Runder Tisch 14. Januar 2015 Zum Thema Flüchtlinge im Heidekreis
Bericht des Heidekreises Situation im Heidekreis Ablauf von Asylverfahren, insbesondere bei - Asylfolge- und - Dublin-Verfahren Aufgaben der Ausländerbehörde
Situation im Heidekreis Entwicklung der Ausländerzahlen 10.000 8.000 6.000 4.000 2.000 0 5.804 5.915 5.996 6.350 7.260 7.767 2009 2010 2011 2012 2013 2014
Situation im Heidekreis Von den 7.767 Ausländerinnen und Ausländern im Heidekreis waren am 31.12.2014-3.746 EU-Bürger - 540 Anerkannte Flüchtlinge mit einem Aufenthaltstitel - 356 Ausreisepflichtige - 42 Syrer aus dem Familiennachzugsprogramm der Nds. Landesregierung - 437 Personen aktuell im Asylverfahren, ohne Folgeanträge
Situation im Heidekreis GESCHLECHT Weiblich 41% Männlich 59%
Situation im Heidekreis Andere; 97; 23% Herkunftsländer Albanien; 53; 12% Montenegro; 36; 8% Sudan; 19; 4% Serbien; 35; 8% Somalia; 20; 5% Iran; 24; 5% Georgien; 35; 8% Mazedonien; 25; 6% Kosovo; 30; 7% Syrien; 31; 7% Rußland; 32; 7%
Situation im Heidekreis ALTERSGRUPPEN 140 120 100 80 60 40 20 0 112 bis 16 118 78 63 32 23 9 2 16-18 18-25 25-35 35-45 45-55 55-65 ab 65
Situation im Heidekreis Die Aufnahme und Unterbringung der zugewiesenen Personen sowie die Auszahlung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erfolgen durch die Städte und Gemeinden auf Grund der Satzung über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte, Gemeinden und Samtgemeinden sowie des Gemeindefreien Bezirks Osterheide.
Situation im Heidekreis Entwicklung der Aufnahmezahlen 700 600 582 500 400 300 200 100 34 19 20 64 108 108 181 191 286 0 Apr 04 Aug 06 Jan 08 Apr 09 Jul 10 Jan 12 Dez 12 Okt 13 Jun 14 Nov 14
Situation im Heidekreis Aufteilung der neuen Zuweisungsquote Wietzendorf Walsrode Soltau Schwarmstedt Schneverdingen Rethem Osterheide Neuenkirchen Munster Bomlitz Bispingen Bad Ahlden 3 17 20 24 30 27 30 46 52 64 80 91 100 0 20 40 60 80 100 120
Situation im Heidekreis Leistungen für in Deutschland lebende Asylsuchende: - finanzielle Unterstützung (z. B. 370 für Alleinstehende, nach dem SGB II 399 ) - Übernahme der Unterkunftskosten bzw. Bereitstellung einer Unterkunft - Bedarfe für Bildung und Teilhabe entsprechend SGB XII - Sonstige Leistungen nach 6 AsylbLG - Krankenhilfe - Nach 48 Monaten Leistungsbezug (ab 01.03.2015 nach 15 Monaten Aufenthalt) ist in den meisten Fällen das SGB XII anzuwenden, mit höheren Regelleistungen und ausgeweiteter Krankenhilfe
Ablauf von Asylverfahren Erstantragsteller melden sich nach Einreise bei Polizei, Ausländerbehörde oder einer Aufnahmeeinrichtung (Braunschweig, Friedland, Bramsche und Osnabrück) und werden dann durch die Landesaufnahmebehörde (LAB) unter Anrechnung auf die festgelegte Aufnahmequote auf die Kommunen verteilt. Die Aufnahme und Bearbeitung des Asylantrags erfolgt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), das Außenstellen bei den Aufnahmeeinrichtungen hat. Das BAMF entscheidet nach Anhörung über den Asylantrag.
Ablauf von Asylverfahren hier: Folgeantragstellende Meldung bei einer der Aufnahmeeinrichtungen oder einer Außenstelle des Bundesamtes Direkte Weiterleitung an die Stadt / Gemeinde der letzten Zuweisung Keine Anrechnung auf die Aufnahmequote Entscheidung des Bundesamtes nach Anhörung.
Ablauf von Asylverfahren hier: Dublin-Verfahren) Gibt es Anhaltspunkte, dass bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der EU ein Asylantrag gestellt wurde, erfolgt gem. der Dublin III-VO der EU ein Ersuchen an den anderen Mitgliedstaat, den Antragsteller wieder aufzunehmen. Der ersuchte Staat hat bis zu zwei Monate Zeit zur Überprüfung. Erfolgt keine Antwort, gilt das Aufnahmegesuch als stattgegeben. Dann ist der Asylantrag in Deutschland unzulässig und das Bundesamt ordnet die Abschiebung in den anderen Mitgliedstaat an.
Ablauf von Asylverfahren hier: Dublin-Verfahren) Die Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs oder der Ablehnung eines Rechtsschutzantrages gem. 80 Abs. 5 VwGO. Erfolgt die Überstellung nicht innerhalb der entsprechenden Frist, ist der andere Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme verpflichtet und das Asylverfahren ist in Deutschland durchzuführen
Aufgaben der Ausländerbehörden Ausstellung der Aufenthaltsgestattung (Ausweispapier während des Asylverfahrens). Seit 1. Januar nur noch mit einer Wohnsitzauflage für die Stadt / Gemeinde der Zuweisung, keine Beschränkung mehr auf den Landkreis Die Ausübung einer Beschäftigung ist mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit möglich nach drei Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet und Verteilung auf die Kommunen Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von 15 Monaten und nach 4 Jahren kann eine Beschäftigung generell, ohne Zustimmung der Bundesagentur, zugelassen werden.
Aufgaben der Ausländerbehörden Ausstellung von Aufenthaltstiteln und ggf. Passersatzpapieren bei positiven Entscheidungen des Bundesamtes Überwachung der Ausreisefrist bei negativen Entscheidungen Organisation freiwilliger Ausreisen zusammen mit dem Fachbereich Soziales Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei vollziehbar Ausreisepflichtigen entsprechend der Vorgaben des Innenministeriums durch Erlass vom 23.09.2014
Aufgaben der Ausländerbehörden Abschiebungsverfahren im Einzelnen: - schriftlicher Hinweis auf Ausreisepflicht mit Angebot der freiwilligen Ausreise und Bitte um Vorsprache zur Beratung, auch für Dublin-Fälle (ins Heimatland oder in den anderen Mitgliedstaat) - Dokumentation der Beratung in der Akte - Hinweis auf Möglichkeit des Härtefallverfahrens gem. RdErl. vom 18.11.2013 - Prüfung von vorgetragenen Abschiebungshindernissen, insbesondere gesundheitlichen Gründen, mit Hilfe von Fachleuten wie Gesundheitsamt, Sozialpsychiatrischer Dienst, Heidekreisklinikum u.a.
Aufgaben der Ausländerbehörden - Wenn keine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise besteht und keine Abschiebungshindernisse vorliegen, ist die Ausreisepflicht durch eine Abschiebung nach folgendem Ablauf durchzusetzen: 1. Beantragung der Abschiebung beim LKA oder der LAB, welche das Ersuchen dem MI zur Kenntnis vorlegen und einen Termin festlegen 2. Organisation einer evtl. notwendigen ärztlichen Begleitung oder Kontaktaufnahme mit der deutschen Auslandsvertretung im Aufnahmestaat durch die Ausländerbehörde
Aufgaben der Ausländerbehörden 3. Bekanntgabe des Termins mit der voraussichtlichen Abholzeit durch Polizei und LAB an den Ausreisepflichtigen 4. Bekanntgabe des zweiten Abschiebungstermins wenn die Gründe für das Scheitern der ersten Abschiebung allein der Sphäre der Ausländerbehörde zuzurechnen sind. Ansonsten individuelle Prüfung ob Ankündigung erfolgt oder nicht 5. Beantragung von Abschiebungshaft zur Sicherung der Abschiebung nach den Vorgaben des RdErl. vom 23.09.2014, wenn das Scheitern der Abschiebung dem Ausreisepflichtigen zuzurechnen ist 6. Minderjährige Kinder dürfen nicht von den Eltern getrennt werden