Es besteht kein wie immer gearteter Rechtsanspruch auf die Gewährung dieses Zuschusses.



Ähnliche Dokumente
Marktgemeinde Straßwalchen Bezirk Salzburg-Umgebung - Land Salzburg 5204 Straßwalchen, Mayburgerplatz 1

seit in Kraft in der Fassung LGBl 41/2011

Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter am 6. März 2009

Informationen zum Wohngebiet Kirchstraße

Richtlinien zur Gewährung einer Ansiedlungs- und Geburtenförderung der Gemeinde Weidhausen b.coburg

ANSUCHEN. zur Gewährung einer Wohnbeihilfe

R I C H T L I N I E N für ein Förderprogramm Umwelt und Wirtschaft der Gemeinde Leutenbach

Ausfertigung. Satzungsänderung

RICHTLINIEN zur Förderung von Maßnahmen im Sinne des NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetzes

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Richtlinien zur Förderung des Mietwohnungsbaus

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Zwischen der. Gemeinde Niedermurach - nachstehend Überlasser genannt - - vertreten durch den Ersten Bürgermeister Rainer Eiser - und der

Richtlinie. 1. Zuwendungszweck. 2. Fördervoraussetzung. 3. Zuwendungsempfänger. 4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung. 5.

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v /28 VORIS 21064

Gewerbeförderung 2011 der Marktgemeinde Sattledt

Landratsamt Lindau (Bodensee) Informationsabend des Landratsamtes Lindau (Bodensee) am 13. Mai 2009

Reglement über die Zweckerhaltung unterstützter

Grundsätze für Finanzierungsangebote zur Vorbereitung und Durchführung von baulichen Maßnahmen in Innovationsquartieren und Innovationsbereichen

Richtlinien. I. Allgemeines

der bürgermeister soest Kulturförderrichtlinie der Stadt Soest

R I C H T L I N I E N

Richtlinie. über die Vergabe von. städtischen Wohnbaugrundstücken in Neubaugebieten. vom 06. November 2007

A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich)

Förderprogramme für den Erwerb eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung

R I C H T L I N I E N

Verkündungsblatt der. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

R I C H T L I N I E N der Stadtgemeinde Amstetten

Gemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister FVSA Az VA vom Rat

Montessori Verein Kösching e.v.

R I C H T L I N I E N. zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( 21b des Bundespflegegeldgesetzes)

Unter Wohnbeihilfe versteht man die Gewährung eines Zuschusses zum monatlichen Wohnungsaufwand für eine Mietwohnung.

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren

Richtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

V E R T R A G S B E D I N G U N G E N (Hofreuthackerstraße Rehhof) I. Grundbuchbeschrieb

Neues Namens- und Bürgerrecht

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) 1 Steuergegenstand

R i c h t l i n i e n

Landkreis Biberach. Richtlinien. über die. Gewährung von Zuschüssen aus den für den Kreisjugendring im Haushaltsplan bereitgestellten Mitteln

GRUNDSTÜCKERWERB DURCH PERSONEN IM AUSLAND

4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

nach 20 SGB IX" ( 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX).

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung

Anlage zur Deputationsvorlage L 30/17. Änderung der Verordnungen zur Umgestaltung des fünften Prüfungselements. Zeugnisordnung AP-V 2008

R I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung

Antrag um die Gewährung einer Förderung zur Heizungsumstellung auf Fernwärme/Erdgas nach sozialen Kriterien. 1. Personenangaben

Antrag auf Erweiterung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler / -berater gemäß 34 f Abs. 1 GewO


Handbuch der Stadtverwaltung Wildeshausen Seite 1 VIII Richtlinie zur Wirtschaftsförderung in der Stadt Wildeshausen

2. Förderbedingungen, Empfängerin oder Empfänger sowie Art und Höhe der Förderung

CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER

G e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976

betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"

Sicherheitsleistung nach 19 DepV durch eine Fondslösung Vortrag im Rahmen der 1. Abfallrechtstagung SH am 7. September 2007

Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag

Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen

Vorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG. Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Heidelberger Lebensversicherung AG

Darlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Stadt Schwäbisch Hall. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Schwäbisch Hall

Stadt Wolframs-Eschenbach, Satzung über private Altstadtsanierungen

126 AktG (Anträge von Aktionären)

Förderleitlinien der Stiftung der Sparkasse Mecklenburg-Schwerin für die Region Ludwigslust/Hagenow

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

Marktgemeinde Stainach - Pürgg Hauptplatz 27, 8950 Stainach

Richtlinien für die Förderung von Eigengenutztem Wohneigentum

Förderprogramm und -richtlinien der Stadtwerke Hockenheim. für Energieeinsparung, rationellen und regenerativen Energieeinsatz

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

FAQ, häufig gestellte Fragen. 1. Wie kann ich meinen Förderantrag bei der Burgenländischen Energie Agentur stellen?

Statuten in leichter Sprache

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Satzung über die Erhebung von Hundesteuer (01)

Reglement über den Schulzahnarztdienst

R i c h t l i n i e n. I n h a l t s v e r z e i c h n i s

Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München)

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988

ODDSLINE Entertainment AG

Verländerte Förderungsvorschriften NEUES FÖRDERUNGSMODELL IM SOGENANNTEN KLEINVOLUMIGEN ALTHAUSSANIERUNGSBEREICH INFORMATION

Das Darlehen wird für die Dauer folgender Freistellungen gewährt:

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum

Vereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

ANTRAG AUF NAMENSÄNDERUNG

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1003 FNA: FNA

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 25. März 2013 ( A 4512)

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften

Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

Satzung der Carl-Duisberg-Stiftung. zur Förderung von Studierenden. der Hochschulen und Fachhochschulen. vom 16. September 2008

Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens. A) Allgemeines

Bewerbungsbedingungen für Stipendien

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Aufgabe 1: Finanzmathematik (20 Punkte)

Transkript:

Richtlinien für die Vergabe von Bürgerkrediten Die Marktgemeinde Perchtoldsdorf gewährt für Bürgerkredite, welche von Kreditinstituten an physische Personen für die in den Punkten 1.1 bis 1.13 genannten Zwecke vergeben werden, einen Zuschuß in der Höhe von 218,40 im Halbjahr für ein Darlehen von 18.200,- und einer Laufzeit von 15 Jahren bzw. 262,80 im Halbjahr für ein Darlehen von 21.900,- und einer Laufzeit von 15 Jahren. Es besteht kein wie immer gearteter Rechtsanspruch auf die Gewährung dieses Zuschusses. Gefördert werden Darlehen in der Höhe von 18.200,- mit einem Zuschuß von 218,40 im Halbjahr bzw. 21.900,- mit einem Zuschuß von 262,80 im Halbjahr; entsprechend niedrigere Beträge werden aliquot gefördert, soferne die geförderte Maßnahme im Gebiet der Marktgemeinde Perchtoldsdorf liegt: 1 Verwendungszwecke der Bürgerkredite 1.1 Die Schaffung und zeitgemäße Umgestaltung von Wohnraum im Gebiet der Marktgemeinde Perchtoldsdorf bis zum Ausmaß von maximal 150m² Wohnfläche, wenn nach Fertigstellung der ordentliche Wohnsitz in Perchtoldsdorf begründet wird. (Der Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes ist nur durch die Eintragung in die Bundeswählerevidenz - gemäß Bundeswählerevidenzgesetz gegeben). Der Begriff Wohnfläche ist gleichzusetzen mit dem Begriff Nutzfläche im 17 Abs. 2 Mietrechtsgesetz 1981 in der jeweils gültigen Fassung. Als Schaffung und zeitgemäße Umgestaltung von Wohnraum gilt: 1.2 Kauf oder Neubau eines Ein- bzw. Mehrfamilienwohnhauses oder die Anschaffung einer Miet- oder Gemeindewohnung, Genossenschafts- bzw. Eigentumswohnung. 1.3 An-, Aus- oder Aufbau einer Wohnungseinheit bzw. eines Wohnraumes in einer bestehenden Baulichkeit. 1.4 Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von behinderten oder alten Menschen dienen (z.b. Aufzug oder rollstuhlgerechter Eingang). 1.5 Zeitgemäße Umgestaltung bereits bestehender Wohnräume durch Zu- und Umbauten, Einleitung von Wasser, Gas oder elektrischem Strom, Verlegung von sanitären Anlagen in das Innere der Wohnung, Errichtung von Badezimmern, Einbau von Heizungen, Einbauten zur Nutzung von Abwärme oder Alternativenergie (Solarenergie), sowie zur wesentlichen Verbesserung des Wärmeschutzes, die eine Energieeinsparung erwarten lassen und Schallschutzmaßnahmen. 1.6 Instandsetzungen an erhaltungswürdigen Wohnhäusern, wenn dies der Bauausschuß empfiehlt. 1.7 Erneuerung von Hausfassaden, wenn das Objekt unter Denkmalschutz steht oder aufgrund eines Gutachtens der NÖ. Landesregierung erhaltenswürdig ist. 1.8 Einbau von Wasserenthärtungsanlagen, auch mit magnetischer Wirkung sowie Drucksteigerungsanlagen. 1.9 Installierung von Alarm- und Sicherheitseinrichtungen -1-

1.10 Errichtung bzw. Sanierung von bestehenden Hausbrunnen. 1.11 Einbau von Hauskanalanlagen auf Privatgrund. 1.12 Umweltschutzmaßnahmen. 1.13 Errichtung von Gehsteigen. 2 Allgemeine Voraussetzungen: 2.1 EU-Bürgerschaft 2.2 Nachweis eines ständigen Einkommens 2.3 Ordentlicher Wohnsitz in Perchtoldsdorf durch mindestens drei Jahre vom Tag des Ansuchens zurückgerechnet. (Der Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes ist nur durch die Eintragung in die Bundeswählerevidenz - gemäß Bundeswählerevidenzgesetz - gegeben) oder 2.4 Berufstätigkeit in Perchtoldsdorf durch mindestens drei Jahre vom Tag des Ansuchens rückgerechnet (Nachweis durch Firmenbestätigung ), oder 2.5 Grundbesitz in Perchtoldsdorf als Eigentümer oder Erbe (in auf- oder absteigender Linie) durch mindestens drei Jahre (Nachweis durch Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf) oder 2.6 Wiederbegründung eines Wohnsitzes in Perchtoldsdorf, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin mindestens drei Jahre den ordentlichen Wohnsitz in Perchtoldsdorf innehatte. 2.7 Förderungswürdigkeit nach den Einkommens-, Vermögens-, Wohnungs- und Familienverhältnissen, wobei die Einkommensverhältnisse durch Jahreslohnzettel und/oder den letzten Einkommenssteuerbescheid nachzuweisen sind. Die Obergrenze des jährlichen Nettohaushaltseinkommens beträgt derzeit bei einer Haushaltsgröße von einer Person 26.000,- für zwei Personen 45.000,- für jede weitere Person 6.000,-. 2.8 Alle im Haushalt lebenden Personen müssen in die Bundeswählerevidenz in Perchtoldsdorf eingetragen sein. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Gemeinderat von diesen allgemeinen Voraussetzungen eine Ausnahme bewilligen. -2-

3 Höhe und Art des Bürgerkredites: 3.1 Der von der Marktgemeinde Perchtoldsdorf geförderte Kredit darf höchstens 18.200,- ausgenommen der Regelung nach Punkt 3.2 betragen. 3.2 Der von der Marktgemeinde Perchtoldsdorf geförderte Kredit nach den Punkten 1.1 bis 1.3 kann für Ehepaare 21.900,- betragen, wenn die Wohnraumbeschaffung oder die zeitgemäße Umgestaltung durch Eheschließung bedingt ist und keiner der Ehepartner zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Bürgerkredit älter als 30 Jahre ist. 3.3 Die Laufzeit des Bürgerkredites, für den die Marktgemeinde Perchtoldsdorf einen Zuschuß leistet, darf maximal 15 Jahre betragen, wobei die Abrechnung der Tilgung und der Annuität halbjährlich zu erfolgen hat. 3.4 Sämtliche mit der Darlehensgewährung verbundene Kosten, Steuern und Gebühren gehen zu Lasten des Antragstellers. 4 Antrag, Zusicherung und Auszahlung: 4.1 Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind mit einem formlosen und gebührenfreien Schreiben bei der Finanzabteilung der Marktgemeinde Perchtoldsdorf einzureichen. 4.2 Vor Erteilung der Zusicherung ist eine Äußerung des Finanzausschusses einzuholen. 4.3 Alle Anträge werden vor Behandlung im Finanzausschuß von der Finanzabteilung dahingehend geprüft, ob die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt sind und ob die Marktgemeinde Perchtoldsdorf Forderungen gegen den Antragsteller hat. 4.4 Weiters werden vor Behandlung im Finanzausschuß die Anträge dahingehend geprüft, ob alle erforderlichen baurechtlichen Genehmigungen erteilt wurden. 4.5 Der Bürgermeister entscheidet über den Vorschlag des Finanzausschusses über die Gewährung und berichtet anschließend dem Gemeindevorstand. In Fällen des Punktes 2.8. entscheidet der Gemeinderat. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. 4.6 Ist nach den vorliegenden Unterlagen mangels erforderlicher Voraussetzungen der Antrag abzulehnen, so ist dies dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Wenn das Ansuchen nicht vollständig belegt ist oder Unklarheiten bestehen, so ist der Antragsteller berechtigt, innerhalb von vier Wochen sein Ansuchen zu ergänzen. Ein Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde, ist berechtigt, veränderte persönliche Voraussetzungen oder ergänzende Unterlagen der Marktgemeinde Perchtoldsdorf vorzulegen. 4.7 Die Zusicherung kann nur nach Maßgabe der vorhandenen Mittel im Budget der Marktgemeinde Perchtoldsdorf erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Zuschusses besteht nicht. Der Marktgemeinde Perchtoldsdorf entstehen durch die Entgegennahme eines Antrages keine wie immer gearteten Verpflichtungen. -3-

4.8 Die Auszahlung des Darlehens darf von den Kreditinstituten nicht direkt an den Antragsteller, sondern darf nur auf Grund vorgelegter Rechnungen an den Rechnungsleger erfolgen. 4.9 Die Anweisung des Zuschusses an das darlehensgewährende Kreditinstitut erfolgt halbjährlich in gleichbleibenden Beträgen. 4.10 Die Überwachung des Kreditfalles, die Einhebung der Rückzahlungsraten, bei Bedarf eine Fälligstellung nach Einmahnung und Klageführung erfolgt durch das Kreditinstitut. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, wenn eine vorzeitige bzw. teilweise Darlehenstilgung erfolgt, die Marktgemeinde Perchtoldsdorf zu verständigen. In diesem Fall ist das Kreditinstitut ferner verpflichtet, eine Abrechnung vorzulegen. Allfällige Überzahlungen sind dem Antragsteller zurückzuzahlen. Bei Zahlungsverzug von drei Raten ist die Marktgemeinde Perchtoldsdorf zu verständigen. 4.11 Der Antragsteller hat einen allfälligen Wohnsitzwechsel bzw. eine Namensänderung während der Darlehenslaufzeit unverzüglich der Marktgemeinde Perchtoldsdorf anzuzeigen. 4.12 Bei einem Verstoß gegen die Richtlinien ist der gesamte erhaltene Zuschuß der Marktgemeinde Perchtoldsdorf zurückzuzahlen. 5 Besondere Bestimmungen: 5.1 Eine Gewährung auf Zuschuß durch die Marktgemeinde Perchtoldsdorf für einen weiteren Bürgerkredit kann nur dann genehmigt werden, wenn ein allenfalls bestehender und von der Marktgemeinde Perchtoldsdorf geförderter Bürgerkredit vollständig zurückgezahlt wurde. 5.2 Für ein- und dieselbe Wohnraumbeschaffung bzw. für die zeitgemäße Umgestaltung kann nur ein Zuschuß gewährt werden. 5.3 In allen Fällen, in denen der Antragsteller als Bauherr auftritt, sind folgende Nachweise der Marktgemeinde Perchtoldsdorf vorzulegen: Ein amtlich ausgefertigter Grundbuchsauszug (nicht älter als drei Monate) zum Nachweis des Eigentums an der baulichen Liegenschaft oder, falls der Antragsteller nicht der Eigentümer des Grundstückes ist, Grundbuchsauszug mit gleichzeitiger Erklärung des Grundeigentümers, daß der Antragsteller Eigentümer oder Mieter der zu entrichtenden Wohneinheit wird. Eine Erklärung des Antragstellers darüber, wie er die gesamten Baukosten bestreiten wird. Das Bauvorhaben darf noch nicht vollendet sein. 5.4 In allen Fällen, in denen der Antragsteller innerhalb einer Gesellschaft, einer Genossenschaft, eines Vereines oder von der Gemeinde eine Wohnung erwerben will, muß eine Bestätigung der Gesellschaft, der Genossenschaft, des Vereines oder der Gemeinde beigebracht werden, aus der hervorgeht, daß dem Förderungswerber eine bestimmte Wohnung unter Angabe der Größe und Ausgestaltung zugesichert ist, und daß das Bauvorhaben bereits rechtskräftig bewilligt wurde. 5.5 In allen Fällen nach Punkt 1.4 bis 1.13 sind Kostenvoranschläge vorzulegen. -4-

5.6 Sollte nach Fertigstellung des Bauvorhabens der Förderungswerber nicht innerhalb von 5 Jahren ab Zusicherung des Bürgerkredites und nicht mindestens bis zum Auslauf des Bürgerkredites in der Bundeswählerevidenz in Perchtoldsdorf eingetragen sein, ist der von der Marktgemeinde Perchtoldsdorf geleistete Zuschuß zurückzuzahlen. Der Zuschuß ist ebenfalls zurückzuzahlen, falls nicht vor Bezug des fertiggestellten Bauvorhabens gemäß 30 NÖ Bauordnung 1996 eine Fertigstellungsanzeige vorgelegt wurde. Alle Veränderungen in den Voraussetzungen, die zur Erlangung eines Bürgerkredites geführt haben, sind vom Förderungswerber unaufgefordert der Marktgemeinde Perchtoldsdorf bekanntzugeben (siehe Punkt 4.11 und 4.12). 6 Schlußbestimmungen: Diese Richtlinien treten mit 1. J Ä N N E R 1997 in Kraft. Alle bisherigen Gemeinderatsbeschlüsse über die Richtlinien für gemeindeverbürgte Personalkredite verlieren mit 31. D E Z E M B E R 1996 ihre Gültigkeit. Auf Personalkredite, die auf Grund früherer Richtlinien gewährt wurden, finden diese Richtlinien keine Anwendung. Beschlossen im Gemeinderat am 11. Dezember 1996. Änderungen lt. Pkt. 1.7 und 1.12 beschlossen im Gemeinderat am 23. April 1998. Änderungen bedingt durch die EURO Umstellung, sowie Anpassung an die NÖ Bauordnung 1996 (Pkt. 5.6 zweiter Absatz bei den Richtlinien), beschlossen im Gemeinderat am 8. November 2001, TOP 3. Änderung in der Präambel Perchtoldsdorfer Kreditinstitute auf Kreditinstitute. Pkt. 2.1 der Richtlinien Österreichischer Staatsbürger auf EU-Bürger und 2.7 Anpassung des Haushaltseinkommens an den 14 (2) NÖ Wohnungsförderungsgesetz, beschlossen im Gemeinderat am 24. September 2003, TOP 10. Änderung bei Punkt 1 = Verwendungszweck, eingefügt 1.9 = Installierung von Alarm- und Sicherheitseinrichtungen, beschlossen im Gemeinderat am 15. Dezember 2004, TOP 10. Änderung bei Punkt 2.7 = Förderungswürdigkeit Bezug zum NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 wurde gestrichen, beschlossen im Gemeinderat am 14. Dezember 2006, TOP 8. -5-