Sozialversicherung. 1 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit HI HI

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Transkript:

TK Lexikon Arbeitsrecht Erwerbsminderungsrente Sozialversicherung 1 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit HI726830 HI2330553 Seit 1.1.2001 wird in der Rentenversicherung zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung unterschieden. Die Einstufung, ob teilweise oder volle Erwerbsminderung vorliegt, wird anhand der verbliebenen Arbeitskraft, dem sog. Restleistungsvermögen, für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beurteilt und hat entscheidende Auswirkungen auf die Höhe der Rente. 1.1 Volle Erwerbsminderung HI9840276 Da bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund des Gesundheitszustands regelmäßig keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt werden kann, hat diese Rente die Aufgabe, den Lebensunterhalt der versicherten Person auf Dauer zu sichern. Sie ist daher der Höhe nach mit einer Altersrente vergleichbar. 1.2 Teilweise Erwerbsminderung HI9840277 Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist darauf ausgerichtet, dass die versicherte Person mit dem verbliebenen Restleistungsvermögen noch eine Erwerbstätigkeit ausübt. Sie ist demzufolge nur als Ausgleich für den niedrigeren Verdienst durch eine Teilzeittätigkeit oder eine schlechter bezahlte Tätigkeit gedacht. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist mit einem Rentenartfaktor von 0,5 nur halb so hoch wie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. 1.3 Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit HI9840278 Da es nach der Reform zu den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Jahr 2001 das Ziel war, langfristig keine Beurteilung von Berufsunfähigkeit mehr vorzunehmen, wird eine Berufsunfähigkeit aus Gründen des Vertrauensschutzes nur noch für Versicherte geprüft, die bei der Reform bereits 40 Jahre alt waren, also vor dem 2.1.1961 geboren sind. Besteht Anspruch auf eine solche Rente nach 240 SGB VI, weil das Restleistungsvermögen im bisherigen Beruf und auch in sozial zumutbaren Verweisungstätigkeiten unter 6 Stunden täglich liegt, ist auch diese Rente nur halb so hoch wie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und damit niedriger als die "alte" Rente wegen Berufsunfähigkeit. 1.4 Arbeitsmarktrente HI9840279 Die Frage, ob eine volle Erwerbsminderung vorliegt, ist auch von der Lage am Arbeitsmarkt abhängig. Der Rentenversicherungsträger prüft, ob die betroffene Person mit ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung überhaupt noch eine Chance auf dem Arbeitsmarkt hat

(konkrete Betrachtungsweise). Dies wird nur bei einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden geprüft, da bei einer unter 3-stündigen Leistungsfähigkeit ohnehin ein Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente besteht. Liegt neben der eingeschränkten Leistungsfähigkeit auch noch Arbeitslosigkeit vor, wird der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen angesehen. Die betroffene Person kann das reduzierte Leistungsvermögen nicht in eine Erwerbstätigkeit umsetzen. Durch den als verschlossen geltenden Teilzeitarbeitsmarkt schlägt die teilweise Erwerbsminderung zu einem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung durch. 1.5 Wartezeit/Versicherungsrechtliche Voraussetzung HI9840280 1.5.1 Allgemeine Wartezeit und 3/5-Belegung HI9840281 Die Wartezeit ist erfüllt, wenn die versicherte Person die Mindestversicherungszeit von 5 Jahren zurückgelegt hat (allgemeine Wartezeit), bevor die Erwerbsminderung eingetreten ist. Darüber hinaus müssen als versicherungsrechtliche Voraussetzung in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge gezahlt worden sein (sog. 3/5- Belegung). Der 5-Jahres-Zeitraum verlängert sich um in diesem Zeitraum liegende besondere Zeiten, für die aus sozial vertretbaren Gründen keine Beiträge gezahlt wurden (z. B. Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder Schulausbildung ab dem 17. Geburtstag sowie Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Berücksichtigungszeiten). Versicherte Personen brauchen die 3/5-Belegung nicht zu erfüllen, wenn sie die allgemeine Wartezeit bereits vor dem 1.1.1984 erfüllt haben. Dann muss aber jeder Monat seit dem 1.1.1984 mit Beiträgen oder weiteren Anwartschaftserhaltungszeiten nach 241 Abs. 2 SGB VI belegt sein. Hierzu zählt auch der gewöhnliche Aufenthalt in den neuen Bundesländern bzw. der ehemaligen DDR vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1991. Die 3/5-Belegeung braucht auch dann nicht erfüllt zu werden, wenn die Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. In besonderen Fällen ist die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt, obwohl noch keine 5 Jahre eingezahlt wurden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit, eine Wehr- oder Zivildienstbeschädigung oder einen politischen Gewahrsam eingetreten ist. Grundsätzlich genügt schon ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung, um die Wartezeit vorzeitig zu erfüllen. Ist die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten, muss jedoch zu diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht bestanden haben oder mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen in den letzten 2 Jahren vor Erwerbsminderung vorhanden sein. Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn eine volle Erwerbsminderung innerhalb

von 6 Jahren eingetreten ist, nachdem eine Berufsausbildung beendet wurde. Allerdings müssen dann in den letzten 2 Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens 12 Pflichtbeiträge gezahlt worden sein. 1.5.2 Besondere Wartezeit HI9840282 Für versicherte Personen, die voll erwerbsgemindert sind, bevor sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, ist eine besondere Wartezeit von 20 Jahren zu erfüllen. Diese Wartezeit gilt in der Regel für behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten, die per Definition voll erwerbsgemindert sind und während ihrer versicherungspflichtigen Tätigkeit in der Werkstatt weitere Pflichtbeiträge zurücklegen, die auf die Wartezeit von 20 Jahren angerechnet werden und auch bei der Rente dann zu berücksichtigen sind. [ 2 ] 1.6 Hinzuverdienstgrenzen HI9840283 Wird neben einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt oder werden bestimmte Sozialleistungen bezogen, sind Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Werden diese durch den Hinzuverdienst überschritten, wird die Rente nur anteilig gezahlt. Bei Überschreiten der höchsten Hinzuverdienstgrenze ruht der Zahlungsanspruch gänzlich. 2 Renten auf Zeit HI9840284 Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich zeitlich befristet. Die Befristung erfolgt für längstens 3 Jahre nach dem Rentenbeginn und kann wiederholt werden. Unbefristet werden Renten wegen Erwerbsminderung nur gezahlt, wenn Erwerbsminderung wahrscheinlich nicht mehr behoben werden kann. Hiervon wird ausgegangen, wenn die Krankheit oder Behinderung so schwer ist, dass eine Besserung des Gesundheitszustands nicht erwartet werden kann oder die Gesamtdauer der Befristungen bereits 9 Jahre beträgt. Liegt die Erwerbsminderung nach Ablauf der 9 Jahre immer noch vor, wird die Befristung grundsätzlich aufgehoben. Ist der Anspruch von der Arbeitsmarktlage abhängig, kommt eine unbefristete Rente jedoch nicht in Betracht. In diesen Fällen wird die Rente auf über 9 Jahre hinaus befristet. 3 Antrag/Beginn/Wegfall HI9840285 Wird der Rentenantrag rechtzeitig gestellt, beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung als unbefristete Rente am Ersten des Monats bzw.

befristete Rente am Ersten des 7. Kalendermonats, nachdem die Erwerbsminderung eingetreten ist. Der Antrag ist rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb von 3 Kalendermonaten nach Eintritt der Erwerbsminderung beim Rentenversicherungsträger bzw. einer anderen in 16 SGB I genannten Stelle eingeht. Wird er nach Ablauf der 3 Kalendermonate gestellt, beginnt die unbefristete Rente mit dem Ersten des Antragsmonats. Entsprechendes gilt bei Zeitrenten, wenn der Antrag erst nach Ablauf des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung gestellt wird. Ist eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen befristet, kann diese auch bereits vor Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung beginnen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Anspruch auf Arbeitslosen-, Kranken- oder Krankentagegeld bereits vor dem "regulären" Rentenbeginn endet und sich somit eine Sicherungslücke ergäbe. Die befristet volle Erwerbsminderungsrente beginnt dann taggenau unmittelbar im Anschluss an diese Leistungen. Die Rentenzahlung entfällt mit Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen entfallen, d. h. sich der Gesundheitszustand verbessert hat und keine Erwerbsminderung mehr vorliegt. Entfällt z. B. die volle Erwerbsminderung und liegt weiterhin noch eine teilweise Erwerbsminderung vor, ist die teilweise Erwerbsminderungsrente zu zahlen. [ 3 ] Bis zum Wegfall der vollen Erwerbsminderungsrente ruht der Zahlungsanspruch der teilweisen Erwerbsminderungsrente. [ 4 ] 4 Erwerbsminderungsrente/Rehabilitation HI9840286 Vom Rentenversicherungsträger wird bei Anträgen auf Erwerbsminderungsrente zunächst geprüft, ob Rehabilitationsleistungen erfolgreich sein könnten ("Rehabilitation geht vor Rente"). Hält der Rentenversicherungsträger eine solche Maßnahme für erfolgversprechend, bietet er sie der versicherten Person an. Stimmt der Rentenantragsteller dem Angebot nicht zu, kann die beantragte Rente wegen fehlender Mitwirkung versagt werden. Liegen die Voraussetzungen für eine Rente unabhängig von der Rehabilitationsmaßnahme vor, wird die Rente bewilligt und auf das Ende der Rehabilitationsmaßnahme befristet. Damit sich aus einem Antrag zur Rehabilitation keine nachteiligen Folgen für einen möglichen Rentenanspruch ergeben (z. B. durch einen späteren Rentenbeginn), gilt der Antrag zur Rehabilitation gleichzeitig als Rentenantrag, wenn der Berechtigte vermindert erwerbsfähig und eine erfolgreiche Rehabilitation nicht zu erwarten ist oder eine Rehabilitation nicht erfolgreich war, weil hierdurch eine Erwerbsminderung nicht vermieden werden konnte.

Steht Rente wegen Erwerbsminderung im Anschluss an eine zuvor durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme rückwirkend für eine Zeit zu, für die bereits Übergangsgeld gezahlt worden ist, gilt zur Vermeidung von Doppelzahlungen Folgendes: Das auf dieselbe Zeit entfallende Übergangsgeld ist höher als die Erwerbsminderungsrente: Es verbleibt bei der Übergangszahlung. Das auf dieselbe Zeit entfallende Übergangsgeld ist niedriger als die Erwerbsminderungsrente: Die Differenz zwischen dem Übergangsgeld und der Rente ist dem Berechtigten nachzuzahlen. 5 Rentenabschläge/Zurechnungszeit HI9840287 Eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung wird über den Zugangsfaktor gekürzt, wenn sie vor dem vollendeten 63. Lebensjahr beginnt. Die Kürzung beträgt für jeden Monat, den die Rente vor dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen wird, 0,3 %. Der Höchstsatz, um den die Rente gekürzt wird, beträgt 10,8 %. Dieser Höchstsatz kommt zustande, wenn die Rente mit dem vollendeten 60. Lebensjahr beginnt (Zeitraum 60. bis 63. Lebensjahr = 36 Monate, 36 0,3 % = 10,8 %). Beginnt die Rente früher, wird bei der Ermittlung des Kürzungsfaktors so getan, als würde die Rente erst mit 60 Jahren beginnen. Der zum erstmaligen Rentenbeginn ermittelte Abschlag bleibt für alle Zeit erhalten, d. h. eine nach der Erwerbsminderungsrente folgende Altersoder Hinterbliebenenrente bekommt ebenfalls diesen Abschlag. Für die Ermittlung der Rentenkürzung wird bei einem Rentenbeginn ab dem Jahr 2012 schrittweise das 63. Lebensjahr auf das 65. Lebensjahr und das 60. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr angehoben. [ 5 ] Die maximal mögliche Kürzung beträgt unverändert 10,8 %. Die Anhebung des Lebensalters unterbleibt, wenn 40 Jahre mit Zeiten vorhanden sind, die auch auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden; bei einem Rentenbeginn im Übergangszeitraum 2012 bis 2023 müssen es dafür "nur" 35 Jahre mit entsprechend anrechenbaren Zeiten sein. Die Erwerbsminderungsrente berechnet sich aus den bis zum Eintritt der Erwerbsminderung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Je früher die Erwerbsminderung eintritt, umso geringer wäre bei reiner Berücksichtigung der tatsächlich zurückgelegten (Beitrags-)Zeiten die zu berechnende Rente. Hier setzt die Zurechnungszeit als ein besonderes Element des solidarischen Ausgleichs in der Rentenversicherung an. Durch die Zurechnungszeit, die selbst beitragsfrei ist, werden vereinfacht ausgedrückt Versicherte fiktiv so gestellt, als wären sie bis zum 62. Lebensjahr entsprechend ihres bisherigen Erwerbslebens erwerbstätig gewesen. 6 Rentenumwandlung HI9840288

Hat sich der Gesundheitszustand einer voll erwerbsgeminderten Person so verbessert, dass sie nur noch teilweise erwerbsgemindert ist, wird die Rente wegen voller Erwerbsminderung in eine solche wegen teilweiser Erwerbsminderung umgewandelt. Vollendet ein Erwerbsminderungsrentner die Regelaltersgrenze, dann entfällt der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente und es ist nach 115 Abs. 3 Satz 1 SGB VI von Amts wegen in eine Regelaltersrente zu leisten. 7 Renten wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit HI9840289 Die Renten wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung wurden zum 1.1.2001 eingeführt. Bis 31.12.2000 wurden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit gezahlt. Bestand am 31.12.2000 ein Anspruch auf eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, gilt für den weiteren Anspruch das alte Recht weiter. Bei der weiteren Anspruchsprüfung werden die bis zu diesem Zeitpunkt gültigen gesetzlichen Bestimmungen und die ergangene Rechtsprechung angewendet. 8 Parallele Rentenansprüche HI9840290 Besteht Anspruch auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird die höchste dieser Rente gezahlt und bei gleich hohen Renten gilt die in 89 SGB VI dargestellte Reihenfolge. Auch mehrere Ansprüche auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können zusammentreffen, denkbar sind folgende Fälle: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung; Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit mit Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Renten wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit (altes Recht) mit Renten wegen voller/teilweiser Erwerbsminderung (neues Recht). Welche Rente höher ist, beurteilt sich nach der Berücksichtigung von ggf. erzieltem Hinzuverdienst bei der jeweiligen Rente. [ 1 ] [ 2 ] 75 Abs. 3 SGB VI. [ 3 ] S. Abschn. 6. [ 4 ] S. Abschn. 8. [ 5 ] 264c SGB VI.

[ 6 ]