Einführung in das Asylrecht. Katrin Sass/Mirko Widdascheck

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Transkript:

Einführung in das Asylrecht Katrin Sass/Mirko Widdascheck

Gliederung 1. Einführung 2. Ablauf des Asylverfahrens 3. Entscheidungen und Schutzstatus BAMF (Asylrecht) Ausländerbehörde (Aufenthaltsrecht) 4. Anhörung 5. Familiennachzug ----------------------------------------------------------------- = längere Pause 6. Arbeitsmöglichkeiten 7. Wohnen 8. Sozialleistungen 9. Änderungen durch Asylpaket I, II und Integrationsgesetz ------------------------------------ 10. Entscheidungen des BAMF

Migration 1960er: Gastarbeiter (Anwerbeabkommen, insbes. Italien/Türkei) - Deutsches Wirtschaftswunder - Max Frisch: Man hat Arbeitskräfte gerufen, und es kamen Menschen. 1992: 440.000 offizielle Asylanträge (insbes. aus Jugoslawien und Russlanddeutsche) = Asylkompromiss - Einführung von Art. 16 a GG: sichere Drittstaaten (Art. 16 a Abs. 2 GG) sichere Herkunftsstaaten (Art. 16 a Abs. 3 GG) - Einführung des AsylbLG

Aktuelle Zahlen 2015 insgesamt: - 890.000 Registrierungen (428.500 aus Syrien) - 480.000 offizielle Asylanträge, 282.000 Entscheidungen Erstes Halbjahr 2016: - 222.000 Registrierungen (171.488 aus Syrien) - 397.000 offizielle Asylanträge, 283.000 Entscheidungen Nicht entschiedene Anträge Ende Juli: 526. 276 = Großteil bis Ende des Jahres entschieden

Aktuelle Entwicklungen Gesetze: - Asylpaket I (24.10.2015), Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz - Asylpaket II (17.3.2016), G. z. Einführung beschleunigter Asylverfahren - Integrationsgesetz (6.8.2016) Sonstiges: - Neueinstellungen beim BAMF - Flüchtlingsdeal mit der Türkei Resettlement-Verfahren: Jeden Monat ca 100-150 syrische Flüchtlinge - Ehrenamtliches Engagement

Ausblick: Weitere Initiativen: - sichere Herkunftsstaaten ausweiten: Algerien, Marokko, Tunesien (im Mai 374 Personen registriert) - Dublin-IV-Verordnung: Entwurf der EU-Kommission vom 4.5.2016 Orbanisierung des Europäischen Flüchtlingsrechts ; insbes. Drittstaaten außerhalb Europas, keine Fristenregelung etc. - Einheitliches Einwanderungsgesetz?

Flucht Fluchtgründe: Krieg, Hunger, Armut Anträge Juni 2016: - Syrien (24.000) - Afghanistan (15.000) - Irak (10.000) - Iran (3.000) - Eritrea (1.800)

Übersicht: Ablauf des Asylverfahrens 1. Ankunft in Deutschland: Meldung ( sog. Asylgesuch ) BüMA o. Ankunftsnachweis Erstaufnahmeeinrichtung Flüchtlingsheim 2. Offizielle Antragsstellung beim BAMF Aufenthaltsgestattung Anhörung beim BAMF Aufenthaltstitel Abschiebung oder Duldung

Ankunft in Deutschland - Meldung bei den Behörden, Registrierung, Fingerabdrücke = sog. Asylgesuch - Abgabe des Reisepasses und anderer Unterlagen - Aufteilung auf die Bundesländer nach Königsteiner Schlüssel (s. rechts)

Unterbringung in Deutschland - Zuteilung zu einer Erstaufnahmeeinrichtung: Bramsche, Braunschweig, Friedland, Oldenburg, Osnabrück - In Erstaufnahmeeinrichtung bis zu 6 Monate, räumlich beschränkt (Residenzpflicht), Erlaubnis notwendig = Asylpaket I - Aufgabe des Landes Niedersachsen

Unterbringung in Deutschland - Erstaufnahmeeinrichtungen (3-6 Monate) Verteilung in kommunales Flüchtlingsheim = Zuständigkeit der Stadt Hannover = eigene Wohnung theoretisch möglich - Wohnsitzauflage: Bewegungsfreiheit nicht mehr eingeschränkt Residenzpflicht - Umverteilungsantrag möglich - Allen Behörden immer neue Adressen mitteilen

Status bis zur Antragsstellung Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA), 63 a AsylG Ankunftsnachweis - mehr Daten, besserer Zugriff: Bild, eigene Kinder, Barcode etc; Im Kerndatensystem außerdem Fingerabdruck, Gesundheitsdaten, Ausbildung etc. = Asylpaket II

Neue Unterbringungsmöglichkeiten Flüchtlinge aus Sicheren Herkunftsstaaten dauerhaft in besonderer Erstaufnahmeeinrichtung (beschleunigte Asylverfahren) Asylgesetz (AsylG), Anlage II (zu 29a), (Fundstelle: BGBl. I 2015, 1725): Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, Montenegro, Senegal, Serbien Ankunftszentren (22 von 25 in Betrieb): Niedersachsen/Bad Fallingbostel - Cluster nach Herkunftsländern; innerhalb von 48 Stunden entscheiden A: gute Bleibeperspektive B: sichere Herkunftsländer (Weiterleitung an besondere Aufnahmeeinrichtung) C: übrige (Weiterleitung an normale Aufnahmeeinrichtung) D: Dubliner (Weiterleitung an normale Aufnahmeeinrichtung, außer B)

Das BAMF - Asylantragsstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - sehr lange Wartezeiten Erinnerung: Nicht entschiedene Anträge Ende Juli: 526. 276 = Großteil bis Ende des Jahres entschieden

- Asylantragsstellung - Aufenthaltsgestattung gem. 55 AsylG Räumliche Beschränkung: Der Aufenthalt wird beschränkt auf: Stadt Hannover. Vorübergehender Aufenthalt in den Ländern Niedersachsen und Bremen gestattet. Nebenbestimmungen, insbes. Arbeitsmarktzugang: Erwerbstätigkeit gestattet Beschäftigung gestattet mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet Erwerbstätigkeit nicht gestattet

Zuständigkeit Deutschlands Dublin-III Verordnung, Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 Art. 12: Aufenthaltstitel oder Visa erhalten? Art. 13: Grundlage von Beweismitteln oder Indizien = Sog. Eurodac Datenbank: Fingerabdrücke abgegeben? = Europäisches Visa-Informationssysten (VIS) Einleitung des Aufnahmeverfahrens: - Aufnahmegesuch Deutschlands an Land X (Art. 21: innerhalb von 2-3 Monaten) - Antwort auf das Gesuch (Art. 22: innerhalb von 2 Monaten) - Überstellung (Art. 29: innerhalb von 6 Monaten) = Nach 27a AsylG Antrag unzulässig

Handlungsmöglichkeiten - Akteneinsicht beantragen - Fristablauf - Deutschland wird zuständig - Minderjährige/Familieneinheit/Reiseunfähigkeit als Hindernisse - Bundesamt vom sog. Selbsteintrittsrecht überzeugen - Kirchenasyl - Art. 29 Abs. 2: Verlängerung auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist - Keine Abschiebung bei systemischen Schwachstellen (Griechenland (+), Italien, Bulgarien, Ungarn fraglich)

Rechtsschutz Juristische Feinheiten - 1 Woche für einstweiligen Rechtsschutz (= Abschiebung verhindern) - 2 Wochen für (Anfechtungs-) Klage (= Inhaltliche Entscheidung aufheben) = s. Rechtsbehelfsbelehrung Rechtsantragsstelle beim Verwaltungsgericht: Leonhardtstraße 15, Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr Rechtsanwalt: auch nachträglich zur Begründung

Begründetheit des Antrags Anhörung ( 2. Interview ): 25 AsylG Grundlage der Entscheidung Glaubwürdigkeit des Geflüchteten, Dokumente, persönliches Schicksal darstellen ---------------------------------------------------------------------------------------- Asylantragsstellung ( 1. Interview ) persönliches Gespräch nach Art. 5 Abs. 1 Dublin-III Verordnung (sog. Dublin-Anhörung ): Mitgliedsstaaten dürfen nach Art. 5 Abs. 2 b) auf dieses Gespräch verzichten, wenn die sachdienlichen Angaben bereits gemacht sind

Schutzstatus Entscheidungen des BAMF 2015: 0,7 % Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG 48,5 % Flüchtling nach GFK, 3 ff AsylG 0,6 % Subsidiärer Schutz, 4 AsylG 0,7 % Abschiebungsverbot, 60 V, VII AufenthG

Entscheidungsmöglichkeiten 1. Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG: Politisch Verfolgte genießen Asylrecht 2. Flüchtling nach Genfer Flüchtlingskonvention, Qualifikationsrichtlinie und 3 ff. AsylG aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, 3. Subsidiärer Schutz, Qualifikationsrichtlinie, 4 AsylG: im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht 4. Abschiebungsverbot, 60 V, VII AufenthG, zielstaatsbezogen

Anhörung Vorbereitung: - Daten und Fakten sammeln, zeitliche Abfolge, aufschreiben = Informationsflyer vom Informationsverbund in verschiedenen Sprachen: http://www.asyl.net/arbeitshilfen-publikationen/arbeitshilfen-zum-aufenthalts-undfluechtlingsrecht/informationsblatt-anhoerung/ - Auch unangenehme Details erinnern = man kann den sog. Entscheider wählen, Mann oder Frau - Ermessensentscheidung, ob weitere Person zuzulassen = per Fax anmelden

Fragenkatalog des BAMF 1. Sprechen Sie neben der/den angegebenen Sprache(n) noch weitere oder Dialekte? 2. Besitzen oder besaßen Sie noch weitere Staatsangehörigkeiten? 3. Gehören Sie zu einem bestimmten Stamm/ einer bestimmten Volksgruppe? 4. Können Sie mir Personalpapiere, wie zum Beispiel einen Pass, Passersatz oder Personalausweis vorlegen? 5. Haben Sie in Ihrem Heimatland Personalpapiere, wie zum Beispiel einen Pass, einen Passersatz oder einen Personalausweis besessen? 6. Aus welchen Gründen können Sie keine Personalpapiere vorlegen? 7. Können Sie mir sonstige Dokumente (z. B. Zeugnisse, Geburtsurkunde, Wehrpass, Führerschein) über Ihre Person vorlegen? 8. Haben oder hatten Sie ein Aufenthaltsdokument/ Visum für die Bundesrepublik Deutschland oder ein anderes Land? 9. Nennen Sie mir bitte Ihre letzte offizielle Anschrift im Heimatland! Haben Sie sich dort bis zur Ausreise aufgehalten? Wenn nein, wo? 10. Nennen Sie bitte Familienname, ggf. Geburtsnamen, Vorname, Geburtsdatum und ort Ihres Ehepartners sowie Datum und Ort der Eheschließung! Können Sie mir Nachweise vorlegen oder nachreichen? 11. Wie lautet dessen Anschrift (falls er sich nicht mehr im Heimatland aufhält, bitte die letzte Adresse dort und die aktuelle angeben)? Können Sie mir Nachweise vorlegen oder nachreichen? 12. Haben Sie Kinder (bitte alle, auch volljährige mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen und ort angeben)? Können Sie mir Nachweise vorlegen oder nachreichen? 13. Wie lauten deren Anschriften (falls sich Kinder nicht mehr im Heimatland aufhalten, bitte die letzte Adresse dort und die aktuelle angeben)? Können Sie mir Nachweise vorlegen oder nachreichen? 14. Nennen Sie mir bitte Namen, Vornamen und Anschrift Ihrer Eltern! 15. Haben Sie Geschwister, Großeltern, Onkel oder Tante(n), die außerhalb Ihres Heimatlandes leben? 16. Leben noch weitere Verwandte im Heimatland? 17. Wie lauten die Personalien Ihres Großvaters väterlicherseits? 18. Welche Schule(n)/ Universitäte(n) haben Sie besucht? 19. Welchen Beruf haben Sie erlernt? Bei welchem Arbeitgeber haben Sie zuletzt gearbeitet? Hatten Sie ein eigenes Geschäft? 20. Haben Sie Wehrdienst geleistet? 21. Waren Sie früher schon einmal in der Bundesrepublik Deutschland? 22. Haben Sie bereits in einem anderen Staat Asyl oder die Anerkennung als Flüchtling beantragt oder zuerkannt bekommen? 23. Wurde für einen Familienangehörigen in einem anderen Staat der Flüchtlingsstatus beantragt oder zuerkannt und hat dieser dort seinen legalen Wohnsitz? 24. Haben Sie Einwände, dass Ihr Asylantrag in diesem Staat geprüft wird? 25. Bitte schildern Sie mir, wie und wann Sie nach Deutschland gekommen sind! Geben Sie dabei an, wann und auf welche Weise Sie Ihr Herkunfts-land verlassen haben, über welche anderen Länder Sie gereist sind und wie die Einreise nach Deutschland erfolgte!

Warum sind Sie geflohen? Dem Antragsteller wird erklärt, dass er nun zu seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen seines Asylantrags angehört wird. Er wird aufgefordert, die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor Verfolgung begründen. Detailliert, Namen, Zahlen, Daten, Fakten warum steche ich aus der Masse heraus? = besondere Eigenschaften wer hat mich verfolgt, wann, wo und was ist passiert? = ausführlich und genau

Darlegungspflicht Darlegungspflicht 25 Abs. 1 AsylG: Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist. = individuelle Geschichte! 3 Voraussetzungen: Widerspruchsfreiheit, detailliert, passt zum Wissen des Geflüchteten (P) Hörensagen: Wissen/Glauben/Vermuten

Amtesermittlungsgrundsatz Amtsermittlungsgrundsatz 24 Abs. 1 AsylG: Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. = obj. Umstände im Herkunftsland Nicht lügen! Lieber sagen: Das weiß ich leider nicht genau Abschluss: Protokoll vorlesen lassen, korrigieren - Wichtig!

Flüchtlingseigenschaft Grundlagen: Genfer Flüchtlingskonvention 28. Juli 1951 Konkretisierung: Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) Umsetzung: 3 ff AsylG = persönliches Verfolgungsschicksal = aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 1. Verfolgungshandlung 2. Aus begründeter Furcht vor Verfolgung 3. wegen 4. Bestimmter Merkmale 5. Verfolgungsakteur 6. Kein Ausschluss

Flüchtlingseigenschaft (2) 1. Verfolgungshandlung, 3a AsylG: Gravierende Menschenrechtsverletzung (EMRK), Gewalt, Diskriminierung etc 2.-4. Begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner ( 3b AsylG): - Rasse (insbes. Hautfarbe, Herkunft, Ethnie) - Religion (Glaubensüberzeugungen) - Nationalität (Staatsangehörigkeit oder andere Identität) - Politische Überzeugung (Meinung haben) - Zugehörigkeit zu bestimmter sozialer Gruppe (deutlich abgrenzbar, nicht auf Merkmal verzichten wollen ) z.b. Kriegsdienst; Homosexualität; Christen (hier taufen lassen?); IS (=gegen Schiiten); sog. Nachfluchtgründe: oppositionelle Tätigkeiten in Deutschland?

Flüchtlingseigenschaft (3) 5. Auch Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ( 3c AsylG) 6. Kein Ausschluss (Kriegsverbrecher etc.) Wichtiger: (P) kriminelles Unrecht ( 3d AsylG): keine Hilfe durch den Staat möglich? (P) inländische Fluchtalternative ( 3e AsylG): in anderer Region im Heimatland sicher?

Subsidiärer Schutzstatus 4 AsylG/Qualifikationsrichtline der EU: 1. Stichhaltige Gründe vorgebracht, dass ihm im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht - Todesstrafe - Folter - Individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts = Bürgerkrieg 2. Kein Ausschluss (Kriegsverbrechen, 3c bis 3e gelten entsprechend) = Zwei Wochen Klagefrist

Konsequenzen bei subs. Schutz 1. Reiseausweis statt Flüchtlingspass 2. Schutzdauer: Zunächst für 1 Jahr Verlängerung um 2 Jahre 3. Erwerb der Niederlassungserlaubnis, 9 AufenthG, nach 3 bzw 5 Jahren = Ansonsten aber 2015 keine Unterschiede! 4. Seit März 2016: a) Familiennachzug ausgesetzt Asylpaket II - 104 Nr. 13 S. 1 AufenthG: Bis zum 16. März 2018 wird ein Familiennachzug zu Personen, denen nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, nicht gewährt. b) Persönliches Verfolgungsschicksal (bei Syrern) einzeln zu prüfen

Aus aktuellem Anlass Entscheidungen des BAMF 2015: 0,7 % Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG 48,5 % Flüchtling nach GFK, 3 ff AsylG 0,6 % Subsidiärer Schutz, 4 AsylG 0,7 % Abschiebungsverbot, 60 V, VII AufenthG

Entscheidungen zum subsidiären Schutz 35,00% 30,00% 30,10% 25,00% 23,40% 20,00% 15,00% 15,30% 10,00% 9,30% 5,00% 0,00% 0,60% 0,40% 0,50% 1,80% 2015 Januar Februar März April Mai Juni Juli

Bedeutung für Syrer Subsidiärer Schutz: 2015 = insgesamt 61 Syrer Juni 2016 = 46 % aller inhaltlichen Entscheidungen bei Syrern Im Protokoll: Dem Antragsteller wird erklärt, dass er nun zu seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen seines Asylantrags angehört wird. Er wird aufgefordert, die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor Verfolgung begründen. Lage in Syrien/Bürgerkrieg/Gewalt etc. = Subsidiärer Schutz, 4 AsylG (Qualifikations-RL): im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht = Persönliches Verfolgungsschicksal führt zu Flüchtlingsschutz nach Genfer Flüchtlingskonvention und 3 ff AsylG

Subs. Schutz für Syrer? VG Regensburg, drei Urteile v. 29.06.2016 RN 11 K 16-30666, RN 11 K 16.30723, RO 11 K 16.30707 Leitsätze: 1. Flüchtlingen aus Syrien droht bei einer Rückkehr in der Regel mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung. 2. Die (illegale) Ausreise und ein längerer Aufenthalt im westlichen Ausland werden ungeachtet einer tatsächlichen oppositionellen Haltung als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst. Bestätigung: VG Trier, Urt. v. 16.06.2016 1 K 1576/16.TR VG Düsseldorf, Urt. v. 10.08.2016 3 K 7501/16.A VG Schleswig, Urt. v. 15.08.2016 12 A 149/16 VG Köln, Urt. v. 25.8.2016 20 K 6664/15.A VG Würzburg, Urt. v. 7.9.2016 W 2 K 16.30603

Ausblick? - Berufung durch das BAMF eingelegt = Zeit schinden? Bereits 2014 entsprechende Urteile: OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 28.07.2012 3 L 147/12; OVG Mecklenburg-Vorpommern, VGH Baden-Württemberg und viele weitere Verwaltungsgerichte Niedersachsen: VG Hannover, Urt. v. 08.5.2013 1 A 5409/12 und Urt. v. 10.12.2013 2 A 6900/12 = 2 Wochen Klagefrist beim Verwaltungsgericht Musterklage: http://www.asyl.net/startseite/nachrichten/artikel/56014.html

Familiennachzug - Bei Flüchtlingseigenschaft (+), sonst bis März 2018 ausgesetzt - BAMF geht von 0,9-1,2 Familienangehörigen pro syrischem Geflüchteten aus - Ehegatten und minderjährige Kinder, 27 ff AufenthG = grds. möglich - Eltern und Sonstige, 36 Abs. 2 AufenthaltsG: wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Beispiele: schwere Krankheit, Hilflosigkeit, Eltern-Kind ähnliche Beziehung u.ä.

Voraussetzungen Allg. Voraussetzungen, 5 AufenthG : (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1.der Lebensunterhalt gesichert ist, 4.die Passpflicht nach 3 erfüllt wird. (2) mit dem erforderlichen Visum eingereist ist Besondere Voraussetzungen, 29 Abs. 1 AufenthG (1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss 1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen und 2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. - Ausnahme, 29 Abs. 2 AufenthG, kann von den Voraussetzungen des 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden.

Voraussetzungen Allg. Voraussetzungen, 5 AufenthG : (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1.der Lebensunterhalt gesichert ist, 4.die Passpflicht nach 3 erfüllt wird. (2) mit dem erforderlichen Visum eingereist ist Besondere Voraussetzungen, 29 Abs. 1 AufenthG (1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss 1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen und 2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. - Ausnahme, 29 Abs. 2 AufenthG, kann von den Voraussetzungen des 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden.

Fristwahrende Anzeige 29 Abs. 2 S. 2 AufenthG: 1. Fristwahrende Anzeige innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit: https://familyreunion-syria.diplo.de/webportal/desktop/index.html#start oder per Fax an Ausländerbehörde 2. sowie kein anderes Land zur Herstellung familiärer Lebensgemeinschaft möglich

Ablauf 1. Dokumente sammeln 2. Nach Anerkennung: Fristwahrende Anzeige 3. Terminvereinbarung mit deutscher Botschaft in Türkei, Libanon, Iran etc. per Telefon (i-data) oder Fax/E-Mail (zur Not zum Auswärtigen Amt) = Lange Wartezeiten (10-12 Monate): schon vorher vereinbaren? 4. Persönlicher Termin: Dokumente (Merkblätter der jeweiligen Botschaft) meist Visumsgebühr von 60 Euro, Reisepass, Passfotos, Krankenversicherung, Kopie der Aufenthaltserlaubnis, Eheurkunde/Geburtsurkunde, u.u. A 1-Sprachzertifikat Tipps: http://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2015/07/tips-f%c3%bcr-die- Familienzusammenf%C3%BChrung-1.pdf

Entscheidung zum Familiennachzug Zusammenarbeit von deutscher Botschaft und Ausländerbehörde - Globalzustimmung bei Ehegatten/minderj. Kindern aus Syrien - Dauer: einige Monate = Erteilung eines sog. nationalen Visums (länger als drei Monate; Schengen-Visum für Besuch unter drei Monate wird wohl nicht gewährt) - Flug nach Deutschland organisieren (P) Volljährige Kinder alleine zurücklassen? (P) Visum für die Türkei/den Libanon? (P) Wie funktioniert persönliche Antragsstellung?

Gliederung 1. Einführung 2. Ablauf des Asylverfahrens 3. Entscheidungen BAMF (Asylrecht) Ausländerbehörde (Aufenthaltsrecht) 4. Anhörung 5. Familiennachzug ----------------------------------------------------------------- = längere Pause 6. Arbeitsmöglichkeiten 7. Wohnen 8. Sozialleistungen 9. Änderungen durch Asylpaket I, II und Integrationsgesetz ------------------------------------ 10. Entscheidungen des BAMF

Arbeitsmöglichkeiten Mögliche Nebenbestimmungen/Anmerkungen: Erwerbstätigkeit nicht gestattet Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde Erwerbstätigkeit gestattet Beschäftigung gestattet

Arbeitsmöglichkeiten Erwerbstätigkeit nicht gestattet - für Asylsuchende in den ersten 3 Monaten ihres Aufenthalts - während des gesamten Aufenthalts in einer Erstaufnahmeeinrichtung (idr. 6 Monate) - aus sicheren Herkunftsstaaten (wenn der Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde) - Geduldete bei denen eine Abschiebung aus Gründen, die die geduldete Person selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden kann (zb. Pass wird vorenthalten)

Arbeitsmöglichkeiten Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde nach 3 Monaten - Asylbewerber (BüMA, Ankunftsnachweis, Aufenthaltsgestattung) und Geduldete müssen grds. die Erlaubnis der Ausländerbehörde einholen - Ausbildung, Praktikum und Freiwilligendienst mit Zustimmung der Ausländerbehörde möglich - Verfahren: konkretes Arbeitsangebot einholen Stellenbeschreibung ; Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bei der Ausländerbehörde stellen Schule und Studium ab dem ersten Tag ohne Zustimmung möglich (Deutschkenntnisse problematisch, Gasthörerstudium an LUH, Kontaktperson: Ludolf von Dassel vom International Office)

Arbeitsmöglichkeiten Erwerbstätigkeit gestattet - jede selbstständige und unselbstständige Tätigkeit (Beschäftigung) darf ausgeübt werden - generelle Genehmigung der Ausländerbehörde liegt vor - unbeschränkter Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten für Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, subsidiär geschützte Personen Beschäftigung gestattet - jede unselbstständige Tätigkeit (Beschäftigung) darf ausgeübt werden

GGUA Flüchtlingshilfe e. V., Projekt Q, Claudius Voigt (Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender) Die Zustimmung der Ausländerbehörde ist in jedem Fall einzuholen Webseite: http://www.einwanderer.net/uebersichten-und-arbeitshilfen/

Die Zustimmung der Ausländerbehörde ist in jedem Fall einzuholen Webseite: http://www.einwanderer.net/uebersichten-und-arbeitshilfen/

Wohnen Asylsuchende (BüMA, Ankunftsnachweis, Aufenthaltsgestattung): - bis zu 6 Monate in einer Erstaufnahmeunterkunft untergebracht (Königsteiner Schlüssel) - danach Verteilung auf kommunale Flüchtlingsunterkünfte - müssen im Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde leben - das Beziehen einer eigenen Wohnung ist auf Antrag möglich/gründe vorlegen (P) Ich möchte gerne bei meiner Familie in Berlin wohnen? Umverteilungsantrag bei Ausländerbehörde stellen Die Chancen auf Umverteilung sind gering: Ein Recht darauf besteht nur bei einer Familienzusammenführung zum/zur Ehepartner/in oder Kindern unter 18 Jahren; Härtefälle (zb. Krankenbehandlung) sollen beachtet und auch andere Wünsche können berücksichtigt werde

Wohnen Geduldete: - Wohnsitzauflage möglich (Gemeinschaftsunterkunft) - wenn gute Gründe vorliegen, kann die Zuweisung in eine Wohnung beantragt werden - Umverteilungsantrag möglich wenn keine Leistungen bezogen werden, darf auch keine Wohnsitzauflage erteilt werden Anerkannte Flüchtlinge/ Subsidiär Schutzberechtige: - eigene Wohnung - in den ersten drei Jahren im zugewiesenen Bundesland bleiben, aber nur wenn sie Sozialleistungen empfangen ( 12 a AufenthG) Informationen: http://www.nds-fluerat.org/leitfaden/

Sozialleistungen Warum bekommen Geflüchtete Sozialleistungen?!? - Sozialstaatsprinzip - Sicherung des Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.v.m. Art. 20 Abs. 1 GG - Prinzip des Forderns und Förderns - Parallelen zu Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende (SGB II) und Sozialhilfe (SGB XII) Ziel: Jeder Mensch soll ein Leben führen können, dass mit der Würde des Menschen vereinbar ist

Sozialleistungen für Asylsuchende und Geduldete - Leistungen für Asylsuchende und Geduldete sind im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt Sozialamt zuständig - Anspruch auf Grundleistungen und medizinische Versorgung Grundleistungen 3 Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsberechtigte [erhalten] nach 1 Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). [ ] Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf) ( )

Sozialleistungen für Asylsuchende und Geduldete Grundleistungen in Form von Sach- oder Geldleistungen (in der Erstaufnahmeeinrichtung vorrangig Sachleistungen) - den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern - den notwendigen persönlichen Bedarf zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens Erwachsene Asylbewerber, die nicht mehr in der Erstaufnahmeeinrichtung leben, haben je nach Lebenssituation aktuell einen Anspruch auf Leistungen in Höhe von ca. 354 Euro

Sozialleistungen für Asylsuchende und Geduldete Nach 15 Monate werden die Leistungen auf das Niveau der Sozialhilfe angehoben, Anspruch aus 2 AsylbLG sog. Analogleistungen (1) [ ] das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch [ist] auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten...

Sozialleistungen für Asylsuchende und Geduldete Medizinische Versorgung - Leistungen zur medizinischen Versorgung werden nach 4 AsylbLG nur bei akuter Krankheit bzw. akutem Behandlungsbedarf und bei schmerzhafter Krankheit erbracht - Verfahrensweg: Sozialamt (Behandlungsschein) Arzt ggf. Überweisung neuer Behandlungsschein Facharzt 4 Asylbewerberleistungsgesetz (1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren ( ) (2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren. Gesundheitliche Versorgung bei akuter Krankheit, Schwangerschaft und Geburt; Ansprechpartner: Medinetz Hannover

Sozialleistungen für Asylsuchende und Geduldete (P) eingeschränkter Leistungsumfang (P) kein medizinisches Personal entscheidet über Ausstellung eines Behandlungsscheines Lösung: Bremer Modell - Krankenversorgung mit Gesundheitskarte Bürokratisierung entfällt - Vertrag mit Krankenkasse notwendig individuelle Vertragsausgestaltung in den Ländern - seit dem 1. April 2016 können die Kommunen in Niedersachsen entscheiden, ob sie den Rahmenbedingungen beitreten wollen Delmenhorst ist am 22.6 als erste Stadt beigetreten - Leistungsumfang bleibt in Niedersachsen eingeschränkt (insb. in Hamburg sind Asylbewerber den anderen Mitgliedern der Krankenkasse fast gleichgestellt)

Sozialleistungen für Asylsuchende und Geduldete Dunkelblau: Implementiert Blau: In Umsetzung Hellblau: Im politischen Prozess Grau: Politisch abgelehnt Informationen: www.gesundheit-gefluechtete.info/ regelung-in-den-bundeslaendern/

Sozialleistungen für Asylsuchende und Geduldete - Sanktionierungen nach 1a Abs. 5 AsylbLG möglich 1a Abs. 5 Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsberechtigte [ ]erhalten [verkürzte] Leistungen [ ], wenn sie 1. ihrer Mitwirkungspflicht nach 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen, 2. ihre Mitwirkungspflicht nach 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes verletzen, indem sie erforderliche Unterlagen zu ihrer Identitätsklärung, die in ihrem Besitz sind, nicht vorlegen, aushändigen oder überlassen, 3.den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder 4. den Tatbestand nach 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern Verstoß gegen Mitwirkungspflichten: Termine nicht wahrnehmen, Dokumente zurückhalten, Integrationsmaßnahmen abbrechen etc.

Sozialleistungen für Anerkannte/ subsidiär Schutzberechtigte - Für anerkannte Flüchtlinge /Personen mit subsidiärem Schutz sind die Sozialleistungen im SGB II geregelt Jobcenter zuständig - Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende aus dem SGB II in Höhe von 404 Euro + Miet-, Heiz- und Versicherungskosten

Sozialleistungen Ausblick Ausblick 2017 - Bundeskabinett am 21.9.2016 beschlossen: - Aufgrund der Preisentwicklung steigen Regelsätze für Sozialleistungen (SGB II/XII) Alleinstehende anerkannte Flüchtlinge/Personen mit subsidiären Schutz erhalten dann statt 404 Euro 409 Euro - Ausnahme: Alleinstehende Asylbewerber erhalten statt 354 Euro nur noch 332 Euro. Grund ist die Herausnahme der Verbrauchsausgaben für Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltung.

Sozialleistungen Ausblick Diese Regelsätze gelten ab 1. Januar 2017 (Veränderung gegenüber 2016 in Klammern): Alleinstehend/ Alleinerziehend/ 409 Euro (+ 5 Euro) Regelbedarfsstufe 1 Erwachsene nichterwerbsfähige/behinderte (z.b. Wohngemeinschaften) Paare je Partner/ Bedarfsgemeinschaften Erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen (bis Ende 2019) nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 im Haushalt der Eltern Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren 409 Euro (+ 5 Euro) Regelbedarfsstufe 1 368 Euro (+ 4 Euro) Regelbedarfsstufe 2 327 Euro (+ 3 Euro) Regelbedarfsstufe 3 327 Euro (+ 3 Euro) Regelbedarfsstufe 3 311 Euro (+ 5 Euro) Regelbedarfsstufe 4 Kinder von 6 bis unter 14 Jahren 291 Euro (+ 21 Euro) Regelbedarfsstufe 5 Kinder bis sechs Jahre 237 Euro (unverändert) Regelbedarfsstufe 6

Gliederung 1. Einführung 2. Ablauf des Asylverfahrens 3. Entscheidungen BAMF (Asylrecht) 4. Anhörung 5. Familiennachzug Ausländerbehörde (Aufenthaltsrecht) ----------------------------------------------------------------- = längere Pause 6. Arbeitsmöglichkeiten 7. Wohnen 8. Sozialleistungen 9. Änderungen durch Asylpaket I, II und Integrationsgesetz ------------------------------------ 10. Entscheidungen des BAMF

Asylpaket I (24. Oktober 2015) Insbesondere: - 6 Monate in Erstaufnahmeeinrichtung und Verschlechterungen während des Aufenthalts (Residenzpflicht, Arbeitsverbot, Sachleistungen, 47 AsylG) - Neue Vorschriften für sichere Herkunftsländer - Abschiebungen ohne Ankündigung, 59 I AufenthG - Integrationskurse während des Asylverfahrens, 44 AufenthG - Leistungskürzungen, 1a AsylbLG etc.

Asylpaket II (17. März 2016) Insbesondere: - beschleunigte Verfahren in besonderen Aufnahmeeinrichtungen, 30 a, 5 V AsylG - Verfahrenseinstellung bei Nichtbetreiben, 33 AsylG - Abschiebungshindernisse aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt, 60 VII 2, 3, 4; 60a II d) AufenthG - Ausweisungsverschärfung - Ankunftsnachweis, Datenaustauschverbesserungsgesetz - Familiennachzug für subsidiären Schutz ausgesetzt, 104 XIII AufenthG

Integrationsgesetz vom 31.07.2016 Am 06.08.2016 in Kraft getreten, wichtigste Änderungen 1. Verzicht auf Vorrangprüfung in Bundesländern mit geringer Arbeitslosigkeit 2. Ausbildungsduldung 3. Ausbildungsbeihilfe 4. Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen 5. Wohnsitzregelung 6. Niederlassungserlaubnis 7. Ankunftsnachweis 8. Leistungskürzungen im Asylbewerberleistungsgesetz

Integrationsgesetz vom 31.07.2016 Am 06.08.2016 in Kraft getreten, wichtigste Änderungen 1. Verzicht auf Vorrangprüfung in Bundesländern mit geringer Arbeitslosigkeit 2. Ausbildungsduldung 3. Ausbildungsbeihilfe 4. Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen 5. Wohnsitzregelung 6. Niederlassungserlaubnis 7. Ankunftsnachweis 8. Leistungskürzungen im Asylbewerberleistungsgesetz

Verzicht auf die Vorrangprüfung Vorrangprüfung: Wenn Asylsuchende und Geduldete eine Arbeitserlaubnis beantragten, musste die Bundesagentur grundsätzlich prüfen, ob deutsche Staatsangehörige oder andere mit gesichertem Aufenthalt für die Stelle zur Verfügung stehen. Aussetzung in 133 von 156 Bezirken der Arbeitsagentur, ganz Niedersachsen in diesen Bezirken besteht auch ein Zugang zur Leiharbeit Keine Aussetzung in ganz Mecklenburg-Vorpommern sowie in einigen Agenturbezirken Bayerns und NRW, siehe Anlage zu 32 Beschäftigungsverordnung Personen aus sicheren Herkunftsländern unterliegen aber weiterhin dem Arbeitsverbot

Integrationsgesetz vom 31.07.2016 Am 06.08.2016 in Kraft getreten, wichtigste Änderungen 1. Verzicht auf Vorrangprüfung in Bundesländern mit geringer Arbeitslosigkeit 2. Ausbildungsduldung 3. Ausbildungsbeihilfe 4. Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen 5. Wohnsitzregelung 6. Niederlassungserlaubnis 7. Ankunftsnachweis 8. Leistungskürzungen im Asylbewerberleistungsgesetz

Ausbildungsduldung - Drittstaatsangehörige, die eine qualifizierte Berufsausbildung aufnehmen erhalten eine Duldung für die gesamte Ausbildung, 60a Abs. 2 Satz 4 Aufenthaltsgesetz - Altersbegrenzung von 21 Jahren entfällt - Entscheidung liegt nicht mehr im Ermessen der Ausländerbehörde - 3+2 Regelung 3 Jahre für die Ausbildung mit der Ausbildungsduldung + 2 Jahre Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausübung 18a Aufenthaltsgesetz - ohne Weiterbeschäftigung ist die Duldung zum Zwecke der Arbeitssuche einmalig für 6 Monate zu verlängern - Ausnahmen: Staatsangehörige aus sicheren Herkunftsländern

Integrationsgesetz vom 31.07.2016 Am 06.08.2016 in Kraft getreten, wichtigste Änderungen 1. Verzicht auf Vorrangprüfung in Bundesländern mit geringer Arbeitslosigkeit 2. Ausbildungsduldung 3. Ausbildungsbeihilfe 4. Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen 5. Wohnsitzregelung 6. Niederlassungserlaubnis 7. Ankunftsnachweis 8. Leistungskürzungen im Asylbewerberleistungsgesetz

Ausbildungsbeihilfe Gestattete mit einer guten Bleibeperspektive: 132 Absatz 1 SGB III (1) Ausländerinnen und Ausländer, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, gehören nach Maßgabe der folgenden Sätze zum förderungsfähigen Personenkreis nach 59 für Leistungen 1.nach den 51, 75 und 130, wenn ihr Aufenthalt seit mindestens drei Monaten gestattet ist, und 2.nach den 56 und 122, wenn ihr Aufenthalt seit mindestens 15 Monaten gestattet ist. - positive Prognose bei Geflüchtete aus: Eritrea, Irak, Iran, Syrien und seit 1. August auch Somalia - nach drei Monaten: ausbildungsbegleitende Hilfen, Assistierte Ausbildung und berufs-vorbereitende Bildungsmaßnahmen - nach 15 Monaten: Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld (Anschluss an Grundleistungen nach dem AsylbLG)

Ausbildungsbeihilfe Geduldete: 132 Abs.2 SGB III (2) Geduldete Ausländerinnen und Ausländer ( 60a des Aufenthaltsgesetzes) gehören zum förderungsfähigen Personenkreis nach 59 für Leistungen 1. nach den 75 und 130 Absatz 1 Satz 1, wenn sie sich seit mindestens zwölf Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten 2. nach den 51, 56 und 122, wenn sie sich seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und kein Beschäftigungsverbot nach 60a Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes besteht - nach 12 Monaten ausbildungsbegleitende Hilfen und Assistierte Ausbildung - erst nach 6 Jahren Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld

Ausbildungsbeihilfe Geduldete: 132 Abs.2 SGB III (2) Geduldete Ausländerinnen und Ausländer ( 60a des Aufenthaltsgesetzes) gehören zum förderungsfähigen Personenkreis nach 59 für Leistungen 1. nach den 75 und 130 Absatz 1 Satz 1, wenn sie sich seit mindestens zwölf Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten 2. nach den 51, 56 und 122, wenn sie sich seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und kein Beschäftigungsverbot nach 60a Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes besteht - nach 12 Monaten ausbildungsbegleitende Hilfen und Assistierte Ausbildung - erst nach 6 Jahren Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld Informationstabelle: Kurzübersicht der GGUA e.v. zu "Ausbildungsförderung mit Aufenthaltsgestattung, BüMA oder Ankunftsnachweis" (Stand: September 2016)

Integrationsgesetz vom 31.07.2016 Am 06.08.2016 in Kraft getreten, wichtigste Änderungen 1. Verzicht auf Vorrangprüfung in Bundesländern mit geringer Arbeitslosigkeit 2. Ausbildungsduldung 3. Ausbildungsbeihilfe 4. Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen 5. Wohnsitzregelung 6. Niederlassungserlaubnis 7. Ankunftsnachweis 8. Leistungskürzungen im Asylbewerberleistungsgesetz

Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen 1. Integrationskurse - Zugang auch für Asylsuchende während des Asylverfahrens geöffnet - Verpflichtung zur Teilnahme möglich - Erhöhung der Teilnehmerzahl 2. Arbeitsgelegenheiten - 100.000 Arbeitsgelegenheiten für Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen und nicht erwerbstätig sind - Verpflichtung möglich, 5a AsylbLG - Ausgenommen: Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten, geduldete als auch vollziehbar ausreisepflichtige Personen

Integrationsgesetz vom 31.07.2016 Am 06.08.2016 in Kraft getreten, wichtigste Änderungen 1. Verzicht auf Vorrangprüfung in Bundesländern mit geringer Arbeitslosigkeit 2. Ausbildungsduldung 3. Ausbildungsbeihilfe 4. Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen 5. Wohnsitzregelung 6. Niederlassungserlaubnis 7. Ankunftsnachweis 8. Leistungskürzungen im Asylbewerberleistungsgesetz

Wohnsitzregelung 12a Aufenthaltsgesetz (1) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden ist [ ], verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden ist ( )

Wohnsitzregelung 12a Aufenthaltsgesetz (1) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden ist [ ], verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden ist ( ) Tatbestand: - für Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte

Wohnsitzregelung 12a Aufenthaltsgesetz (1) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden ist [ ], verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden ist ( ) Tatbestand: - für Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Rechtsfolge: - muss für 3 Jahre im entsprechenden Bundesland wohnen

Wohnsitzregelung 12a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (1) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden ist [ ], verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden ist ( ) Tatbestand: - für Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Rechtsfolge: - muss für 3 Jahre im entsprechenden Bundesland wohnen Ausnahme: - Flüchtlinge, die eine Ausbildung machen oder Arbeit gefunden haben; Regelbedarf muss selbstständig gesichert werden

Wohnsitzregelung Tatsächliche Folgen: Gilt rückwirkend für alle Personen, die seit dem 1.1.2016 einen Schutzstatus erhalten haben oder denen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. (P) für Geflüchtete, die bereits einen anderweitigen Wohnsitz außerhalb des Bundeslandes begründet haben Härtefallantrag nach 12a Abs. 5 AufenthG: Wohnsitzverlegung als unzumutbare Einschränkung (unzulässige Rückwirkung/Vertrauensschutz) Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Berlin haben für diesen Personenkreis die Wohnsitzauflage aufgehoben, sodass hier kein Antrag notwendig ist (P) Verstoß gegen die Freizügigkeit aus der GFK, EMRK?! Beschränkungen zur Integrationsförderung möglich/ballungsräume vermeiden

Wohnsitzverpflichtung 12a Abs. 2 u. 3 AufenthG (2) Ein Ausländer, [ ] der in einer Aufnahmeeinrichtung oder anderen vorübergehenden Unterkunft wohnt, kann [ ] verpflichtet werden, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dies der Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegensteht. (3) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland kann ein Ausländer, [ ] verpflichtet werden, [ ] Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen Tatbestand: - für Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Rechtsfolge: - muss für 3 Jahre in einem bestimmten Ort im Bundesland wohnen Berlin und Niedersachsen haben in Erlassen geregelt, dass in diesen Ländern keine Wohnsitzverpflichtungen nach 12a Abs. 2 bis 4 verhängt werden sollen

Integrationsgesetz vom 31.07.2016 Am 06.08.2016 in Kraft getreten, wichtigste Änderungen 1. Verzicht auf Vorrangprüfung in Bundesländern mit geringer Arbeitslosigkeit 2. Ausbildungsduldung 3. Ausbildungsbeihilfe 4. Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen 5. Wohnsitzregelung 6. Niederlassungserlaubnis 7. Ankunftsnachweis 8. Leistungskürzungen im Asylbewerberleistungsgesetz

Niederlassungserlaubnis Früher konnten Personen eine Niederlassungserlaubnis erhalten, sofern keine Gründe für einen Wiederruf des Flüchtlingsschutzes vorlagen. Das ist nun anders. 26 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn 1.er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt... 3.sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist, 4.er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn 1.er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt 3.er die deutsche Sprache beherrscht, C1 4.sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist

Integrationsgesetz vom 31.07.2016 Am 06.08.2016 in Kraft getreten, wichtigste Änderungen 1. Verzicht auf Vorrangprüfung in Bundesländern mit geringer Arbeitslosigkeit 2. Ausbildungsduldung 3. Ausbildungsbeihilfe 4. Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen 5. Wohnsitzregelung 6. Niederlassungserlaubnis 7. Ankunftsnachweis 8. Leistungskürzungen im Asylbewerberleistungsgesetz

Ankunftsnachweis - Ausstellung nach Asylgesuch und erkennungsdienstlicher Behandlung (P) Ausstellung oftmals erst in der Unterkunft möglich: es bleibt ungeregelt, welchen Aufenthaltsstatus Schutzsuchende vor der Ausstellung des Ankunftsnachweises haben anderes Dokument notwendig, Übergangsvorschrift 87c AsylG - ersetzt die BüMA - ähnelt dem Aufbau der Aufenthaltsgestattung - erweiterte personenbezogene Daten im Kerndatensystem: Fingerabdrücke, Gesundheitsinformationen wie Impfungen sowie Angaben über Ausbildung und Qualifikationen - einfacherer Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Integrationsleistungen

Integrationsgesetz vom 31.07.2016 Am 06.08.2016 in Kraft getreten, wichtigste Änderungen 1. Verzicht auf Vorrangprüfung in Bundesländern mit geringer Arbeitslosigkeit 2. Ausbildungsduldung 3. Ausbildungsbeihilfe 4. Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen 5. Wohnsitzregelung 6. Niederlassungserlaubnis 7. Ankunftsnachweis 8. Leistungskürzungen im Asylbewerberleistungsgesetz

Leistungskürzungen 1a Asylberberleistungsgesetz legt Leistungskürzungen fest Anfängliche Kürzungsmöglichkeiten: - Geduldeten, die zum Zwecke der Leistungsbezugs eingereist sind - Ausreisepflichtige, die Abschiebung verhindern zb. Pass verheimlichen Neue Kürzungsmöglichkeiten: - für Personen, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht haben - Asylsuchende, die bestimmte Mitwirkungspflichten missachten zb. Verweigerung von Angaben zur Identität, Zurückhalten von Pässen, Nichterscheinen zum Termin der förmlichen Asylantragsstellung, Versäumen der Arbeitsgelegenheit als auch des Integrationskurses

Quelle: Flüchtlingsrat Niedersachsen e.v Ankunftsnachweis/ BüMA

Positive Entscheidung des BAMF Meldung Asylantrag Asylverfahren: Anhörung Entscheidung Mitteilung des BAMF an die zuständige Ausländerbehörde, 40 AsylG Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 AufenthG - Abs. 1: Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG) - Abs. 2 Alt 1.: Flüchtlinge (GFK und 3 AsylG) - Abs. 2 Alt. 2: subsidiär Schutzberechtigte ( 4 AsylG) - Abs. 3: Abschiebungsverbote ( 60 V, VII AufentG)

Positive Entscheidung des BAMF Meldung Asylantrag Asylverfahren: Anhörung Entscheidung Mitteilung des BAMF an die zuständige Ausländerbehörde, 40 AsylG Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 AufenthG - Abs. 1: Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG) - Abs. 2 Alt 1.: Flüchtlinge (GFK und 3 AsylG) - Abs. 2 Alt. 2: subsidiär Schutzberechtigte ( 4 AsylG) - Abs. 3: Abschiebungsverbote ( 60 V, VII AufentG)

Positive Entscheidung des BAMF 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. [ ] Asylberechtigter nach Art. 16a Abs.1 GG 16a Grundgesetz (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist sicherer Drittstaat Sehr selten

Positive Entscheidung des BAMF Meldung Asylantrag Asylverfahren: Anhörung Entscheidung Mitteilung des BAMF an die zuständige Ausländerbehörde, 40 AsylG Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 AufenthG - Abs. 1: Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG) - Abs. 2 Alt 1.: Flüchtlinge (GFK und 3 AsylG) - Abs. 2 Alt. 2: subsidiär Schutzberechtigte ( 4 AsylG) - Abs. 3: Abschiebungsverbote ( 60 V, VII AufentG)

Positive Entscheidung des BAMF 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des 3 Absatz 1 des Asylgesetzes [ ] zuerkannt hat Flüchtling nach 3 AsylG 3 Asylgesetz (1) Ein Ausländer ist Flüchtling [ ], wenn er sich 1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2.außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet

Positive Entscheidung des BAMF Meldung Asylantrag Asylverfahren: Anhörung Entscheidung Mitteilung des BAMF an die zuständige Ausländerbehörde, 40 AsylG Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 AufenthG - Abs. 1: Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG) - Abs. 2 Alt 1.: Flüchtlinge (GFK und 3 AsylG) - Abs. 2 Alt. 2: subsidiär Schutzberechtigte ( 4 AsylG) - Abs. 3: Abschiebungsverbote ( 60 V, VII AufentG)

Positive Entscheidung des BAMF 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [ ] subsidiären Schutz im Sinne des 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat subsidiär Schutzberechtigter nach 4 AsylG 4 Asylgesetz (1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Positive Entscheidung des BAMF Meldung Asylantrag Asylverfahren: Anhörung Entscheidung Mitteilung des BAMF an die zuständige Ausländerbehörde, 40 AsylG Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 AufenthG - Abs. 1: Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG) - Abs. 2 Alt 1.: Flüchtlinge (GFK und 3 AsylG) - Abs. 2 Alt. 2: subsidiär Schutzberechtigte ( 4 AsylG) - Abs. 3: Abschiebungsverbote ( 60 V, VII AufentG)

Positive Entscheidung des BAMF 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. vor allem bei erheblicher konkreter Gefahr für Leib oder Leben sehr selten

Aufenthaltstitel Erteilung durch Ausländerbehörde, wenn BAMF entscheidet: 1. Der Antragsteller wird als Asylberechtigter anerkannt. oder 2. Dem Antragsteller wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. oder 3. Der subsidiäre Schutzstatus wird zuerkannt

Klage innerhalb von 2 Wochen auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft möglich Musterklage: http://www.asyl.net/startseite/nachrichten/artikel/56014.html Rechte nach Anerkennung Anerkannte Flüchtlinge Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre Familiennachzug Subsidiär Schutzberechtigte Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr Familiennachzug bis zum 16.03.2018 ausgesetzt Uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang Erwerbstätigkeit gestattet Leistungen nach dem SGB II Integrationsmaßnahmen