V/0570/2007. Öffentliche Berichtsvorlage. DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Grünflächen und Umweltschutz

Ähnliche Dokumente
Gesundheitliche Risiken durch Einführung von UMTS-Mobilfunksendeanlagen auf Gebäuden mit sensibler Nutzung

Drucksache Nr.:

Baurechtliche Genehmigungspraxis. Dipl.-Ing. Albert Schwan, Rhein-Sieg-Kreis. Herr Vorsitzender, meine Damen und Herren,

und Umwelt Umweltschutz Immissionsschutz, ÖKOPROFIT, Innenraumschadstoffe RGU-UW 24

Elektromagnetische Felder im Mobilfunk

GEMEINSAME ERKLÄRUNG MOBILFUNKBETREIBER: KOMMUNALEN LANDESVERBÄNDE: LANDESREGIERUNG BADEN-WÜRTTEMBERG,

Welchen Beitrag leistet die Stadt Gütersloh in der Mobilfunkdiskussion? Möglichkeiten und Grenzen in 7 Thesen

Ausnahmegenehmigung und Befreiung vom Bebauungsplan in Bezug auf die Informationsfreiheit

Genehmigung von Biogasanlagen nach Baurecht

Planen und Bauen im Grunewald

Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze

Schriftliche Kleine Anfrage

Stadt Köthen (Anhalt)

Fachanweisung Vorweggenehmigung nach 33 BauGB. 1. Gegenstand der Fachanweisung Anwendung 2 UNGÜLTIG

Elektrosensibilität, unspezifische gesundheitliche Beschwerden

Die planungsrechtliche Steuerung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich

Beschluss. Beratung. Bisherige Sitzungen. Beschlussvorschlag. Finanzierung. Ergebnis. 1. Über das weitere Vorgehen ist zu entscheiden.

Ergänzung zur Begründung der 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6

Vorlage zur Beschlussfassung

Breisgau-S-Bahn 2020 Planfeststellung Strecke 4310 Freiburg (Brg) - Breisach Bahn-km 0,344 bis Bahn-km 22,600

3. Sonstiges AKTEURE. 3.1 Bauvoranfrage

Neue Leitungen für die Westküste: Stromnetzausbau für die Energiewende in Schleswig-Holstein

Mobilfunkumfrage 2015 zur Umsetzung der Maßnahmen der freiwilligen Selbstverpflichtung

Genehmigungsbedürftigkeit und Anzeigepflicht von Tierhaltungsanlagen bei Verringerung des Tierbestandes

Beschlussvorlage. Betrifft: Baureifmachung der Gewerbegrundstücke am Tichauer Weg

Mobilfunk - Handys und Co.

Städtebaurecht. BauGB 34. Vorlesungsthema!

4 Mobilfunk und Kommunen

Freiwillige Selbstverpflichtung der Mobilfunkbetreiber vom

Wie ist der aktuelle Grenzwert in Höhe von 100 Mikrotesla (µt) einzuschätzen?

Netzausbau und niederfrequente Elektromagnetische Felder -Relevanz des Themas aus der Sicht eines Gesundheitsamtes-

Stadt Köthen (Anhalt) Der Oberbürgermeister

1.Verfahrensfreie Vorhaben

Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Informationstag Netzausbau & Mensch in Erfurt

Vertrag über die Benutzung von Grundstücken und Gebäuden des Freistaates Bayern für die Errichtung und den Betrieb von Funkstationen

Baugenehmigungsverfahren

Bautechnische Nachweise

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

Beschlussvorlage Nr.: 044/2013 Datum:

Umweltschutz im Kreis Euskirchen

Antrag auf Baugenehmigung

Im Bebauungsplan kann aus städtebaulichen Gründen die Bauweise festgesetzt werden ( 9 Absatz 1 Nummer 2 BauGB).

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang in der Gemarkung: Ottensen

NRhZ-Online - Neue Rheinische Zeitung bzw. gekennzeichnete AutorInnen / Institutionen. Beitrag des Online-Flyers Nr. 138 vom

Gesetzesänderungen. Windkraftanlagen- Erlass NRW. Landschaftsgesetz NRW. Landesplanungsgesetz NRW. Allgemeines Eisenbahngesetz

Anhang 2: Schematische Übersicht zur Prüfung des Brandschutzes durch die Bauaufsichtsbehörden bei den verschiedenen Genehmigungsverfahren der BauO NRW

177 in der Gemarkung: Hohenfelde

1.) Die beantragte Gaststätte ist gemäß 30 BauGB nicht zulässig. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist nicht möglich.

Hochfrequente elektromagnetische Felder (EMF, NIS) an Arbeitsplätzen, Immissionen von Mobilfunk und Funknetzwerken als Risiko?

Der Digitalfunk BOS. Umwelt und Gesundheit EMVU. Ein Netz - digital. sicher. bundesweit - für Alle!

Stadt Lübbenau/Spreewald OT Zerkwitz

Eingangsstempel der Gemeinde Böbing

Bürgerinitiative Mobilfunk Bayreuth

Die Bürger wissen mehr als Mobilfunkbetreiber und Staat es sich wünschen Acht Behauptungen Überreicht durch:

Richtlinien zur Gleichstellung mobilitäts- und sinnesbehinderter Bürgerinnen und Bürger -"Barrierefreies Würzburg"-

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, der Bayerischen Bauordnung und der Zuständigkeitsverordnung 1

Beratungsfolge Nichtöffentliche Sitzung des Technischen Ausschusses am Öffentliche Sitzung des Gemeinderats am

Windpark Straubenhardt Zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Dr. Rico Faller Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht

M I N I S T E R I U M F Ü R V E R K E H R U N D I N F R A S T R U K T U R

Bebauungsplan M 312 Wilhelmring/Bahnstraße/Bergstraße, 1. Änderung. Entscheidungsbegründung

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG des Kreises Heinsberg Aktenzeichen: /15/ Ka

Hansestadt Stade. Servicegarantie Abteilung Bauaufsicht und Denkmalschutz. 18. Mai 2017

Mobilfunk in Erlangen

SAR-Werte mobiler Endgeräte. - Dokumentation -

2. in wie vielen Fällen Mobilfunkanlagen auf staatlichen Grundstücken (Bund, Land, Kommunen) errichtet wurden bzw. geplant sind;

Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie (S) Vorlage Nr.: 18/184 (S)

Hinweise zur direkten Anwendung der Seveso-III-Richtlinie im bauaufsichtlichen Verfahren

INFORMATION 21. September 2015

Mobilfunk und Baurecht

der Stadt Sankt Augustin über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung

Stellungnahme zur Pressemitteilung des Fantastic Foxhole Hostel vom 19. April

STANDORTBESCHEINIGUNG

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang in der Gemarkung: Allermöhe

Verantwortliches Dezernat III. Vorlage Nr.: 189/2008 öffentlich FBL: Herr Mießeler

Sehr geehrter Herr Kerst, Das P etitionsverfahien abzuschliej3en.

Bürgerversammlung Titz

Elektromagnetische Felder Risikowahrnehmung in der Öffentlichkeit

STRAHLENSCHUTZKONKRET. Mobilfunk. Verantwortung für Mensch und Umwelt

Gemeinde St. Märgen. 1. Änderung der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan Erweiterung Hirschenhof

MOBILFUNK WIE GEHT DAS?

Inhalt: Bauaufsichtliches Verfahren für Feuerungsanlagen, Wärmepumpen sowie für Behälter und Leitungen für brennbare Gase Drucken

Schriftliche Kleine Anfrage

Amtsblatt. der Stadt Datteln. 50. Jahrgang 05. März 2015 Nr. 3

Vorlesung / Übung. Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1. Wintersemester 2011/2012. Klausurfragen

Satzung des Odenwaldkreises über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung -BAGebS-)

Teilung von Grundstücken nach 4 BbgBO. Dipl. Ing. (FH) Gerd Gröger

Vorlage Beratungsfolge Sitzung Beschluss

Mobilfunk in der Landeshauptstadt Düsseldorf

Drucksache 6/637. Landtag Brandenburg

Novellierung der 26. BImSchV - Grenzwerte und Vorsorge zu elektrischen und magnetischen Feldern bei Hoch- und Höchstspannungsleitungen

Bebauungsplan zur Regelung der Art der baulichen Nutzung im Kernstadtbereich, 1. Änderung in Kehl-Stadt Textfestsetzungen

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bendorf/Rhein

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG des Kreises Heinsberg Aktenzeichen: /16/ Ka

Gemeinderats-Sitzung Geroldshausen am

Technik. Wirkung. Sicherheit. Einfach A1.

MOBILFUNK UND SCHULE Teil B. Biologische Wirkungen Grenzwerte Möglichkeiten der Reduktion

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang in der Gemarkung: Allermöhe

Transkript:

DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Grünflächen und Umweltschutz Öffentliche Berichtsvorlage Vorlagen-Nr.: Auskunft erteilt: Herr Brinkheetker Ruf: 492 67 99 E-Mail: Brinkheetker@stadt-muenster.de Datum: 07.09.2007 Betrifft Mobilfunksendeanlagen in Münster; aktuelle Situation und weitere Vorgehensweise Beratungsfolge 11.10.2007 Bezirksvertretung Münster-Ost Bericht 16.10.2007 Bezirksvertretung Münster-Südost Bericht 16.10.2007 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Bericht 16.10.2007 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht 18.10.2007 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 18.10.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht 18.10.2007 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Bericht 23.10.2007 Bezirksvertretung Münster-Nord Bericht Bericht: Die aktuelle Situation in der Stadt Münster In Münster wurden von den vier Netzbetreibern (T-Mobile, O 2, E-Plus und Vodafone) Mobilfunknetze aufgebaut, über die mobile Telefongespräche und andere Dienstleistungen (Internetnutzung, Übertragung von Daten und Bildern ) abgewickelt werden. Mobilfunknetze bestehen aus zahlreichen Funkzellen, die jeweils von einer ortsfesten Mobilfunksendeanlage versorgt werden. In Münster sind zurzeit 253 solcher Mobilfunksendeanlagen in Betrieb. Da einige Standorte von mehreren Netzbetreibern gemeinsam genutzt werden, gibt es momentan 185 Standorte von Mobilfunksendeanlagen. Der Netzaufbau in Münster ist weitgehend abgeschlossen. In den letzten beiden Jahren sind jeweils etwa 20 Sendeanlagen neu errichtet worden. Wie viele Anlagen in Münster noch erforderlich sind, hängt in erster Linie davon ab, wie sich die Nutzung der Mobilfunknetze weiter entwickelt. Die konkreten Planungen der Netzbetreiber für das nächste Jahr sind noch nicht bekannt. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass sich der Netzausbau weiter verlangsamt. Allgemeine Informationen zur Zulassung von Mobilfunksendeanlagen, zum aktuellen Stand der Diskussion über die möglichen gesundheitlichen Auswirkungen solcher Anlagen sowie zur Beteiligung der Stadt Münster im Rahmen der sog. freiwilligen Vereinbarung sind in Anlage 1 beigefügt. Der Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen (AUB) hat am 07.03.2002 (Vorlage 535/02) die

- 2 - Kriterien beschlossen, nach denen sich die Verwaltung im Rahmen der sog. freiwilligen Vereinbarung zu den in Münster geplanten Mobilfunksendeanlagen äußern soll (Einhaltung der Schweizer Anlagengrenzwerte im Bereich von sensiblen Einrichtungen). Im Dezember 2004 hat die Verwaltung den AUB, den ASSWV sowie alle Bezirksvertretungen über den Ausbau der Mobilfunknetze informiert (siehe Vorlage 951/04). Gleichzeitig wurde beschrieben, wie die Bezirksvertretungen und die Öffentlichkeit stärker über geplante Sendeanlagen informiert werden sollen. Zu der vorgesehenen Information der Bezirksvertretungen in nichtöffentlicher Sitzung haben sich einige Bezirksvertretungen kritisch geäußert. Die Bezirksvertretung Münster-Hiltrup hat die Verwaltung gebeten, die Informationen zu neuen Sendeanlagen nur dann zu erhalten, wenn dies in öffentlicher Sitzung möglich ist. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist eine öffentliche Information über geplante Anlagen aber nicht generell möglich. Das weitere Verfahren Die vom AUB beschlossenen Kriterien für die Stellungnahmen im Rahmen der sog. freiwilligen Vereinbarung haben sich insgesamt gut bewährt. Sie sollten daher aus Sicht der Verwaltung auch für die Abstimmung der erforderlichen weiteren Standorte zugrunde gelegt werden. Im Rahmen der Diskussion über die Errichtung des Mobilfunkmastes auf dem Gelände des Sportparks Sentruper Höhe hat die Verwaltung angekündigt, das bisherige Verfahren zur Information der Politik und der Öffentlichkeit zu überprüfen. Die Information der Bezirksvertretungen und der Öffentlichkeit wird wie folgt geändert: 1. Es ist deutlich geworden, dass die Anwohner bei der Errichtung von Mobilfunksendeanlagen auf städtischen Liegenschaften erwarten, dass die geplanten Vorhaben frühzeitig öffentlich bekannt sind. Die Verwaltung wird in Zukunft die zuständige Bezirksvertretung in öffentlicher Sitzung informieren, wenn auf einer städtischen Liegenschaft eine Mobilfunksendeanlage errichtet werden soll. Bei geplanten Anlagen auf Privatgrundstücken ist dies aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich, sondern es erfolgt die Information in nichtöffentlicher Sitzung. 2. Bei der Errichtung freistehender Mobilfunkmasten sind sowohl die optischen Auswirkungen als auch die Vorbehalte der Bevölkerung vor möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Regel deutlich höher als bei Sendeanlagen auf bestehenden Gebäuden. Auf die Errichtung neuer freistehender Mobilfunkmasten sollte soweit wie möglich verzichtet werden. In den Fällen, in denen es nicht möglich ist, die Sendeanlage auf ein bestehendes Gebäude oder einen bestehenden Mast anzubringen, wird die Verwaltung vor der Zustimmung im Rahmen der sogenannten freiwilligen Vereinbarung die zuständige Bezirksvertretung hierüber informieren. Eine mögliche Stellungnahme der Bezirksvertretung wird die Verwaltung an die Mobilfunknetzbetreiber weiterleiten. Diese Information erfolgt, sofern der jeweilige Grundstückseigentümer hiermit einverstanden ist, in öffentlicher Sitzung. 3. Mit Vorlage 973/04 vom 02.12.2004 hatte die Verwaltung angekündigt, dass die Bezirksvertretungen über neue Sendeanlagen in nichtöffentlicher Sitzung unter Mitteilungen der Verwaltung informiert werden. Von der Bezirksvertretung Münster-West wurde angeregt, die Art der Mitteilung zu verändern, da die Informationen nur unzureichend wahrgenommen würden. Die Verwaltung greift diese Anregung auf und wird in Zukunft die jeweilige Bezirksvertretung über einen geplanten neuen Standort für eine Mobilfunksendeanlage in nichtöffentlicher Sitzung mit einer Berichtsvorlage informieren. Die Information erfolgt erst dann, wenn die verwaltungsinterne Prüfung ergeben hat, dass gegen das Vorhaben keine rechtlichen Bedenken bestehen und es den Kriterien der freiwilligen Vereinbarung entspricht. Bei städtischen Liegenschaften erfolgt diese Information in öffentlicher Sitzung (siehe Ziffer 1). Wie bisher werden eventuelle Anregungen der Bezirksvertretungen von der Verwaltung in die Stellungnahme an die Netzbetreiber aufgenommen.

- 3-4. Die Verwaltung hat in der letzten Mobilfunkberichtsvorlage vom November 2004 angekündigt, die Baubeginnanzeigen sowie die Informationen über die Inbetriebnahme einer Sendeanlage der jeweiligen Bezirksvertretung zur Kenntnis zu geben. Ziel war es hierdurch den Bezirksvertretungen einen umfassenden Überblick über die in ihrem Bezirk errichteten Sendeanlagen zu geben. Dieses Vorgehen hat sich als nicht sinnvoll erwiesen, weil nur bei den Sendeanlagen, für die eine baurechtliche Zulassung erfolgt, eine Anzeige des Baubeginns erfolgt. Dies ist aber nur ein kleiner Teil der Anlagen. Die Inbetriebnahme einer Sendeanlage erfolgt außerdem häufig in großem zeitlichem Abstand zur Errichtung der Sendeanlage. Die Information der Bezirksvertretungen über die Baubeginnanzeigen bzw. Inbetriebnahmeinformationen entfällt in Zukunft. i. V. Neben der Prüfung der Standorte neuer Mobilfunksendeanlagen ist es weiterhin eine wichtige Aufgabe der Verwaltung, die Bürgerinnen und Bürger zum Thema Mobilfunksendeanlagen und Elektromagnetische Felder zu informieren. Hierzu steht neben dem Mobilfunkkoordinator beim Amt für Grünflächen und Umweltschutz (Tel. 492-6799) auch Herr Dr. Lürwer vom Gesundheitsamt (Tel. 492-5330) bei Fragen zum Themenfeld Mobilfunk und Gesundheit zur Verfügung. Die Verwaltung wird außerdem weiterhin regelmäßig Bürgersprechstunden sowie Informationsveranstaltungen durchführen. Über die in Münster vorhandenen Mobilfunksendeanlagen kann man sich auf einer Übersichtskarte im Internet http://ukat.stadt-muenster.de/website/mobilfunk/viewer.htm informieren. gez. Thomas Paal Stadtrat Anlage: Allgemeine Informationen zur freiwilligen Vereinbarung, zur Zulassung von Mobilfunksendeanlagen und zur Diskussion über mögliche gesundheitliche Auswirkungen

- 4 - Anlage 1 zu Vorlage 570/2007 1. Die Beteiligung der Stadt Münster bei der Errichtung von Mobilfunksendeanlagen im Rahmen der freiwilligen Vereinbarung Die Stadt Münster äußert sich im Rahmen der sog. freiwilligen Vereinbarung zu den geplanten neuen Mobilfunksendeanlagen und beurteilt die Vorhaben entsprechend den in Vorlage 503/02 beschriebenen Kriterien (Einhaltung der Schweizer Anlagengrenzwerte bei sensiblen Einrichtungen). Als sensible Einrichtungen wurden dabei Schulen, Kindergärten, Altenheime, Krankenhäuser und Kinderheime definiert: Prüfkriterien freiwillige Vereinbarung Sendeanlage im Umfeld von sensiblen Einrichtungen Sendeanlage auf sensibler Einrichtung Keine sensiblen Einrichtungen im Umfeld Einhaltung Schweizer Grenzwert an sensibler Einrichtung? Ablehnung Zustimmung Wenn sich eine geplante Anlage in der Nähe einer sensiblen Einrichtung befindet erfolgt die Prüfung, ob der Anlage zugestimmt werden kann, nach folgendem Ablauf: 1. Berechnung der zu erwartenden Feldstärkewerte im Bereich der sensiblen Einrichtungen 2. Vergleich mit den Schweizer Anlagegrenzwerten 3. Werden Grenzwerte eingehalten Zustimmung 4. Kontrolle durch Messungen nach Inbetriebnahme der Sendeanlage Zusätzlich zu dieser verwaltungsinternen Prüfung werden vor der abschließenden Stellungnahme an die Mobilfunknetzbetreiber die Bezirksvertretungen in nichtöffentlicher Sitzung über die geplante Sendeanlage informiert. Diese Information erfolgt unter Mitteilungen der Verwaltung. Anregungen der Bezirksvertretungen werden von der Verwaltung an die Netzbetreiber weitergeleitet (siehe hierzu Vorlage 951/2004 vom Dezember 2004 sowie die entsprechenden Vorlagen an die Bezirksvertretungen). 2. Die Zulassung von Mobilfunksendeanlagen: 2.1 Die immissionsschutzrechtliche Zulassung Sendeanlagen werden nur dann genehmigt, wenn sichergestellt ist, dass die entsprechenden Grenzwerte der 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz eingehalten werden. Sofern eine maximale Sendeleistung von 10 Watt überschritten wird, muss bei der Bundes-

- 5 - netzagentur (ehemals Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post) eine Standortbescheinigung für die betreffende Anlage beantragt werden. In der Standortbescheinigung werden die Abstände angegeben, ab denen die Grenzwerte mit Sicherheit eingehalten werden. Die Bundesnetzagentur geht bei der Festlegung der Sicherheitsabstände von der theoretisch maximal möglichen Leistung der Gesamtanlage aus. Zusätzlich zu den Funkfeldern der neuen Anlage werden bei der Berechnung des Sicherheitsabstandes auch die in der Nähe bereits vorhandenen Felder mit einbezogen. In der Regel liegt der Sicherheitsabstand bei reinen Mobilfunksendeanlagen zwischen 1 und 10 Metern (in Abstrahlrichtung der Antenne). Wenn die Sicherheitsabstände eingehalten werden, dann sind nach dem derzeitigen Stand des Wissens gesundheitsschädliche Wirkungen durch die hochfrequenten elektromagnetischen Felder nicht zu befürchten, auch nicht bei ganztägigem Aufenthalt. Diese Aussage gilt auch für möglicherweise empfindliche Personen wie Schwangere, Kranke und Kinder. Die Bundesnetzagentur hat auch die Aufgabe zu prüfen, ob die Sendeanlagen und ihr Betrieb tatsächlich mit den Angaben in der Standortbescheinigung übereinstimmen. Im Umfeld der Sendeanlagen werden daher in unregelmäßigen Abständen auch Feldstärkemessungen durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Messungen sowie eine Übersichtskarte mit allen betriebenen Mobilfunksendeanlagen sind für die Allgemeinheit im Internet abrufbar. Die Daten sind unter der folgenden Adresse zu finden: http://emf.bundesnetzagentur.de/gisinternet/index.aspx?user=1000&lang=de 2.2 Die baurechtliche Zulassung Für die Errichtung eines freistehenden Mastes für Mobilfunksendeanlagen ist ab einer Höhenentwicklung von 10 m immer eine Baugenehmigung erforderlich ( 65 Abs. 1 Nr. 18 BauO NRW). Im Regelfall werden aber Mobilfunkanlagen auf bestehenden Gebäuden errichtet. Die überwiegende Zahl der Masten ist kleiner als 10 Meter und somit baurechtlich genehmigungsfrei. Dies gilt auch für die mit der Montage einer Antennenanlage auf einem bestehenden Gebäude verbundenen Nutzungsänderung (z. B. Mobilfunkantenne auf Wohngebäude). Durch die Vorlage der Standortbescheinigung sind die Fragen des Immissionsschutzes im Baugenehmigungsverfahren beantwortet. Die Standortbescheinigung bescheinigt das Einhalten der vorgeschriebenen Grenzwerte und damit die Unbedenklichkeit der Anlage. Ein darüber hinaus gehendes Gebot der Rücksichtnahme wird im öffentlichen Baurecht regelmäßig verneint, auch nicht mit Blick auf den Gedanken der gesundheitlichen Vorsorge. Voraussetzung ist allerdings die Übereinstimmung der Anlage mit dem Inhalt der Standortbescheinigung. Zwischenzeitlich ist gerichtlich geklärt, dass Baugenehmigung und Standortbescheinigung eigenständig nebeneinander stehen. Der Bauaufsichtsbehörde kommt eine Befugnis zur Überprüfung der Standortbescheinigung nicht zu. Für Antennenanlagen sind im Baugenehmigungsverfahren auch Gestaltungs- und Erhaltungsvorschriften wie z. B. die Altstadtsatzung zu beachten. Hier muss in jedem Einzelfall über die Möglichkeit der Erteilung einer Abweichung entschieden werden. Der Denkmal- bzw. Umgebungsschutz ist bei Baudenkmälern zusätzlich zu beachten. Allenfalls im Ausnahmefall kann eine Verunstaltung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes im Sinne der Landesbauordnung ( 12 BauO NRW) vorliegen. Mobilfunkanlagen sind grundsätzlich in allen Baugebieten zulässig. In reinen Wohngebieten sind sie jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, z. B. dann, wenn sie als Nebenanlage der Versorgung des jeweiligen Gebietes dienen. Andernfalls sind die Voraussetzungen für eine Befreiung zu prüfen. In allgemeinen Wohngebieten können Mobilfunkanlagen als nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zugelassen werden. Eine erforderliche planungsrechtliche Ausnahme oder Befreiung ( 31 BauGB i. V. m. 74 a BauO NRW) für Mobilfunksendeanlagen in allgemeinen bzw. reinen Wohngebieten ist bei genehmigungsfreien Antennen vorab bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich zu beantragen. Dies gilt auch für bauordnungsrechtliche Abweichungen ( 73 BauO NRW).

- 6 - Antennenanlagen können im Einzelfall Abstandsflächen auslösen ( 6 BauO NRW). In der Regel gehen aber von einem schmalen auf einem Gebäude montierten Antennenmast keine Wirkungen wie von einem Gebäude aus, d. h., es müssen keine Abstandflächen eingehalten werden. Nur im Einzelfall sind durch die Errichtung von Antennenanlagen auf bestehenden Gebäuden Fragen der Standsicherheit berührt. Bei sogenannten Indoor-Anlagen könnten sich auch zusätzlich Brandschutzfragen stellen. 3. Die möglichen Einflüsse der Mobilfunkstrahlung auf die menschliche Gesundheit Wie bei vielen in unserer Zivilisation auf den Menschen einwirkenden Einflüssen ist in der Medizin eine Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkstrahlen nicht vollständig auszuschließen. Man kann lediglich seitens der bisher durchgeführten Forschungen von zu erwartenden oder nicht zu erwartenden Gefährdungen ausgehen. Im Bereich der Auswirkungen, die die Mobilfunkstrahlen auf den Menschen haben, werden sehr strittige Diskussionen geführt. Bislang sind noch keine seriösen und wissenschaftlich nachvollziehbaren Veröffentlichungen bekannt, die belegen, dass von derartigen Anlagen unter Einhaltung der bisherigen Grenzwerte gesundheitliche Schäden ausgehen können. Es gibt Hinweise in verschiedenen wissenschaftlichen Arbeiten, dass solche gesundheitlichen Störungen möglich sein können und unter gewissen Umfeldbedingungen erwartet werden könnten. In Bezug auf die Wirkungen der Felder des Mobilfunks heißt dies u. a., dass die Ergebnisse einiger Studien biologische Effekte, wie die Veränderungen von Hirnströmen, gezeigt haben, die bei Feldintensitäten auftreten, denen Handynutzer ausgesetzt sein können. Zusätzlich berichten Menschen über Gesundheitsprobleme wie Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Unwohlsein oder andere diffuse Befindlichkeitsstörungen. Sie führen diese Probleme auf die Strahlung des Mobilfunks zurück. Bei diesen Menschen spricht man auch davon, dass sie elektrosensibel sind. In Untersuchungen haben Wissenschaftler Zusammenhänge zwischen der Mobilfunkstrahlung und Reaktionen des Körpers gefunden, die bereits unterhalb der der Grenzwerte auftreten. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen reichen allerdings nicht aus, um die Gefährdung der Gesundheit durch Mobilfunk zu beweisen. So konnte bei einer wissenschaftlichen Analyse zur Elektrosensibilität kein wissenschaftlicher Beweis erbracht werden, dass zwischen der Einwirkung elektromagnetischer Felder und dem Auftreten von Befindlichkeitsstörungen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Durch das Bundesamt für Strahlenschutz sind im Rahmen des Deutschen Mobilfunkforschungsprogrammes intensive Studien begonnen worden, deren Ergebnisse auch eine weiterführende Sicherheit geben dürften. Mit den möglichen Auswirkungen der Mobilfunkstrahlen auf die Gesundheit befassen sich ebenfalls die in der Europäischen Union zuständige Kommission, die internationale Strahlenschutzkommission und die Weltgesundheitsorganisation, die ihrerseits Forschungen durchführen oder in Auftrag gegeben haben. Das Bundesamt für Strahlenschutz und die Strahlenschutzkommission gehen davon aus, dass die geltenden Grenzwerte einen ausreichenden Schutz vor möglichen Gesundheitsgefährdungen bieten. Aufgrund der in wissenschaftlichen Publikationen zu findenden Hinweise auf biologische Wirkungen (ohne Nachweis gesundheitlicher Schäden) empfiehlt die Bundesregierung allerdings, dass die denkbaren Risiken durch Mobilfunkbelastungen dennoch möglichst gering gehalten werden sollten. Insofern steht hier der Vorsorgegedanke mit Maßnahmen zur Verringerung der Intensität und Verkürzung der Dauer der Exposition im Vordergrund. Dementsprechend sollten insbesondere Bereiche mit sensiblen Nutzungen (wie zum Beispiel in Schulen, Kindergärten, Kranken-

- 7 - häusern, Kinder- und Altenheimen) möglichst gering einer derartigen hochfrequenten Einwirkung elektromagnetischer Felder ausgesetzt werden. Eine Strahlenminimierung für den Einzelnen wird insbesondere bei Nutzung des Handys empfohlen. Auffällige biologische Wirkungen werden, wenn überhaupt im Bereich von Handystrahlungen, nicht aber von Mobilfunkstationsstrahlungen gesehen. Entsprechend diesem Vorsorgegedanken ist es jedoch auch aus Sicht des Gesundheitsamtes durchaus empfehlenswert, die in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung ("Verordnung über elektromagnetische Felder") rechtlich verankerten Grenzwerte im Rahmen der Gesundheitsvorsorge insbesondere an Orten sensibler Nutzung deutlich zu unterschreiten. Im Übrigen wird die Verwaltung weiterhin die wissenschaftliche Diskussion aufmerksam verfolgen und Ergebnisse in ihre Stellungnahmen mit einbeziehen.