Artenschutzfachliches Gutachten

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Transkript:

Stadt Aalen, Bebauungsplan Rötenberg Nord Plan Nr. 04-03/8, Planbereich 04-03 Artenschutzfachliches Gutachten als Vorlage für die Naturschutzbehörden zur artenschutzrechtlichen Prüfung nach 44 BNatSchG Auftraggeber: Wohnungsbau Aalen GmbH Südlicher Stadtgraben 13 73430 Aalen Bearbeitung: Dipl.-Biol. Ralf Schreiber August 2015

Kapitel Inhaltsverzeichnis 1 EINLEITUNG... 3 1.1 Anlass... 3 1.2 Aufgabenstellung... 3 1.3 Methodik... 4 2 DATENGRUNDLAGE UND BESTAND... 5 2.1 Bestandserfassung... 5 2.2 Strukturen (Abb. 2)... 5 2.3 Umgebung... 6 2.4 Schutzobjekte... 6 3 WIRKUNG DES VORHABENS, MÖGLICHE KONFLIKTE, VORBELASTUNGEN... 7 3.1 Konflikt Überbauung (Flächenentzug)... 7 3.2 Konflikt Struktur- und Nutzungsänderung... 7 3.3 Konflikt Störung / Emissionen... 8 3.4 Vorbelastungen... 8 4 VORPRÜFUNG / RELEVANZPRÜFUNG... 9 4.1 Arten nach Anhang IV FFH-RL... 9 4.1.1 Artengruppe Fledermäuse... 9 4.1.2 Artengruppe übrige Säugetiere... 9 4.1.3 Kriechtiere... 9 4.1.4 Lurche... 9 4.1.5 Fische, Muscheln und Schnecken... 9 4.1.6 Käfer, Tagfalter und Libellen... 10 4.1.7 Nachtfalter... 10 4.1.8 Gefäßpflanzen... 10 4.2 Vögel nach Art. 1 Vogelschutz-Richtlinie... 10 5 MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG UND ZUR FUNKTIONSSICHERUNG... 11 5.1 Vermeidungsmaßnahmen... 11 5.2 CEF-Maßnahmen (zur Wahrung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität)... 11 5.3 Ökologische Baubegleitung und Monitoring... 12 6 BESTAND DER NÄHER ZU PRÜFENDEN ARTEN... 13 6.1 Bestand an Arten des Anhangs IV FFH-RL... 13 6.1.1 Fledermäuse... 13 6.1.2 Nachtkerzenschwärmer... 13 6.2 Bestand an betroffenen Vogel-Arten... 13 7 PRÜFUNG DER BEEINTRÄCHTIGUNGEN... 15 7.1 Vorgaben des BNatSchG... 15 7.1.1 Spezieller Artenschutz im BNatSchG... 15 7.1.2 Lokale Populationen und räumlicher Zusammenhang... 15 7.1.3 Erhaltungszustände... 16 7.2 Schädigungsverbot von Individuen 44 (1) 1 BNatSchG... 16 7.3 Störungsverbot 44 (1) 2 BNatSchG... 16 7.4 Schädigungsverbot von Habitaten 44 (1) 3 BNatSchG... 17 8 ABSCHLIEßENDE BEWERTUNG DES SPEZIELLEN ARTENSCHUTZES... 18 9 SONSTIGE ARTEN... 18 10 LITERATUR... 19 ANLAGE: FOTOS... 20 Seite Seite 2 von 20

1 EINLEITUNG 1.1 Anlass Das Aalener Wohngebiet Rötenberg liegt an einem nach Westen zum Kochertal abfallenden Hang, nur wenige hundert Meter vom Bahnhof in der Stadtmitte entfernt. Es ist geprägt durch Geschoßwohnungsbauten, die in den Jahren 1950 bis 1959 als provisorische Notunterkünfte und sozialer Wohnungsbau errichtet wurden, als die Stadt Aalen einen starken Zuwachs an Bevölkerung erlebte. Einige dieser Gebäude wurden bereits abgerissen und teilweise durch dreibzw. viergeschossige Neubauten ersetzt. Die Stadt Aalen plant nun schrittweise eine städtebauliche Entwicklung des Wohngebiets. Durch maßvolle Neu- und Ergänzungsbebauung und Neuordnung der Freiflächen soll eine neue, eigene Identität des Gebietes und zeitgemäßer Wohnraum geschaffen werden. Das knapp 3 ha große Plangebiet liegt zwischen Charlottenstraße und dem Wohngebiet Heide an einem Hang nordöstlich der Innenstadt. Abb. 1: Lage des Gebiets Rötenberg im Nordosten von Aalen. Quelle: Begründung zum Bebauungsplan. 1.2 Aufgabenstellung Durch die Maßnahmen könnten besonders und streng geschützte Arten betroffen sein. Deshalb soll der folgende Text der Naturschutzbehörde als Grundlage zur Prüfung des besonderen Artenschutzrechts dienen. Dabei werden die durch das Vorhaben im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen möglicherweise erfüllten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß 44 (1) BNatSchG, Seite 3 von 20

- wild lebende Tiere zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen sowie ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören - und streng geschützte Arten und europäische Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, ermittelt und dargestellt. In diesem Sinne zu prüfen sind derzeit alle gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie und europäische Vogelarten) sowie die Verantwortungsarten nach 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. (Für Letztere liegt derzeit jedoch noch keine entsprechende Verordnung des Bundesumweltministeriums vor, d. h. dieser Teil entfällt.) Die verwendeten Begrifflichkeiten und Definitionen folgen den in Naturschutzfachkreisen allgemein bekannten Hinweisen des ständigen Ausschusses "Arten- und Biotopschutz" der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung zum Artenschutz (LANA 2009). 1.3 Methodik In Baden-Württemberg sind derzeit fast 500 Tier- und Pflanzenarten als Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie bzw. als Vogelarten zu berücksichtigen. Der sap brauchen jedoch nur die Arten unterzogen werden, die durch das jeweilige Projekt tatsächlich betroffen sind (sog. Relevanzschwelle). Eine entsprechende Abschichtung zur Vorauswahl möglicherweise betroffener Arten wurde deshalb nach folgenden Kriterien vorgenommen: 1. Die Art ist entsprechend den Roten Listen Baden-Württembergs ausgestorben oder verschollen (RL 0) oder kommt nicht vor; 2. der Wirkraum (Definition siehe Kap. 4) liegt außerhalb des bekannten bzw. anzunehmenden Verbreitungsgebiets der Art; 3. der erforderliche Lebensraum / Standort der Art kommt im Wirkraum des Vorhabens nicht vor (so genannte Gastvögel wurden nicht berücksichtigt, da das Gebiet zu klein ist); 4. die Wirkungs-Empfindlichkeit der Art ist vorhabensspezifisch so gering, dass mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden können (relevant für mobile, euryöke, weit verbreitete, ungefährdete Arten bzw. allg. geringe, unerhebliche Wirkungsintensität). Nur Arten, die nicht diese Kriterien erfüllten, wurden entsprechend in Kap. 4 ff. geprüft. Seite 4 von 20

2 DATENGRUNDLAGE UND BESTAND 2.1 Bestandserfassung Das überplante Gebiet und die unmittelbare Umgebung wurden mehrfach begangen bzw. mit dem Fernglas abgesucht. Aufbauend auf einer Strukturkartierung wurden Fledermäuse und Brutvögel (je 5 Begehungen) erfasst, außerdem Tagfalter und Heuschrecken sowie nach Reptilien und artenschutzrechtlich relevanten Nachtfalterarten gesucht (4 Begehungen). Begehungstermine: - 20.3.2015, nachmittags (13 C, sonnig, fast windstill) - 9.4.2015, morgens (7-12 C, leicht bewölkt, windig) - 13.5.2015, abends-nachts (17-13 C, leicht windig) - 31.5.2015, abends-nachts (18-16 C, leicht bewölkt, leicht windig) - 11.6.2015, abends-nachts (17-15 C, fast wolkenlos, leicht windig) - 12.6.2015, morgens (19-22 C, sonnig, fast windstill) - 26.6.2015, abends-nachts (21-19 C, wolkenlos, fast windstill) - 5.7.2015, vormittags (32-33 C, sonnig, leicht windig) - 17.7.2015, abends-nachts (23 C, wolkenlos, leicht windig) - 4.8.2015, Morgendämmerung, vormittags (20 /27-29 C, sonnig, leicht windig) 2.2 Strukturen (Abb. 2) Bahn Grünland Acker Grünland Ruderalflur, kleinflächig Rohböden X Höhlenbaum (wird erhalten) Senke mit Müll u. Bauschutt X X Ruderalflur, kleinflächig Rohböden alte Keller (Bunker?) / mit Öffnungen X X Höhlenbaum (wird entfernt) Grünanlage mit Feuerstelle, Spielplatz Grasflur, kleinflächig Ruderalveg. 2 große Pappeln Abb. 2: Relevante Strukturen im Plangebiet und in der unmittelbaren Umgebung. Rotes X: Haus fehlt, wurde bereits abgerissen. Luftbild: RIPS / LUBW. Seite 5 von 20

Die überplante Fläche wird weitgehend von den Gebäuden dominiert. Die ruderalen, teils noch Rohboden-offenen, teils schon mit Gras zugewachsenen Grundflächen der abgerissenen Häuser sind relativ blütenreich, aber vor allem die westlichen durch regelmäßige Müllablagerungen gekennzeichnet. Sie werden auch als Abenteuerspielplätze genutzt. Die Grünanlagen um die meisten Häuser bestehen ansonsten aus Wiesen, die regelmäßig gemäht und so kurzgehalten werden. Die diversen Böschungen entlang der Straßen und zwischen den Häusern sind entweder mit Rasen, Bodendeckern oder Gehölzen bewachsen. Die westlichste, unterste Böschung an der Rötenbergstraße kurz vor dem Kreisverkehr war im Frühjahr fast offen, da die meisten Gehölze auf den Stock gesetzt wurden, wodurch eine recht marode Balkenkonstruktion sichtbar wurde, die die Böschung offenbar absichern soll. Das Ganze sah durch die schnell wieder austreibenden Wurzelstöcke Anfang August aber bereits wieder so aus wie auf dem Luftbild in Abb. 2. Vor allem zwischen den Häusern gibt es einige Großbäume, überwiegend Laubgehölze, vereinzelt auch Kiefer und Robinie. Die meisten sind durch regelmäßige Schnitte totholzarm und ohne Höhlen, Risse o.ä.; nur zwei Bäume im mittleren Bereich zwischen alten und neuen Häusern weisen Höhlen auf. Zwei große Pappeln am Saumweg sind der Rest einer ehemals durchgehenden Pappelreihe am Westrand, von der aber überwiegend nur noch Stümpfe zeugen. Sie waren zu groß und die Rinde zu rissig, um sicher kontrolliert werden zu können, d. h. sie könnten vor allem im oberen Bereich ebenfalls Höhlen enthalten. Im Südwesten befindet sich eine Grünanlage mit Spielplatz und Bank sowie einem geduldeten Lagerfeuerplatz; dort wird allerdings nicht nur Brennholz verbrannt, sondern auch Möbel, Müll usw. Nördlich schließt sich eine Senke an, die einerseits langsam von einer Gehölzsukzession überwachsen wird, andererseits als Abladeplatz für Bauschutt und Müll aller Art genutzt wird. Zumindest im Frühjahr stand hier Wasser. Auf der Ostseite der Senke befindet sich eine betonierte Wand, in der eine ca. 10x10 cm große Öffnung auf einen Hohlraum (Keller? Bunker?) dahinter hinweist. Eine ähnliche, etwas größere Öffnung mit dahinter liegendem Hohlraum befindet sich am Nordende der o. g. Grünanlage. 2.3 Umgebung In den südlich angrenzenden Teilen des Wohngebiets, die nicht überplant werden, erfolgten bislang keine Abbrüche, die Bestandsbauten wurden in den vergangenen Jahren teilsaniert. Östlich grenzt die Siedlung Heide aus den Jahren 1960-1969 an. Im Norden folgen hinter der Rötenbergstraße landwirtschaftliche Nutzflächen (Grünland, Acker). Im Westen grenzt das Plangebiet an die Charlottenstraße an, dann folgt die Bahnlinie. 2.4 Schutzobjekte Im Umkreis von ca. 1 km finden sich bis auf eine als Naturdenkmal geschützte Linde keine Biotope oder andere naturschutzfachliche Schutzobjekte. Seite 6 von 20

3 WIRKUNG DES VORHABENS, MÖGLICHE KONFLIKTE, VORBELASTUNGEN Als Wirkraum wird eine Umgebung von ca. 100 m um den überplanten Bereich am Rötenberg (Abb. 3) definiert. * * * * * * Abb. 3: Bebauungsplan-Entwurf. An den mit einem * gekennzeichneten Bäumen können als CEF-Maßnahme Vogel-Nistkästen bzw. Fledermaus-Kästen angebracht werden (vgl. Kap. 5.2). Plan (Ausschnitt): Aldinger Architekten, Stand 30.07.2015. 3.1 Konflikt Überbauung (Flächenentzug) Durch die Neubebauung werden insbesondere auf den Flächen, wo bis vor Kurzem noch Häuser gestanden haben, wieder Böden versiegelt. Da diese aber auch schon früher bebaut waren und derzeit mehr oder weniger stark gestört sind, wird dies grundsätzlich nicht als erheblich eingestuft. (Hier haben sich inzwischen auch noch keine relevanten Arten angesiedelt.) 3.2 Konflikt Struktur- und Nutzungsänderung Durch die Baumaßnahmen werden (potenzielle) Teil-Lebensräume von Arten entfernt oder verändert, sodass sie für diese Arten nicht mehr nutzbar sind. Dies betrifft insbesondere die Großbäume, die sehr wahrscheinlich entfernt werden müssen, sowie Strukturen wie Fensterläden an Seite 7 von 20

den alten Häusern, die bei Neubauten in aller Regel nicht mehr vorhanden sind. (Dafür entstehen möglicherweise neue Lebensräume für andere Arten.) 3.3 Konflikt Störung / Emissionen Durch Abriss- und Baumaßnahmen und Betrieb (Wohnen) werden unmittelbar benachbart lebende oder vorbeiwandernde Arten durch Schall, Licht, Bewegungen, Erschütterungen o. ä. gestört. Insbesondere nächtliche Beleuchtung kann sich negativ auf den Tag-Nacht-Rhythmus mancher Tiere auswirken. Auch ist am Anfang mit Abwanderungen von Tieren aus derart gestörten, "unangenehmen" Lebensräumen zu rechnen, was möglicherweise dazu führt, dass diese beim Überqueren der Straßen zusätzlich durch den Verkehr gefährdet sind. 3.4 Vorbelastungen Die derzeitige Wohnnutzung im weitesten Sinne ist eine erhebliche Störung für die relevanten Arten. Nur wenige Arten haben sich an den Menschen gewöhnt (Kulturfolger); dazu gehören insbesondere einige Vogelarten. Weitere Störungen entstehen durch Spaziergänger mit Hunden und streunende Hauskatzen. Seite 8 von 20

4 VORPRÜFUNG / RELEVANZPRÜFUNG Mit Betroffenheit ist im Folgenden eine Betroffenheit der jeweiligen Arten (-gruppe) entsprechend der einschlägigen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß 44 Absatz 1 BNatSchG gemeint. Wenn im Folgenden von Arten die Rede ist, dann sind immer nur Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie oder europäische Vogelarten gemeint. Die meisten Artengruppen beinhalten darüber hinaus natürlich noch zahlreiche weitere Arten, die aber nicht Gegenstand dieses Gutachtens sind. 4.1 Arten nach Anhang IV FFH-RL 4.1.1 Artengruppe Fledermäuse Im überplanten Bereich sind nur sehr wenige Strukturen vorhanden, die als regelmäßig genutzte Quartiere für Fledermäuse in Frage kommen. Dazu zählen einige Großbäume und Baumhöhlen, die Öffnungen bzw. die dahinter liegenden, unbekannten Hohlräume am Ostrand des Plangebiets sowie die Fassaden (Fensterläden) eines alten Hauses. Allerdings sind die Fensterläden selber lackiert, sodass die Tiere sich nur am Putz festhalten können. Die Dachböden sind dicht und nicht geeignet, ebenso wenig die Keller. Dies gilt auch für die umliegenden Gebäude. Insofern ist eine artenschutzrechtliche Betroffenheit von Fledermäusen bzw. Fledermaus- Quartieren zu prüfen. Das gesamte überplante Gebiet kommt als Jagdhabitat für Fledermäuse in Frage. Auch unter Berücksichtigung der Vorbelastungen ist ein Verlust in dieser Größenordnung für alle Fledermäuse der Umgebung sicher nicht erheblich. Auch eine Leitlinien- bzw. Vernetzungs-Funktion der Gehölze für fliegende Fledermäuse ist nicht vorhanden, da westlich keine ähnlichen Strukturen mehr folgen. Nur die Gehölze an der Rötenbergstraße unterhalb des Saumwegs sind allein schon wegen der Topografie als kleinräumige Leitstrukturen anzusprechen. 4.1.2 Artengruppe übrige Säugetiere Für die übrigen relevanten Säuger-Arten gibt es im Bereich des überplanten, stark gestörten Wohngebiets keine geeigneten Habitate, weder dauerhaft noch Ruheplätze bei Wanderungen, d. h. eine Betroffenheit dieser Arten kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. 4.1.3 Kriechtiere Für die relevanten Kriechtier-Arten (arealgeografisch möglich: Schlingnatter und Zauneidechse) gibt es im überplanten Gebiet und in der unmittelbaren Umgebung keine geeigneten Lebensräume. Die Böschungen, die am nächsten zur Bahn liegen (wo Vorkommen wahrscheinlich sind), sind insgesamt zu stark beschattet, und Charlottenstraße sowie Rötenbergstraße bilden Barrieren, die nur mit sehr viel Glück heil überwunden werden könnten. Eine Betroffenheit der Arten dieser Gruppe kann deshalb sicher ausgeschlossen werden. 4.1.4 Lurche Für die relevanten Lurch-Arten gibt es im überplanten Gebiet sowie in der weiten Umgebung keine geeigneten Laichhabitate. Eine Betroffenheit der relevanten Arten dieser Gruppe kann deshalb mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. 4.1.5 Fische, Muscheln und Schnecken Einträge von Schadstoffen in Gewässer oder über das Grundwasser sind allein schon durch entsprechende Auflagen aus wasserrechtlicher Sicht nicht anzunehmen. Deshalb ist eine direk- Seite 9 von 20

te oder indirekte Betroffenheit der einzigen streng geschützten Fisch-Art in Deutschland, des Donau-Kaulbarschs (Gymnocephalus baloni), mit Sicherheit auszuschließen. Im überplanten Gebiet gibt es keine geeigneten Habitate für die relevanten Weichtier-Arten. Bei den Muscheln können Beeinträchtigungen von benachbarten bzw. unterliegenden Gewässern über Einleitungen o. ä. analog den Fischen ausgeschlossen werden. Damit sind Vorkommen und Betroffenheiten aller Arten dieser Artengruppen sicher auszuschließen. 4.1.6 Käfer, Tagfalter und Libellen Im überplanten Gebiet gibt es keine geeigneten Habitate für die relevanten Arten. Außerdem ist das Auftreten streng geschützter Libellen zur Nahrungssuche genau hier extrem unwahrscheinlich, und selbst wenn, könnten sie bei Gefahr in aller Regel wegfliegen. Insgesamt sind so Vorkommen und Betroffenheiten aller Arten dieser Artengruppe sicher auszuschließen. (Eine Liste aller nachgewiesenen Tagfalter-Arten steht in Kap. 8.) 4.1.7 Nachtfalter Auf den unteren Flächen, wo die drei Häuser an der Saumstraße abgerissen worden sind, wachsen vereinzelt Weidenröschen und Nachtkerzen. Damit sind Vorkommen und Betroffenheiten des Nachtkerzenschwärmers zu prüfen. Für alle übrigen Arten dieser Artengruppe sind Vorkommen und Betroffenheiten sicher auszuschließen. 4.1.8 Gefäßpflanzen Im überplanten Gebiet gibt es keine geeigneten Wuchsorte für die relevanten Gefäßpflanzen, sodass Vorkommen und Betroffenheiten mit hinreichender Sicherheit auszuschließen sind. 4.2 Vögel nach Art. 1 Vogelschutz-Richtlinie Im überplanten Gebiet können trotz der vorhandenen Störungen verschiedene Vogel-Arten vorkommen, in erster Linie an den Menschen angepasste Arten. Unter den Gehölz-Arten sind primär die Höhlenbrüter relevant, da es mindestens drei Baumhöhlen (sowie mehrere Nistkästen) gibt. Zusätzlich kommen noch Freibrüter in Betracht, die im Geäst von Büschen und Bäumen brüten. Gebäude-Arten brüten an oder in den Gebäuden (auch umgebenden). Sie sind durch eine Veränderung der Bausubstand betroffen. Alle Arten nutzen das gesamte Wohngebiet einschließlich der Offenflächen zur Nahrungssuche. Verluste oder Störungen solcher Nahrungsflächen in der vorliegenden Größenordnung sind jedoch sicher nicht erheblich. Weitere Großvögel als Nahrungsgäste sind im überplanten Bereich kaum zu erwarten, ebenso wenig rastende Zugvögel. Wegen der Störungen wird es sich auch hier nur um wenige, an den Menschen angepasste Arten handeln. Insgesamt sind für die meisten nachgewiesenen oder möglicherweise vorkommenden Vogel- Arten Betroffenheiten im überplanten Gebiet mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Es verbleiben nur die Gehölz- und die Gebäude-Brüter, die weiter zu prüfen sind. Seite 10 von 20

5 MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG UND ZUR FUNKTIONSSICHERUNG Anmerkung: Da sich die Neubebauung sehr wahrscheinlich über einige Jahre erstrecken wird, werden sich auch Änderungen gegenüber der aktuellen Bestandsaufnahme ergeben. Deshalb sind jeweils unmittelbar vor geplanten Maßnahmen erneute Kontrollen von Gebäuden und Bäumen erforderlich. 5.1 Vermeidungsmaßnahmen Individuenbezogene Beeinträchtigungen der (möglicherweise) betroffenen Fledermaus- und Vogel-Arten können dadurch ausgeschlossen werden, dass die Gehölze außerhalb der Brutund Aufzuchtzeiten entfernt werden, also von September bis Februar. Bei zu entfernenden Großbäumen wird empfohlen, die Rodung bereits im September durchzuführen, da dann die Außentemperaturen noch so hoch sind, dass evtl. in Höhlen oder Spalten vorhandene Fledermäuse selbstständig flüchten könnten. Die Naturschutzbehörde sollte dazu eine Ausnahme vom Verbot des 39 (5) 2 BNatSchG erteilen. Da bis zur Rodung nicht sicher ausgeschlossen werden, dass weitere Höhlen entstehen (beispielsweise durch Spechte), sind alle Bäume kurz vorher nochmals zu kontrollieren. Da nicht alle Höhlen von außen eindeutig auf eine Besiedlung mit Fledermäusen geprüft werden können, sind diese Bäume mit einem Bagger o. ä. mehr oder weniger aufrecht zu entnehmen bzw. langsam um- und abzulegen; sie dürfen nach dem Absägen auf alle Fälle nicht einfach umfallen, da dadurch Tiere in den Höhlen verletzt oder getötet werden können. Die Stammabschnitte mit den Höhlen sind unmittelbar nach der Entnahme durch eine fach- bzw. artenkundige Person (Förster, Biologe o. ä.) auf Insassen (Fledermäuse, Vögel) zu inspizieren; gegebenenfalls vorhandene Tiere müssen dann vorübergehend umquartiert werden 1. Die vorhandenen Nistkästen sollten ab September bis spätestens März an Bäume umgehängt werden, die erhalten bleiben (mögliche Standorte siehe Abb. 3). Sollten die abzubrechenden Gebäude längere Zeit (ab 3 Monate) leer stehen, sind die Dachböden unmittelbar vor dem Abriss nochmals auf Fledermaus-Quartiere bzw. möglicher weise vorkommende Fledermäuse zu kontrollieren. Falls Tiere vorhanden sind, muss je nach Jahreszeit vorgegangen werden: Im Sommerhalbjahr ist ihnen vor Beginn der Arbeiten eine Flucht zu ermöglichen (Wetter beachten nicht bei Regen!), im Winterhalbjahr sind sie einzusammeln und kontrolliert sicher zu überwintern; dazu müssen dann kurzfristig die Naturschutzbehörden informiert werden. Bei den beiden Keller -Öffnungen am Ostrand sollte spätestens beim Aufgraben / Abbruch nochmals geprüft werden, dass darin keine (Winter-) Quartiere von Fledermäusen vorhanden sind. Falls die Arbeiten im Winter erfolgen, ist zu gewährleisten, dass ggf. überwinternde Tiere in Sicherheit gebracht, kontrolliert überwintert und anschließend wieder freigelassen werden. 5.2 CEF-Maßnahmen (zur Wahrung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität) CEF ist die Abkürzung für continuous ecological functionality, auf deutsch kontinuierliche ökologische Funktionsweise. CEF-Maßnahmen werden im deutschen Sprachgebrauch auch als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen bezeichnet. Fledermäuse: Sofern die Kontrolle beim Fällen ergibt, dass regelmäßig genutzte Fledermaus-Quartiere vorhanden sind, sind je verloren gehender Höhle ca. 4-5 künstliche Quartiere (sog. Fledermaus- 1 Alternativ könnte man einige Tage vorher Folien vor alle Höhleneingänge hängen, damit darin befindliche Fledermäuse noch heraus-, aber nicht wieder hineinkommen. Dies ist aber mindestens ebenso aufwändig und nicht hundertprozentig sicher (z.b. könnte die Folie durch den Wind angehoben werden); daher wird davon abgeraten. Seite 11 von 20

kästen ) an stehen bleibenden Bäumen der Umgebung anzubringen. Mögliche Bäume zur Anbringung der Kästen sind in Abb. 3 gekennzeichnet. Die genaue Kasten-Zahl ergibt sich durch die Kontrolle bei der Fällung der Bäume. Da Fledermäuse derartige Ersatzquartiere nicht so einfach und schnell annehmen wie beispielsweise Vögel Nistkästen, müssen zuerst deutlich mehr Ersatzquartiere bereitgestellt werden als natürliche Quartiere verloren gehen, d. h. es ist ein Überschuss an Kästen erforderlich. Die Kästen sind langfristig zu warten und zu pflegen, die Besiedlung ist zu dokumentieren (vgl. Monitoring). Wenn Kästen als Quartiere angenommen worden sind, kann die Gesamtzahl bzw. die Zahl der übrigen, leeren Kästen, in Absprache mit der Naturschutzbehörde reduziert werden. Alternativ könnten auch ganze Stammstücke mit Höhlen an geeigneten verbleibenden Bäumen befestigt werden. Vögel: Als Ersatz für alle entfallenden Höhlen, die tatsächlich Vogel-Nester enthalten, ist kurz nach der Rodung der Bäume im Herbst/Winter, auf alle Fälle aber rechtzeitig vor der neuen Brutsaison, die doppelte Anzahl an Nistkästen in der näheren Umgebung aufzuhängen. Mögliche Bäume, an denen Kästen aufgehängt werden können, sind in Abb. 3 gekennzeichnet. Derzeit sind zwei von Vögeln genutzte Baumhöhlen bekannt. Da ein Baum erhalten werden kann, wären aktuell nur zwei Nistkästen erforderlich. Die endgültige Zahl ergibt sich aber wiederum erst durch die Kontrolle bei der Fällung der Bäume. Die Kästen müssen regelmäßig gereinigt und gewartet werden, die Besiedlung ist ebenfalls zu dokumentieren (vgl. Monitoring). 5.3 Ökologische Baubegleitung und Monitoring Die unter 5.1. genannten Vermeidungsmaßnahmen sind durch einen Art-Spezialisten im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung zu überwachen. Die CEF-Maßnahmen sind gemäß EU-Leitfaden (KOM 2007) zu überwachen, d. h. der Erfolg der Maßnahmen ist im Rahmen eines Monitorings nachzuweisen. Es wird vorgeschlagen, dass dies durch eine jährliche Kontrolle der Kästen erfolgt (am besten in Verbindung mit der Reinigung), bis eine Besiedlung nachgewiesen ist. Seite 12 von 20

6 BESTAND DER NÄHER ZU PRÜFENDEN ARTEN Aufgrund der Relevanzprüfung könnten nur Fledermäuse und Vögel betroffen sein und möglicherweise beeinträchtigt werden. 6.1 Bestand an Arten des Anhangs IV FFH-RL 6.1.1 Fledermäuse Aus der landesweiten Kartierung der Säugetiere Baden-Württembergs (BRAUN & DIETERLEN 2003) liegen für die Region Meldungen für diverse Fledermaus-Arten vor. Da alle Arten sehr große Aktionsradien haben, können in der Region und damit theoretisch auch im Bereich von Aalen zahlreiche weitere Arten vorkommen, die meisten insbesondere auch auf den Wegen von und zu den Winterquartieren in Höhlen. Bestand bzw. Potenzial: Bei den 1,5-2 Stunden langen nächtlichen Begehungen wurden jeweils lediglich eine bis ca. zehn Fledermäuse erfasst, die meist in relativ schnellem Flug das Wohngebiet querten und nur im Bereich der Ruderalflächen unterhalb des Saumwegs vereinzelt längere Zeit jagten. Immer handelte es sich um Zwergfledermäuse. An den Höhlen-Bäumen waren aktuell keine Spuren von Fledermäusen zu erkennen, und bei zwei Terminen, an denen sie gezielt beobachtet wurden, konnte kein Ausflug festgestellt werden. Grundsätzlich kann eine Besiedlung aber nicht ausgeschlossen werden. Die beiden Keller -Öffnungen am Ostrand wurden mangels Zugänglichkeit zweimal durch Hineinhalten des Ultraschalldetektors kontrolliert; dabei konnten jeweils keine Fledermausaktivitäten festgestellt werden. Allerdings kann eine Besiedlung nicht sicher ausgeschlossen werden. Von der AG Fledermausschutz stammt aus der Nähe (Fahrbachstr. 32) noch einen Nachweis einer Breitflügelfledermaus. Eine Bewohnerin eines der alten Häuser berichtete davon, dass Nachbarn früher einmal Fledermäuse hinter einem Fensterladen einer Wohnung gefunden hatten. Weitere im Stadtgebiet nachgewiesene, auch im überplanten Gebiet mögliche Arten sind nach Auskunft des Grünflächen- und Umweltamts Großer und Kleiner Abendsegler. 6.1.2 Nachtkerzenschwärmer Nachtkerzenschwärmer kommen vor allem in trocken-warmen Lebensräumen vor, aber auch in anderen Flächen, wo die richtigen Raupenfutterpflanzen wachsen. Das sind bei dieser Schmetterlingsart nur Weidenröschen- und Nachtkerzen-Arten; in Gärten auch Fuchsien. Die Verpuppung erfolgt im Boden im Umkreis dieser Pflanzen. Die Vorkommen der Falter selber schwanken von Jahr zu Jahr stark, sodass Nachweise eher durch die Raupen als die erwachsenen Falter möglich sind (vgl. HERMANN & TRAUTNER 2011). Die Ruderalflächen insbesondere unterhalb des Saumwegs wurden nach Raupenfutterpflanzen abgesucht und diese (übersichtliche ca. 20 Exemplare) wiederum abends (vor der Fledermauskartierung) nach Raupen selber. Es konnten weder Fraßspuren noch Raupen gefunden werden. Insofern wird davon ausgegangen, dass zumindest aktuell keine Nachtkerzenschwärmer vorkommen. Eine Einwanderung ist jedoch jederzeit möglich. 6.2 Bestand an betroffenen Vogel-Arten Die Artengruppe der Vögel hat durch ihr Flugvermögen praktisch alle Lebensräume besiedelt. Wie bei den Fledermäusen werden sowohl natürliche als auch anthropogene Strukturen genutzt, um zu brüten und Nahrung zu suchen. Einige Vogelarten sind regelrechte Kulturfolger geworden, die in menschlicher bzw. Siedlungs-Nähe deutlich höhere Bestände entwickeln als in Seite 13 von 20

der freien Natur. Anderseits sind vor allem Gebäude oder Abbaustellen mit ihren Rohböden für manche Arten zu Ersatzlebensräumen für vom Menschen dezimierte natürliche Landschaftselemente (besonders Wildflusslandschaften) geworden. Während ein Teil unserer Brutvogel-Arten zum Überwintern in den Süden zieht (Zugvögel), bleiben der andere Teil auch im Winter da (Standvögel). Daneben gibt es Vogelarten, die bei uns im Frühjahr und Herbst nur durchziehen. Bestand bzw. Potenzial: Während der Begehungen im Frühjahr 2015 wurden die folgenden Vogelarten beobachtet: Art RL BW Status Bemerkung RL BW: Amsel - D brütete in dichten Gehölzen m Westen Rote Liste Vögel Baden- Bachstelze - N Württemberg Blaumeise - D brütete in Nistkasten (HÖLZINGER et al. 2007) Buchfink - C brütete vermutlich in Gehölzen im Westen Buntspecht - N BP = Brutpaar Eichelhäher - N Elster - N Gartenbaumläufer - D brütete in Baumhöhle Robinie Status-Angaben: Grünfink - N B = möglicherweise brütend Hausrotschwanz - C brütete vermutlich am nördlichen alten Haus C = wahrscheinlich brütend Haussperling V D brütete in Nistkasten D = sicher brütend Kohlmeise - C brütete vermutlich in südlichem Baum mit Höhle N = nur Nahrungsgast Mönchsgrasmücke - B brütete möglicherweise in Gehölzen im Westen Rabenkrähe - N Star - D brütete in Nistkasten an Fensterladen des alten Hauses Straßentaube - N werden gefüttert Von den Gehölz-Arten brüteten aktuell Blaumeise, Gartenbaumläufer, Haussperling und Star. Da mindestens zwei Höhlen von Bunt- oder Grünspechten stammen dürften, ist grundsätzlich auch mit diesen Arten zu rechnen. Von den Freibrütern konnte nur die Amsel als sicherer Brutvogel eingestuft werden. Sehr wahrscheinlich brüten aber in den Bäumen neben dem Buchfink noch weitere, unauffälligere Arten. Von den Gebäude-Arten brütete aktuell nur der Hausrotschwanz; Schwalben oder Mauersegler fehlten mangels geeigneter Strukturen. Seite 14 von 20

7 PRÜFUNG DER BEEINTRÄCHTIGUNGEN Aufgrund der vorangegangenen Relevanzprüfung könnten nur Fledermäuse und Vögel an den Gebäuden oder in Baumhöhlen betroffen sein und durch die geplanten Veränderungen im Wohngebiet möglicherweise beeinträchtigt werden. 7.1 Vorgaben des BNatSchG 7.1.1 Spezieller Artenschutz im BNatSchG Die so genannten Zugriffsverbote sowie eine Relativierung auf funktionaler Ebene sind im 44 BNatSchG wie folgt definiert: 44, Absatz 1 [Zugriffsverbote] Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, [Schädigungsverbot Individuen] 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, [Störungsverbot] 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, [Schädigungsverbot Habitate] 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören [hier nicht relevant] 44, Absatz 5 [Relativierung auf funktionaler Ebene] Für nach 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- o- der Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 u. 3 entsprechend.... 7.1.2 Lokale Populationen und räumlicher Zusammenhang Gemäß LANA (2009) richtet sich die Abgrenzung von lokalen Populationen bei punktuell oder kleinräumig-zerstreut verbreiteten Arten oder solchen mit lokalen Dichtezentren an kleinflächigen Landschaftseinheiten (Waldgebiet, Offenlandkomplex, Gewässer/-system), oder bei großflächig verbreiteten oder agierenden Arten an größeren naturräumlichen Landschaftseinheiten, eventuell auch an planerischen oder administrativen Grenzen. Die in 44 (1) und (5) genannten Beurteilungsgrundlagen lokale Populationen und räumlicher Zusammenhang werden für die betroffenen Arten projektspezifisch folgendermaßen definiert: Seite 15 von 20

Als Abgrenzung der lokalen Populationen aller Arten wird das räumlich zusammenhängende Stadtgebiet von Aalen definiert. 7.1.3 Erhaltungszustände Alle beobachteten Arten sind derzeit ungefährdet einschließlich Vorwarnliste und weisen günstige Erhaltungszustände auf. Bei potenziell vorkommenden Fledermausarten können auch ungünstige Erhaltungszustände vorliegen. 7.2 Schädigungsverbot von Individuen 44 (1) 1 BNatSchG Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 9 A 12.10 vom 14.9.2011 zur Ortsumgehung Freiberg (BVERWG 2011) hat sich diese Vorgabe so verschärft, dass jetzt tatsächlich auf praktisch jedes Individuum zu achten ist. D. h. der sog. Zugriffstatbestand wird bereits dann erfüllt, wenn einzelne Tiere durch eine Maßnahme getötet werden (können). Allerdings wurde dies im Cölbitz-Urteil wieder relativiert: Verluste, die im Rahmen von ortsüblichen, regelmäßigen Maßnahmen im sog. allgemeinen Lebensrisiko auftreten, fallen nicht unter das Tötungsverbot. Fledermäuse Für alle potenziell vorkommenden oder aktuell nachgewiesenen Fledermaus-Arten wird prognostiziert, dass bei Durchführung der in Kap. 5.1 aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen Individuenverluste ausgeschlossen werden und die ökologische Funktion der betroffenen Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang der Region gewahrt bleibt. Damit ist unabhängig vom aktuellen, nicht bekannten Erhaltungszustand eine artenschutzrechtliche Betroffenheit auszuschließen, also sowohl das Schädigungs- als auch das Störungsverbot nicht erfüllt. Nachtkerzenschwärmer Da die Ruderalfluren bereits jetzt gestört sind und teilweise auch gemäht werden, ist der Verlust einzelner Raupenfutterpflanzen im allgemeinen Lebensrisiko dieser Art enthalten. Außerdem sind die Standorte erst durch das Abreißen der Häuser entstanden, also extrem anthropogen. Insofern wird auch vor dem Hintergrund des Mini -Bestands von nur ca. 20 Pflanzen ein Verlust von Raupen oder Puppen (im Boden) beim Mähen oder Abbaggern nicht als Verstoß gegen das Tötungsverbot eingestuft. Vögel Durch die in Kap. 5.1 genannten Vermeidungsmaßnahmen (Gehölzentfernung und Gebäudeabriss außerhalb der Brutzeiten) können Individuenverluste ausgeschlossen werden. Sollten tatsächlich einzelne Individuen während der Arbeiten vorhanden sein, können sie selber flüchten. 7.3 Störungsverbot 44 (1) 2 BNatSchG Nicht jede störende Handlung löst das Störungsverbot aus, sondern nur erhebliche Störungen, die den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern. Der Erhaltungszustand verschlechtert sich immer dann, wenn sich Größe oder Fortpflanzungserfolg der lokalen Population signifikant und nachhaltig verringern. (vgl. LANA 2009) Fledermäuse Für alle potenziell vorkommenden oder aktuell nachgewiesenen Fledermaus-Arten ist davon auszugehen, dass bei Durchführung der in Kap. 5.1 aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen keine erheblichen Störungen entstehen. Seite 16 von 20

Nachtkerzenschwärmer Störungen bzw. Verluste von Raupen oder Puppen (im Boden) verschlechtern sicher nicht den lokalen Erhaltungszustand der Art. Vögel Während Abriss und Neubau von Häusern werden auch Gebäude und Gehölze der Umgebung durch Lärm, Bewegungen usw. gestört und sind dann möglicherweise nicht mehr als Brutplätze verfügbar. Dies wird angesichts des insgesamt in Aalen verfügbaren Gebäude- und Gehölzbestands aber ebenfalls als nicht erheblich eingestuft. 7.4 Schädigungsverbot von Habitaten 44 (1) 3 BNatSchG Beim Schädigungsverbot von Habitaten ist eine Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von nicht standorttreuen Tierarten, die ihre Lebensstätten regelmäßig wechseln, außerhalb der Nutzungszeiten kein Verstoß gegen den Artenschutz. Das gilt jedoch nicht für Vogelarten, die zwar ihre Nester, nicht aber ihre Brutreviere regelmäßig wechseln; ein Verstoß läge dann vor, wenn dieses Revier aufgegeben würde. Bei standorttreuen Tierarten, die regelmäßig zu einer Lebensstätte zurückkehren, ist diese auch dann geschützt, wenn sie gerade nicht bewohnt wird. (vgl. LANA 2009) Fledermäuse Für alle potenziell vorkommenden oder aktuell nachgewiesenen Fledermaus-Arten wird prognostiziert, dass bei Durchführung der in Kap. 5.1 aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen und ggf. der in Kap. 5.2 aufgeführten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen die ökologische Funktion der (möglicherweise) betroffenen Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang der Region gewahrt bleibt. Sollte beim Aufgraben der Keller bzw. Hohlräume hinter den Öffnungen im Osten festgestellt werden, dass hier ein Fledermaus-Quartier vorhanden ist, ist im Gegensatz zu Baumhöhlen, deren Bestand völlig unbekannt ist der Bestand an Höhlen auf der Schwäbischen Alb sicher sehr groß. Damit kann bei einem Verlust dieses potenziellen, anthropogenen Quartiers mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Habitate im räumlichen Zusammenhang sicher weiterhin erfüllt wird. Nachtkerzenschwärmer Selbst bei einem Total-Verlust von ca. 20 Raupenfutterpflanzen anthropogenen Ursprungs wird die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Art im räumlichen Zusammenhang mit hinreichender Sicherheit weiterhin erfüllt. Vögel Die Freibrüter-Arten bauen jedes Jahr bzw. für jede Brut neue Nester, die nicht unter diesen Schutz fallen. Für die Höhlenbrüter können Beeinträchtigungen durch die in Kap. 5.1 aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen und die in Kap. 5.2 genannten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen bewältigt werden, sodass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt bleibt. Seite 17 von 20

8 ABSCHLIEßENDE BEWERTUNG DES SPEZIELLEN ARTENSCHUTZES Durch die geplante Umgestaltung des Wohngebiets Rötenberg im Nordosten von Aalen sind Individuen bzw. lokalen Populationen aller möglicherweise und tatsächlich vorkommenden Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie und aller europäischen Vogelarten sowie ihre Lebensstätten entweder nicht bzw. nicht erheblich betroffen. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG bzw. nach Artikel 12 FFH-RL werden nicht verletzt. Damit ist das Bauvorhaben aus der Sicht des strengen Artenschutzes nach 44 BNatSchG genehmigungsfähig. 9 SONSTIGE ARTEN Für die übrigen besonders geschützten Arten, die (potenziell) im Bereich des Wohngebiets Rötenberg auch außerhalb des unmittelbaren Umgriffs vorkommen bzw. betroffen sein können, liegt nach 44 Abs. 5 BNatSchG bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. Die (potenziellen) Konflikte können im Rahmen des Bebauungsplans abgearbeitet werden. Erhebliche Beeinträchtigungen sind außerdem nicht zu erwarten. Folgende Tagfalterarten wurden 2015 erfasst: Distelfalter (Vanessa cardui) Gemeiner Bläuling (Polyommatus icarus) Großer Kohlweißling (Pieris brassicae) Kleiner Heufalter (Coenonympha pamphilus) Kleiner Kohlweißling (Pieris napi) Kurzschwänziger Bläuling (Cupido [Everes] argiades) Rapsweißling (Pieris rapae) Tagpfauenauge (Inachis io) Zitronenfalter (Gonepteryx rhamni) Das Artenspektrum ist trotz relativem Blütenreichtum auf den Abriss-Flächen artenarm und besteht überwiegend aus kommunen Arten. Überraschend war der Nachweis einer kleinen Population des Kurzschwänzigen Bläulings auf den beiden oberen Abriss-Flächen, wo sich eine blütenreiche Klee-Vegetation eingestellt hat. Folgende Heuschreckenarten wurden 2015 erfasst: Brauner Grashüpfer (Chorthippus brunneus) Gemeine Dornschrecke (Tetrix undulata) Gemeiner Grashüpfer (Chorthippus parallelus) Grünes Heupferd (Tettigonia viridissima) Nachtigall-Grashüpfer (Chorthippus biguttulus) Strauchschrecke (Pholidoptera griseoaptera) Das Artenspektrum ist entsprechend den Habitatqualitäten ebenfalls artenarm und besteht aus kommunen Arten. Seite 18 von 20

10 LITERATUR BRAUN, M. & F. DIETERLEN (Bearb.) (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs, Band 1: Allgemeiner Teil, Fledermäuse (Chiroptera). Ulmer, Stuttgart; 687 S. HERMANN, G. + J. TRAUTNER (2011): Der Nachtkerzenschwärmer in der Planungspraxis Habitate, Phänologie und Erfassungsmethoden einer unsteten Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie. Naturschutz und Landschaftsplanung 43/10: 293-300. HÖLZINGER, J., H.-G. BAUER, P. BERTHOLD, M. BOSCHERT & U. MAHLER (Bearb.) (2007): Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs. 5. Fassung. Stand 31.12.2004. Naturschutz-Praxis, Artenschutz 11; Hrsg.: LUBW, Karlsruhe. KOM = EUROPÄISCHE KOMMISSION (2007): Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG. LANA = Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung, ständiger Ausschuss (sta) "Arten- und Biotopschutz": (2009): Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes. unveröff. Dokument (pdf, 25 S.). RIPS Baden-Württemberg (Auswertung Anfang August 2015) Abkürzungen: BNatSchG = Bundesnaturschutzgesetz vom 29.7.2009 FFH-RL = Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie; Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 NatSchG: Baden-Württembergisches Naturschutzgesetz Seite 19 von 20

ANLAGE: FOTOS Nistkasten und Fensterläden Fensterläden, glatt-lackierte Rückseite Nördliche Öffnung in betonierter Wand, dahinter? Südliche Öffnung, betoniert, was dahinter? Südlicher Höhlenbaum, muss gefällt werden. Höhle des nördlichen Höhlenbaums Seite 20 von 20