Allgemeine Grenzen der Vertragsgestaltung Lehrveranstaltung Vertragsgestaltung am Beispiel des Schuld- und Sachenrechts Dr. Till Schemmann LL.M. (Cantab) Notar in München
Inhaltsübersicht 1. Einführung / Abgrenzung 2. Beteiligung Minderjähriger 3. Gerichtliche Genehmigungen 4. Gesetzliche Verbote und Sittenwidrigkeit 5. Überblick AGG 6. Besondere Vertriebsformen und Darlehen (evtl. Fall) 7. Verbrauchsgüterkauf
Standortbestimmung Welcher Regelungsbedarf besteht (Lebenssachverhalt, mögliche Entwicklungen)? Welches Regelungsziele verfolge ich (Mandanteninteressen, Neutralität)? Reicht bereits die gesetzliche Regelung aus? Welche vertragliche Regelungen sind denkbar? Sind diese mit dem geltenden Recht vereinbar? allgemeine (hier!) und besondere Grenzen der Vertragsgestaltung
Rechtsquellen Kriterium: vertragstypenübergreifende Regelungen, die Zustandekommen oder Wirksamkeit des Vertrags berühren Allgemeines Vertragsrecht (BGB Buch 1, Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte, 104 bis 185) Allgemeines Schuldrecht: AGB-Recht ( 305-310 nächste Veranstaltung), Verbraucherschutzrecht ( 312-312f) Besonderes Schuldrecht: Regelungen mit Breitenwirkung wie zu Verbrauchsgüterkauf ( 474-479), Verbraucherdarlehen ( 488-507) Familienrecht: Vertretungs- und Genehmigungserfordernisse ebenso Gesellschaftsrecht
Rechtsfolgen von Gestaltungsgrenzen nicht Nicht-Vertrag ( AT-Vorschriften über Zustandekommen, evtl. Anfechtung) schwebende Unwirksamkeit (z.b. Vertretungsmängel) gesetzliche Reparaturmöglichkeit dauerhafte Unwirksamkeit (z.b. 134, 138) Gesetz missbilligt rechtlichen Erfolg, nur Neuvornahme nach Wegfall des Unwirksamkeitsgrunds möglich
Inhaltsübersicht 1. Einführung / Abgrenzung 2. Beteiligung Minderjähriger 3. Gerichtliche Genehmigungen 4. Gesetzliche Verbote und Sittenwidrigkeit 5. Überblick AGG 6. Besondere Vertriebsformen und Darlehen (evtl. Fall) 7. Verbrauchsgüterkauf
Beteiligung Minderjähriger - Regelungsziele (Verkäufer) schnelle Wirksamkeit des Vertrages zumindest aber schnelle Gewissheit über weiteres Schicksal (Dispositionssicherheit) subsidiär Haftung des Minderjährigen? (mgs. Geschäftsfähigkeit zwar keine Haftung aus 311, aber evtl. 823 II, 826, s. 828 III)
Kauf durch Minderjährigen - Formulierungsvorschlag (verkäuferfreundlich): Der Käufer versichert, dass seine gesetzlichen Vertreter ihre Einwilligung zu diesem Vertrag erklärt haben. Er verpflichtet sich, dem Verkäufer auf dessen jederzeitiges Verlangen unverzüglich eine schriftliche Genehmigung seiner gesetzlichen Vertreter zu übergeben; mit dem Verlangen ist eine Aufforderung nach 108 II BGB nicht verbunden. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht nach, ist der Verkäufer zum Rücktritt binnen zwei Wochen berechtigt.
Voraussetzungen des 110 BGB Überlassung von Mitteln von gesetzlichem Vertreter oder mit dessen Zustimmung (idr beide Eltern, 1629 I 2!) für diesen Zweck oder zur freien Verfügung (auch dann aber keine Konsumexzesse, z.b. Pistole hiermit vollständige Leistungsbewirkung i.s.d. 362 konkludente Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nach 107
Gestaltungsmöglichkeiten bei 110 BGB Vorauszahlungspflicht problematisch wegen 307, 310 III Nr. 2; für 110 aber wohl egal! (s. auch 813 II) Erklärung über Herkunft und Zweck der Mittel (mgs. Geschäftsfähigkeit zwar keine Haftung aus 311, aber evtl. 823 II, 826, s. 828 III) Anspruch auf bestätigende Genehmigung Der Kaufpreis ist sofort und ohne Abzüge fällig und wurde vom Käufer bereits beglichen, was der Verkäufer hiermit quittiert. Der Käufer erklärt, dass seine gesetzlichen Vertreter ihm den gezahlten Betrag zum Zwecke dieses Kaufs überlassen haben. Er verpflichtet sich, dem Verkäufer auf dessen jederzeitiges Verlangen unverzüglich eine schriftliche Genehmigung seiner gesetzlichen Vertreter zu übergeben. (evtl. Rücktrittsrecht) (rot hervorgehobener Teil im Käuferinteresse)
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Gerichtliche Genehmigungen - Personeller Anwendungsbereich Vormund ( 1821 ff.) Pfleger ( 1915 I) Sorgeberechtigte Eltern ( 1643, hier Familiengericht!) Betreuer ( 1908i I 1)
Gerichtliche Genehmigungen - Wichtigste sachliche Anwendungsfälle (Vorsicht, uneinheitlich bei verschiedenen Vertretungsberechtigten!) Grundstücksgeschäfte u.ä., 1821 Vermögen im Ganzen, Erbschaft, Pflichtteil ( 1822 Nr. 1 und 2) Erwerbsgeschäft ( 1822 Nr. 3) Dauerschuldverhältnisse ( 1822 Nr. 4-7) Darlehen ( 1822 Nr. 8) einschließlich finanzierten Kaufs, aber nicht Abzahlungskauf
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134 BGB - Systematik Nichtigkeit nach 134 nicht, wenn Auslegung des Verbotsgesetzes anderes ergibt, Indizien: Verbot gilt nur für einen von mehreren Beteiligten Ordnungsvorschriften (betr. nur Umstände, Klassiker: Gewerberecht Ladenschluss, UWG) Umgehung riskant, da relativ strenge Rechtsprechung trotzdem beachten wegen sonstiger Sanktionen (OWi, 1 UWG,...)
134 BGB praktisch relevante Fallgruppen Kartellrecht (s. auch 40 Abs. 1 S. 2 GWB, evtl. auch EU-Recht!) wohl nicht Vergaberecht (vgl. 114 Abs. 2 S. 1 GWB) Rechtsberatungsgesetz (z.b. Bauträgermodelle) berufsrechtliche Schweigepflicht (z.b. Abtretung von Honoraransprüchen) Schwarzarbeit bei beiderseitigem Verstoß
Struktur des 138 BGB / der Kasuistik Sittenwidrigkeit ( 138 BGB) Wucher (Abs. 2) sonstige Fälle (Abs. 1) wucherähnliche Geschäfte sonstige Fälle
Wichtige Fallgruppen allgemeiner Sittenwidrigkeit ( 138 I BGB) Knebelungsverträge (unverhältnismäßige Einschränkung wirtschaftlicher Freiheit) Förderung von Rechts- oder Vertragsbrüchen (s. Globalzession vs. verlängerter Eigentumsvorbehalt) Verstöße gegen Ehe- und Familienordnung und sonst unzulässige Kommerzialisierung (z.b. Titelhandel) Sittenverstoß bei Abschluss Ausübungskontrolle ( 242), WdGG ( 313) Problemfälle der notariellen Praxis: Eheverträge Behindertentestament Bierlieferungsverträge
Wucherähnliches Geschäft = nicht alle Voraussetzungen des 138 II erfüllt, aber einige qualifiziert: auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (ca. 100 %) Handeln aus verwerflicher Gesinnung, wird vermutet bei besonders grobem Missverhältnis (auch absolute Summen) Ausbeutung einer Zwangslage usw. (vgl. 138 II)
Gestaltungsmöglichkeiten Tatsachenhintergrund und Motive in Vertrag offenlegen (soweit NICHT sittenwidrig...) (aber wohl keine Vollständigkeitsvermutung) Warnhinweise (im Vertrag problematisch wg. subj. Tatbestands, s. aber 17 II 2 BeurkG, 418 ZPO) Salvatorische Klauseln (s. 139): nicht schematisch (Parteiwille!), Ersatzregelungen?
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AGG - Überblick (hier relevanter) Anwendungsbereich: Massengeschäfte und Versicherungen ( 19, wohl speziell zu 2 I Nr. 8) Begründung, Durchführung oder Beendigung Verbot aufgezählter Diskriminierungsgründe Ausnahmen in 19 III-V, 20 Erweiterung in 19 II
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Besondere Vertriebsformen - Fallgruppen Haustürgeschäft ( 312 312a) Fernabsatz ( 312b 312d) Elektronischer Geschäftsverkehr ( 312e) zugleich enger (nicht Post, Telefon) und weiter (nicht nur Verbraucherverträge) als Fernabsatz aber: vielfältige Ausnahmen!
Besondere Vertriebsformen - Rechtsfolgen Widerrufs- bzw. Rückgaberecht (Haustürgeschäft / Fernabsatz) hierzu Belehrungsobliegenheit ( 355 II 1, 356 I 2 Nr. 1!), aa: Pflicht sonstige Informationspflichten (Fernabsatz und elektr. Geschäftsverkehr) technische Vorkehrungen (elektr. Geschäftsverkehr)
Widerrufsrecht - Regelungssystematik 312 ff. 355 ff. 346 ff. Anordnung WiderrufsR ( 312, 312d, 495) Regelungen zur Belehrung ( 312 II, 312d II, 312e III) Form und Frist, insb. Belehrung incl. 312c II Nr. 1 Regelungen zur Rückabwicklg. ( 357 III) Rechtsfolgen d. Widerrufs
Ausgestaltung der Kundeninformation Inhalt gemäß 1 und 3 BGB-InfoV s. aber auch Anbieterkennzeichnung im WWW ( 6 TDG i.v.m. 312c IV, 312 e III 1 BGB) für Widerrufs- / Rückgabebelehrung Muster gem. 14 BGB-InfoV (aber: Fehler bei Fristbeginn, Wirksamkeit bestr.); Modifikationen gefährlich, s. 14 III BGB-InfoV
Kundeninformation - Zeitpunkt allg. Informationen rechtzeitig vor Abschluss ( 312c I 1) bzw. Bestellungsabgabe ( 312e I 1 Nr. 2) in Angebotsunterlagen, Prospekten, Webseiten reicht (hm, aa: Mindestfrist) Wiederholung nach Fernabsatzvertrag bis Erfüllung ( 312c II, 1 III BGB-InfoV, bestr.) Widerrufsfrist auch hier gehemmt, 312d II, 312e III 2 BGB Widerrufs- / Rückgabebelehrung NIE vor Verbrauchererklärung (unwirksam), i.ü. möglichst bei Vertragsschluss (sonst längere Frist, 355 II 2), sonst so früh wie möglich (Fristbeginn, 355 II 1, s.a. S. 3 i.v.m. 492) am Telefon Minimalinformation bei Gesprächsbeginn ( 312c I 2)
Kundeninformation - Form Transparenzgebote beachten ( 312c I 1, 312e I 1 Nr. 2, 355 II 1, 356 I 2 Nr. 1) Textform ( 126b) bei Mitteilung nach Fernabsatzvertrag ( 312c II, s.o.) und Widerrufs- / Rückgabebelehrung ( 355 II 1, 356 I 2 Nr. 3) Zugang in dieser Form erforderlich, d.h. nur bei tatsächlichem Download von Webseite (h.m., zw.) i.ü. formfrei ( 312c I, 312e I 1 Nr. 2 Nr. 4 gilt wohl nicht!)
Gestaltungsmöglichkeiten beim Widerrufsrecht stets zugunsten des Verbrauchers (z.b. längere Fristen, Lockerung der Haftung nach 346 II, 357 III) Überwälzung der Rückversandkosten auf Verbraucher ( 357 II 3) bei Fernabsatz, wenn Warenwert unter 40 Euro ODER noch keine Verbraucherzahlung Ersatz Widerrufsrecht durch Rückgaberecht ( 356) Einschränkungen in 312 I 2, 312d I 2 beachten Verkaufsprospekt mit Belehrung erforderlich (auch online, keine bestimmte Kenntnisnahmefrist / tatsächliche Kenntnisnahme erforderlich) dann keine Versandkostenüberwälzung Abwägung notwendig
Darlehen Gelddarlehen ( 488 ff.) Sachdarlehen (selten) ( 607 ff.) Verbraucherdarlehen ( 491 ff.) sonst. Darlehen Verweisungen ( 499-501) Finanzierungshilfen i. w. S. ( 499 ff.): - Zahlungsaufschub - Teilzahlungsgeschäft - Finanzierungsleasing - sonst. Finanzierungshilfe
Gestaltungsanforderungen an Verbraucherdarlehen Schriftform ( 492 I 1-4, III) (wirtschaftliche) Mindestangaben gemäß 492 I 5 Widerrufsbelehrung ( 495 I, 355 II 1), Muster in 14 BGB-InfoV
Abweichungen bei Finanzierungshilfen i.w.s. Vollmacht formfrei ( 499 I 1, 500, 501 S. 1) Mindestangaben bei Teilzahlung s. 502, bei Finanzierungsleasing entbehrlich ( 500) Rückgaberecht bei Teilzahlung mit entsprechender Belehrung möglich ( 503 I, 356) keine Abhängigkeit des Widerrufs von Rückzahlung bzw. Ausschluss bei Immobiliendarlehen mehr ( 506 II-IV a.f.)
Verbundene Geschäfte Verbraucherdarlehen dient Finanzierung von Waren- / Leistungserwerb ( 358 II 1) wirtschaftliche Einheit, insbesondere Einschaltung des Verkäufers in Vertrieb des Darlehensgebers ( 358 II 2) Widerruf eines Geschäfts erfasst auch das andere ( 358 I, IV 1) Widerruf des Kaufvertrags vorrangig ( 358 II 2 und 3) Abwicklung i.d.r. mit Darlehensgeber ( 358 IV 3) erweiterte Belehrung ( 358 V, s.a. BGB-InfoV, Anl. 2, Hinw. 8) idr Einwendungsdurchgriff ( 359)
Fall zu bes. Vertriebsformen Fahrradhändler F will nun auch einen Online- Versandhandel eröffnen. Mit einer Bank hat er bereits einen Rahmenvertrag geschlossen, der den Abschluss von Ratenkrediten zur Kauffinanzierung über die gleiche Webseite ermöglicht. F möchte möglichst vermeiden, dass Kunden von vom Kauf zurücktreten, insbesondere weil er dann der Ware hinterherlaufen müsse. Er bittet Sie um den Entwurf der erforderlichen Texte für seine Webseiten.
Fall finanzierter Versandhandel - Normenkomplexe kein Haustürgeschäft, 312 Fernabsatzvertrag, 312b Informationspflichten nach 1 BGB-InfoV, Widerrufsbelehrung erforderlich ( 312d I 1, 355 II) Elektronischer Geschäftsverkehr, 312e Informationsund Ausgestaltungspflichten, kein Widerrufsrecht, aber Fristhemmung nach III 2 beachten! Verbraucherdarlehen, 491 eigene Informationspflichten, aber kein eigenes Widerrufsrecht ( 358 II 2) hier eigener Vertrag Finanzierungshilfe ( 499) Verbundene Verträge, 358 III kein eigenes Widerrufsrecht (s.o.), aber wegen Verknüpfungswirkung für Widerrufsbelehrung relevant (s. Anl. 2 der BGB-InfoV, Hinweis 8)
Rückgaberecht Rückgabebelehrung Teil 1 Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z.b. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahme verlangen in Textform, also z. B. per Brief, Fax oder E-Mail erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Falle erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an: Fa. Extreme Bikeversending Ltd. X-Strasse 13 Y-Stadt E-Mail: deleted_objects@xtr-bikeversending.de
Rückgabefolgen Rückgabebelehrung Teil 2 Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie eine Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.
Finanziertes Geschäft Rückgabebelehrung Teil 3 Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und machen Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an uns, sondern auch an Ihren Darlehensgeber halten. Ende der Rückgabebelehrung
Inhaltsübersicht 1. Einführung / Abgrenzung 2. Beteiligung Minderjähriger 3. Gerichtliche Genehmigungen 4. Gesetzliche Verbote und Sittenwidrigkeit 5. Überblick AGG 6. Besondere Vertriebsformen und Darlehen (evtl. Fall) 7. Verbrauchsgüterkauf
Verbrauchsgüterkauf - Tatbestand Verbraucher kauft von Unternehmer bewegliche Sache neu oder gebraucht (arg. 474 I 2)
Verbrauchsgüterkauf - Rechtsfolgen Hauptflichten des Verkäufers zwingend ( 475 I) negative Beschaffenheitsvereinbarung (s. 434 I 1) zu bestimmten Eigenschaften aber wohl zulässig, ebenso Ausschluss von Schadensersatz nach 437 Nr. 3 ( 475 III, s. aber 309 Nr. 7) Mindestverjährung, 475 II (statt 438, 202, evtl. 309 Nr. 8 b) ff)) Beweislastumkehr in ersten sechs Monaten für Vorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang ( 476) Unternehmer hat gesetzl. Rückgriffsanspruch gegen Lieferanten ( 478 f.)
Garantien beim Verbrauchsgüterkauf ( 477 BGB) immer freiwillig (s. 443), auch in inhaltlicher Ausgestaltung frei Vermutung, dass Mangel nicht in Verantwortungsbereich des Käufers fällt ( 443 II) Transparenzgebot und Hinweispflichten ( 477 I), Sanktionierung fraglich ( 477 III, aber evtl. Schadensersatz und 2 UKlaG)