DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen Bildschirmarbeitsplätze G 37 (mit Kommentar)

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VBG-Fachwissen DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen Bildschirmarbeitsplätze G 37 (mit Kommentar) Bildschirmarbeit DGUV Information 250-007 (bisher BGI BGI 785) 785

VBG Ihre gesetzliche Unfallversicherung Die VBG ist eine gesetzliche Unfallversicherung mit rund 34 Millionen Versicherungsverhältnissen in Deutschland. Versicherte der VBG sind Arbeitnehmer, freiwillig versicherte Unternehmer, bürgerschaftlich Engagierte und viele mehr. Zur VBG zählen über eine Million Unternehmen aus mehr als 100 Branchen vom Architekturbüro bis zum Zeitarbeitsunternehmen. Weitere Informationen: www.vbg.de Die in dieser Publikation enthaltenen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. In dieser Publikation wird auf eine geschlechtsneutrale Schreibweise geachtet. Wo dieses nicht möglich ist, wird zugunsten der besseren Lesbarkeit das ursprüngliche grammatische Geschlecht verwendet. Es wird hier ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit auch jeweils das andere Geschlecht angesprochen ist.

VBG-Fachwissen DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen Bildschirmarbeitsplätze G 37 (mit Kommentar) Untersuchungen Bildschirmarbeitsplätze G 37 (mit Kommentar) Bildschirmarbeit Bildschirmarbeit BGI 785 Diese Schrift der VBG (bisher BGI 785) wird zukünftig von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) veröffentlicht und deshalb im Vorschriften- und Regelwerk der DGUV mit der Bestellnummer DGUV Information 250-007 geführt. Bis zur Veröffentlichung durch die DGUV aufgrund geänderter Verfahren wird die Schrift für eine Übergangszeit weiterhin von der VBG herausgegegeben. Version 5.0/2015-03

Inhaltsverzeichnis DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen Bildschirmarbeitsplätze G 37 Vorbemerkungen 5 Ablaufplan 5 1 Untersuchungen 6 1.1 Untersuchungsarten, Fristen 6 1.2 Untersuchungsprogramm 6 1.2.1 Allgemeine Untersuchung 6 1.2.2 Spezielle Untersuchung 7 1.2.3 Gegebenenfalls Untersuchung des Sehvermögens durch einen Augenarzt 8 1.3 Voraussetzungen zur Durchführung 9 2 Arbeitsmedizinische Beurteilung und Beratung 9 2.1 Kriterien 9 2.1.1 Dauernde gesundheitliche Bedenken 9 2.1.2 Befristete gesundheitliche Bedenken 9 2.1.3 Keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen 10 2.1.4 Keine gesundheitlichen Bedenken 10 2.2 Beratung 10 3 Ergänzende Hinweise 11 3.1 Bildschirmarbeit 11 3.2 Sehvermögen 11 3.3 Gesundheitliche Beschwerden 12 3.4 Arbeitsplatzbezogene Korrektur der Augen 13 4 Berufskrankheit 13 4.1 Entfällt 5 Regeln und Literatur 13 3

DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 37 Bildschirmarbeitsplätze Vorbemerkungen 14 1 Rechtsvorschriften 15 2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen 15 3 Untersuchungsanlässe 16 4 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten 17 5 Bemerkungen 17 Kommentar zum DGUV Grundsatz Bildschirmarbeitsplätze G 37 1 Bildschirmarbeitsplatz und arbeitsmedizinische Vorsorge 18 2 Spezielle Untersuchung 20 3 Arbeitsplatzbezogene Sehhilfen 23 4 Sehbehinderung 25 5 Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge 29 6 Literatur 28 4

DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen Bildschirmarbeitsplätze G 37 Bearbeitung: Ausschuss Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung, Arbeitskreis 1.5 Bildschirmarbeitsplätze Fassung Oktober 2014 Vorbemerkungen Dieser Grundsatz gibt Anhaltspunkte für gezielte arbeitsmedizinische Untersuchungen, um Gesundheitsbeschwerden, die durch die Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen entstehen können, zu verhindern oder frühzeitig zu erkennen. Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises gibt die DGUV Information Handlungsanleitung für arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem DGUV Grundsatz G 37 (DGUV Information 250-438, i. Vb.). Ablaufplan Allgemeine Untersuchung Spezielle Untersuchung Beurteilung und Beratung In unklaren Fällen Ergänzungsuntersuchung 5

DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen 1 Untersuchungen 1.1 Untersuchungsarten, Fristen Bei der Festlegung der Fristen zu den Untersuchungsintervallen sind je nach Rechtsgrundlage des Untersuchungsanlasses die für diesen Anlass gültigen staatlichen Vorschriften und Regeln zu beachten. Wenn es für den konkreten Untersuchungsanlass keine staatlichen Vorgaben gibt, können ersatzweise die Empfehlungen in der nachfolgenden Tabelle zur Anwendung kommen. Erstuntersuchung Nachuntersuchungen Vor Aufnahme der Tätigkeit Personen bis 40 Jahre: 60 Monate Personen über 40 Jahre: 36 Monate In begründeten Einzelfällen individuelle Verkürzung Vorzeitig: Bei Auftreten von arbeitsplatzbezogenen Beschwerden Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen Bei Beschäftigten, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen ihrer Erkrankung und ihrer Tätigkeit am Arbeitsplatz vermuten 1.2 Untersuchungsprogramm 1.2.1 Allgemeine Untersuchung Erstuntersuchung Nachuntersuchung Allgemeine Anamnese, Beschwerden, unter anderem Augenbeschwerden und Augenerkrankungen, Beschwerden und Erkrankungen des Bewegungsapparates, neurologische Störungen, Stoffwechselerkrankungen, Bluthochdruck, Dauerbehandlung mit Medikamenten. Arbeitsanamnese, unter anderem Arbeitsplatzergonomie einschl. verwendeter Geräte, Arbeitsaufgabe einschl. Qualifikation, Arbeitseinweisung, Arbeitszeit, Arbeitsumfang. Bei entsprechenden Auffälligkeiten und Beschwerden können zusätzliche Untersuchungen im Hinblick auf die Tätigkeit durchgeführt werden. 6

DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen 1.2.2 Spezielle Untersuchung Erstuntersuchung Nachuntersuchung Sehschärfe Ferne (wenn vorhanden mit Sehhilfe) Sehschärfe Nähe, arbeitsplatzbezogen (wenn vorhanden mit Sehhilfe) Phorie (mögliche Fehlstellung der Augen) Zentrales Gesichtsfeld Farbensinn Bei Arbeitsaufgaben mit besonderen Anforderungen an das Sehvermögen können zusätzliche Untersuchungen erforderlich werden. Die Mindestanforderungen an zu prüfende Merkmale bei der speziellen Untersuchung sind in der Tabelle 1, die Übersicht über Verfahren in der Tabelle 2 aufgeführt. Tabelle 1: Mindestanforderungen an in der speziellen Untersuchung zu prüfende Merkmale Merkmal Mindestanforderungen Sehschärfe Ferne 0,8/0,8 Sehschärfe Nähe, arbeitsplatzbezogen 0,8/0,8 Sehschärfe beidäugig 0,8 zentrales Gesichtsfeld regelrecht Farbensinn regelrecht Tabelle 2: Übersicht über die in der speziellen Untersuchung anzuwendenden Verfahren Merkmal Geräte bzw. Verfahren Sehschärfe Ferne Testverfahren nach DIN 58220 Teil 5 Sehschärfe Nähe Testverfahren nach DIN 58220 Teil 5 Phorie Testgeräte zentrales Gesichtsfeld Standardtafel Farbensinn Farbentafeln (z. B. Ishihara) oder Testgeräte Test- oder Prüfgeräte nach Empfehlungen der Kommission für sinnesphysiologische Untersuchungen und Geräte der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft DOG (siehe Kapitel 5). 7

DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen Beurteilungsschema: Spezielle Untersuchung Phorie, Farbensinn, zentrales Gesichtsfeld Sehschärfe ggf. erneute arbeitsmedizinische Beratung bei Auffälligkeiten ggf. Maßnahmen zur Verbesserung der Sehschärfe ggf. augenärztliche Untersuchung ggf. spezielle Sehhilfe (Bildschirmbrille) ggf. erneute arbeitsmedizinische Beratung 1.2.3 Gegebenenfalls Untersuchung des Sehvermögens durch einen Augenarzt Der Untersuchte hat das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sie auf Grund der arbeitsmedizinischen Untersuchungsergebnisse erforderlich ist, insbesondere wenn z. B. weiterhin Auffälligkeiten oder Beschwerden bestehen und Klärungsbedarf besteht, die Mindestanforderungen weiterhin nicht erfüllt werden und Klärungsbedarf besteht, Auswirkungen auf die weitere Tätigkeit am Bildschirmarbeitsplatz bestehen könnten. 8

DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen 1.3 Voraussetzungen zur Durchführung Untersuchungen nach 1.2.1 und 1.2.2 sind durch Ärzte mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin durchzuführen. Die Durchführung eines Sehtestes kann auch durch andere fachkundige Personen erfolgen. Sehtestgerät nach den Empfehlungen der Kommission für sinnesphysiologische Untersuchungen und Geräte der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) zur Durchführung der speziellen Untersuchung Möglichkeit der Untersuchung der Sehschärfe Ferne, Sehschärfe Nähe, Phorie (mögliche Fehlstellung der Augen), Farbensinn Möglichkeit, bei der Prüfung der Sehschärfe Nähe auch den arbeitsplatzbezogenen Abstand zu berücksichtigen Prüfung des Gesichtsfeldes mit der Standardtafel. 2 Arbeitsmedizinische Beurteilung und Beratung Eine arbeitsmedizinische Beurteilung und Beratung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Untersuchungen ist erst nach Kenntnis der Arbeitsplatzverhältnisse und der individuellen Belastung möglich. Grundlage dafür ist eine Gefährdungsbeurteilung, die auch dazu Stellung nimmt, welche technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen getroffen wurden bzw. zu treffen sind. 2.1 Kriterien Einäugigkeit oder Blindheit schließt Arbeit an Bildschirmgeräten grundsätzlich nicht aus. 2.1.1 Dauernde gesundheitliche Bedenken Erstuntersuchung Nachuntersuchung Entfällt. 2.1.2 Befristete gesundheitliche Bedenken Erstuntersuchung Nachuntersuchung Entfällt. 9

DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen 2.1.3 Keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen Erstuntersuchung Nachuntersuchung Bei Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen kann ein Ausgleich geschaffen werden durch technische oder organisatorische Maßnahmen bzw. ärztliche Therapie. Vorschläge für die Änderung der Arbeitsplatzverhältnisse können dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. In Einzelfällen können ärztliche Empfehlungen für verkürzte Untersuchungsintervalle ausgesprochen werden. Bei deutlicher Sehbehinderung oder Blindheit erfolgt die Beurteilung in Zusammenarbeit mit einem Rehabilitationszentrum für Blinde und Sehbehinderte oder einer entsprechenden Einrichtung. 2.1.4 Keine gesundheitlichen Bedenken Erstuntersuchung Entfällt. Nachuntersuchung 2.2 Beratung Die Beratung der Beschäftigten erfolgt mit persönlicher Kenntnis der speziellen Arbeitsplatzverhältnisse. Sie sollte entsprechend der Arbeitsplatzsituation und der Untersuchungsergebnisse im Einzelfall erfolgen. Die stetige Entwicklung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) führt nicht nur zu einem generellen Anstieg an IKT-gestützter Arbeit, sondern auch zu neuen Endgeräten sowie Ein- und Ausgabeformen (z. B. Smartphones, Tablets, 3D-Darstellungen). Bei der Arbeitsanamnese sollte konkret erfragt werden, welche Geräte bzw. Medien zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben in welcher Form und in welchem Umfang genutzt werden, um diesbezügliche Anforderungen und mögliche Belastungen zu erfassen. Zukünftig ist von einer weiteren Zunahme an mobiler IKT-gestützter Arbeit auszugehen, die unterwegs oder auch an einem Heimarbeitsplatz ausgeführt wird. Dabei sollten die auftretenden Belastungen und Beanspruchungen erfasst und bewertet werden. Von besonderer Bedeutung sind die Berücksichtigung ergonomischer Erkenntnisse, organisatorische Maßnahmen im Rahmen der Arbeitsgestaltung, spezielle Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz. 10

DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen 3 Ergänzende Hinweise 3.1 Bildschirmarbeit Ein Bildschirmgerät ist ein Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens. Ein Bildschirmarbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz mit einem Bildschirmgerät, der ausgestattet sein kann mit Einrichtungen zur Erfassung von Daten, Software, die den Beschäftigten bei der Ausführung ihrer Arbeitsaufgaben zur Verfügung steht, Zusatzgeräten oder Elementen, die zum Betreiben oder Benutzen des Bildschirmgerätes gehören, oder sonstigen Arbeitsmitteln. Einbezogen wird auch die unmittelbare Arbeitsumgebung. Ein Beschäftigter an einem Bildschirmarbeitsplatz ist jeder, der gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil seiner normalen Arbeit einen Bildschirm benutzt. Unter gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil der normalen Arbeit sind Arbeiten zu verstehen, die z. B. ohne Bildschirm nicht zu erledigen sind. 3.2 Sehvermögen Bildschirmarbeit setzt das Wahrnehmen visueller Informationen voraus. Die Anforderungen an die Wahrnehmungsqualität werden von Arbeitsplatz und Arbeitsaufgabe bestimmt. Die Untersuchung kann durch Feststellung und Beurteilung der individuellen Fähigkeit, visuelle Informationen aufzunehmen und zu verarbeiten, und dem Abgleich mit dem individuellen Arbeitsplatz und der Arbeitsaufgabe zur Erhaltung der Gesundheit beitragen. Das erstellte Eignungs- und Leistungsbild ist die Grundlage, um die Beschäftigten hinsichtlich Verhalten und Verhältnissen bei der Bildschirmarbeit sowie ggf. notwendiger Hilfsmittel zu beraten. Da die Wahrnehmungsfähigkeit individuell unterschiedlich ist, wird in jedem Falle eine auf den Arbeitsplatz angepasste individuelle Beurteilung erforderlich. Im Vordergrund steht die Untersuchung des Auges und des Sehvermögens. Durch Anpassung der visuellen Darstellung und Einsatz von Hilfsmitteln lässt sich das individuelle Wahrnehmungsvermögen den Anforderungen der Arbeitsaufgabe anpassen. Zusätzliche Ausgabemöglichkeiten wie eine Lupenfunktion oder das Umsetzen optischer Signale in akustische oder taktile Darstellung (u. a. Vorlesefunktion, Brailledisplay) ermöglichen es auch Menschen mit starker Einschränkung des visuellen Wahrnehmungsvermögens, Bildschirmarbeit durchzuführen. Das Sehvermögen wird durch folgende 6 Funktionen beider Augen bestimmt: Sehschärfe Akkommodation Gesichtsfeld Farbensinn Kontrastsehen binokulares Sehen 11

DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen Die Untersuchung wird unter standardisierten Bedingungen durchgeführt. Die bei einer Untersuchung erhobenenwerte können sich aber in Abhängigkeit von den ergonomischen Bedingungen am Arbeitsplatz verändern. Einflussgrößen sind hier: Körperhaltung Blickwinkelstellung Abstände Gesichtsfeldgröße Ausleuchtung und Kontrast Das Sehvermögen ist belastungsabhängig von Konzentrationsdauer und -höhe. Durch Ermüdung sinkt die Wahrnehmungsqualität. Die erhöhte Belastung und Anspannung können kurz- wie langfristig häufig zu gesundheitlichen Beschwerden im Bereich der Augen (Augenbrennen, Kopfschmerzen) sowie im Muskel-Skelett-System, insbesondere im Nacken- und Schulterbereich führen. Hinzu kommen bei fehlerhafter Ausgestaltung des Arbeitsplatzes bzw. nicht passenden Hilfsmitteln (z. B. mangelhafte Sehhilfen) Fehlhaltungen, die weitere Beschwerden verursachen können. Mit steigendem Alter sollten zusätzlich die reduzierte Akkommodationsbreite bzw. Schwächen im Kontrastsehen (u. a. durch Eintrübungen in der Linse) bei der Beurteilung, in der Beratung sowie bei der Ausstattung bzw. Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Bereitstellung von Hilfsmitteln (u. a. Bildschirmbrille) berücksichtigt werden. Die Qualität des beidäugigen Sehens ist bei der Bildschirmarbeit entscheidend und hat bereits jetzt eine hohe Bedeutung bei Anwendungen in dreidimensionaler Darstellung. 3.3 Gesundheitliche Beschwerden Ursachen für Beschwerden am Bewegungssystem sind unzureichende Ergonomie, bestehende Vorerkrankungen oder Bewegungsmangel. Ein unzureichendes Sehvermögen wird auch durch Ausgleichsbewegungen und veränderte Haltungsmuster kompensiert, die wiederum Beschwerden verursachen können. Weitere Einflussfaktoren sind Arbeitsorganisation und psychosoziales Umfeld. In absteigender Reihenfolge sind die Regionen Halswirbelsäule, Schultergürtel, Unterarm, Lendenwirbelsäule und Hände betroffen. Es besteht ein direkter Zusammenhang mit der Dauer der Tätigkeit. Je nach Intensität und Dauer der Tätigkeit am Bildschirmgerät können bei nicht ausreichendem Sehvermögen oder bei ergonomisch ungenügend gestalteten Bildschirmarbeitsplätzen asthenopische Beschwerden wie z. B. Kopfschmerzen, brennende und tränende Augen, Flimmern vor den Augen oder Beschwerden durch körperliche Fehlhaltungen auftreten. Unzureichend gestaltete allgemeine Arbeitsbedingungen (Belastungen) im Hinblick auf Arbeitsorganisation (Zeitvorgaben, Unterbrechungen), Arbeitsumgebung (Beleuchtung, Lärm) inkl. Arbeitsmittel (Soft- u. Hardware) und soziale Beziehungen (Alleinarbeit) können u. a. zu psychischen Fehl-Beanspruchungen (Monotonie, psychische Sättigung oder Ermüdung) führen. Weiterhin kann durch die Rahmenbedingungen bei Bildschirmarbeit eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit entstehen 12

DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen durch Arbeitsverdichtung, starke Beschleunigung von Arbeitsabläufen durch elektronische Kommunikation, Multitasking und damit einhergehendem Arbeitsdruck, permanente Erreichbarkeit. Dies gilt auch für fehlende soziale Einbindung und Unterstützung bei Telearbeit. 4 Berufskrankheit Entfällt. 3.4 Arbeitsplatzbezogene Korrektur der Augen Ist eine spezielle arbeitsplatzbezogene Korrektur der Augen erforderlich, so sollte diese entsprechend den durch den Arbeitsplatz vorgegebenen Sehabständen und Blickrichtungen erfolgen. 5 Regeln und Literatur Bildschirm- und Büroarbeitsplätze Leitfaden für die Gestaltung (DGUV Information 215-410), Abschnitt 6. DGUV- Publikationsdatenbank. www.dguv.de/ publikationen Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft DOG: Empfehlungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft e. V. zur Qualitätssicherung bei sinnesphysiologischen Untersuchungen und Geräten. www.dog.org Handlungsanleitung für arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem DGUV Grundsatz 37 Bildschirmarbeitsplätze (DGUV Information 250-438, i. Vb.). DGUV- Publikationsdatenbank, www.dguv.de/ publikationen 13

DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge Handlungsanleitung Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 37 Bildschirmarbeitsplätze Vorbemerkungen Die Untersuchungsanlässe für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vorgegeben. Diese Handlungsanleitung gibt die entsprechenden rechtlichen Vorgaben wieder und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises. 14

DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge Handlungsanleitung 1 Rechtsvorschriften Bildschirmarbeit wird im Anhang Teil 4 Abs. 2 Punkt 1 der ArbMedVV aufgeführt. Das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regelt 5 Abs. 1 ArbMedVV. 2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit anzubieten. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die in der unten stehenden Tabelle genannten Fristen. Die Vorsorgeuntersuchungen sind von Ärzten mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin entsprechend dem DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 37 Bildschirmarbeitsplätze durchzuführen. Die Durchführung eines Sehtestes kann auch durch andere fachkundige Personen erfolgen. Untersuchungsarten, Fristen Erstuntersuchung Erste Nachuntersuchung Weitere Nachuntersuchungen Vorzeitige Nachuntersuchung Vor Aufnahme einer Tätigkeit Personen bis 40 Jahre: vor Ablauf von 60 Monaten Personen über 40 Jahre: vor Ablauf von 36 Monaten Personen bis 40 Jahre: vor Ablauf von 60 Monaten Personen über 40 Jahre: vor Ablauf von 36 Monaten Nach ärztlichem Ermessen 15

DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge Handlungsanleitung 3 Untersuchungsanlässe Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten. Bei den in Abschnitt 4 beispielhaft aufgeführten Arbeitsverfahren/-bereichen sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Angebotsuntersuchungen) anzubieten. Die Pflicht zum Angebot einer Untersuchung beschränkt sich auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich aufgrund dieser Untersuchung eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. Weitere Untersuchungsanlässe können sich aus 2 Abs. 5 ArbMedVV (Wunschuntersuchung) ergeben. 3.1 Gefährdende Tätigkeiten Bildschirmarbeit kann zum Beispiel bei ergonomischen Mängeln der Arbeitsplatzgestaltung zu Fehlbelastungen führen. Beschäftigte an Bildschirmarbeitsplätzen sind Beschäftigte, die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen. Unter gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil der normalen Arbeit sind Arbeiten zu verstehen, die zum Beispiel ohne Bildschirm nicht zu erledigen sind. 3.2 Spezifische Empfehlungen Gesundheitsbeschwerden der Versicherten können dann nicht ausgeschlossen werden, wenn die Arbeitsaufgabe mit Bildschirmgerät und Arbeitszeit am Bildschirmgerät bestimmend für die gesamte Tätigkeit sind. 16

DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge Handlungsanleitung 4 Arbeitsverfahren/ -bereiche und Tätigkeiten Die im Folgenden aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten sind keine verbindliche und abschließende Auswahl von Arbeitsbereichen im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen. Vielmehr wird mit der dortigen beispielhaften Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, bei welchen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten eine Gefährdung gegeben sein kann. Die Entscheidung, ob eine Vorsorgeuntersuchung anzubieten ist, kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden. 5 Bemerkungen Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) Berufsgenossenschaftliche Information Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz (DGUV Information 250-008 (bisher BGI 786)) DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge G 37 Bildschirmarbeitsplätze mit Kommentar (DGUV Information 250-007 (bisher BGI 785)) Ständige Datenerfassung und -abfrage Sachbearbeitung und Dialogverkehr Schreibdienst CAD/CAM-Verfahren Bildverarbeitung. 17

DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge Kommentar Kommentar zum DGUV Grundsatz Bildschirmarbeits plätze G 37 1 Bildschirmarbeitsplatz und arbeitsmedizinische Vorsorge Wissenschaft und Forschung haben sich seit Jahren sehr eingehend mit den Belastungen und Beanspruchungen an Bildschirmarbeitsplätzen befasst. Die heute hierzu vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und technischen Gegebenheiten lassen eine Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes zu, die den ergonomischen und arbeitsmedizinischen Anforderungen gerecht wird. Die gesicherten und allgemein anerkannten Erkenntnisse sind in der DGUV Information Bildschirm- und Büroarbeitsplätze Leitfaden für die Gestaltung zusammengefasst. Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten als Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften (90/270/ EWG) enthält Regelungen zu ergonomischen Bildschirmarbeitsplätzen. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) regelt im Anhang Teil 4 die Untersuchung der Beschäftigten, dies wird durch die AMR 14.1 Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens konkretisiert. Der Betriebsarzt ist aufgrund seiner Kenntnisse der Beschäftigten und der Arbeitsplätze am ehesten in der Lage, eventuell erforderliche arbeitsplatzbezogene oder personenbezogene Maßnahmen vorzuschlagen. Wenn auch nach einhelliger Aussage aller Fachleute Schädigungen des Sehorgans durch Bildschirmarbeit nicht zu erwarten sind, so ist es dennoch sinnvoll, das Sehvermögen der Beschäftigten, die mit Bildschirmgeräten arbeiten, regelmäßig zu überprüfen. Es ist bekannt, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung von den Augenärzten wird hier ein Anteil von etwa 30 bis 40 Prozent genannt ein nicht ausreichendes oder nicht ausreichend korrigiertes Sehvermögen aufweist. Dieses kann auch gesundheitliche Auswirkungen am Arbeitsplatz haben. Zum Teil ist dies durch die mit dem Alter nachlassende Fähigkeit zur Akkommodation bedingt. Einschränkungen des Sehvermögens jeglicher Art sowie eine mangelhafte Gestaltung der Arbeitsmittel, der Arbeitsverfahren, des Arbeitsplatzes und der Arbeitsplatzumgebung, und hierbei insbesondere eine mangelhafte Beleuchtung, führen zu erhöhten visuellen Belastungen sowie zu Beschwerden des Bewegungs- und Halteapparates. Die Folgen können zum Beispiel Kopfschmerzen, brennende und tränende Augen sowie Flimmern vor den Augen sein (asthenopische Beschwerden). Zwangshaltungen und monotone Tätigkeiten an man- 18

DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge Kommentar gelhaft gestalteten Arbeitsplätzen können früher oder später zu Verspannungen der Muskulatur sowie krankhaften Veränderungen der Sehnenansätze vor allem im Hand- Arm- und Nacken-Rücken-Bereich führen. Aus diesen Erkenntnissen resultiert die Notwendigkeit, das Sehvermögen und zum Beispiel das Bewegungssystem der Beschäftigten bei entsprechenden Auffälligkeiten oder Beschwerden im Hinblick auf die Tätigkeit am Bildschirm im Rahmen von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ärztlich zu beurteilen. Wird hierbei ein nicht ausreichendes Sehvermögen festgestellt, so ist durch eine auf den Arbeitsplatz abgestimmte Brille die Sehschärfe zu optimieren. In der Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 37 Bildschirmarbeitsplätze (DGUV Information 250-438, bisher BGI 504-37) ist beschrieben worden, welchen Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten ist. Die Befunde werden in freier Form dokumentiert. Der Arbeitgeber erhält lediglich Informationen über die Teilnahme an der Untersuchung. Die Kosten für diese Untersuchung trägt der Arbeitgeber. Wird eine nicht ausreichende Sehschärfe festgestellt, so kann ein Augenarzt bei freier Arztwahl aufgesucht werden. Die Kosten für diese Untersuchung trägt die Krankenversicherung. Die Kosten für Brillengläser werden von den Krankenkassen nicht über nommen. Da nach dem Arbeitsschutzgesetz die Kosten nicht den Beschäftigten auferlegt werden dürfen, trägt der Arbeitgeber die Kosten für eine spezielle Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz (siehe auch Abschnitt 3 Arbeitsplatzbezogene Sehhilfen ). Werden die Mindestanforderungen bereits in der speziellen Untersuchung oder bei der erneuten Sehschärfeprüfung erfüllt, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Werden bestimmte Mindestanforderungen an das Sehvermögen von dem Beschäftigten nicht erreicht, ist eine Untersuchung durch einen Augenarzt vom Arbeitgeber zu ermöglichen. Die Kosten für diese Untersuchung trägt der Arbeitgeber. Bei deutlicher Sehbehinderung oder Blindheit erfolgt die abschließende Beratung in Zusammenarbeit zwischen Betriebsarzt und einem Rehabilitationszentrum für Blinde und Sehbehinderte oder einer entsprechenden Einrichtung. 19

DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge Kommentar 2 Spezielle Untersuchung Die Untersuchung im Abschnitt 1.2.2 des Grundsatzes G 37 wird von einer geschulten Person zum Beispiel Arzthelferin oder Arzthelfer unter Aufsicht eines Arztes oder von einem Arzt selbst durchgeführt. Es werden mit einem Sehtestgerät, das von der Geräte-Kommission der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft zugelassen ist, die zentrale Sehschärfe, die Stellung der Augenachsen, das räumliche Sehen und das Farbsehvermögen geprüft. Zusätzlich wird das zentrale Gesichtsfeld mit einer Standardtafel (Abbildung 1) untersucht. Sehschärfe: Als Sehzeichen werden Landoltringe nach DIN 58220-5 verwendet. Maßgebend für die Ermittlung der Sehschärfe ist der kleinste Winkel, unter dem zwei Punkte (Öffnung des Landoltringes) gerade noch getrennt wahrgenommen werden können. Für jeden Sehschärfewert müssen zwei unterschiedliche Sätze von je fünf in ihrer Art gleichen Sehzeichen vorhanden sein. Die Sehanforderung für einen Sehschärfewert gilt als erfüllt, wenn in einem Satz von fünf Sehzeichen mindestens drei Sehzeichen richtig erkannt werden. Als Mindestanforderung gilt die Sehschärfe von 0,8 für die Ferne und Nähe. Für die Nähe gilt im Allgemeinen die arbeitsplatzbezogene Prüfentfernung. Phorietest (Stellung der Augenachsen): Der Phorietest gibt Aufschluss über die Stellung der Augenachsen zueinander. Weichen die Augenachsen horizontal nach innen ab, spricht man von Esophorie. Weichen die Augenachsen nach außen ab, spricht man von Exophorie. Abweichung in vertikaler Richtung bezeichnet man als Hyper- und Hypophorie. Vertikale Heterophorien werden schlechter toleriert als horizontale Heterophorien. Heterophorien sind ein relativ häufiger Befund. Normalerweise werden sie durch die Fusionskraft kompensiert. Asthenopische Beschwerden können entstehen, wenn eine Heterophorie vorhanden ist und die Fusionskraft zur Kompensation nicht ausreicht. Die Beurteilung, ob ein regelrechter Befund vorliegt, ergibt sich aus der Arbeitsanleitung des Prüfgerätes. Stereopsis (Wahrnehmung der Raumtiefe): Die höchste sensorische Zusammenarbeit beider Augen zeigt die Tiefenwahrnehmung aufgrund der versetzten Abbildung des Gegenstandes auf der Netzhaut des rechten und linken Auges. Als Maß für die Tiefenschärfe gilt der Stereowinkel. Dieser wird durch die Darbietung verschiedener Sehzeichen im Testgerät oder Testbild mit steigender Stereoanforderung bestimmt. Die Beurteilung, ob der Befund dieses Tests nach Geräte- oder Testbildbeschreibung regelrecht ist, ergibt sich aus der zugehörigen Arbeitsanleitung. Farbensinn: Bei Bildschirmarbeit wird auch der Farbensinn geprüft. Circa 8 Prozent der männlichen und circa 0,4 Prozent der weiblichen Bevölkerung weisen eine angeborene Farbfehlsichtigkeit auf. Verschiedene Erkrankungen von Netzhaut und Sehnerv können zu Farbensinnstörungen führen. Ergibt der Farbensehtest mit dem Sehtestgerät oder mindestens zwei Farbtafeln keinen regelrechten Befund, ist eine Überprüfung des Farbensinns mit einem Anomaloskop vorzuneh- 20