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Transkript:

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Integrationsamt - Information über Integrationsprojekte 1. Allgemeines Im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) - 132 ff - hat der Gesetzgeber mit den Integrationsprojekten ein Instrument mit besonderen Fördermöglichkeiten zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geschaffen. Integrationsprojekte dienen der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Eingliederung in eine sonstige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Art und Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeit stößt. Dabei geht es insbesondere um folgende Gruppen unter den behinderten Menschen: schwerbehinderte Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsoder Berufsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen die Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt außerhalb eines Integrationsprojekts erschwert oder verhindert, schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer psychiatrischen Einrichtung für den Übergang in einen Betrieb oder einer Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen und auf diesen Übergang vorbereitet werden sollen sowie schwerbehinderte Schulabgänger, die nur dann Aussicht auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben, wenn sie zuvor in einem Integrationsprojekt an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen und dort beschäftigt und weiterqualifiziert werden.

Die Integrationsprojekte bieten den schwerbehinderten Menschen Beschäftigung auf Arbeitsplätzen des allgemeinen Arbeitsmarktes mit arbeitsbegleitender Betreuung, soweit erforderlich auch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen und Unterstützung bei der Vermittlung in eine sonstige Beschäftigung in einen Betrieb oder eine Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Im Vordergrund steht dabei der Aufgabenbereich Beschäftigung und arbeitsbegleitende Betreuung. 2. Was ist ein Integrationsprojekt? Integrationsprojekte sind Bestandteil des allgemeinen Arbeitsmarktes und Teilnehmer am normalen Wirtschaftswettbewerb. Bei den Integrationsprojekten ist zu unterscheiden zwischen Integrationsunternehmen Integrationsbetrieben Integrationsabteilungen Integrationsunternehmen sind auf Dauer angelegte rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Organisationen mit erwerbswirtschaftlicher Zwecksetzung. Sie müssen in der Rechtsform der Einzelkaufleute, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften betrieben werden. Unternehmen sind nach den Regeln des Handels- und Gesellschaftsrechts buchführungspflichtig und haben ihre Gewinne und Verluste auszuweisen. Integrationsunternehmen müssen mindestens 25 vom Hundert schwerbehinderte Menschen der eingangs genannten Zielgruppe beschäftigen. Der Anteil der Schwerbehinderten soll in der Regel 50 vom Hundert nicht übersteigen. Unternehmensinterne Integrationsbetriebe und -abteilungen sind rechtlich unselbständige Betriebe oder Betriebsabteilungen von Unternehmen bzw. öffentlichen Arbeitgebern im Sinne des 71Abs. 3 SGB IX und können nur von echten Wirtschaftsunternehmen im Sinne des Handels- und Wettbewerbsrechts oder den genannten öffentlichen Arbeitgebern geführt werden. Integrationsbetriebe und -abteilungen können nicht Teil eines gemeinnützigen, wohltätige Zwecke verfolgenden Trägers (z.b. eines Wohlfahrtsverbandes oder einer Werkstatt für behinderte Menschen als Rehabilitationseinrichtung) sein. Ein Integrationsbetrieb oder eine -abteilung kann nur als Integrationsprojekt anerkannt und gefördert werden, wenn in ihm neue zusätzliche Arbeitsplätze im Sinne des 73 SGB IX für Personen aus der Zielgruppe gem. 132 SGB IX geschaffen werden. Der Anteil dieser Arbeitsplätze an der Gesamtzahl der Arbeitsplätze im Projekt muss mindestens 25 Prozent betragen. Darüber hinaus muss das Gesamtunternehmen die gesetzlich vorgegebene Beschäftigungspflicht gem. 71 SGB IX erfüllen. 3. Wann ist eine Förderung möglich? Die Förderung von Integrationsprojekten setzt voraus, dass diese wegen ihrer Zuordnung zum allgemeinen Arbeitsmarkt eine Konzeption vorlegen können, die erwarten 2

lässt, dass die Integrationsprojekte sich in einem wirtschaftlich Erfolg versprechenden Marktsegment betätigen und dadurch dauerhaft existenzfähig sein können. Die Konzeption soll erkennen lassen, dass die betriebswirtschaftliche Planung wesentlich darauf ausgerichtet ist, einen überwiegenden Teil der laufenden Kosten des Betriebs durch die Erzielung von Erlösen am Markt und nur nachrangig durch laufende öffentliche Zuschüsse zu decken. Das Integrationsamt kann die Vorlage eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens verlangen oder sich eine prognostische Auskunft über die voraussichtliche wirtschaftliche Tragfähigkeit des Projekts durch Einschaltung anderer geeigneter sachverständiger Stellen erteilen lassen. Mit dem Integrationsprojekt darf noch nicht begonnen worden sein. Verpflichtungen zur Schaffung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen der Zielgruppe (z.b. Lieferverträge für die Arbeitsplatzausstattung, Arbeitsverträge) dürfen nicht eingegangen werden, bevor ein entsprechender Bewilligungsbescheid des Integrationsamtes vorliegt. Andernfalls ist eine Förderung nicht mehr möglich. 4. Welche Leistungen sind möglich? Integrationsprojekte können aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und für besonderen Aufwand erhalten. Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung Die Förderung für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung der Integrationsprojekte umfasst Aufwendungen, die investiv notwendig sind, um Arbeitsplätze für die eingangs genannte Zielgruppe zu schaffen und zu erhalten. Dazu gehören die Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, insbesondere für Maschinen und Geräte zur Arbeitsplatzausstattung. Aufwendungen für den Umbau und die Instandsetzung von Gebäuden können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese Kosten in einem engen Zusammenhang mit der Arbeitsplatzausstattung stehen. Diese Investitionen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum geplanten Umfang des Betriebes und den sonstigen Förderleistungen stehen. Grundstückskosten und Personalkosten sind nicht förderfähig. Art und Höhe der Leistung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach dem Anteil der auf Arbeitsplätzen beschäftigten schwerbehinderten Menschen. Der Eigenanteil des Antragstellers soll aber 30 vom Hundert der gesamten Aufwendungen nicht unterschreiten. Die Förderung von Modernisierungsinvestitionen ist möglich, soweit diese Kosten nicht aus den Rücklagen auf Grund von Abschreibungen gedeckt werden können. 3

4.2 Betriebswirtschaftliche Beratung Die betriebswirtschaftliche Beratung als - Gründungsberatung - laufende betriebswirtschaftliche Beratung - Beratung in Krisenphasen erfolgt in Niedersachsen als institutionalisiertes Beratungsangebot für den Antragsteller kostenlos, aber verpflichtend durch die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH NBank (NBank). 4.3 Besonderer Aufwand Bei dem besonderen Aufwand handelt es sich um einen über die typischen Kosten branchen- und größengleicher Unternehmen hinausgehenden laufenden Aufwand, der auf die Beschäftigung einer das übliche Maß deutlich übersteigenden Anzahl beruflich besonders betroffener schwerbehinderter Menschen, sowie der Verfolgung auch qualifizierender und rehabilitativer Ziele zurückzuführen ist. Unter einem besonderen Aufwand, der die Wettbewerbsfähigkeit der Integrationsprojekte mit anderen Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes beeinträchtigt, fällt insbesondere eine überdurchschnittlich aufwendige arbeitsbegleitende Unterstützung der schwerbehinderten Menschen einschließlich der Notwendigkeit zeitweiser oder dauerhafter psychosozialer Betreuung am Arbeitsplatz sowie die Notwendigkeit, in einem überdurchschnittlich hohen Maße flexible und an die Fähigkeiten der Mitarbeiter angepasste Betriebsstrukturen und -prozesse vorzuhalten. Der besondere Aufwand kann pauschaliert mit einem monatlichen Betrag von bis zu 210 pro beschäftigten schwerbehinderten Menschen der Zielgruppe ausgeglichen werden. Die Abgeltung des besonderen Aufwandes ist auch bei Arbeitsunfähigkeit des schwerbehinderten Mitarbeiters oder bei seiner Abwesenheit aus sonstigen Gründen bis zu einer Dauer von 6 Wochen möglich. Sie kann auch neben laufenden Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit zur Eingliederung Schwerbehinderter nach dem SGB III erbracht werden. 4.4 Außergewöhnliche Belastungen Daneben können - wie jedem anderen Arbeitgeber, der schwerbehinderte Menschen beschäftigt - auch dem Integrationsprojekt als Arbeitgeber Leistungen auf Ausgleich seiner außergewöhnlichen Belastungen nach 27 SchwbAV (Minderleistungs- und Betreuungsaufwand) gewährt werden, soweit diese nicht bereits durch die Abgeltung des besonderen Aufwands ausgeglichen werden. Diese Leistungen können kombiniert erbracht werden. Für die Leistungsvoraussetzungen dem Grunde nach gelten die Richtlinien des Landes Niedersachsen zu 27 SchwbAV. Die Leistungen sollen bei Integrationsprojekten pauschaliert erbracht werden. 4

Die Leistungen werden nicht erbracht, soweit entsprechende Leistungen nach dem SGB III (Eingliederungszuschüsse) gewährt werden. Leistungen nach dem SGB III sind vorrangig und vor Abschluss von Arbeitsverträgen beim zuständigen Leistungsträger (Agentur für Arbeit, ARGE, optierende Kommune) zu beantragen. 5. Antragsverfahren Im Interesse einer wirtschaftlichen Verwendung der Ausgleichsabgabemittel und auch im Interesse des Antragstellers des Integrationsprojektes ist Voraussetzung für eine Leistungsgewährung, dass das geplante Integrationsprojekt eine - Gründungsberatung - laufende betriebswirtschaftliche Beratung - Beratung in Krisenphasen für den Antragsteller des Integrationsprojektes kostenlos, aber verpflichtend, durch die NBank in Anspruch nimmt. Daneben ist das Integrationsprojekt im Falle einer Förderung verpflichtet, am Management-Informations-System der NBank gegen Entgelt teilzunehmen. Für die Bearbeitung eines Vorhabens zur Gründung eines Integrationsprojektes wird zunächst ein aussagefähiges Unternehmenskonzept benötigt, das auf folgende Punkte explizit eingeht. 1. Kurzvorstellung des Vorhabens 2. Produkte / Dienstleistungen 2.1 Vorteile/Nutzen für die Kunden/Kundinnen 2.2 Alleinstellungsmerkmale 2.3 Vorteile gegenüber Konkurrenzprodukten 3. Markt / Konkurrenz 3.1 Marktpotential 3.2 Entwicklung des bisherigen Unternehmens 3.3 Innovationen des Integrationsunternehmens 3.4 Standort des Unternehmens und seiner Kunden/Kundinnen 3.5 Standort(e) der Lieferanten 4. Management 4.1 Gründerpersonen bzw. vorgesehenes verantwortliches Management (Lebensläufe) 4.2 Funktion/Verantwortungsbereiche im Unternehmen 4.3 Anteil am Unternehmen 4.4 Qualifikationen 4.5 Motiv für die Unternehmensgründung 5. Mitarbeiter 5.1 Qualifikationen / Anforderungsprofil der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen 5.2 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen heute 5.3 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei der Gründung des Integrationsunternehmens 5

5.4 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im 2. Jahr 5.5 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im 3. Jahr 5.6 Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenakquise 5.7 Konzept zur Qualifizierung und Integration der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ggf. auch vor Betriebsstart 5.8 Musterarbeitsverträge 6. Marketing 6.1 Produktstrategie 6.2 Preisstrategie 6.3 Vertriebsstrategie 6.4 Werbestrategie 7. Organisation des Unternehmens / Organigramm 7.1 Betriebsstruktur (Ist-Zustand Stammbetrieb) 7.2 Betriebsstruktur nach Gründung des Integrationsbetriebes 8. Rechtsform / Firma 8.1 Gesellschaftsvertrag der GmbH bzw. Muster des geplanten Vertrages 8.2 Handelsregisterauszug (falls vorhanden) 9. Chancen / Risiken 9.1 Welche Risiken bestehen? 9.2 Wie soll diesen Risiken begegnet werden? 9.3 Welche Chancen bestehen und in welchen Bereichen? 10. Finanzierung 10.1 Eigenmittel der Gründer 10.2 Fremdmittel 11. Anhang: Kopie von allen wesentlichen Verträgen (Kredit-, Beratungs-, Miet-, Leasingverträge etc.) 12. Anhang: Investitionsplan über 5 Jahre 13. Anhang: Finanzierungsplan 14. Anhang: Erfolgsrechnung/Ergebnisvorschau über 5 Jahre 15. Anhang Liquiditätsplan monatlich für das 1. Jahr, vierteljährlich für weitere 2 Jahre 16. Anhang: Vorjahresabschlüsse der Gesellschafter und/oder bei Betriebsübernahmen Jahresabschluss des vorherigen Betriebes 17. Anhang: aktuelle Summen- und Saldenlisten (wenn vorhanden) 18. Anhang: Grundrisse des Betriebgebäudes/ -geländes, technische Zeichnungen, Produktphotos, Artikel aus Fachzeitschriften (falls diese der Erläuterung des Unternehmenskonzeptes oder der Produkt-/ Dienstleistungsidee dienen) Nach Eingang dieser Unterlagen beim Integrationsamt wird das Integrationsamt die NBank mit der Prüfung der nachhaltigen wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Vorhabens beauftragen. Dazu erhält die NBank die eingereichten Unterlagen. Die NBank wird dem Antragsteller des Integrationsprojektes zunächst mitteilen, ob das vorgelegte Konzept auf alle wesentlichen Fragen eingeht. Danach kann der Antragsteller des Integrationsprojektes ein Vorgespräch bei der NBank in Anspruch nehmen, in dem die Vollständig- 6

keit und Schlüssigkeit des vorgelegten Konzeptes sowie die zur Verfügung stehenden Fördermöglichkeiten besprochen werden. Ob der Antragsteller des Integrationsprojektes zusätzlich noch eine Einladung erhält, um sein Konzept vor dem Kreis der Unternehmensberater/innen für Integrationsprojekte der NBank und ggfs. Mitarbeiter/innen des Integrationsamtes zu präsentieren, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Danach wird entschieden, ob das Vorhaben als Integrationsprojekt förderungswürdig ist, Grundlage der Entscheidung ist die nachhaltige, wirtschaftliche Tragfähigkeit des Konzeptes und die arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit. Zwecks Abklärung der Frage, ob geeignete schwerbehinderte Menschen, die der Zielgruppe zuzuordnen sind, als Bewerber zur Verfügung stehen, sollte sich der Antragsteller rechtzeitig zur gegebenen Zeit mit der Agentur für Arbeit seiner Region in Verbindung setzen. Das Integrationsamt ist über die zur Einstellung vorgesehenen Bewerber vor deren Einstellung zu informieren, damit die Zugehörigkeit der Bewerber zur Zielgruppe anerkannt werden kann. Der formlose Antrag auf Förderung des Integrationsprojektes ist zu richten an das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Integrationsamt - Postfach 10 08 44 31108 Hildesheim Telefonische Auskünfte im Integrationsamt erteilen Herr Gollnick Telefon: 05121-304372 Herr Dettmer Telefon: 05121-304377 7