Hartz IV Grundsicherung für Arbeitsuchende hier: Arbeitslosengeld II und die Berücksichtigung von Lebensversicherungen

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Transkript:

Gesetzliche Rentenversicherung Hartz IV Grundsicherung für Arbeitsuchende hier: Arbeitslosengeld II und die Berücksichtigung von Lebensversicherungen Seit der Einführung der Hartz IV-Gesetzgebung zum 1. Januar 2005 haben sich zahlreiche Änderungen in diesem Bereich ergeben, zuletzt am 1. August 2006 mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die aktuelle Gesetzgebung speziell im Hinblick auf die Anrechnung von Lebensversicherungen bei der Berücksichtigung von Vermögen. Kernstück der Hartz IV-Gesetzgebung bildete zum 1.1.2005 die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe. Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten seitdem Arbeitslosengeld II, nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft erhalten Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II. Die klassische Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII erhalten nicht erwerbsfähige Personen, die sich nicht selbst helfen können und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen erhalten. Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werden nur gezahlt, wenn Hilfebedürftigkeit vorliegt. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen aus eigenen Kräften und Mitteln nicht oder nicht ausreichend sichern kann. Zur Bedarfsgemeinschaft zählen: - die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen - die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, - als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen - der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner, - eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so lebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und füreinander einzustehen. Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander ein zustehen, wird vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr leben mit einem gemeinsamen Kind leben Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögendes des anderen zu verfügen. - die dem Haushalt angehörigen minderjährigen, unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beschaffen können. Volljährige Kinder zählen auch wenn sie zu Hause leben (und kein eigenes Einkommen haben) - nicht zur Bedarfsgemeinschaft; sie müssen daher, sofern sie erwerbsfähig sind, einen gesonderten Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen. Die Regelleistungen umfassen laufende und - soweit sie pauschalierbar sind - einmalige Bedarfe. Die Leistungen sind seit dem 1.7.2006 für die alten und neuen Bundesländer gleich hoch (siehe Tabelle nächste Seite). Außer den Regelleistungen sind Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie Leistungen für weitere, einmalige, nicht von der Regelleistung umfasste Bedarfe vorgesehen. www.alte-leipziger.de pm 25.05-08.2006

Regelleistungen für Alleinstehende oder Alleinerziehende sonstige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft Kinder bis einschließlich 13 Jahren Kinder von 14 Jahren bis Volljährigkeit Partner ab 18 Jahren 345 EUR 207 EUR 276 EUR 311 EUR Zu berücksichtigendes Vermögen Mit der Hartz IV-Gesetzgebung sind restriktive Vorschriften zur Anrechnung und Verwertung von Einkommen und Vermögen verbunden. Als Vermögen wird die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person, unabhängig davon, ob das Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden ist, bezeichnet. Dazu gehören Bargeld, (Spar-) Guthaben wie z. B. Wertpapiere, Bausparguthaben, Aktien und Fondsanteile, aber auch bewegliches Vermögen, Haus- und Grundeigentum sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken. Lebens- und Rentenversicherungsverträge, soweit sie vor dem eigentlichen Ablauf bzw. Rentenbeginn verwertbar - also kündbar - sind, zählen ebenso zum Vermögen. Dies bedeutet, dass Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind. Im Folgenden gehen wir ausschließlich auf die Fragestellungen hinsichtlich der Verwertung von Vermögen in Bezug auf die Anrechnung von Lebensversicherungen ein. Die Anrechnung von Lebensversicherungen Kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungsverträge zählen mit ihrem Zeitwert (Rückkaufswert) zum verwertbaren Vermögen, da in den Bedingungen das Recht zur Kündigung besteht. Verträge, die nicht vor dem gesetzlichen Rentenalter/Rentenbeginn aufgelöst werden können bzw. vom Gesetzgeber als besonders schutzwürdig angesehen werden, fallen nicht in das verwertbare Vermögen. Hierzu gehören: - Altersvorsorgeverträge ( Riester-Renten ) - Basisrenten entsprechend dem Alterseinkünftegesetz ( Rürup-Renten ) - Rentenversicherungen ohne Leistungen im Todesfall (RV30) - Produkte der betrieblichen Altersversorgung Die Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts ist möglich, führt aber nur dann zu einer Verwertungsmöglichkeit durch den Begünstigten, wenn auch das Recht zur vorzeitigen Verwertung mit übertragen wird. Dies ist in der Regel aber nicht der Fall, so dass weder beim Versicherungsnehmer noch beim unwiderruflich Bezugsberechtigten ein verwertbares Vermögen angenommen werden kann. Wird das Recht zur vorzeitigen Verwertung mit übertragen, stellt dies eine Schenkung da und führt, sofern eine vorsätzliche Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit vorliegt, gegebenenfalls zu einem zivilrechtlichen Rückübertragungsanspruch gegenüber dem Beschenkten. Unwirtschaftlichkeitsklausel Verträge, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte darstellt, sind ebenfalls von der Verwertung ausgenommen ( 12 Abs. 6 SGB II). So gilt als unwirtschaftlich die Verwertung einer Lebensversicherung, deren Rückkaufswert 10 % unter der Summe der eingezahlten Beiträge liegt. Eine besondere Härte könnte auch gegeben sein, wenn ein Selbständiger kurz vor dem Rentenalter seine private Altersvorsorge verwerten muss, trotz umfangreicher Lücken in der gesetzlichen Rentenversicherung. Freibeträge Grundsätzlich erhält ab dem 1. August 2006 jeder volljährige Hilfebedürftige und sein Partner einen Grundfreibetrag ( 12 Abs. 2 Nr.1 SGB II) in Höhe von 150 Euro pro Lebensjahr (früher 200 Euro), mindestens 3.100 Euro (früher 4.100 Euro), maximal 9.750 Euro (früher 13.300 Euro). Gesetzliche Rentenversicherung pm 25.05-08.2006 Seite 2 von 5

Auch für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind kommt der Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro zum Tragen. Hierbei werden sämtliche Vermögenswerte wie Sparvermögen oder auch Ausbildungsversicherungen, an denen die Kinder Verwertungsrechte besitzen, bis zu dieser Höhe geschützt. Bei Ausbildungsversicherungen ist in der Regel ein Elternteil versicherte Person und Versicherungsnehmer, das Kind ist allenfalls begünstigt. Die Gestaltungsrechte liegen beim Versicherungsnehmer, also dem Elternteil. Erst nach Tod des versicherten Elternteils (Beitragsfreistellung bis Vertragsablauf) könnte der Vertrag in das Vermögen des Bezugsberechtigten, also des Kindes fallen. Der Freibetrag für minderjährige Kinder in Höhe von 3.100 Euro wird zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers - sprich dem Elternteil - nicht berührt. Nur wenn das Kind alleiniger Erbe sein sollte, fällt der Vertrag in das verwertbare Vermögen, da dann das Kind das Recht der Verwertung hat (Versicherungsnehmereigenschaft ist nur auf das Kind übergegangen). Für Hilfebedürftige, die vor dem 1.1.1948 geboren sind, gilt ein erhöhter Grundfreibetrag von 520 Euro je Lebensjahr, max. 33.800 Euro. Die so genannten rentennahen Jahrgänge verfügen damit über einen erheblich höheren Grundfreibetrag. Für die Alterssicherung gibt es einen zusätzlichen Altersvorsorgefreibetrag ( 12 Abs. 2 Nr. 3SGB II) in Höhe von 250 Euro pro Lebensjahr (früher 200 Euro), maximal 16.250 Euro (früher 13.300 Euro), wenn über den Freibetrag ein Verwertungsausschluss mit dem anbietenden Versicherungsunternehmen vereinbart ist. Für die Alterssicherung als solche werden Versicherungsverträge anerkannt, deren Endalter mindestens auf das vollendete 60. Lebensjahr vereinbart ist. Vermögen schützen durch teilweisen Verwertungsausschluss Ein teilweiser Verwertungsausschluss sollte vor Bezug des Arbeitslosengeldes II vereinbart werden, damit er ab Zahlung des Arbeitslosengeldes II oder Sozialgeld wirkt. Er kann auch noch im Nachhinein vereinbart werden. Wurde beispielsweise bis zur Antragstellung von Arbeitslosengeld II ein Verwertungsausschluss noch nicht vereinbart und eine Lebensversicherung mit ihrem entsprechenden Rückkaufswert zur Verwertung herangezogen, ist es möglich, den teilweisen Verwertungsausschluss nachträglich zu vereinbaren. Er wirkt sich dann erst nach der Vereinbarung auf die zukünftige Zahlung von Arbeitslosengeld II aus. In keinem Fall stellt die nachträgliche Vereinbarung eines teilweisen Verwertungsausschlusses eine unzulässige Umgehung der Einkommensverwertung dar. Um diesen teilweisen Verwertungsausschluss versicherungsvertraglich zu ermöglichen, wurde das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers im 165 VVG durch einen Dritten Absatz ergänzt: Text mit Rechtsstand 31.07.2006 (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag, bei dem der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen hat. Der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des Versicherungsnehmers und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13.000 Euro nicht übersteigen. Der Änderung des 165 VVG entsprechend kann der Versicherungsnehmer mit der ALTE LEIPZIGER einen teilweisen Verwertungsausschluss vereinbaren: Text mit Stand 31.07.2006: Eine Verwertung der Ansprüche aus diesem Vertrag vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherungsnehmers ist in den nachfolgend genannten Grenzen ausgeschlossen ( 165 Abs.3 Versicherungsvertragsgesetz). Verwertung ist jede Nutzung des wirtschaftlichen Wertes der Versicherung zugunsten des Versicherungsnehmers oder eines Dritten (etwa durch Kündigung, Beleihung, Verpfändung oder Abtretung). Der Wert der vom Ausschluss betroffenen Ansprüche beträgt 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des Versicherungsnehmers und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13.000 Euro beim Versicherungsnehmer und beim Partner. Als Partner werden entsprechend 7 Abs.3 Nr.3 SGB II angesehen: der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt und der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner. Etwaige dieser Vereinbarung entgegenstehende Regelungen treten hinter diese Vereinbarung zurück. Diese Vereinbarung kann nicht widerrufen werden. Das Endalter für den Vertrag, damit er zur Altersvorsorge anerkannt wird, ist damit frühestens auf die Vollendung des 60. Lebensjahres festzulegen. Ausnahmen bestehen für Berufsgruppen, die ihre gesetzliche Altersrente bereits vor dem Alter 60 beziehen können, z. B. Bergleute. Die Heraufsetzung des Schlussalters eines Versicherungsvertrages zur Anerkennung des Vertrages als Altersvorsorge ist unproblematisch, wenn ein teilweiser Verwertungsausschluss mit einhergeht. Gesetzliche Rentenversicherung pm 25.05-08.2006 Seite 3 von 5

Auch Versicherungen auf verbundene Leben können durch die Vereinbarung eines teilweisen Verwertungsausschlusses geschützt werden. Die Voraussetzung, dass der Vertrag nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres fällig wird, muss natürlich beachtet werden. So ist es beispielsweise nur für den Versicherten und Versicherungsnehmer möglich, den Vertrag durch einen teilweisen Verwertungsausschluss zu schützen, der zum Ende der Laufzeit das 60. Lebensjahr vollendet hat. Soll der teilweise Verwertungsausschluss für jede Person gelten, muss der Vertrag mindestens auf das 60. Lebensjahr der jüngsten Person abgeschlossen sein und alle Personen müssen die Versicherungsnehmereigenschaft inne haben. Wichtig: Die Änderung des 165 VVG seitens des Gesetzgebers steht noch aus! Ein Verwertungsausschluss über den Betrag von 250 Euro pro Lebensjahr (bisher 200 Euro) kann derzeit noch nicht mit den Versicherern vereinbart werden. Erst Ende dieses Jahres ist mit der entsprechenden Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes ( 165 VVG) zu rechnen. Die Bundesagentur für Arbeit hat der Versicherungswirtschaft gegenüber die Eckpunkte ihrer Vorgehensweise skizziert um klarzustellen, dass genügend Zeit verbleibt, nach Änderung des 165 VVG, die Verwertungsverzichte rechtswirksam an die erhöhten Freibeträge anzupassen. Im Einzelnen führt die Bundesagentur für Arbeit hierzu aus: - Bei Personen, die am 1.8.2006 bereits Arbeitslosengeld II beziehen, erfolgt eine Prüfung der Vermögensverhältnisse durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende erst anlässlich der Bearbeitung des Weiterbewilligungsantrags; es wird demzufolge keine sofortige Prüfung der Vermögensverhältnisse für Bestandsfälle auf Basis der neuen Rechtslage geben. - Für den Fall, dass das Schonvermögen den Freibetrag nach der neuen Rechtslage übersteigt, wird dem Leistungsempfänger die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von ca. 2 Monaten zu erklären, dass übersteigende Vermögensteile der Alterssicherung zugeführt werden. Diese Erklärung reicht dann für den Bewilligungszeitraum von 6 Monaten. - Die Überlegungsfrist von 2 Monaten soll auch für Personen gelten, die erstmals ab dem 1.08.2006 einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen stellen und deren Vermögen den Vermögensfreibetrag für das Schonvermögen übersteigt. Ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen von insgesamt 750 Euro steht jedem in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen zusätzlich zur Verfügung. Beispiele zur Berechnung der Freistellungsbeträge Beispiel 1 Alleinstehender, 37 Jahre, keine Kinder Berechnung des Grundfreibetrages: Alter: 37 Jahre x 150 Euro = 5.550 Euro zusätzlicher Altersvorsorgefreibetrag wenn ein Verwertungsausschluss vereinbart ist: 37 Jahre x 250 Euro = 9.250 Euro 14.800 Euro Im vorgenannten Beispiel würde also, sofern das Vermögen nur aus einem Lebensversicherungsvertrag besteht, nur das Kapital zur Verwertung herangezogen, das den Rückkaufswert von 14.800 Euro übersteigt. Beispiel 2 Ehepaar, Mann 42 Jahre, Frau 40 Jahre Berechnung des Grundfreibetrages: Alter (Mann u. Frau ) zusätzlicher Altersvorsorgefreibetrag wenn ein Verwertungsausschluss vereinbart ist: Alter (Mann u. Frau ) 82 Jahre x 150 Euro = 12.300 Euro 82 Jahre x 250 Euro = 20.500 Euro 32.800 Euro Bei einem vorhandenen Rückkaufswert von zum Beispiel 36.000 Euro - würde im vorstehenden Beispiel - erst nach Verwertung von 3.200 Euro (36.000 32.800 = 3.200 ) Arbeitslosengeld II gezahlt werden. Gesetzliche Rentenversicherung pm 25.05-08.2006 Seite 4 von 5

Beispiel 3 Ehepaar, Mann 59 Jahre, Frau 52 Jahre Berechnung des Grundfreibetrages: Mann 59 Jahre x 520 Euro* = 30.680 Euro Frau 52 Jahre x 150 Euro = 7.800 Euro 38.480 Euro zusätzlicher Altersvorsorgefreibetrag, wenn ein Verwertungsverzicht vereinbart ist: Mann 59 Jahre x 250 Euro = 14.750 Euro Frau 52 Jahre x 250 Euro = 13.000 Euro 27.750 Euro Freibetrag insgesamt = 66.230 Euro *Erhöhter Freibetrag, weil der Versicherte vor dem 1.1.1948 geboren ist. Bei einem vorhandenen Rückkaufswert von zum Beispiel 100.000 Euro würde erst nach Verwertung von 33.770 Euro (100.000 66.230 = 33.770 ) Arbeitslosengeld II gezahlt werden, auch wenn das die Altersrücklage entscheidend schmälert und damit die Hilfebedürftigkeit im Alter fördert. Bitte beachten: Sicherlich sind in den seltensten Fällen Vermögenswerte ausschließlich in Form von Lebensversicherungen vorhanden. Der Grundfreibetrag wird somit nicht voll für die Freistellung des Rückkaufswertes eines oder mehrerer Lebensversicherungsverträge zur Verfügung stehen. Fazit: Für Langzeitarbeitslose ist es nahezu unmöglich im Alter auf Erspartes zurückzugreifen, da sie vorhandenes Vermögen zum großen Teil bereits im Vorfeld verwerten müssen. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen freigestellten Vermögensanteile decken nicht annähernd die Beträge, die zu einer ausreichenden Altersversorgung führen würden, auch nicht nach der Erhöhung der Altersvorsorgefreibeträge. Erschwerend kommt hinzu, dass wenn ein neuer Arbeitsplatz gefunden ist, die dann neu aufzubauende Altersversorgung unter erheblich ungünstigeren Bedingungen zustande kommt (höheres Eintrittsalter, kürzere Ansparphase usw.). Eine adäquate Altersversorgung kann dann in der Regel nicht mehr erreicht werden. Geförderte Altersvorsorgeverträge ( Riester-Rente ) und die ab 2005 gebotenen Basisrentenprodukte werden nicht zum verwertbaren Vermögen gezählt. Die Akzeptanz dieser Produkte ist in der Öffentlichkeit gestiegen, die Verkaufschancen damit auch. Hinzu kommt, dass die Beiträge für diese geförderten Altersvorsorgeprodukte vom Einkommen, das der Hilfebedürftige oder ein Angehöriger seiner Bedarfsgemeinschaft erzielt, abgesetzt werden und so den Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld erleichtern. Nutzen Sie diese Argumentation. Für Versicherte die ihre Altersvorsorge Hartz IV sicher gestalten wollen, könnte ebenso der Abschluss einer Leibrentenversicherung ohne Todesfallschutz (RV30) in Frage kommen; wird Todesfallschutz benötigt, könnte zusätzlich eine Risikoversicherung platziert werden. ALTE LEIPZIGER Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit Alte-Leipziger-Platz 1 61440 Oberursel Produktmanagement Wettbewerb Telefon (06171) 66-4040 Fax -2305 Verbund ALTE LEIPZIGER HALLESCHE Gesetzliche Rentenversicherung pm 25.05-08.2006 Seite 5 von 5