Der Weg zum Eigenheim

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Transkript:

Der Weg zum Eigenheim Der Entschluss zum Bau eines Eigenheims ist gefasst. Diese Form von Wohneigentum ist nach wie vor die beliebteste Form, Eigentum, optimale Lebensverhältnisse für die Familie sowie ein Höchstmaß an sozialer Sicherheit im Alter zu schaffen. Der Weg zum Eigenheim ist jedoch hürdenreich und der Anspruch der persönlichen Interessen muss hier mit den rechtlichen Möglichkeiten in Einklang gebracht werden. Der Bauherr als Laie steht oftmals allein unter der großen Zahl der Profis am Bau. Da vor dem ersten Spatenstich zu den "eigenen vier Wänden" viele vorbereitende Schritte bedacht und getan werden müssen, möchte die Bauaufsichtsbehörde der Stadt einige Hürden glätten und 7 hilfreiche Hinweise für die Realisierung des Entschlusses zum Eigenheimbau geben. Vollkommen losgelöst von allen finanziellen, technischen und rechtlichen Problemstellungen, die ein Hausbau mit sich bringt, ist auch Engagement, Mut und Kraft des Bauherrn gefragt. In diesem Sinne wünsche ich viel Erfolg und einen möglichst reibungslosen Weg zum eigenen Wohnungsbau Udo Götze Leiter untere Bauaufsichtsbehörde Stadt Eberswalde 1

1. Das Grundstück Die entscheidende Frage für den Bauherrn ist: "Kann mein gedachtes Bauvorhaben auf dem Grundstück realisiert werden?" Die Bebaubarkeit des Grundstücks hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem der nachfolgenden Bereiche sich ein Grundstück nach dem Baugesetzbuch (BauGB) einordnen lässt: Planbereich Innenbereich Außenbereich 1.1. Planbereich Hier ist ein Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn es im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes bzw. vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegt ( 30 Abs. 1 und 2 BauGB), den enthaltenen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Festsetzungen können sein: Art und Maß der baulichen Nutzung/Bauweise überbaubare Grundstücksflächen/Stellung der Gebäude örtliche Verkehrsflächen/Nebenanlagen 1.2. Innenbereich Als Innenbereich wird der "innerhalb der im Zusammenhang bebaute Ortsteil" ( 34 BauGB) benannt, für den es keine verbindliche Bauleitplanung im Sinne Punkt 1.1. gibt. Ist ein "im Zusammenhang bebauter Ortsteil" im Sinne der Zulässigkeit vorhanden und liegen folgende Voraussetzungen vor: Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll Sicherung der Erschließung Gewährleistung der Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse keine Beeinträchtigung des Ortsbildes sind die Zulässigkeitsmerkmale nach BauGB für den sogenannten Innenbereich gegeben. 1.3. Außenbereich Liegt ein Grundstück weder im Planbereich noch im Innenbereich, so liegt es regelmäßig im Außenbereich ( 35 BauGB). Im Außenbereich kann ein Eigenheim im Allgemeinen nicht gebaut werden! 2

2. Leistungen der Bauingenieure und Architekten Architekten und Bauingenieure sind fach-, sachkundig und kreativ Mitwirkende am Bau. Ihre Arbeit und Beratung ist bei Planung und Realisierung des Eigenheimbaus unabdingbar. Folgende Leistungen/Teilleistungen (entscheidet der Bauherr) können hier erbracht werden und entsprechend der Verordnung über Honorare für Leistungen der Ingenieure und Architekten (HOAI) abgerechnet werden: Grundlagenermittlung Projekt- und Planungsvorbereitung Entwurfsplanung Genehmigungsplanung (Erarbeitung und Einreichen der Vorlagen für die erforderliche Genehmigung Ausführungsplanung (Werksplanungen zur Ausführung) Vorbereitung der Bauvergabe Mitwirkung bei der Bauvergabe Bauüberwachung Objektbetreuung und Dokumentation Für die Bauvorlagen des Eigenheims ist generell ein Objektplaner zu bestellen. Der Objektplaner ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seiner Unterlagen verantwortlich und kann sich zu einzelnen Sachfragen Fachleute heranziehen. Er zeichnet für die Übereinstimmung der Bauvorlagen mit den baurechtlichen Vorschriften und ist dafür verantwortlich, dass das Bauvorhaben nach den genehmigten oder angezeigten Bauvorlagen ausgeführt wird. Bauvorlageberechtigt (dies ist mit den Bauvorlagen nachzuweisen) ist, u. a. wer nach dem Recht eines Landes der Bundesrepublik Deutschland die Berufsbezeichnung "Architekt" führen darf; als bauvorlageberechtigter Ingenieur bei einer Ingenieurkammer eingetragen ist ( 48 Abs. 4 BbgBO). 3. Wozu dient ein Vorbescheid? Vor Einreichung des Bauantrages kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen der selbstständigen Beurteilung zugänglichen Fragen des Bauvorhabens ein schriftlicher Vorbescheid erteilt werden ( 59 BbgBO). Ist die Frage der Bebaubarkeit eines Grundstücks zweifelhaft, ist man gut beraten, um Zeit und Geld zu sparen, diese Frage mit einem Antrag auf Vorbescheid klären zu lassen. ( die Antragsunterlagen sind hier nach Bauvorlagenverordnung formgebunden). 4. Die Genehmigungspflicht Die Errichtung oder Änderung eines Eigenheims ist generell vor Baubeginn genehmigungspflichtig durch die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde ( 54 BbgBO). Die Bauvorlagen haben sich hierbei nach der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) zu richten. 3

5. Bauantrag Der Bauantrag ist schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Eberswalde mindestens 3- fach einzureichen. Mit den Bauvorlagen sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Bauvorlagen einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, dass einzelne Vorlagen nachgereicht werden. Diese sind jedoch vor Erteilung der Baugenehmigung unerlässlich. der Bauherr und Objektplaner haben den Bauantrag und alle Bauvorlagen zu unterschreiben ( 62 BbgBO). Grundsätzlich richten sich die Bauvorlagen nach der BauVorlV und der darin enthaltenen öffentlichen Bekanntmachung zur Verwendung von Vordrucken zur Antragstellung. Es gelten als Mindestforderungen für einen Bauantrag zur Eigenheimerrichtung: Auszug aus der Liegenschaftskarte der amtliche Lageplan/objektbezogene Lageplan Bauzeichnungen (u. a. Grundrisse, Ansichten, Schnitt) Erschließungs- und Außenanlagenplan Baubeschreibung Nachweis der Bauvorlageberechtigung des Objektplaners Erhebungsbogen gem. Hochbaustatistikgesetz 5.1. Baugenehmigung Die Baugenehmigung schließt die für das Vorhaben erforderlichen weiteren behördlichen Entscheidungen ein (Konzentrationswirkung). Es sind daher keine weiteren öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren wie z. B. separate Sondernutzungserlaubnis, Baumfällgenehmigung, wasser- oder denkmalrechtliche Erlaubnisse erforderlich. 5.2. vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist anwendbar für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer und mittlerer Höhe einschließlich ihrer Garagen und Nebengebäude im Geltungsbereich eine rechtswirksamen Bebauungsplanes. Dabei muss das Vorhaben in vollem Umfang den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen und die Erschließung gesichert sein. Eine schriftliche Erklärung des Objektplaners hierzu ist unerlässlich (Verwendung des amtlich bekannt gemachten Vordruckes). ( 57 BbgBO) 5.3. Bauanzeigeverfahren Das Bauanzeigeverfahren ist auf Wunsch des Bauherrn anwendbar für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer Höhe einschließlich zugehöriger Garagen, Nebenanlagen sowie Gewächshäuser mit = 5 m Höhe im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplanes. Das Vorhaben muss in vollem Umfang den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen und die Erschließung muss gesichert sein. Die Erklärung des Objektplaners nach 57 Abs. 2 BbgBO ist unerlässlich. ( 58 BbgBO) 5.4. Abweichungen Nicht immer können alle Anforderungen der BbgBO eingehalten werden. Unter bestimmen Voraussetzungen können auf Antrag Abweichungen zugelassen werden ( 60 BbgBO). 5.5. bautechnische Nachweise Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz und die Energieeinsparung ist durch bautechnische Nachweise zu belegen. Erforderliche Prüfberichte müssen der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn vorliegen. ( 66 BbgBO) 4

6. Wie lange dauert das Genehmigungsverfahren? Prinzipiell: Es gilt keine gesetzliche Frist zur Erteilung der Baugenehmigung. Die untere Bauaufsichtsbehörde hat den Bauantrag schnellstmöglich zu bearbeiten. Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Es gilt der Grundsatz: "So gut die Bauvorlagen, so schnell die Bearbeitung und Erlangung eines Bescheides" Die untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt hat eine Ordnungsfrist von einem Monat nach Eingang aller erforderlichen Stellungnahmen zum Bauantrag für die Bescheiderstellung ( 63 BbgBO Behandlung des Bauantrages). 7. Welche rechtlichen Mittel stehen dem Bauherrn zur Verfügung? a) bei Ablehnung des Antrages in Form eines Bescheides mit negativem Inhalt Hier ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides die Widerspruchsmöglichkeit gegeben. Aus der Rechtsbehelfsbelehrung, die immer einem bauaufsichtlichen Bescheid beiliegt, erfährt man, welche Schritte hierzu notwendig sind. b) bei vergeblichem Warten auf eine bauaufsichtliche Entscheidung zum Antrag auf Vorbescheid oder Baugenehmigung Ist über einen o. g. Antrag ohne hinreichenden Grund (hinreichende Gründe können sich hier z. B. aus inhaltlichen oder fehlenden Stellungnahmen von erforderlichen Trägern öffentlicher Belange und Behörden ergeben, deren Aufgabenbereich durch das Antragsverfahren berührt sind) in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so kann direkt beim Verwaltungsgericht eine sogenannte Untätigkeitsklage erhoben werden, dies jedoch nicht vor Ablauf von frühestens 3 Monaten seit Antragseingang. Im Interesse eines Rechtsfriedens für den reibungslosen Weg zum Eigenheim sollte zu den Bauantragsunterlagen ein klärendes Gespräch bei jeglichen Missverständnissen oder Unklarheiten mit dem entsprechenden Sachbearbeiter der unteren Bauaufsichtsbehörde geführt werden. Quellennachweis: Baugesetzbuch (BauGB) Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) Brandenburgische Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV) Broschüre Leitfaden für den Bauherrn des Freistaat Sachsen Lit. Empfehlung: Broschüre Planen, Bauen, Erneuerung des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau v. Nov. 1997 5