Gärtringen, den 02.02.2015 Sehr geehrte Mandantin, Sehr geehrter Mandant,



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Mandantenrundschreiben Telefon 07034/2549-0 Telefax 07034/2549-50 Bürozeiten: Montag - Donnerstag: 7.00-17.00 Uhr Freitag: 7.00-13.00 Uhr Gärtringen, den 02.02.2015 Sehr geehrte Mandantin, Sehr geehrter Mandant, zu unserer ersten Ausgabe unseres Mandantenbriefes im Jahr 2015 heißen wir Sie an dieser Stelle herzlich willkommen. Wie gewohnt, haben wir nachstehend für Sie, eine Auswahl an aktuellen Entscheidungen und Urteilen aus den Themenbereichen Steuern, Recht und Wirtschaft zusammengestellt. Lohnsteueränderungsrichtlinien 2015 Die neuen Richtlinien enthalten eine Vielzahl von Änderungen, die zu großen Teilen vor allem erläuternder Art sind. Einige interessante Neuerungen gibt es aber auch. Die LStÄR 2015 werden beim Lohnsteuerabzug ab 2015 anzuwenden sein. Sie gelten auch für frühere Zeiträume, soweit sie lediglich eine Erläuterung der Rechtslage darstellen. 60 statt 40 EUR bei der Lohnsteuer In mehreren Vorschriften kommt es ab 2015 durch die LStÄR zur Anhebung lohnsteuerlicher Grenzbeträge von bisher 40 auf 60 EUR. Wichtigster Bereich sind die sog. Aufmerksamkeiten. Aufmerksamkeiten Zu den nicht lohnsteuerpflichtigen Aufmerksamkeiten gehören Sachzuwendungen bis zu einem Wert von bisher 40 EUR (z. B. Blumen oder ein Buch), die dem Mitarbeiter oder seinem Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes) zugewendet werden. Mit Wirkung ab 1.1.2015 wird diese Freigrenze auf 60 EUR erhöht. Achtung: Geldzuwendungen sind auch innerhalb der Grenze stets steuerund beitragspflichtig. Arbeitsessen Ebenfalls nicht steuerpflichtig sind sog. Arbeitsessen deren Wert beim einzelnen Arbeitnehmer bisher 40 EUR nicht übersteigt. Ein Arbeitsessen in diesem Sinne liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeitern anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung), im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des 11111 Seite 1

Arbeitsablaufs Speisen bis zu dieser Freigrenze unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt. Auch bei dieser Grenze sehen die LStÄR eine Erhöhung zum 1.1.2015 auf 60 EUR vor. Betriebsveranstaltungen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bei üblichen Betriebsveranstaltungen werden bisher als Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht besteuert, wenn die Freigrenze von bisher 110 EUR je Arbeitnehmer und Veranstaltung, ab 2015 150 EUR eingehalten wird. Bei der Prüfung dieser Grenze sollen zukünftig Sachgeschenke an den einzelnen Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen (z. B. Präsentkorb) ebenfalls bis 60 EUR (bisher 40 EUR) in die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltungen einbezogen und bei Überschreiten der Grenze mit 25 % pauschal besteuert werden können. Gleiches gilt auch für Geschenke anlässlich von Arbeitnehmerjubiläum, Verabschiedung, Einführung oder Geburtstagsempfang als betriebliche Veranstaltung. Neues bei den Sachbezügen Die LStÄR enthalten zu den Sachbezügen vermeintliche Klarstellungen, die aber für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung sind Abgrenzung von Barlohn und Sachlohn Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu entscheiden, ob Barlohn oder Sachlohn vorliegt. Ausschlaggebend ist, was der Mitarbeiter auf Grund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Hingegen kommt es nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft; dies ist insbesondere für die Frage der Anwendbarkeit der monatlichen 44- Euro-Freigrenze von entscheidender Bedeutung. Wegen der vorstehenden Rechtsprechung wurde die bisher in den LStR enthaltene Aussage, wonach ein bei einem Dritten einzulösender Gutschein bereits dann kein Sachbezug sein sollte, wenn neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist, gestrichen. Hinweis Offen bleibt immer noch, ob und wenn ja, wann der Gesetzgeber die vergleichsweise großzügige Gutscheinhandhabung einschränkt. 96 %-Grenze bei Sachbezügen Bei der Einzelbewertung von Sachbezügen wird als Ausgangswert grundsätzlich der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe angesetzt. Aus Vereinfachungsgründen können 96 % des Endpreises angesetzt werden, zu dem sie der Abgebende fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. In die LStÄR wird die bereits bisher geltende Verwaltungsauffassung aufgenommen, dass der 4 %-Abschlag bei der Bewertung von Sachbezügen nicht vorzunehmen ist, wenn bereits der günstigste Preis am Markt angesetzt wird, ein Sachbezug durch eine (zweckgebundene) Geldleistung des Arbeitgebers verwirklicht wird oder ein Warengutschein mit Betragsangabe hingegeben wird. 11111 Seite 2

Praxis-Beispiel Der Arbeitgeber schenkt dem Arbeitnehmer anlässlich eines erfolgreichen Geschäftsabschlusses eine Kiste mit 6 Flaschen Weißwein, die er im Ort für 48 EUR erworben hat. Recherchen im Internet ergeben, dass er diese Kiste Wein bei einem Weinhändler für 45 EUR einschließlich Versandkosten hätte bestellen können. Ortsüblicher Preis (96 %-Regelung): Kaufpreis der Kiste Wein 48,00 EUR abzüglich 4 % pauschaler Abschlag 1,92 EUR verbleibender, steuerlich maßgebender Wert 46,08 EUR Der Sachbezug im Wert von 46,08 EUR übersteigt die 44-Euro-Freigrenze und ist steuer- und beitragspflichtig. Günstigster Preis am Markt: Anstelle des ortsüblichen Preises (96 %-Regelung) kann der Sachbezug auch mit dem günstigsten Preis am Markt bewertet werden (= Wahlrecht). Internetangebot für die Kiste Wein Kein pauschaler Abschlag von 4 % 45,00 EUR verbleibender, steuerlich maßgebender Wert 45,00 EUR Der Sachbezug übersteigt auch bei dieser Bewertungsmethode die 44-Euro-Freigrenze und ist steuer- und beitragspflichtig. Achtung Diese Regelung gilt bereits für alle offenen Fälle und nicht erst ab 2015. Künstlersozialkasse - Intensivierung der Prüfung der Melde- und Abgabepflichten ab 2015 Seit mehr als 30 Jahren existiert nun schon das Künstlersozialversicherungsgesetz. Dafür ist es bei erstaunlich vielen Unternehmen noch unbekannt. Es sieht aber ganz so aus, als sollte sich das bald ändern. Ab 2015 wird die Prüfung der Melde- und der Abgabepflichten erheblich intensiviert. Die rund 3.000 Prüfer der Deutschen Rentenversicherung Bund werden im Rahmen ihrer Betriebsprüfungen ab 2015 bei allen Arbeitgebern mit mindestens 20 Beschäftigten alle vier Jahre auch die Künstlersozialabgabe prüfen. Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten soll mindestens alle zehn Jahre eine intensive Kontrolle stattfinden. Auch die Künstlersozialkasse selbst erhält wieder ein eigenes Prüfrecht. Sie soll sich die Unternehmen ohne Mitarbeiter vornehmen. Abgabepflichtige Unternehmer Besonders im Fokus steht natürlich die Frage: Welche Unternehmen sind abgabepflichtig? Das sind zunächst einmal alle Betriebe, deren Tätigkeitsschwerpunkte im künstlerischen oder publizistischen Bereich liegen. Typische Beispiele sind: Verlage, Theater, Orchester und Chöre, Opern- und Balletthäuser, Konzert- und Gastspieldirektionen, Galerien und Kunsthändler, Museen, sowie Zirkus- und Varietéveranstalter. Aber auch: Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten. Das alles sind Unternehmen, bei denen typischerweise Leistungen ausübender, darstellender, bildender oder ansonsten kreativer Künstler verwertet werden. Oder eben wie bei Verlagen publizistische Leistungen. Dass diese Unternehmen abgabepflichtig sind, ist gut nachvollziehbar. Damit ist es aber noch lange nicht getan. Die zweite Fallgruppe sind die sog. Eigenwerber, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. 11111 Seite 3

Typische Beispiele sind Aufträge im Zusammenhang mit der Presse- und Medienarbeit, bei der Erstellung von Publikationen oder zur Durchführung von Veranstaltungen und Verkaufsaktionen. Auch die Erstellung und Pflege eines Webdesigns für die Homepage zählt hierzu. Es reicht aus, wenn jährlich wiederkehrend ein einziger Auftrag vergeben wird. Damit niemand durch das Raster rutscht, gibt es noch einen Auffangtatbestand. Das ist die dritte Fallgruppe. Danach sind auch solche Unternehmen abgabepflichtig, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen. Voraussetzung ist allerdings, dass im Zusammenhang damit Einnahmen erzielt werden sollen. Untere diese Generalklausel fallen beispielsweise Unternehmen, die ihre Produkte oder Verpackungen durch Künstler gestalten lassen. Aber auch Betriebe, die nicht nur gelegentlich Veranstaltungen mit Künstlern durchführen. Als nicht nur gelegentlich sind dabei bereits mehr als drei Veranstaltungen im Jahr anzusehen. Gesetzliche Änderung zum 01.01.2015 beim Ort für elektronisch erbrachte Dienstleistungen Ab 01.01.2015 gilt wie für Telekommunikationsleistungen und Rundfunk- und Fernsehleistungen als Ort auch für elektronisch erbrachte Dienstleistungen von Unternehmen an Nichtunternehmer der Ort, an dem der Leistungsempfänger (=Nichtunternehmer) seinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt hat. D. h. der leistende Unternehmer müsste sich in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem er o. g. Leistungen an Privatpersonen erbringt, umsatzsteuerlich registrieren lassen und dort ggf. seine jeweiligen Umsätze erklären. Als Erleichterung für Unternehmen steht eine kleine einzige Anlaufstelle (=KEA) bzw. mini one stop shop (MOSS) zur Verfügung. Darunter ist ein neues (freiwilliges) Besteuerungsverfahren zu verstehen, das dem leistenden Unternehmen ermöglicht, sich für die o. g. Umsätze in dem EU-Mitgliedstaat registrieren zu lassen, in dem es ansässig ist. Die Registrierung ist seit 01.10.2014 ausschließlich auf elektronischem Weg beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) möglich. Registrierungsbeginn ist grundsätzlich der erste Tag des Quartals, das auf die Antragstellung folgt. Für die Registrierung steht im BZStOnline-Portal unter der Rubrik "Dienste" eine Registrierungsanzeige zur Verfügung. Für das Login in das Portal ist ein Zertifikat erforderlich. Bereits vorhandene Zertifikate für das BZStOnline-Portal oder das ElsterOnline-Portal können für das Login verwendet werden. Die Registrierung ist vor Beginn des Quartals vorzunehmen, für welches die MOSS-Sonderregelung in Anspruch genommen werden soll. Wenn erstmalig Umsätze in einem laufenden Monat getätigt und die Sonderregelung MOSS in Anspruch genommen werden, so muss die Registrierung bis spätestens zum 10. Tag des Folgemonats erfolgen. Das Land, in dem die Registrierung erfolgt ist, nimmt die Umsatzsteuer für alle anderen EU- Mitgliedstaaten ein und leitet diese entsprechend weiter. Es muss dabei der für das Land des Leistungsempfängers geltende Steuersatz erhoben werden. Dafür sind vierteljährliche Erklärungen über ein Internetportal der zuständigen nationalen Behörde (in Deutschland Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Diese Erklärung ist bis zum 20. Tag nach Quartalsende zu übermitteln. Bei der Rechnungsstellung ist der Steuersatz des EU-Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die elektronische Dienstleistung an die Privatperson erbracht wurde. Änderung in der Mehrwertsteuerverordnung Der Schweizer Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. November 2014 eine zentrale Änderung der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Mit dieser Massnahme sollen die Wettbewerbsnachteile von inländischen gegenüber ausländischen Unternehmen verringert werden und die Zeit überbrückt werden, bis die vorgeschlagene Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) in Kraft tritt. Mit der 11111 Seite 4

Teilrevision des MWSTG ist vorgesehen, dass inländische und ausländische Unternehmen ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz steuerpflichtig werden, wenn sie weltweit mehr als 100.000 Franken Umsatz erzielen. Der Schweizer Bundesrat hat zum 1. Januar 2015 die Mehrwertsteuerpflicht für ausländische Unternehmen ausgedehnt, die in der Schweiz reine Arbeitsleistungen erbringen. Ausländische Unternehmen müssen daher dringend überprüfen, ob sie durch ihre Tätigkeiten in der Schweiz künftig mehrwertsteuerpflichtig werden. Welche ausländischen Unternehmen sind von der Neuregelung betroffen? Ausländische Unternehmen sind künftig wie Schweizer Unternehmen steuerpflichtig, wenn sie im Inland Lieferungen erbringen, die der Bezugssteuer unterliegen und ihr Umsatz in der Schweiz mindestens CHF 100.000 beträgt. Darunter fallen alle Arbeiten an Gegenständen wie zum Beispiel Montage, Reparatur, Installation, Prüfung oder Regulierung. Wie bis dahin von der Steuerpflicht befreit sind ausländische Unternehmen, wenn sie ausschließlich Dienstleistungen erbringen, die der Bezugssteuer unterliegen, auch wenn die damit im Inland mehr als CHF 100.000 Umsatz pro Jahr erzielen. Beispiel: Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen installiert eine Anlage in der Schweiz für einen Kunden. Dieser kann wahlweise in der Schweiz oder Deutschland ansässig sein. Das deutsche Unternehmen erbringt nur die reine Arbeitsleistung in der Schweiz und nimmt keine Gegenstände in die Schweiz mit, die der Schweizer Einfuhrversteuerung unterliegen. Der Umsatz des deutschen Unternehmens geht über CHF 100.000 hinaus. Alte Regelung: Das deutsche Unternehmen konnte von einer Steuerbefreiung Gebrauch machen und musste sich in der Schweiz nicht mehrwertsteuerlich registrieren lassen. Neue Regelung: Die Steuerbefreiung für das deutsche Unternehmen greift ab 01. Januar 2015 nicht mehr, da der Umsatz über CHF 100.000 hinausgeht. Das deutsche Unternehmen muss sich in der Schweiz mehrwertsteuerlich registrieren lassen. Die Neuregelung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft. Was müssen die betroffenen Unternehmen veranlassen? Die betroffenen Unternehmen müssen sich im Schweizer Mehrwertsteuerregister eintragen. Hierzu benötigen sie einen in der Schweiz ansässigen Fiskalvertreter. In der Rechnung müssen die Umsätze mit Schweizer MWST fakturiert werden. Den deutschen Unternehmen steht infolge der Registrierung der Vorsteuerabzug aus Schweizer Eingangsrechnungen zu. Fazit: Budgetieren Sie stetig Ihre Umsätze in der Schweiz, damit eine Registrierung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) rechtzeitig eingeleitet werden kann. Für Fragen zu den Themen unseres Mandantenbriefs, stehen wir Ihnen zusammen mit unseren Mitarbeitern gerne jederzeit zur Verfügung. Sie können sich auch gerne auf unserer Homepage www.labu-steuer.de über aktuelle Themen informieren. Ihr Team der Steuerberaterkanzlei Ladinig, Bukowski 11111 Seite 5

Termine Februar 2015 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 3 Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Überweisung 1 Scheck 2 10.2.2015 13.2.2015 6.2.2015 Ab dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. Umsatzsteuer 4 10.2.2015 13.2.2015 6.2.2015 Umsatzsteuer- 10.2.2015 13.2.2015 6.2.2015 Sondervorauszahlung 5 Gewerbesteuer 16.2.2015 19.2.2015 13.2.2015 Grundsteuer 16.2.2015 19.2.2015 13.2.2015 Sozialversicherung 6 25.2.2015 entfällt entfällt 1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 3 Für den abgelaufenen Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr. 5 Vgl. Information Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. 6 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 23.2.2015) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. Termine März 2015 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck 2 Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 3 Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag 10.3.2015 13.3.2015 6.3.2015 Ab dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. 10.3.2015 13.3.2015 6.3.2015 10.3.2015 13.3.2015 6.3.2015 Umsatzsteuer 4 10.3.2015 13.3.2015 6.3.2015 Sozialversicherung 5 27.3.2015 entfällt entfällt 11111 Seite 6

1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 3 Für den abgelaufenen Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.3.2015) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. Gewinnrealisierung bei Bauingenieurleistungen Ein Ingenieurbüro für Bautechnik in Form einer Kommanditgesellschaft (KG) ermittelte den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach dem Einkommensteuergesetz. In ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 2000 aktivierte sie unfertige Leistungen in Höhe von 8,5 Mio. DM und passivierte erhaltene Anzahlungen in Höhe von rd. 11 Mio. DM als Verbindlichkeiten, da sie davon ausging, dass insoweit eine Gewinnrealisierung noch nicht eingetreten sei. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass ein wesentlicher Teil der Leistungen, die die KG in ihrer Bilanz als unfertige Leistungen ausgewiesen hatte, bereits wirtschaftlich erfüllt und der Gewinn auch insoweit realisiert sei. Für mögliche Belastungen durch Restarbeiten und Planungsfehler setzte es eine Rückstellung in Höhe der Differenz zwischen den Honorarforderungen und den erhaltenen Anzahlungen an und erhöhte den Gesamthandsgewinn der KG auf rd. 4 Mio. DM. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen eines Ingenieurs nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung eintritt, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach 8 Abs. 2 HOAI entstanden ist. Abschlagszahlungen nach 8 Abs. 2 HOAI sind nicht wie Anzahlungen auf schwebende Geschäfte zu bilanzieren. Die Erhöhung des Gesamthandsgewinns der KG für das Streitjahr 2000 war rechtmäßig, da der festgestellte Gewinn zum Abschlussstichtag bereits in voller Höhe realisiert worden war. Bei Lieferungen und anderen Leistungen wird Gewinn realisiert, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen wirtschaftlich erfüllt hat und ihm die Forderung auf die Zahlung so gut wie sicher ist. Eine Dienst- oder Werkleistung ist wirtschaftlich erfüllt, wenn sie - abgesehen von unwesentlichen Nebenleistungen - erbracht worden ist. Nach HOAI in der im Streitjahr geltenden Fassung hatte der Werkunternehmer in angemessenen zeitlichen Abständen einen Anspruch auf Abschlagszahlungen für bereits nachgewiesene Leistungen. Vorsteuerabzug aus Baukosten eines gemischt genutzten Gebäudes nur bei rechtzeitiger Zuordnung zum Unternehmensvermögen Ein Unternehmer begann 2007 mit dem Bau eines Gebäudes, das 2009 fertig gestellt wurde. Einige Räume wurden danach umsatzsteuerpflichtig vermietet, andere für eigene Wohnzwecke genutzt. Im November 2010 gab er die Umsatzsteuererklärung 2007 ab und machte darin die Vorsteuern für die 2007 angefallenen Baukosten insoweit geltend, als sie auf die umsatzsteuerpflichtig vermieteten Räumlichkeiten entfielen. Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Vorsteuerabzug für 2007 nicht zu gewähren ist, weil eine Zuordnung des umsatzsteuerpflichtig vermieteten Gebäudeteils zum Unternehmensvermögen nicht rechtzeitig dem Finanzamt gegenüber erklärt worden war. Hinweis: Die Erklärung über die Zuordnung ist spätestens bis zum 31. Mai des auf den Leistungsbezug folgenden Jahres dem Finanzamt gegenüber abzugeben. Veräußerung einer unvermieteten Ferienwohnung als nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs liegt eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung vor, wenn eine Ferienwohnung, die zur Vermietung bestimmt ist, veräußert wird. Dies gilt entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung unabhängig davon, ob die Wohnung im Zeitpunkt der Veräußerung vermietet ist. Zwar stellt die Veräußerung eines unvermieteten Grundstücks regelmäßig keine 11111 Seite 7

Veräußerung eines Unternehmens(-teils) dar. Dies ist aber bei Ferienwohnungen anders. Hier reicht es aus, dass diese vom Veräußerer zur Vermietung bestimmt war und der Erwerber diese Vermietungsabsicht fortführt. Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen ist verfassungsgemäß Mieten und Pachten für weitervermietete oder verpachtete Immobilien sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß. Die gesetzliche Vorschrift ist nach dieser Beurteilung Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, Aufwendungen, die ein Finanzierungselement im weitesten Sinn beinhalten, nur noch eingeschränkt bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu berücksichtigen. Dem Urteil lag der Fall zu Grunde, dass eine GmbH zu einem festen Mietzins Ladenlokale anmietet. Sie wurden zu einem umsatzabhängigen Miet- oder Pachtzins einschließlich darin befindlicher Verkaufseinrichtungen weitervermietet. Die angefallenen Mietaufwendungen wurden mit ihrem gesetzlich festgelegten Anteil dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Beitragszuschuss für nicht Krankenversicherungspflichtige und für in der privaten Krankenversicherung versicherte Beschäftigte im Jahr 2015 Beschäftigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind, haben Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat dem freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Gesamtbeitrags zu zahlen. Der Zuschuss für einen in einer privaten Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer ist abhängig vom durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen, der weiterhin 14,6 % beträgt. Daraus errechnet sich für 2015 ein monatlicher Zuschuss von maximal 301,13 (14,6 % von 4.125,00 Beitragsbemessungsgrenze = 602,25 ; davon die Hälfte = 301,13 ). Sind die Bezüge niedriger, ist der Zuschuss entsprechend der obigen Berechnung zu ermitteln. Grundsätzlich darf aber nur die Hälfte des tatsächlich vom Arbeitnehmer gezahlten Beitrags als Zuschuss gewährt werden. Hinweis: Der maximale Zuschuss des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung in der PKV beträgt monatlich 48,47, in Sachsen 27,84. Minijobs: Bestandsschutz- und Übergangsregelungen laufen aus Zum 1.1.2013 hat der Gesetzgeber die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte auf monatlich 450 Euro angehoben. In diesem Zusammenhang verschoben sich auch die Verdienstgrenzen für versicherungspflichtige Beschäftigungen in der Gleitzone von ehemals 400,01 bis 800,00 auf 450,01 bis 850. Für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2013 zwischen 400,01 und 450,00 verdient haben, bestand bis zum 31.12.2012 Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge war die zu diesem Zeitpunkt geltende Gleitzonenformel anzuwenden. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See weist auf den Wegfall der Übergangsregelungen für Beschäftigungen in der Gleitzone zum 1.1.2015 hin.: Aufgrund von Übergangsregelungen besteht für diese Arbeitnehmer seit dem 1.1.2013 weiterhin ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe der bisherigen Gleitzonenregelung. Obwohl die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (450 -Minijob) vorliegen, sind die hierfür maßgeblichen Regelungen des Sozialversicherungs- und Einkommensteuerrechts nicht anzuwenden. Diese Übergangsregelung endet am 31.12.2014. Soweit das Beschäftigungsverhältnis über den 31.12.2014 hinaus unverändert fortbesteht, ändert sich der sozialversicherungsrechtliche Status. Ab dem 1.1.2015 wird aus der Beschäftigung in der Gleitzone eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450 -Minijob). Zu diesem Zeitpunkt entfällt die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Kranken- und Arbeitslosenversicherung tritt Versicherungsfreiheit ein. Einzig die Rentenversicherungspflicht bleibt bestehen, allerdings gelten die Regelungen für 450 -Minijobs. Das heißt, der Minijobber kann sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitnehmer ist bei der Krankenkasse abund bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Soweit der Status einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung über den 31.12.2014 erhalten bleiben soll, besteht bei den Arbeitsvertragsparteien Handlungsbedarf. Hierfür ist es erforderlich, die arbeitsvertraglichen Grundlagen in der Form abzuändern, dass sich die regelmäßige monatliche Vergütung ab dem 1.1.2015 auf über 450 erhöht. 11111 Seite 8