Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs bei zu Unrecht empfangenen Zuwendungen besteht zwar ab dem Zeitpunkt des Beihilfeempfanges. Fällig wird er jedoch erst, wenn die Verwaltungsbehörde den beihilfegewährenden Verwaltungsakt aufhebt und die Leistung zurückfordert (BVerwG, Urt. v , 3 C 17/94, juris, Rn. 26). Ebenso wie die Fälligkeit des Erstattungsanspruchs konnte hier die Fälligkeit des Zinsanspruchs daher erst am eintreten. Der Zinsanspruch i.h.v ,25 Euro (hinsichtlich des Erstattungs- 18

19 betrages von ,56 Euro) war insofern noch nicht verjährt, als der angefochtene Bescheid erging. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit 709 ZPO. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Berufung zugelassen ( 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.v.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, ob auf den Zinsanspruch nach 49 a Abs. 4 ThürVwVfG die Verjährungsfrist des 197 BGB a.f. anwendbar ist, ist soweit ersichtlich durch die Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts noch nicht geklärt worden (vgl. ThürOVG, Beschl. v , 3 ZKO 520/08). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Thür. Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2 4, Weimar, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung. 19

20 Hinweis: Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten gemäß 67 Verwaltungsgerichtsordnung durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. gez.: Michel Viert Wimmer Beschluss: Der Streitwert wird auf ,93 Euro festgesetzt. Gründe: Der Beschluss beruht auf 52 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. gez.: Michel Viert Wimmer 20

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