Die Reform des Verjährungsrechts und deren Bedeutung für die typischen Bankgeschäfte



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Transkript:

Andreas Thümmler Die Reform des Verjährungsrechts und deren Bedeutung für die typischen Bankgeschäfte Institut für Deutsches und Internationales Bank- und Kapitalmarktrecht an der Universität Leipzig

Autor: Andreas Thümmler Stand der Arbeit: Juni 2002 Veranstaltung: Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf die Kreditwirtschaft Seminar an der Ostdeutschen Sparkassenakademie Potsdam vom 10. -12. Juli 2002 Herausgeber: Institut für Deutsches und Internationales Bank- und Kapitalmarktrecht Burgstraße 27 (Petersbogen) 04109 Leipzig Direktoren: Prof. Dr. Franz Häuser / Prof. Dr. Reinhard Welter Zitiervorschlag: Umsetzung: Thümmler, Andreas, Die Reform des Verjährungsrechts und deren Bedeutung für die typischen Bankgeschäfte, http://www.uni-leipzig.de/bankinstitut/dokumente/2002-10-09-02.pdf Gunther Thomas / Sebastian Taschke / Christian Zumpf http://www.uni-leipzig.de/bankinstitut/

- II - LITERATURVERZEICHNIS Amann, Hermann ders. Arendts, Martin; Teubner, Hanno Schuldrechtsreform und notarielle Vertragsgestaltung, DNotZ 1993, Sonderbeilage 83* ff. Das Verjährungsrecht nach der Schuldrechtsreform aus notarieller Sicht, DNotZ 2002, 94 ff. Uralt-Sparbücher Verjährung von Auszahlungsansprüchen und Beweiswert, MDR 2001, 546 ff. Batereau, Lutz Anmerkung zu LG München I WM 1999, 2498 (30 O 12572/99), WuB I C 2 1.00 Brambring, Günter Bruchner, Helmut; Ott, Claus; Wagner-Wieduleit, Klaus; Schuldrechtsreform und Grundstückskaufvertrag Ergänzung zu DNotZ 2001, 590, DNotZ 2001, 904 ff. Verbraucherkreditgesetz Kommentar, 2. Aufl., München 1994 Bülow, Peter Verbraucherkreditgesetz, 4. Aufl., Heidelberg 2001. (zitiert: Bülow, VerbrKrG) ders. Sittenwidriger Konsumentenkredit, 3.Aufl., Köln 1997 (zitiert: Bülow, Sittenwidriger Konsumentenkredit,) Dahns, Christian Dauner-Lieb, Barbara; Heidel, Tomas; Lepa, Manfred; Ring, Gerhard; (hrsg.) Die Neuregelung des allgemeinen Verjährungsrechts, BRAK-Mitt. 2001, 272 ff. Anwaltskommentar Schuldrecht, Erläuterungen der Neuregelungen zum Verjährungsrecht, Schuldrecht, Schadensersatzrecht und Mietrecht, Bonn 2002. (zitiert: Anwaltskommentar Bearbeiter) Drescher, Jochen Verbraucherkreditgesetz und Bankenpraxis, München 1994 Edelmann, Hervé Anmerkung zu LG Köln WM 2001, 1763 ff. (21 O 279/99), WuB I C 2 2.01. Feldmann, Börries von Kurzkommentar zu OLG Hamm WM 1992, 2050 ff. (31 U 94/92); EWiR 1992, 1169 f. Fischer, Reinfried; Klanten, Thomas Bankrecht Grundlagen der Rechtspraxis, 3. Aufl., Köln 2000 Gaberdiel, Heinz Kreditsicherung durch Grundschulden, 6. Aufl., Stuttgart 2000. Gelder, Alfons van Anmerkung zu OLG Schleswig VuR 1998, 334 ff. = WM 1998, 1578 (5 U 36/96), WuB I C 2 1.98 Habersack, Mathias Hauptmann, Markus Verbraucherkredit und Haustürgeschäfte nach der Schuldrechtsmodernisierung, BKR 2001, 72 ff. Anmerkung zu BGH JZ 2002 99 ff = BGH WM 2001 1409 ff (XI

- III - ZR 283/00); WuB I E 1 6.01 Heinrichs, Helmut Kurzkommentar zu OLG Hamm WM 1993, 1842 (31 U 165/92); EWiR 1993, 229 f. Herbst, Gerhard Rechtsfragen beim Sparkassenbuch, 20. Aufl. Stuttgart 1994. Hoeren, Thomas Hök, Götz-Sebastian Das neue Verfahren für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe, NJW 1992, 2727 ff. Verjährung von Zinsen und Nebenansprüchen der Sicherungsgrundschuld, MDR 1994, 645 ff. Köndgen, Johannes Die Entwicklung des Bankkreditrechts in den Jahren 1995-1999, NJW 2000, 468 ff. (zitiert: Köndgen, Bankrecht) ders. Darlehen, Kredit und finanzierte Geschäfte nach neuem Schuldrecht Fortschritt oder Rückschritt?, WM 2001, 1637 ff. (zitiert: Köndgen, Darlehen) Krüger, Ulrich Anmerkung zu OLG Schleswig VuR 1998, 334 ff. = WM 1998, 1578 ff. (5 U 36/96), VuR 1998, 336 f. Kümpel, Siegfried Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Köln 2000. Mansel, Heinz-Peter ders. Münchner Kommentar Ott, Sieghart ders. Otte, Gerhard Die Neuregelung des Verjährungsrechts, NJW 2002, 89 ff. (zitiert: Mansel, Verjährung) Die Reform des Verjährungsrechts, in: Zivilrechtswissenschaft und Schuldrechtsreform Zum Disskussionsentwurf eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes des Bundesministeriums der Justiz, hrsg. von Wolfgang Ernst und Reinhard Zimmermann, Tübingen 2001, Seite 333 ff. (zitiert: Mansel, Reform) Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Aufl., München 1993 ff. Neues Werkvertrags- und Darlehensrecht, MDR 2002, 361 ff. (zitiert: Ott, Darlehen) Das neue Schuldrecht Überleitungsvorschriften und Verjährung, MDR 2002, 1 ff. (zitiert: Ott, Verjährung) Verjährt der Anspruch auf Rückgewähr einer stehengelassenen Sicherungsgrundschuld schon in 10 Jahren?, ZGS 2002, 57 f. Palandt Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Aufl., München 2002 Palandt Gesetz zur Modernisierung Schuldrechts Ergänzungsand zu

- IV - Palandt, Brgerliches Gesetzbuch, 61. Aufl. 2002, München 2002 (zitiert: Palandt/ErgBd Bearbeiter) Peters, Frank Peters, Frank; Zimmermann, Reinhard Piekenbrock, Andreas RGRK Schimansky, Herbert; Bunte, Hermann-Josef; Lwowski, Hans-Jürgen, (hrsg.) Schimmel, Roland; Buhlmann, Dirk Schwintowski, Hans-Peter; Schäfer, Frank A.; Soergel Staudinger Anmerkung zu BGH JZ 2002, 99 ff = WM 2001, 1409 ff. (XI ZR 283/00), JZ 2002, 101 f. Verjährungsfristen Der Einfluß von Fristen auf Schuldverhältnisse; Möglichkeit der Vereinheitlichung von Verjährungsfristen; in: Gutachten und Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts; Band I; S. 77 ff.; herausgegeben vom Bundesminister der Justiz Köln 1981 Reform des allgemeinen Verjährungsrechts: Ausweg oder Irrweg?, Jahrbuch junger Zivilrechtswissenschaftler 2001 Das neue Schuldrecht, S. 309 ff. Das Bürgerliche Gesetzbuch: mit besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes Kommentar, 12. Aufl., Berlin 1977 ff. Bankrechts-Handbuch, Band II, 2. Aufl., München, 2001; (zitiert: BankR-HdB II Bearbeiter... RN...). Fehlerquellen im Umgang mit dem Neuen Schuldrecht, Neuwied 2002 Bankrecht, Commercial Banking Investment Banking, Köln 1997 Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12. Aufl., Berlin 1987 ff. J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 13. Aufl., Berlin 1995 ff. Steiner, Claus Kurzkommentar zu BGH NJW 1993, 3257 f. (XI ZR 11/93) EWiR 1993, 1161 f. Stürner, Rolf Ulmer, Peter; Habersack, Mathias Empfiehlt sich die von der Schuldrechtskommission vorgeschlagene Neuregelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts, der Mängelhaftung bei Kauf- und Werkvertrag und des Rechts der Verjährung, NJW 1994 Beilage, zu Heft 25/1994, 2* ff. Verbraucherkreditgesetz - Kommentar, 2. Aufl., München 1995 Vortmann, Jürgen Verbraucherkreditgesetz, Stuttgart 1991 Wenzel, Frank Kurzkommentar zu BGH JZ 2002, 99 ff. = BGH WM 2001, 1409 ff (XI ZR 283/00); EWiR 2001, 799 f.

- V - Wiedemann, Ingeborg Besprechung zu BGHZ 112, 352 ff. (XI ZR 313/89), JA 1991, 130 f. Wittig, Arne; Wittig, Judith Wolfsteiner, Hans Zimmermann, Reinhard; Leenen, Detlef; Mansel, Heinz-Peter; Ernst, Wolfgang; Das neue Darlehensrecht im Überblick, WM 2002, 145 ff. Neue Verjährungsfristen: Sofortmaßnahmen bei Grundpfandrechten, DNotZ 2001, 902 ff. Finis Litium? Zum Verjährungsrecht nach dem Regierungsentwurf eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, JZ 2001, 684 ff.

- VI - GLIEDERUNG A. EINLEITUNG... 1 B. ÜBERBLICK ÜBER DIE REGELUNGEN DER REFORM... 2 I. Die Regelverjährung ( 195)... 2 II. Sonderverjährungstatbestände... 3 1. Die Sonderverjährung des 196... 3 2. Sonderverjährung gemäß 197... 3 3. Gewährleistungsrechtliche Verjährungsvorschriften... 4 III. Vereinbarungen über die Verjährung... 4 IV. Hemmung und Neubeginn... 5 1. Hemmung bei Rechtsverfolgung 204... 5 2. Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen - 203... 6 a) Allgemeiner Hintergrund... 6 (1) Der Begriff des Anspruchs im Sinne von 203 S.1... 6 (2) Art und Weise der Verhandlungen... 6 (3) Begriff der Verhandlungen... 7 (4) Ende der Hemmung... 7 (5) Einschlafen der Verhandlungen... 8 b) Hemmung der Verjährung bei Ombudsmann-Verfahren?... 8 3. Neubeginn 212... 10 V. Folgen bei eingetretener Verjährung... 10 C. DAS KREDITGESCHÄFT... 10 I. Das allgemeine Gelddarlehen gemäß 488... 10 1. Alte Rechtslage... 10 2. Neue Rechtslage... 11 II. Annuitätendarlehen... 11 1. Rate = Kapitalanteil und Zinsanteil... 11 2. Alte Rechtslage... 12 3. Neue Rechtslage... 12 III. Der sittenwidrige Ratenkreditvertrag... 12 1. Alte Rechtslage... 12 a) Ansprüche des Darlehensgebers... 12 b) Ansprüche des Darlehensnehmers... 14 2. Neue Rechtslage... 14 a) Ansprüche des Kreditgebers... 14 b) Ansprüche des Kreditnehmers... 14 c) Kenntnis gemäß 199 I Nr. 2... 15 IV. Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung nicht verbrauchten Disagios... 15 1. Einmalige Vergütung oder laufzeitabhängige Vergütung?... 15 2. Verjährung des Anspruchs nach altem Recht... 16 3. Neue Rechtslage... 17 4. Verjährung des Nutzungsersatzes... 17 a) Alte Rechtslage 197 BGB a.f... 17 b) Neue Rechtslage... 18 V. Verbraucherdarlehen... 18 1. Verjährung im Normalfall... 18

- VII - 2. Verjährung während des Verzuges des Darlehensnehmers... 18 a) Alte Rechtslage - 11 III 3 VerbrKrG... 18 b) Neue Rechtslage - 497 III 3... 19 VI. Der Rückgewähranspruch von Grundschulden... 20 1. Alte Rechtslage 195 BGB a.f... 21 2. Neue Rechtslage 196... 22 a) Dauer und Beginn der Frist... 22 b) Probleme... 22 c) Lösungsversuche... 23 (1) Geschäftsinteresse; Treu und Glauben;... 23 (2) Keine Problem durch neue Rechtslage... 23 (3) Verlängerung auf 30 Jahre... 23 (4) Verwahrung... 24 (5) Stellungnahme... 24 VII. Die Verjährung von Grundschuldzinsen... 25 1. Alte Rechtslage... 26 2. Neue Rechtslage... 26 D. DAS EINLAGENGESCHÄFT... 27 I. Rechtliche Grundlage des Rückzahlungsanspruchs... 27 II. Verjährung nach altem Recht... 28 1. Rückforderungsanspruch... 28 2. Zinsen und Schadensersatzanspruch... 29 III. Neue Rechtslage... 29 1. Verjährung der Sparforderung... 29 2. Sparzinsen und Schadensersatzanspruch... 30 a) Sparzinsen... 30 b) Schadensersatzanspruch... 30 3. Anspruch auf 2000 Euro pro Monat... 30 a) Verjährung bei unregelmäßiger Verwahrung... 31 b) Verhaltener Anspruch... 31 c) Anerkenntnis durch Zinszahlung gemäß 212... 32 d) Ergebnis... 32 E. ZUSAMMENFASSUNG... 32

- 1 - A. Einleitung Durch das am 01.01.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurde das BGB in weiten Teilen geändert. Einen Schwerpunkt der Reform bildete die Neugestaltung der Verjährungsregeln in 194 ff. BGB a.f. 1 Das alte Regelungssystem wurde als unvereinbar mit den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs angesehen. 2 Kritik wurde an der extrem divergierenden Dauer verschiedener Verjährungsfristen geübt. 3 Die Mängelgewährleistungsfrist beim Viehkauf betrug sechs Wochen ( 490 I BGB a.f.), die Regelverjährungsfrist 30 Jahre ( 195 BGB a. F.). Weitere Kritik wurde an den vielgestaltigen Bestimmungen zum Beginn, Ende, Hemmung und Unterbrechung der Verjährung geübt. 4 Das System der Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände wurde als nicht interessengerecht und in sich widersprüchlich angesehen. 5 Die alten Regelungen machten die Dauer der Verjährungsfrist zudem von der Natur des Anspruchs abhängig. Dies führte oft zu Unklarheiten bei der Bestimmung der konkreten Verjährungsdauer. 6 So konnte ein geringes Abweichen im Sachverhalt zu einer komplett anderen Beurteilung der Verjährungsfragen führen. Um diese Unzulänglichkeiten zu beseitigen, wollte die Reform klarere Regelungen schaffen. Dies sollte durch Beseitigung der Fristenvielfalt und ein einheitliches System des Beginns, der Hemmung und der Unterbrechung verwirklicht werden. Im Folgenden wird zu untersuchen sein, wie sich die Reform des Verjährungsrechts auf Ansprüche, die sich aus einem Kreditverhältnis ergeben können, auswirkt. Dabei ist auch die Verjährung des Rückgewähranspruchs einer Grundschuld und die Verjährung der Grundschuldzinsen zu untersuchen. Schließlich wird auch auf Verjährungsfragen beim Sparbuch wird einzugehen sein. 1 ohne nähere Bezeichnung sind solche des BGB in der Fassung seit 01.01.2002. 2 BT-Drs. 14/ 6040, S. 89. 3 BT-Drs. 14/ 6040, S. 90; Peters/ Zimmermann, Gutachten, 77, 187. 4 Peters/ Zimmermann, Gutachten, 77, 187. 5 BT-Drs. 14/ 6040, S. 91. 6 BT-Drs. 14/ 6040, S. 90.

- 2 - B. Überblick über die Regelungen der Reform I. Die Regelverjährung ( 195) Die Regelverjährung ist weiterhin in 195 normiert. Die Verjährungsfrist beträgt nun 3 Jahre. Von der regelmäßigen Verjährungsfrist werden alle Ansprüche erfasst, die keiner Sonderverjährungsfrist unterliegen. Die regelmäßige Verjährungsfrist ist eine Überlegensfrist. 7 Deswegen wurde der Fristlauf neu gestaltet. Gemäß 199 beginnt die Frist nur zu laufen, wenn der Anspruch entstanden ist ( 199 I Nr.1) und der Gläubiger alle anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners kennt ( 199 I Nr.2). Bisher galt ein Anspruch als entstanden, wenn er durch Klage geltend gemacht werden konnte. Dazu musste er fällig sein. 8 Dies sollte im neuen Recht beibehalten werden. Unter Entstehung des Anspruchs ist daher die Fälligkeit desselben zu verstehen. 9 Die Kenntnis des Gläubigers muss sich auf alle tatsächlichen Umstände beziehen, die den Anspruch begründen. Eine fehlerhafte rechtliche Einschätzung der Umstände hindert den Lauf den Verjährung nicht. 10 Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres zu laufen, in dem die Voraussetzungen des 199 I Nr.1 und Nr.2 kumulativ vorliegen ( 199 I) 11. Um zu vermeiden, dass bei fehlender Kenntnis des Gläubigers Ansprüche niemals verjähren, wurde das subjektive System durch objektive Ersatzfristen ergänzt. Sind diese Fristen verstrichen, tritt unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers Verjährung ein. Gemäß 199 II verjähren Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit in 30 Jahren nach der schädigenden Handlung. Andere Schadensersatzansprüche verjähren gemäß 199 III in zehn Jahren nach ihrer Entstehung ( 199 III 1 Nr.1) oder 30 Jahre nach Begehung der schädigenden Handlung ( 199 III 1 Nr.2). Maßgeblich für den Eintritt der Verjährung ist die Frist, die früher endet ( 199 III 2). 7 Mansel, Verjährung, NJW 2002, 89, 90. 8 BGHZ 53, 222, 225; 55, 340, 341; 73, 363, 365. 9 Dahns BRAK-Mitt. 2001, 272, 274; Mansel, Verjährung, NJW 2002, 89, 91; Piekenbrock JbJZivRWiss 2001, 309, 323; Schimmel/ Buhlmann S. 19. 10 Mansel, Verjährung, NJW 2002, 89, 92. 11 Schimmel/ Buhlmann S. 19; Ott, Verjährung, MDR 2002, 1, 4.

- 3 - Sind keine Schadensersatzansprüche betroffen, so tritt Verjährung zehn Jahre ( 199 IV) nach Anspruchsentstehung ein. Die objektiven Ersatzfristen sind taggenau zu berechen ( 200 S. 1). II. Sonderverjährungstatbestände Neben der regelmäßigen Verjährung in 195 wurden Sonderverjährungstatbestände normiert. 1. Die Sonderverjährung des 196 In 196 wurde die Verjährung für Rechte aus Grundstücken auf zehn Jahre festgelegt. Im Gegensatz zur Regelverjährung ist dies eine objektive Frist. Die Kenntnis des Gläubigers ist unerheblich. Der Grund für das Abweichen von der dreijährigen Regelverjährung war, dass erfüllungswillige Parteien oft keinen oder nur geringen Einfluss auf die Erfüllung eines Grundstückskaufvertrages haben. Die Erfüllung eines Grundstücksgeschäftes kann sich zum Beispiel dadurch verzögern, dass erst noch die Zustimmung des Finanzamtes abgewartet werden muss. Verzögerungen bei der Grundbucheintragung sind möglich. 12 Denkbar ist auch der Fall, dass ein Grundstück verkauft wird, das erst noch vermessen werden muss. 13 Ein Gläubiger wäre dann gezwungen Maßnahmen zu ergreifen, die die Verjährung hemmen oder einen Neubeginn auslösen. Um ein solches Vorgehen, das sehr kostenintensiv sein kann, zu verhindern, wurde die Sonderverjährungsfrist des 196 in das Gesetz aufgenommen. Erfasst werden nicht nur die Ansprüche auf Verfügungen an einem Grundstück, sondern auch die dafür vereinbarte Gegenleistung. Dies soll einen ungleichen Verjährungseintritt bei synallagmatischen Ansprüchen vermeiden. Die Frist des 196 ist taggenau zu berechen ( 200 S.1). 2. Sonderverjährung gemäß 197 In 197 I ist eine dreißigjährige Sonderverjährungsfrist normiert. Sie erfasst Herausgabensprüche aus Eigentum (Nr.1), familienund erbrechtliche Ansprüche (Nr.2), und Ansprüche, die rechtskräftig festgestellt sind (Nr.3-Nr.5). Die Frist läuft kenntnisunabhängig mit Rechtskraft der Entscheidung ( 201 S.1) und ist taggenau zu berechnen. Die Verjährung beginnt jedoch frühestens 12 BT-Drs. 14/ 6040, S.105; Amann DNotZ 1993, 83*, 90*.

- 4 - mit Entstehung der Ansprüche. Zu beachten ist 197 II, der einen ähnlichen Regelungsgehalt wie 218 II BGB a.f. hat. Sollte eine Urkunde gemäß 197 I Nr.3- Nr.5 auf wiederkehrende Leistungen, die erst in der Zukunft fällig werden, so gilt die regelmäßige Frist. Sollte der Kreditgeber also ein Feststellungsurteil über künftig fällig werdende Zinsen erwirken, so tritt Verjährung nach drei Jahren ein. 3. Gewährleistungsrechtliche Verjährungsvorschriften Gewährleistungsrechtliche Sonderverjährungsvorschriften sind in 438 I und 634a I geregelt. Kauf- und werkvertragliche Mängelansprüche verjähren gemäß 438 I Nr. 3 und 634a I Nr.1 regelmäßig in 2 Jahren. Die Fristen laufen ab Übergabe der Kaufsache ( 438 II) oder Abnahme des Werkes ( 634a II). Bei Errichtung mangelhafter Bauwerke wurde die Fünfjahresfrist des 638 I 1 BGB a.f. in 634a I Nr. 2 beibehalten. Diese Frist ist auch anzuwenden beim Kauf mangelhafter Gebäude oder bei mangelhaft in Gebäude eingebaute Sachen ( 438 I Nr. 2). Die regelmäßige Verjährungsfrist ist anzuwenden, wenn der Verkäufer oder Werkunternehmer einen Mangel arglistig verschweigt ( 438 III, 634a III). Ist eine Kaufsache mit Rechtsmängeln behaftet, die einen Dritten berechtigen die Sache vom Käufer herauszuverlangen, bestimmt 438 I Nr. 1, dass Mängelansprüche gemäß 197 I Nr. 1 erst nach dreißig Jahren verjähren. III. Vereinbarungen über die Verjährung Vereinbarungen über Verjährungsfragen sind zwischen Vertragsparteien möglich. Dies folgt aus dem Wegfall von 225 BGB a.f. und dem Grundsatz der Privatautonomie. 14 Gegenstand der Vereinbarung kann dabei jeder Punkt sein, der in 194 ff. gesetzlich geregelt ist. 15 Die Grenzen dessen was der Parteivereinbarung zugänglich ist, ist in 202 bestimmt. Gemäß 202 I ist eine Erleichterung der Verjährung nur bei Haftung wegen Vorsatzes nicht möglich. Nach alter Rechtslage war 13 BT-Drs. 14/ 6040, S.105; Anwaltskommentar Mansel 196 RN 8. 14 Dahns BRAK-Mitt. 2001, 272, 276; Mansel, Verjährung, NJW 2002, 89, 96; Schimmel/ Buhlmann S. 37. 15 Mansel, Verjährung, NJW 2002, 89, 96.

- 5 - eine Abkürzung der Verjährungsfrist ohne weiteres möglich ( 225 S.2 BGB a.f.). Bei vertraglicher Verkürzung der Verjährungsfrist ist 475 II zu beachten. Beim Verbrauchsgüterkauf über neue Sachen muss die Verjährungsfrist mindestens zwei Jahre, beim Kauf gebrauchter Sachen mindestens ein Jahr betragen. Gemäß 202 II ist eine Verlängerung der Verjährungsfristen auf 30 Jahre ab dem gesetzlichen Beginn der Verjährungsfrist möglich. Vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes war ein derartige Vereinbarung gemäß 225 S.1 BGB a.f. nicht möglich. IV. Hemmung und Neubeginn Ebenfalls umgestaltet wurden Hemmung und Unterbrechung. Fast alle der bisherigen Unterbrechungstatbestände wurden zu Hemmungstatbeständen umgestaltet. 1. Hemmung bei Rechtsverfolgung 204 Bisher wurde die Verjährung durch Maßnahmen der Rechtsverfolgung unterbrochen ( 209, 210, 212a, 213 BGB a.f.). Die meisten der in 204 I aufgezählten Hemmungstatbestände fanden sich bereits in alten Recht. Neu ist 204 I Nr.7. Er stellt ein Verallgemeinerung der 477 II, 639 I BGB a.f. dar. Neu aufgenommen wurde auch 204 I Nr. 9, demzufolge ein Antrag auf Erlass von Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes verjährungshemmende Wirkung hat. Neu aufgenommen in den Katalog des 204 I wurde Nr. 11. Nach altem Recht unterbrach ein Schiedsklage gemäß 220 BGB a.f. die Verjährung nur, wenn die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes tatsächlich gegeben war. Stellte sich eine vertraglich vereinbarte Schiedsklausel als unwirksam heraus, so war unter Umständen bereits Verjährung eingetreten. Gemäß 204 II 2 endet die Hemmung nach 204 I frühestens sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens. Wird das Verfahren nicht weiterbetrieben, ersetzt die letzte Verfahrenshandlung der Parteien oder des Gerichts den rechtskräftigen Abschluss.

- 6-2. Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen - 203 a) Allgemeiner Hintergrund In 203 S.1 sollte das aus 852 II, 639 II, 651g II 3 BGB a.f. bekannte Prinzip verallgemeinert werden. 16 Der reine Wortlaut des 203 kann zu Unklarheiten führen. Erläuterungsbedürftig ist der Begriff des Anspruchs. Des weiteren ist aus der Norm nicht ersichtlich, wie sich die Verhandlungen darstellen müssen, um eine Verjährungshemmung zu bewirken. Umgeregelt ist außerdem die Frage, was gilt, wenn die Verhandlungen zwischen den Parteien einschlafen. (1) Der Begriff des Anspruchs im Sinne von 203 S.1 Der Gesetzgeber verband mit Anspruch nicht eine einzelne Anspruchsgrundlage des BGB. 17 Es sollen davon alle materiellrechtlichen Ansprüche erfasst werden, die sich aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt ergeben können. 18 Es ist damit von einer Anlehnung an den Streitgegenstandsbegriff des Zivilrechts auszugehen. 19 Über welche materiell-rechtliche Ansprüche verhandelt wird, ist durch Auslegung der Verhandlungserklärungen zu ermitteln. Die Verhandlungen können sich daher wie bereits nach alter Rechtslage 20 auf einen bestimmten Teilaspekt des Sachverhalts und damit auf eine bestimmten materiell-rechtlichen Anspruch beziehen. Ist nicht eindeutig festzustellen, welcher Anspruch Gegenstand der Verhandlungen ist, sind im Zweifel alle Ansprüche, die sich aus dem streitigen Sachverhalt ergeben können, gehemmt. 21 Für dieses Ergebnis spricht auch 213, der ausdrücklich anordnet, dass bei Anspruchskonkurrenz elektive Ansprüche gehemmt sind. (2) Art und Weise der Verhandlungen Verhandlungen über einen streitigen Sachverhalt können auf verschiedene Art stattfinden. Auf Grund der Vielgestaltigkeit mögli- 16 BT-Drs. 14/ 6040, S.111; Zimmermann/ Leenen/ Mansel/ Ernst JZ 2001, 684, 695. 17 BT-Drs. 14/ 6040, S. 112; Anwaltskommentar Mansel 203 RN 3. 18 BT-Drs. 14/ 6040, S. 112. 19 Schimmel/ Buhlmann S. 25. 20 BGH NJW-RR 1989, 278; OLG Braunschweig VersR 1986, 553; OLG Hamburg VersR 1991, 1263, 1264; MüKo Stein 852 RN 68.

- 7 - cher Verhandlungsarten sollte den Parteien kein Zwang angetan werden. Deswegen wurde die erwogene Anlehnung an 439 III 1 HGB, ein schriftliches Verfahren vorzuschreiben, verworfen 22. Somit reicht jede Form des Meinungsaustausches zwischen Gläubiger und Schuldner aus, um eine Hemmung auszulösen. 23 Seien es nun mündliche oder schriftliche Verhandlungen. Sollten die Verhandlungen mündlich geführt werden empfiehlt es sich jedoch ein Protokoll über die geführten Gespräche anzufertigen, um in einem späteren Prozess Beweisschwierigkeiten zu vermeiden. (3) Begriff der Verhandlungen Da 203 dem 852 II BGB a.f. nachgebildet ist, kann auf die dazu entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Verhandlungen liegen damit nur vor, wenn beide Parteien tatsächlich verhandlungsbereit sind. Der Begriff der Verhandlungen ist weit zu verstehen. Deswegen genügt eine irgendwie zum Ausdruck kommende Verhandlungsbereitschaft bereits aus, um die Hemmung nach 203 auszulösen. Lehnt der Schuldner auf Anfrage jede Zahlung kategorisch ab, liegt ein Verhandeln nicht vor. 24 Unter Verhandlungen ist jeder Meinungsaustausch über den strittigen Anspruch zu verstehen. 25 Gegenstand der Verhandlungen können der Grund und die Höhe des Anspruchs, Unklarheiten über den Sachverhalt und dessen rechtliche Bewertung sein. 26 Nicht erforderlich ist, dass der Begriff Verhandlung benutzt wird. (4) Ende der Hemmung Verjährung tritt gemäß 203 S.2 frühestens drei Monate nach Ende der Verhandlungen ein. Der Regierungsentwurf sah eine Frist von zwei Monaten vor. 27 Diese Frist wurde auf drei Monate angehoben. Dieser Zeitraum soll dem Gläubiger dazu dienen, seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen oder Maßnahmen 21 Anwaltskommentar Mansel 203 RN 3; Palandt/Ergbd Heinrichs 203 RN 3; Schimmel/ Buhlmann S. 25. 22 BT-Drs. 14/ 6040, S.112. 23 Anwaltskommentar Mansel 203 RN 4. 24 BGH NJW 1998, 2819, 2820; BHG NJW 2001, 885, 886; BGH NJW- RR 2001, 1168, 1169. 25 Anwaltskommentar Mansel 203 RN 4; Palandt/Ergbd Heinrichs 203 RN 2. 26 Schimmel/ Buhlmann S.26. 27 BT-Drs. 14/ 6040, S.4.

- 8 - durchzuführen, die einen Neubeginn der Verjährung auslösen. 28 Dieser eher kurze Zeitraum wird als ausreichend angesehen, da der Gläubiger sich bereits mit der Sache beschäftigt und erforderliche Beweismittel zusammengetragen hat. 29 (5) Einschlafen der Verhandlungen Fraglich ist, wie das Ende der Hemmungsphase zu bestimmen ist, wenn die Verhandlungen einschlafen, wenn also eine Partei sich nicht weiter äußert. Die Rechtsprechung nahm nach alter Rechtslage ein Ende der Hemmungsphase an, wenn nach Treu und Glauben die nächste Äußerung einer Partei zu erwarten gewesen wäre. 30 Dies lässt sich problemlos auf die neue Rechtslage übertragen. 31 Eine fester Zeitpunkt für den nächsten zu erwartenden Schritt lässt sich dabei jedoch nicht pauschal festlegen. Zu beachten ist jedenfalls die Komplexität der Sache, die bisherigen zeitlichen Abstände zwischen den Verhandlungsschritten und e- ventuell vereinbarte Pausen, um Recherchen über den Sachverhalt anstellen zu können. Sind also die Verhandlungen eingeschlafen, so endet die Hemmung drei Monate nach dem Zeitpunkt in dem die nächste Äußerung einer Partei zu erwarten gewesen wäre. b) Hemmung der Verjährung bei Ombudsmann- Verfahren? Fraglich ist, ob man das Ombudsmann-Verfahren, das vom Bundesverband deutscher Banken zur außergerichtlichen Streitbeilegung eingerichtet wurde, unter die Hemmung der Verjährung gemäß 203 subsumieren kann. Gemäß Nr. 5 I der Ombudsmann- Verfahrensordnung ist die Verjährung der Ansprüche der Kunden während des Verfahrens gehemmt. Einer Anwendung des 203 bedürfte es dann nicht, wenn Nr.5 I als gesetzliche Regelung anzusehen wäre. Das Verfahren und die Verfahrensordnung wurde von den privaten Banken eingeführt. Die Verfahrensordnung ist für die Banken nur verbindlich, wenn sie sich ihr freiwillig unterworfen 28 BT-Drs. 14/ 6040, S.112. 29 BT-Drs. 14/ 6040, S.112. 30 BGH NJW 1986, 1337, 1338. 31 Dahns BRAK-Mitt. 2001, 272, 276; Mansel, Verjährung, NJW 2002, 89, 98; Schimmel/ Buhlmann, S. 27.

- 9 - haben. 32 Bei der Verfahrensordnung handelt sich somit nicht um ein formelles Gesetz. Was als Hemmung bezeichnet wird, ist vielmehr ein freiwilliger Verzicht auf die Verjährungseinrede, wenn während des Ombudsmannverfahrens Verjährung eingetreten ist. Nr. 5 I der Verfahrensordnung ist daher ein pactum de non petendo. 33 Ein pactum de non petendo ist eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, die unter 205 fällt. 34 Die Verjährung ist somit nicht gemäß 203, sondern gemäß 205 gehemmt. Fraglich ist, ob die Ansprüche der Bank während des Ombudsmannerfahrens nach 203 gehemmt sind. Dazu muss der Ablauf des Verfahrens betrachtet werden. Nach Nr.3 I der Verfahrensordnung wird die Beschwerde des Kunden von einer dafür eingerichteten Beschwerdestelle zunächst auf ihre Zulässigkeit untersucht; ist sie zulässig wird der betroffenen Bank Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Nr.4 II der Verfahrensordnung). Anschließend wird die Beschwerde dem Ombudsmann vorgetragen. Dieser entscheidet dann (Nr.4 IV der Verfahrensordnung). Die Entscheidung kann nach einer mündlichen Verhandlung ergehen. Dieses Verfahren ähnelt eher einem gerichtlichen Prozess, als einer eigenständigen Verhandlung zwischen Streitparteien. Während des Verfahrens gibt es keine direkte Berührung zwischen Kunde und Bank. Eine Verhandlung über die Rechtmäßigkeit oder über die Höhe des Begehrens findet nicht statt. Ein Verhandeln im Sinne von 203 liegt daher nicht vor. Eine Hemmung der Ansprüche des Kunden und der Bank könnte nach 204 I Nr. 11 vorliegen. Das Ombudsmannverfahren müsste dann als Schiedsverfahren nach 1025 ff. ZPO anzusehen sein. Dies ist aber nicht der Fall. Zunächst muss eine Schiedsklausel zwischen den Parteien vereinbart worden sein. Eine solche ist ein Vertrag, der der Schriftform bedarf ( 1029 II, 1031 ZPO). Einen solchen Vertrag haben Bank und Kunde jedoch nicht geschlossen. Zudem hat ein Schiedsspruch gemäß 1055 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Gemäß Nr. 4 V a) der Verfahrensordnung ist der Beschwerdeführer nicht an die Entscheidung gebunden, die Bank nur bis zu einem Betrag von 5000 EURO ( 23 32 Hoeren NJW 1992, 2727, 2729. 33 Hoeren NJW 1992, 2727, 2731. 34 Ott, Verjährung, MDR 2002, 1, 5; Schimmel/ Buhlmann S. 31.

- 10 - Nr. 1 GVG ivm Nr. 4 V a) der Verfahrensordnung). Die Verjährung etwaiger Ansprüche ist nicht gemäß 204 I Nr. 11 gehemmt. 3. Neubeginn 212 Der Begriff Unterbrechung wurde durch Neubeginn der Verjährung ersetzt. Dadurch sollte mehr sprachliche Klarheit gewonnen werden; am Regelungsgehalt sollte sich nichts ändern. 35 Neubeginn tritt nur noch bei Anerkenntnishandlungen wie Abschlagsoder Zinszahlung ( 212 I Nr. 1) ein, oder wenn eine gerichtliche Vollstreckungshandlung beantragt oder durchgeführt wird ( 212 I Nr.2). Wenn der Gläubiger den Antrag auf Durchführung der Maßnahme zurücknimmt oder der Antrag unzulässig ist, tritt kein Neubeginn ein. V. Folgen bei eingetretener Verjährung Ist Verjährung eingetreten, kann der Schuldner die Verjährungseinrede nach 214 erheben. Eine verjährte Forderung kann der Schuldner auch weiterhin zur Aufrechnung bringen, wenn sich die Forderungen zu dem Zeitpunkt in dem erstmalig aufgerechnet werden konnte unverjährbar gegenüber standen ( 215 = 390 S. 2 BGB a.f.). Insofern hat sich an der bisherigen Rechtslage nichts geändert. C. Das Kreditgeschäft I. Das allgemeine Gelddarlehen gemäß 488 1. Alte Rechtslage Da der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbetrages gemäß 607 I BGB a.f. keiner Sonderverjährungsfrist unterlag, kam 195 BGB a.f. zur Anwendung. Verjährung trat nach 30 Jahren ein. 36 Für den Fristbeginn galt 198 BGB a.f. Fällig war der Anspruch zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt oder nach einer Kündigung. 37 35 BT-Drs. 14/ 6040, S.120; Zimmermann/ Leenen/ Mansel/ Ernst JZ 2001;684, 695. 36 BGHZ 60, 108; MüKo H.P. Westermann 607 RN 74; Soergel- Häuser 607 RN 179; Soergel-Walter 195 RN 6; Wittig/ Wittig WM 2002, 145, 154. 37 Soergel-Häuser 607 RN 151.

- 11 - Der Anspruch auf Zahlung der Darlehenszinsen unterlag 197 BGB a.f. Bei der Bestimmung des Fristbeginns galt 201 BGB a.f. Der Anspruch verjährte nach vier Jahren, beginnend mit Ende des Jahres in dem er fällig wurde. 38 2. Neue Rechtslage Beim allgemeinen Gelddarlehen ergibt sich der Rückerstattungsanspruch aus 488 I 2. Eine Sonderverjährungsfrist ist nicht normiert. Daher kommt 195 zur Anwendung. 39 Der Anspruch verjährt in drei Jahren beginnend mit Ende des Jahres in dem die Voraussetzungen des 199 I Nr.1 und Nr. 2 erfüllt sind. Seinen Schuldner und die anspruchsbegründenden Umstände wird der Gläubiger auf Grund des Kreditvertrages meistens kennen. 40 Im Vergleich zur alten Rechtslage hat sich hinsichtlich der Fälligkeit keine Veränderung ergeben. Der Darlehensrückgewähranspruch wird zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt oder nach einer Kündigung fällig ( 488 III 1). Für die Darlehenszinsen beträgt die Verjährungsfrist in Anwendung des 195 drei Jahre. 41 Für die Entstehung gilt 488 II. Diese Regelung entspricht fast wörtlich dem 608 BGB a.f. II. Annuitätendarlehen 1. Rate = Kapitalanteil und Zinsanteil Bei einem Annuitätendarlehen zahlt der Darlehensnehmer nicht am Ende der Laufzeit den gesamten Darlehensbetrag zurück, sondern auf Raten. Jede Rate besteht aus Zinsen und Kapitaltilgung. Der Betrag der Rate bleibt immer gleich. Das Verhältnis das Verhältnis von Zinsanteil und Tilgungsanteil verändert sich jedoch mit jeder gezahlten Rate. Zu Beginn der Laufzeit ist der Anteil der Zinsen an der Rate sehr hoch, der Tilgungsanteil eher niedrig. Im Laufe der Zeit erhöht sich jedoch der Anteil, der den Darlehensbetrag tilgt. 42 38 MüKo-H.P. Westermann 607 RN 74. 39 Anwaltskommentar Mansel 195 RN 13; Köndgen, Darlehen, WM 2001, 1637, 1647. 40 Wittig/ Wittig WM 2002, 145, 154. 41 Palandt/ErgBd Putzo 488 RN 22. 42 BGH JZ 2002, 99, 100; Wenzel EWiR 2001, 799, 800; Wiedemann JA 1991, 130;.

- 12-2. Alte Rechtslage Eigentlich müsste der Zinsanteil in vier Jahren gemäß 197 BGB a.f. und der Tilgungsanteil der Rate in 30 Jahren gemäß 195 BGB a.f. verjähren. Der BGH nahm jedoch an, dass auch der Tilgungsanteil dem 197 BGB a.f. unterfiel, und somit die gesamte Rate in vier Jahren verjährte. 43 Zunächst sprach der eindeutige Wortlaut des 197 BGB a.f. für dieses Ergebnis. 44 Es entspricht auch dem Sinn und Zweck der Verjährung der verdunkelnden Macht der Zeit zu begegnen. Zins- und Tilgungsanteil derart miteinander verschmolzen, dass eine Bestimmung der Höhe des Tilgungsanteils ohne Berechnung des Zinsanteils nicht möglich ist. 45 Will man den Kapitalanteil einer Rate berechen, sind daher Feststellungen über zeitlich weit zurückreichende Ereignisse nötig. Dies soll durch die Verjährung verhindert werden, da es schwer ist, sichere tatsächliche Feststellungen über wiederkehrende Leistungen zu treffen, die länger als 30 Jahre zurückliegen. 46 3. Neue Rechtslage Nach neuer Rechtslage ist die Frage eindeutig: sowohl der Tilgungsanteil als auch der Zinsanteil verjähren gemäß 195 in drei Jahren. Für den Beginn der Verjährung ist 199 I Nr.1 von Bedeutung die Verjährung der gesamten Rate beginnt mit Ende des Jahres in dem sie fällig wurde und der Gläubiger Kenntnis im Sinne von 199 I Nr. 2 erlangt hat. 47 III. Der sittenwidrige Ratenkreditvertrag Ist ein Ratenkredit z.b. auf Grund eines Wucherzinses gemäß 138 I wegen Sittenwidrigkeit nichtig, so stehen sowohl dem Kreditgeber als auch dem Kreditnehmer Bereicherungsansprüche zu. 1. Alte Rechtslage a) Ansprüche des Darlehensgebers Der Darlehensnehmer hat einen Anspruch aus 812 I 1 1.Alt auf 43 BGH JZ 2002, 99; ebenso: Bülow, Sittenwidriger Konsumentenkredit, RN 351; Staudinger Peters 197 RN 24. 44 Peters JZ 2002, 101; Wenzel EWiR 2001, 799. 45 BGH JZ 2002, 99, 100; Hauptmann WuB I E 1 6-01. 46 BGH JZ 2002, 99, 100.