Urlaub. - Arbeits- und Sozialrechtsinfo 10/ Urlaubsdauer

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Transkript:

Urlaub - Arbeits- und Sozialrechtsinfo 10/2016 - Urlaubsdauer Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) beträgt der Mindesturlaub von Arbeitnehmern 24 Werktage pro Kalenderjahr. Dabei zählen als Werktage alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, also auch Samstage. Bei der 5-Tage-Woche beträgt der Mindesturlaub somit auf Arbeitstage umgerechnet 20 Arbeitstage. Jedoch ist stets zu überprüfen, ob nicht der Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein auf das Arbeitsverhältnis anzuwendender Tarifvertrag einen höheren Urlaubsanspruch vorsieht. Schwerbehinderten steht nach 125 SGB IX eine Woche Zusatzurlaub zu. Der gesetzliche Urlaubsanspruch für Jugendliche richtet sich nach 19 Jugendarbeitsschutzgesetz und ist etwas höher als der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch für Erwachsene. Urlaub für Teilzeitkräfte: Teilzeitkräfte, auch geringfügig Beschäftigte, haben Anspruch auf die gleiche Urlaubsdauer wie vergleichbare Vollzeitbeschäftigte im Betrieb. Wenn Teilzeitkräfte nicht an allen Wochentagen arbeiten, muss der Urlaubsanspruch an die Anzahl der Arbeitstage pro Woche angepasst werden. Beispiel: Frau X arbeitet an drei Tagen in der Woche. Arbeitnehmer mit fünf Arbeitstagen pro Woche erhalten in dem Betrieb jeweils 25 Arbeitstage (also fünf Wochen) Urlaub pro Jahr. Dieser Urlaubsanspruch muss nach folgender Formel auf die Zahl der Arbeitstage von Frau X umgerechnet werden: 25:5x3=15. Frau X kann also 15 Arbeitstage Erholungsurlaub beanspruchen. Da sie für eine Urlaubswoche nur drei Arbeitstage Urlaub benötigt, kann sie ebenso wie die Kolleginnen und Kollegen mit fünf Arbeitstagen pro Woche im Kalenderjahr fünf Wochen bezahlten Erholungsurlaub nehmen. Änderung der vertraglichen Arbeitszeit Wird im laufenden Arbeitsverhältnis die Arbeitszeit geändert, schreibt die europäische Rechtsprechung vor, dass bereits erarbeitete Urlaubsansprüche aus Zeiten einer Vollbeschäftigung auch bei einer Verminderung der Arbeitszeiten nicht nachträglich gekürzt werden dürfen. Wartezeit Der volle Urlaubsanspruch entsteht erst nach Ablauf einer sechsmonatigen Wartezeit nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses. Zuvor kann man nur über die bereits erworbenen Teilurlaubsan- 1

sprüche verfügen. Diese betragen jeweils ein Zwölftel des Jahresurlaubsanspruches für jeden vollen Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Für die verbreitete Meinung, vor dem Ende der Wartezeit könne man keinerlei Urlaubsansprüche geltend machen, findet sich keine Grundlage im Gesetzeswortlaut. Sobald die Wartezeit von sechs Monaten einmal erfüllt wurde, entsteht der volle Urlaubsanspruch jeweils zu Beginn eines jeden Kalenderjahres. Teilurlaub In folgenden Fällen haben Arbeitnehmer nur Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubsanspruches für jeden vollen Monat der Dauer des Arbeitsverhältnisses: - wenn sie die Wartezeit von sechs Monaten in dem entsprechenden Jahr nicht erfüllt haben (wenn also das Arbeitsverhältnis erst in der zweiten Jahreshälfte begonnen hat) oder - wenn sie aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und das Arbeitsverhältnis insgesamt für weniger als sechs Monate bestand oder - wenn sie in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres ausscheiden. Beim Ausscheiden in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres besteht somit der volle Urlaubsanspruch, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate gedauert hat! Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden auf volle Urlaubstage aufgerundet. Beispiel: Der vertragliche Jahresurlaub beträgt 26 Arbeitstage. Bei einem Arbeitsverhältnis, das nach fünf Monaten beendet wurde, kann der Arbeitnehmer 11 Tage Teilurlaub beanspruchen (26 Arbeitstage : 12 Monate = 2,166 x 5 Monate Beschäftigung = 10,83 Tage = aufgerundet 11 Arbeitstage). Bruchteile von Urlaubstagen, die nicht bei der Berechnung von Teilurlaub aufgerundet werden müssen, weil sie keinen halben Tag erreichen, sind durch stundenweise Befreiung von der Arbeitspflicht zu gewähren oder nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis abzugelten. Ausschluss von Doppelansprüchen Das Urlaubsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Pro Jahr erwerben Arbeitnehmer nur einmal den Anspruch auf vollen Jahresurlaub. Haben sie im laufenden Kalenderjahr von einem früheren Arbeitgeber bereits Urlaub erhalten, wird der Anspruch entsprechend reduziert. Die Arbeitgeber sind deshalb verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses den im Jahr des Ausscheidens gewährten oder abgegoltenen Urlaub zu bescheinigen. Zeitliche Festlegung des Urlaubs Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs muss der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen - wenn nicht dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen (z. B. Ferienzeiten schulpflichtiger Kinder), dem Urlaubswunsch entgegenstehen. Der Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren. 2

Ausnahme: wenn dringende betriebliche Erfordernisse oder in der Person der Arbeitnehmer liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs notwendig machen. Dann muss aber in jedem Fall in jedem Jahr wenigstens ein zusammenhängender Urlaub von 12 Werktagen gewährt werden. Weigert sich der Arbeitgeber ohne nachvollziehbare Begründung, dem Arbeitnehmer in der von ihm gewünschten Zeit Urlaub zu gewähren, kann die gewünschte Urlaubszeit eingeklagt werden. Sobald der Urlaubszeitpunkt festgelegt worden ist, sind beide Arbeitsvertragsparteien an diese Vereinbarung gebunden. Eine spätere Verlegung kann allerdings einvernehmlich jederzeit herbeigeführt werden. Eine einseitige Änderung des festgelegten Urlaubstermins ist jedoch nur in Notfällen möglich und kann zu Schadenersatzansprüchen (z.b. auf Ersatz der Stornogebühren für eine bereits gebuchte Urlaubsreise) führen. Übertragung ins Folgejahr Grundsätzlich muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung auf das nächste Jahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Wird der Urlaub übertragen, muss er, um nicht zu verfallen, grundsätzlich bis zum 31. März des folgenden Jahres genommen werden. Einzelne Tarifverträge sehen eine längere Übertragungsdauer vor, bevor der Urlaub verfällt. Ausnahme im Krankheitsfall Nach der Rechtsprechung verfällt der Urlaubsanspruch (jedenfalls der gesetzliche Mindesturlaub, darüber hinausgehende Urlaubsansprüche können u.u. abweichenden Regelungen unterfallen) nicht mehr automatisch am 31. März des Folgejahres, wenn er krankheitsbedingt nicht bis zu diesem Zeitpunkt genommen werden konnte. Er verfällt jedoch am 31.März des übernächsten Jahres. Beispiel: Arbeitnehmer Z war vom 12. Juli 2012 bis zum 15.April 2014 arbeitsunfähig. Sein Urlaubsanspruch aus 2012 ist am 31 März 2014 verfallen. Der Urlaubsanspruch aus 2013 kann jedoch noch im laufenden Kalenderjahr 2014 realisiert werden. Erkrankung während des Urlaubs Erkrankt ein Arbeitnehmer im Urlaub, werden die Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Voraussetzung: die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die entsprechenden Urlaubstage. Dies führt aber keinesfalls zu einer automatischen Verlängerung des festgelegten Urlaubszeitraumes! Reha-Maßnahmen Zeiten einer Reha-Maßnahme dürfen Arbeitnehmern nicht auf den Urlaub angerechnet werden, wenn die Maßnahme von der Sozialversicherung (Krankenkasse, Rentenversicherung o.ä.) bewilligt wurde oder wenn für diese Zeiten eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlag. 3

Urlaubsentgelt / Urlaubsgeld Im Urlaub haben Arbeitnehmer Anspruch auf Weiterzahlung des Entgelts, das sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs ohne Überstunden richtet. Wobei als Überstunden nur solche Arbeitsstunden angesehen werden, die über die im jeweiligen Arbeitsverhältnis übliche Arbeitszeit hinausgehen. Ein zusätzliches Urlaubsgeld ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ein Anspruch kann sich aber aus Tarif- oder Arbeitsvertrag, betrieblicher Übung oder aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Erwerbstätigkeit während des Urlaubs Eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit während des Urlaubs ist unzulässig. Urlaubsabgeltung Zweck des Urlaubs ist die Erholung. Deshalb muss er grundsätzlich in Freizeit gewährt werden. Ausnahme: Wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr durch bezahlte Freistellung gewährt werden kann, besteht ein Anspruch auf Auszahlung des Urlaubs (Urlaubsabgeltung). Übertragbarkeit auf Dritte/Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen Der Urlaubsanspruch ist lt. BAG-Rechtsprechung nicht auf andere Personen übertragbar. Allenfalls ein bereits entstandener Abgeltungsanspruch ist auf Dritte übertragbar. Der EuGH hat allerdings entschieden, dass beim Tod eines Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis die bereits erworbenen Urlaubsansprüche als Abgeltungsansprüche auf die Erben übergehen. Es ist damit zu rechnen, dass diese Rechtsansicht von der deutschen Rechtsprechung übernommen werden wird, eine letztinstanzliche Entscheidung steht allerdings noch aus. Beratungsangebot der Arbeitskammer Saarländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf kostenlose Beratung durch die Arbeitskammer. Bitte wenden Sie sich in Beratungsangelegenheiten direkt an die Beratungsabteilung der AK. Kontakt: Arbeitskammer des Saarlandes Haus der Beratung Trierer Straße 22 66111 Saarbrücken Telefonische Kurzberatung für Arbeitsrecht (0681) 4005-111 Terminvergabe für persönliche Beratung: (0681) 40 05-200/-150/-100 Fax (0681) 4005-210 Montag bis Donnerstag 8 bis 16 Uhr Freitag 8 bis 15 Uhr 4

Internet: www.arbeitskammer.de E-mail: beratung@arbeitskammer.de 5