Erlaubnispflicht nach 34i Gewerbeordnung Eingreifen der Übergangsfrist Alte-Hasen-Regelung Zuständigkeiten Stand 22. März 2016
Gliederung Bisherige Rechtslage 34c GewO 34i GewO - Was ist neu? Wer braucht eine Erlaubnis? Übergangsregelungen für Erlaubnisinhaber nach 34c Absatz 1 GewO Zuständigkeiten Seite 2
Bisherige Rechtslage: Umfeld 34c GewO Erlaubnisfrei Tippgeber, bloße Vermittlung von Bausparverträgen Erlaubnis erforderlich Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Baubetreuer 34c GewO a.f. (bis 20.03.2016) Versicherungsvermittler, 34d GewO Versicherungsberater, 34e GewO Finanzanlagenvermittler, 34f GewO Honorar-Finanzanlagenberater, 34h GewO Seite 3
Bisherige Rechtslage Darlehensvermittler: 34c GewO in der Fassung bis 20.03.2016 Erlaubniserfordernis nach 34c Abs. 1 Nr. 2 (Darlehensvermittlung/Darlehensmakler) ggf. zusätzlich Nr. 1 (Bei Besicherung durch Grundpfandrechte Hypothek, Grundschuld) Keine Versagungsgründe insbesondere Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse Berufspflichten der MaBV (soweit nicht befreit - 1 Satz 2 und 3 MaBV) Seite 4
34i GewO Was ist neu? Spezifische Erlaubnis für Immobiliardarlehensvermittlung an Verbraucher Zuverlässigkeitsüberprüfung (wie bisher) o Persönliche Zuverlässigkeit o Geordnete Vermögensverhältnisse plus Berufshaftpflichtversicherung Sachkundenachweis Hauptniederlassung/Sitz im Inland Registrierung Gewerbetreibende, Beschäftigte und leitende Angestellte unverzüglich bei Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungsmitteilungen Seite 5
34i GewO Was ist neu? Vergleich 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO n.f. Vermittlung von Darlehensverträgen, die nicht Verbraucher-Immobiliardarlehensverträge sind 34i Abs. 1 GewO n.f. Vermittlung von Immobiliar- Verbraucherdarlehensverträgen Achtung Partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen = Vermögensanlagen nach Vermögensanlagengesetz Erlaubnis nach 34f GewO erforderlich! Seite 6
34i GewO Was ist neu? Welche Vertragstypen sind erfasst? Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nach 491 Abs. 3 BGB n.f. Entgeltliche Darlehensverträge Zwischen Darlehensgeber = Unternehmer und Darlehensnehmer = Verbraucher Nr. 1: Besicherung eines Darlehensvertrags durch Grundpfandrecht oder Reallast ODER Nr. 2: Zweck Erwerb oder Erhalt eines Eigentumsrechts o an Grundstücken o bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden o Erwerb oder Erhalt eines grundstücksgleichen Rechts Entsprechende Finanzierungshilfen nach 506 BGB n.f. Entgeltlicher Zahlungsaufschub oder sonstige Finanzierungshilfe Zwischen Unternehmer und Verbraucher Besicherung Zahlungsaufschub oder sonstiger Finanzierungshilfe durch Grundpfandrechte ODER Zweck Erwerb oder Erhalt eines Eigentumsrechts o an Grundstücken o bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden o Erwerb oder Erhalt eines grundstücksgleichen Rechts Seite 7
34i GewO Was ist neu? Erlaubnisvoraussetzungen Bekannt Zuverlässigkeit o Führungszeugnis, keine einschlägige Straftat (Untreue, Betrug, Geldwäsche u.a.) o Gewerbezentralregisterauszug Geordnete Vermögensverhältnisse o Kein Insolvenzverfahren/kein Eintrag in das Schuldnerverzeichnis o Geordnete Vermögensverhältnisse Seite 8
34i GewO Was ist neu? Erlaubnisvoraussetzungen Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie o Versicherung muss für das gesamte EU-Gebiet gelten Ausnahme: Tätigkeit wird ausschließlich im Inland ausgeübt o Mindestversicherungssumme 460.000 pro Versicherungsfall o Mindestdeckung 750.000 insgesamt pro Jahr o Lückenloses Bestehen während der Zeit der Erlaubnis Nichtbestehen führt zum Widerruf! Versicherungsbestätigung auf dafür vorgesehenem Formular Hauptsitz/Hauptniederlassung im Inland (sonst: Erlaubnis nach dem Recht des Herkunftslandes) Seite 9
34i GewO Was ist neu? Erlaubnisvoraussetzungen Sachkundenachweis Wer? Selbständige Gewerbetreibende, deren Beschäftigte ( 34i Abs. 6 GewO, Obliegenheit des Gewerbetreibenden), die an der Beratung oder Vermittlung mitwirken oder in leitender Position verantwortlich sind Übergangsregel 160 Abs. 5 GewO: Sachkundenachweis muss bis zum 21. März 2017 erworben sein Nachweise Entweder durch IHK-Prüfung Gleichgestellte Abschlüsse gemäß ImmVermV-E Katalog in 4 der ImmVermV-E Übergangsregel 20 ImmVermV-E BWB Problem: Verordnung liegt erst im Entwurf vor Ausländische Abschlüsse auf Antrag, wenn vergleichbar : Verfahren nach 13c GewO, 5 ImmVermV-E Alte Hasen Regelung Sachkunde wird fingiert durch Nachweis lückenloser Tätigkeit Seite 10
Wer braucht eine Erlaubnis? Erlaubnis nach 34i Absatz 1 GewO erforderlich Verbraucher-Immobiliarkreditvermittlung Honorar-Immobiliardarlehensberater Gebundene Vermittler Keine Erlaubnis erforderlich bloße Tippgeber Nach derzeitigem Stand grundsätzlich nicht: Vermittler von Bausparverträgen Vorsicht Falle! Es kommt auf die genaue Tätigkeit an! Erlaubnisinhaber nach Art. 29 der Richtlinie 2014/17/EU eines anderen Mitgliedsstaates (Anzeige nach Art. 32 erforderlich) Kreditinstitute nach 32 KWG und Zweigstellen von Unternehmen nach 53b KWG Seite 11
Wer braucht eine Erlaubnis? Erlaubnis nach 34i Absatz 1 GewO erforderlich Verbraucher- Immobiliarkreditvermittlung Honorar- Immobiliardarlehensberater Gebundene Vermittler Wer ist Vermittler im Sinne 34i Abs. 1 GewO? wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verbraucher- Immobiliarkreditverträgen oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen vermittelt o Verträge anbieten/vorstellen o Dritten behilflich bei Vorarbeiten und administrative vorvertragliche Hilfstätigkeiten o Alle Tätigkeiten unter 655a BGB (Darlehensvermittlungsvertrag) Seite 12
Wer braucht eine Erlaubnis? Erlaubnis nach 34i Absatz 1 GewO erforderlich Verbraucher- Immobiliarkreditvermittlung Honorar- Immobiliardarlehensberater Gebundene Vermittler Berufspflichten Gewerberechtliche Berufspflichten in 34i GewO - Registrierung (Abs. 8) - Vergütungsstruktur so gestalten, dass im Interesse des Darlehensnehmer gehandelt wird (Abs. 7) - Beschäftigung sachkundiger und zuverlässiger (prüfen!) Personen (Abs. 6) Weitere Pflichten ImmVermV - Buchführungs- und Sorgfaltspflichten Besondere Berufspflichten für Honorar-Immobiliardarlehensberater, 34i Abs. 5 GewO - Marktüberblick verschaffen - Keine Zuwendungen annehmen (Provisionen)/Unabhängigkeit Achtung: Verstöße gegen Berufspflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern geahndet werden! Seite 13
Übergangsregelungen für Erlaubnisinhaber nach 34c Absatz 1 GewO a.f. 160 GewO Alterlaubnis kann bis zum 20.3.2017 genutzt werden, erlischt zum 21.3.2017. Fiktion: Alterlaubnis gilt als Erlaubnis nach 34i GewO. Bei Fortsetzen der Tätigkeit: Antrag im vereinfachten Verfahren Voraussetzungen o Stichtag 21.03.2017 Erlaubnis muss bis dahin erworben sein (Antrag rechtzeitig stellen!) o Stichtag 21.03.2017 Registrierung des Gewerbetreibenden und der eintragungspflichtigen Personen Seite 14
Übergangsregelungen für Erlaubnisinhaber nach 34c Absatz 1 GewO a.f. Vereinfachtes Verfahren ( 160 Abs. 2 GewO) Erlaubniserteilung unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde Keine Prüfung von Zuverlässigkeit und Vermögensverhältnissen Vorliegen müssen alle übrigen Voraussetzungen, insbesondere o Sachkunde o Berufshaftpflichtversicherung Seite 15
Übergangsregelungen für Erlaubnisinhaber nach 34c Absatz 1 GewO a.f. Alte Hasen Regelung ( 160 Abs. 3 GewO) Erlaubniserteilung unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde Keine Prüfung von Zuverlässigkeit und Vermögensverhältnissen Sachkunde wird durch den Nachweis der ununterbrochenen Tätigkeit seit 21.3.2011 fingiert o Nachweisführung möglich: o z.b. Gewerbeanmeldung plus Provisionsabrechnungen o Bei Arbeitnehmern durch substantiierte Bescheinigung des Arbeitgebers Vorliegen müssen die übrigen Voraussetzungen, insbesondere: o Berufshaftpflichtversicherung o Achtung Stichtag! Rechtzeitig Anträge stellen Seite 16
Übergangsregelungen für Arbeitnehmer (Sachkunde) Beschäftigte nach 34i Abs. 6 GewO o Personen, die an Vermittlung und Beratung mitwirken o Personen, die in leitender Position dafür verantwortlich sind Sachkundenachweis muss bis zum 21. März 2017 erworben sein Alte Hasen Regelung ( 160 Abs. 3 GewO) ist entsprechend anwendbar Nachweis der ununterbrochenen Tätigkeit seit 21. März 2011 Seite 17
Problem verspätetes In-Kraft-Treten der ImmVErmV Insbesondere Sachkundenachweis IHK-Prüfung kann erst nach In-Kraft-Treten der ImmVermV abgenommen werden Gleichwertige Abschlüsse ( 4 ImmVermV-E) Abschlüsse nach der Übergangsregel in 20 ImmVermV-E Lösung: Erlaubnis wird unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass der Nachweis bis zu einem Stichtag (voraussichtlich 31.10.2016) erbracht wird = automatisches Erlöschen der Erlaubnis, wenn Nachweis nicht rechtzeitig vorgelegt wird Seite 18
Zuständigkeiten Erlaubnisverfahren 2 GewOZVO : Kreise, Regionalverband, Landeshauptstadt Saarbrücken, Mittelstädte St. Ingbert und Völklingen (vgl. Zusammenstellung IHK Anlage zum Merkblatt G27) Registrierungsantrag unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit über die zuständige Erlaubnisbehörde an IHK Änderungsmitteilungen auch über die zuständige Erlaubnisbehörde an IHK Registrierung der Mitarbeiter unmittelbar an die Registerbehörde, 7 Abs. 2 ImmVermV-E Seite 19
Erlaubnis-Gebühren Rahmengebühr zwischen 100 und 1500 (steht noch nicht abschließend fest) Schätzung (nur Größenordnungen, keine rechtsverbindlichen Aussagen) o Erlaubnis im vereinfachten Verfahren je nach Arbeitsaufwand voraussichtlich 100 bis 250 o Reguläre Erlaubnis je nach Arbeitsaufwand voraussichtlich ca. 700 Seite 20
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt Aktuelle Gesetzestexte unter www.gesetze-im-internet.de ImmVermV-E als BR-Drs. 113/16 http://www.bundesrat.de/shareddocs/drucksachen/2016/0101-0200/113-16.pdf? blob=publicationfile&v=1 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Referat A/7 Gewerbe- und Spielrecht Dorothee Untersteller Franz-Josef-Röder-Straße 17 66119 Saarbrücken Referat.A7@wirtschaft.saarland.de www.saarland.de Seite 21