Zukunftsmodelle für Solarstrom mit Bürgerbeteiligung
VO-Mieterstrom im EEG 2017 95 Weitere Verordnungsermächtigungen: Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Förderung von Mieterstrommodellen zu regeln, dass Betreiber von Solaranlagen eine verringerte EEG-Umlage für Strom aus ihrer Solaranlage zahlen müssen, wenn a. die Solaranlage auf, an oder in einem Wohngebäude installiert ist und b. der Strom zur Nutzung innerhalb des Gebäudes, auf, an oder in dem die Anlage installiert ist, an einen Dritten geliefert wird; dabei kann zwischen verschiedenen Anlagengrößen oder Nutzergruppen unterschieden werden.
Angestrebte Ziele der Länder
Ausgangslage
Definition Mieterstrom Bisher nicht definiert Mieterstrom ist technisch das Gleiche, wie Eigenversorgung Mieterstrom ist aber juristisch etwas anderes als Eigenversorgung. Kriterium gemäß VO-Ermächtigung: der Strom wird zur Nutzung innerhalb des Gebäudes, auf, an oder in dem die Anlage installiert ist, an einen Dritten geliefert.
Mögliche Betreiber Vermieter Wohnungsunternehmen Genossenschaften, GbR Contractoren Stadtwerke/EVUs etc.
Forderung an den Gesetzgeber VO sollte einfach anwendbare, klar verständliche Regelungen treffen Durch Regelungen für Direktlieferung kann die Energiewende in den Städten umgesetzt werden Durch Rechtssicherheit können Modelle langfristig umgesetzt werden Durch VO können wirtschaftlich attraktive Modelle geschaffen werden, die die Ungleichbehandlung beseitigen
EE-Strom ausschließlich für Hilfs- und Betriebsstrom nutzen Hilfs-und Betriebsstrom Mieter direkten Vertrag mit EVU für eigenen Stromverbrauch Vorteil für Vermieter: Einfache Umsetzung kalkulierbare Erlöse Mieter keine Stromkunden Vermieter ist kein Energieversorger Nachteil: Hilfs- und Betriebsstrom ist nur geringe Teilmenge effiziente Anlagen- und Regeltechnik können das Erlöspotenzial des Vermieters mindern Wirtschaftlichkeitsgebot beachten
Modell 2 Wohnungsunternehmen verkauft EE-Strom direkt an Mieter Stromverkauf 100 % Fehlbedarfsdeckung Mieter direkten Vertrag mit EVU direkten Vertrag Vorteil: Verbesserte Amortisation der Investition durch gemeinsame Kalkulation von Strom und Wärme niedrige Nebenkosten für Mieter Erschließung neuer Geschäftsfelder, höhere Akzeptanz des Mieters Strompreis für Mieter muss attraktiv sein Grundpreis fällt nur einmal an Nachteil: hohe rechtliche und energiewirtschaftliche Anforderungen Vermieter = Energieversorger unternehmerisches Risiko, Aufwand bei Vollversorgung für den Reststrombezug, Steuerliche Zusatzbelastungen möglich Abführung der EEG-Umlage und Meldepflicht der verkauften Strommengen gem. EEG Anlagen- und Regeltechnik mindern das Erlöspotenzial des Vermieters Wirtschaftlichkeitsgebot beachten
Modell 3 Genossenschaften erzeugen und verkaufen EE-Strom Stromverkauf 100 % Fehlbedarfsdeckung Mieter direkten Vertrag mit EVU direkten Vertrag Vorteil: Möglichkeit zur Finanzierung von Investitionen in Erzeugungsanlagen durch gemeinsame Kalkulation von Strom und Wärme niedrige Nebenkosten für Mieter Einordnung als Eigenversorgung ist einfacher Vollständige Belieferung aller Mieter möglich, sofern ein Beschluss der Genossenschaft vorliegt Nachteil: Mehraufwand zur Erfüllung der energiewirtschaftlichen Anforderungen Zusätzliches unternehmerisches Risiko für die Genossen Aufwand bei Vollversorgung für den Reststrombezug, Risiko bei steigenden Kosten Körperschafts- und Gewerbesteuerbefreiung kann gefährdet werden (10%-Regel)
Modell 4 Tochtergesellschaft verkauft EE-Strom an Mieter Stromverkauf 100 % Fehlbedarfsdeckung Mieter direkten Vertrag mit EVU direkten Vertrag Vorteil: Möglichkeit zur Finanzierung der Investitionen in Erzeugungsanlagen durch gemeinsame Kalkulation von Strom und Wärme niedrige Nebenkosten für Mieter Für das Wohnungsunternehmen meist steuerlich unschädlich kein Risiko für Wohnungsunternehmen durch des Betrieb und der Vermarktung des EE-Stroms Nachteil: Wirtschaftliche Vorteile fallen nicht direkt beim Wohnungsunternehmen an unternehmerisches Risiko, wenn sich weniger Mieter als kalkuliert am Mieterstrom-Modell beteiligen Aufwand bei Vollversorgung für den Reststrombezug, Risiko bei steigenden Kosten Tochtergesellschaft muss die Anforderungen an Energieversorgungsunternehmen erfüllen
Modell 5 Mieterenergiegenossenschaft (GbR- bzw. Pachtmodell) Stromverkauf 100 % Fehlbedarfsdeckung Mieter direkten Vertrag mit EVU direkten Vertrag Vorteil: Anlagen bis 10 kw besonders attraktiv, da keine EEG-Umlage abgeführt werden muss Variante kann sehr attraktiv für Wohnungsunternehmen und Mieter sein Finanzierung durch Contractor möglich Nachteil: Mieter müssen eigene Gesellschaft gründen und ggf. Aufteilung auf die einzelnen Genossen erforderlich Erhöhter Verwaltungsaufwand bei Mieterwechsel sowie jährliche Meldepflicht gegenüber Übertragungsnetzbetreiber
Modell 6 Energieliefer-Contracting Stromverkauf 100 % Fehlbedarfsdeckung Mieter direkten Vertrag mit EVU direkten Vertrag Vorteil: Geringerer organisatorischer und verwaltungstechnischer Aufwand für Wohnungsunternehmen Risikodiversifikation durch entsprechende vertragliche Absicherung Mögliche Nutzung von Synergien z. B. bei Abrechnungen Nachteil: Finanzielle Vorteile für Mieter müssen vereinbart werden Wirtschaftlicher Nutzen fällt Dritten zu Contractor muss die Anforderungen des EnWG an Energieversorgungsunternehmen erfüllen
Rechtliche Probleme Wenn die Wohnungswirtschaft Anbieter eines Mieterstrom-Produktes ist und damit Umsätze generiert, geht das Privileg der erweiterten Gewerbesteuerkürzung verloren. Einhaltung aller Rechten und Pflichten eines Stromlieferanten Das Energiewirtschaftsrecht basiert auf der Versorgung von Endabnehmern aus Netzen Contracting = Eigenstromprivileg Ungleichbehandlung Durch das EEG wurde Eigenversorgung in das Energiewirtschaftsrecht integriert
Landesinitiativen Geplantes Förderprogramm SolarInvest Investitionen in Photovoltaikanlagen und Energiespeicher zur Erhöhung des Eigenstromverbrauchs keine Netzeinspeisung Investitionen in die Realisierung von Mieterstrommodellen, Beratungsleistungen zum Thema Mieterstrom, Beratungsleistungen für Bürgerenergiegenossenschaften, die an Ausschreibungsverfahren nach dem EEG 2017 in der jeweils gültigen Fassung teilnehmen wollen.
Mieterstrom 1. Investitionen zur Realisierung von Mieterstrommodellen insbesondere (automatisierte) Steuer-, Mess- Kontroll- und Abrechnungssysteme, ausgenommen Stromerzeugungsanlagen. 2. Machbarkeitsstudien Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen Betriebsführungskonzepte ggf. Rechtsberatung Möglicher Fördersatz: differenzierter Fördersatz Zuwendungsempfänger: Kommunale Unternehmen, KMU, Wohnungsgenossenschaften, Energiegenossenschaften, Gemeinnützige Gesellschaften, Stiftungen