Kurzgutachten über die Zulässigkeit des Gaststättenbetriebes eines Rauchervereins in Hamburg

Ähnliche Dokumente
Kurzgutachten über die Zulässigkeit des Gaststättenbetriebes eines Rauchervereins in Mecklenburg - Vorpommern

Gesetz zur Änderung des Bremischen Nichtraucherschutzgesetzes. Vom 16. Dezember 2008

Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz -GSG) vom. und Antrag der Beschwerdeführerin zu 3) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Häufig gestellte Fragen und Antworten aus dem Bereich Gastronomie, Vereins-, Gemeinschaftsund Mehrzweckräumlichkeiten

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der DIE LINKE.-Landtagsfraktion. Artikel 1

Hessisches Sozialministerium. Information für Gaststätten. Hessisches Nichtraucherschutzgesetz (HessNRSG)

Ordnungsamtspraxis: Gaststätten und Nichtraucherschutz - online

Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht -

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt

Bachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet?

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode

Nichtraucherschutz in Baden-Württemberg ab

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8

Nichtraucherschutzgesetz (BremNiSchG)

Anlage: Fragen an die Telefonhotline zum Nichtraucherschutz des Nds. Sozialministeriums. Gaststätten

Gewerberecht. Grundzüge des Öffentlichen Wirtschaftsrechts. A. Systematik des Gewerberechts. B. Gewerbefreiheit und Gewerbebegriff

Merkblatt Schutz vor Passivrauchen im Gastgewerbe

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Schadensersatz

Jura Online - Fall: Der Autohandel - Lösung

Zivilrechtliche Schutzvorschriften für Minderjährige bei Vertragsabschluss

Gesetz zur Stärkung der persönlichen Freiheit im Rahmen des Nichtraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

Teil 1 - Fall: Die Freiexemplare. Die VerfB des VK beim BVerfG hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Allgemeines Verwaltungsrecht

Raucherkabinen in den Liegenschaften des Deutschen Bundestages

LANDTAG DES SAARLANDES 13. Wahlperiode

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Gründe:

Dokument Nr. 4.1/ Stand:

Wissenschaftliche Dienste. Ausarbeitung. Bund-Länder-Vereinbarungen nach Art. 91b GG Deutscher Bundestag WD /16

Fall Rauchverbot mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde des A hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen

In Basel-Stadt wird das Rauchen in allen öffentlichen Lokalen verboten. In dieser Broschüre finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen.

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

Bruno Binder, Gudrun Trauner ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2012] Beispiel Devolutionsantrag

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

2. Hauptteil: Besonderes Gewerberecht

Fragen und Antworten Informationen zum schleswig-holsteinischen Gesetz zum Schutz vor den Gefahren

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Ist der Ausschluss einzelner politischer Gruppierungen vom Christopher Street Day rechtlich zulässig?

HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN

Jugendschutz Tanzveranstaltungen gem. 5 JuSchG 5 JuSchG

E n t s c h e i d u n g :

Vorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II

-Lösungshinweise zu Fall 8- Gesetzgebungskompetenz

Rauchfreie Gastronomie: Ein Prüfstein für die Politik

Jura Online - Fall: Nadine am Drücker - Lösung

Nichtraucherschutzgesetze in den Bundesländern Synopse zu den Landesgesetzen

Sachverhalt Fall 7. Sachverhalt Fall 7. Sachverhalt

Fall zu Anspruch auf Erteilung einer Gewerbeerlaubnis

Lärmvorsorge an Bundesautobahnen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bei einseitig zuschaltbarem Standstreifen

Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen.

Mitteilung des Senats vom 9. Dezember 2008

Zur Zulässigkeit einkommensunabhängiger Schulgelder an Ersatzschulen

Schleswig-Holsteinischer Landtag Drucksache 17/ 17. Wahlperiode

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise

Die verschiedenen Arten von Kaufleuten

Die Informationsfreiheit

Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre.

ABGEORDNETENHAUS VON BERLIN WISSENSCHAFTLICHER PARLAMENTSDIENST Berlin, den 2. Februar 2016

Nichtraucherschutz in Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke sowie für schulsportliche Betätigung

Kommentar zum Gaststättengesetz mit den Vorschriften des Bundes und der Länder. Begründet von. Dr. Egon Hoffmann. Ministerialdirigent a. D.

Zuständigkeit für die Verhängung eines Rauchverbotes an Bushaltestellen

Antrag auf Erteilung der

Öffentliches Recht/ BauR Seite 1

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11

Stellungnahme des BPI. zum Referentenentwurf. eines Gesetzes zur Umsetzung. der RL (EU) 2015/566 und 2015/565. Stand: 24.

Bundesland Rauchverbot in Rauchen erlaubt in Bußgelder Kennzeichnungspflicht Zusatzinformationen

KURZGUTACHTEN Nichtraucherschutz in Messe- und Kongresszentren in Baden-Württemberg

Lösungsskizze zu Fall 3 1. Die Klage des E hat Aussicht auf Erfolg, wenn und soweit sie zulässig und begründet ist.

Immissionsschutzrecht III

Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Impfpflicht

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Umsetzung des betrieblichen Nichtraucherschutzes in der AUDI AG. 6. Deutsche Tabakkontrollkonferenz in Heidelberg

Informationen zum Schutz der Nichtraucherinnen und Nichtraucher vor dem Passivrauchen im Kanton Graubünden

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. 18. Wahlperiode. Drucksache 18/

Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester A. Allgemeines

Öffentliches Recht. GewR/GastR. RA Dr. iur. Arne-Patrik Heinze, LL.M. Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

EuR Fall Semestergebühren

Aktueller Stand: Lebensmittelkennzeichnung - rechtliche Rahmenbedingungen. Christoph Schönberg - Kennzeichnung des Tierwohls

Fall 4: Verkehrsschildfall:

Universitätsrepetitorium Öffentliches Recht Dienstag, den 10. Januar 2006

Präambel. Teil B Text

Merkblatt und Hinweise für die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen und Vereinsfesten I N H A L T S V E R Z E I C H N I S:

Antrag auf Erteilung der

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, Biblis nachgebildet) 1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

Konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes, Art. 72 Abs. 2 GG

Umweltrecht. Axel Weisbach Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Kanzlei Kempten. Kanzlei München. Kanzlei Augsburg

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Sorbisch als Gerichtssprache vor dem Landgericht Görlitz. Wissenschaftliche Dienste WD /11

Dieses Dokument finden Sie unter unter der Dok-Nr

Steuerungsinstrumente im Umweltrecht. Planungen. Bauleitplanung (BauGB), Raumordnungsplanung, Ausweisung von Naturschutz- und sonstigen Schutzgebieten

Fragen und Antworten zum Rauchverbot in Gastronomiebetrieben im Kanton Zürich

Gericht: VGH Aktenzeichen: 22 CE Sachgebietsschlüssel: 423. Rechtsquellen:

Transkript:

Kurzgutachten über die Zulässigkeit des Gaststättenbetriebes eines Rauchervereins in Hamburg

Gliederung A. Begründetheit... 1 I. Anspruchsgrundlage... 1 II. Anspruchsvoraussetzungen... 1 1. Genehmigungspflicht... 1 2. Genehmigungsfähigkeit, 4 I GastG... 2 a) Verstoß gegen 4 I Nr. 2 GastG... 2 b) Verstoß gegen 4 I Nr.3 GastG... 3 II

Gutachten A. Begründetheit Zu klären ist, ob der Club for Happy Life & Smoking e.v. das Angebot, in von ihm geführten Gaststätten rauchen zu dürfen, anbieten darf. Diese Veranstaltungen sollen im Sinne einer geschlossenen Gesellschaft nur für Clubmitglieder zugänglich sein. Fraglich ist hierbei, ob der Verein einen Anspruch auf Erlass eines Genehmigungs- VA hat oder diese Art des Betreibens auf Grund von Verstößen gegen öffentliches Recht nicht genehmigungsfähig ist. I. Anspruchsgrundlage Als Anspruchsgrundlage kommt 1 GewO i.v.m. Art.12 GG in Betracht. II. Anspruchsvoraussetzungen Dem Verein könnte zusammen mit Gaststätten ein Anspruch auf das Betreiben von Gaststätten mit geschlossenen Rauchergesellschaften aus dem Grundsatz der Berufsfreiheit in Art. 12 und der Gewerbefreiheit des 1 GewO zustehen, sofern keine Versagungsgründe vorliegen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Nutzung einer Gaststätte zu den aufgeführten Vereinszwecken überhaupt genehmigungspflichtig ist. 1. Genehmigungspflicht Die Genehmigungspflicht könnte sich aus 2 GastG ergeben. Der Verein strebt zusammen mit Gaststätten die Etablierung geschlossener Rauchergesellschaften in Gaststätten an. Der Verein, wie auch die Gaststätten üben eine erlaubte, auf Dauer angelegte und auf Gewinnerzielung gerichtete selbstständige Tätigkeit aus, 1

sind deshalb gewerbsmäßig. 1 Die Gaststätten sind zweifelsohne Schank- und Speisewirtschaften im Sinne des 1 I Nr. 1 & 2. Ein Ausnahmetatbestand des 2 I GastG ist vorliegend nicht einschlägig. Folglich bedürfen Verein und Gaststätte zum Betreiben ihrer Rauchergesellschaften einer Genehmigung. 2. Genehmigungsfähigkeit, 4 I GastG Im zu behandelnden Fall kommt zuerst ein Verstoß gegen 4 I Nr. 2 in Betracht. a) Verstoß gegen 4 I Nr. 2 GastG Diese Norm bezieht sich auf die Verhältnisse innerhalb des Betriebes und zwar insoweit, als sie die Anforderungen an Betriebs- und Arbeitnehmerräume enthält; die Räume müssen unter sicherheits- und ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten für den Betrieb geeignet sein, um insbesondere die Gäste und die Beschäftigten zu schützen. 2 Ab 1.1.2008 gelten in Deutschland beschränkende landesgesetzliche Regelungen zum Rauchen in der Öffentlichkeit. Zweck dieser Regelungen ist vorrangig der Schutz vor den extrem gesundheitsschädlichen Einflüssen durch Passivrauchen. 3 Der Bund ist in diesem Fall nicht im Sinne der konkurrierenden Gesetzgebung des Art. 74 GG tätig geworden, sodass die Umsetzung durch die Länder erfolgte. In Hamburg regelt das Gesetz zum Schutz vor Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (HmbPSchG) diesen Vorsatz. Gemäß 2 I Nr. 9 HmbPSchG ist demnach das Rauchen in Gaststätten verboten. Ausnahmsweise ist gem. Abs. 3 das Rauchen jedoch in abgeschlossenen Räumen von Gaststätten gestattet. Diese 1 Seite 11,Förster/ Sander Fälle zum besonderen Verwaltungsrecht, 3. Auflage, München 2006. 2 Metzner Gaststättengesetz Kommentar, 5. Auflage, München 1995, 4 Rn. 52. 3 So bspw.: 1 HmbPSchG. 2

Räume müssen baulich so wirksam abgetrennt werden, dass eine Gefährdung anderer durch Passivrauchen ausgeschlossen wird und die Raucherräume belüftet und ausdrücklich gekennzeichnet werden. Daneben darf weiterhin nach Abs. 4 u.a. in Gaststätten, bei denen es sich um Vereins- oder Clubheime von eingetragenen Vereinen handelt, die nicht öffentlich zugänglich sind, geraucht werden. Falls der genannte Verein die Gaststätte temporär als geschlossene Rauchergaststätte nutzt, könnte lediglich das im Lokal tätige Personal als von der Regelung geschütztes Subjekt betroffen sein. Sicherlich ist das Personal dem Rauch und so auch gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt. Gleichwohl ist aber durch die Ausnahmeregelungen des 2 III HmbPSchG festgesetzt, dass auch in Vereins- oder Clubheimen, die de facto Gaststätten ähneln, keine Rücksicht auf die beschäftigten Servicekräfte genommen wird. Der Schutz der Besucher scheint im Vordergrund zu stehen. Aus diesem Grunde ist kein Verstoß gegen 4 I Nr. 2 GastG einschlägig. b) Verstoß gegen 4 I Nr. 3 GastG Daneben könnte die Verwendung der Gaststätten zu geschlossen Rauchergesellschaften gegen sonstiges öffentliches Interesse, 4 I Nr. 3. GastG verstoßen. Diese Vorschrift dient insbesondere dem Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, Nachteilen und Belästigungen, die von einem Gaststättenbetrieb nach außen ausgehen. 4 Durch die neuen Regelungen zum Schutz vor Passivrauchen ist der Allgemeinheit, hier verkörpert durch die nicht in der Öffentlichkeit rauchende Masse, ein neuer Schutzbereich eröffnet worden. In öffentlichen Einrichtungen sollen sie die angebotenen Möglichkeiten ohne den störenden und gesundheitsschädlichen 4 Metzner Gaststättengesetzkommentar 4 Rn. 75. 3

Einfluß des Tabakrauchs ausüben können. In diesem Sinne sollen auch Gaststätten grundsätzlich rauchfrei sein. Durch die Nutzung des genannten Vereins könnte dieser Zweck unterwandert werden. Es werden wieder Rauchergaststätten geschaffen, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes der Vergangenheit angehören sollten. Dagegen ist jedoch aufzuführen, dass keine schädlichen Einflüsse von der Nutzung ausgehen. Ausschließlich geschlossene Gesellschaften, deren Mitglieder dem Verein angehören, sollen in Gesellschaft dem Rauchen frönen können. Zwar ist während der Nutzungszeit ein Besuch für Nichtmitglieder ausgeschlossen, doch ist nicht davon auszugehen, dass ein Gaststättenbetreiber, in dessen Entscheidungsmacht es bleibt, ob und wie häufig er seine Gaststätte dem Verein zur Verfügung stellt, ausschließlich seine Wirtschaft zu Vereinszwecken nutzt. Statt dessen ist von einer temporären Nutzung an vereinzelten Tagen auszugehen. Im Vergleich zu den Ausnahmetatbeständen des 2 III HmbPschG ist diese Form der Nutzung sogar milder als die komplette Umwandlung in eine Vereinsgaststätte. Ein Nebeneinander ohne Konfrontationsmöglichkeiten wird so geschaffen. Auf diese Weise bleibt eine Nutzungsmöglichkeit für die Allgemeinheit bestehen. Mithin ist ein Verstoß gegen 4 I Nr. 3 GastG zu verneinen. 3. Teilergebnis Die Nutzung der Gaststätte ist zu genehmigen. III. Gesamtergebnis Verein und Gaststätte haben einen Anspruch auf Nutzung in der angestrebten Weise. Copyright 2008 Club for Happy Life & Smoking e.v. 4