Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ab

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Transkript:

Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ab 01.01.2015 Monika Bohlen Finanzamt Trier VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 1

Betriebsveranstaltungen ab 2015 Inhalt Folie 1. Rechtslage bis 31.12.2014 4 2. Rechtsgrundlagen ab 01.01.2015 5 3. Prüfschema 6 4. Begriff der Betriebsveranstaltung 7 5. Begriff der Zuwendung 9 5.1 Besonderheiten bei Reisekosten 11 5.1.1 Beispiel 12 VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 2

Betriebsveranstaltungen ab 2015 Inhalt Folie 6. Freibetrag 13 6.1 Berechnung des Freibetrags 14 6.1.1 Beispiel 15 6.2 Offenstehen der Betriebsveranstaltung für 16 alle Arbeitnehmer 7. Besteuerung der Zuwendungen 17 8. Auswirkungen auf die Umsatzsteuer 18 VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 3

1. Rechtslage bis 31.12.2014 BFH vom 16.05.2013 (BStBl 2015 II, 186) Gemeinkosten für den äußeren Rahmen (Stadionmiete) sind nicht zwingend Arbeitslohn BFH vom 16.05.2013 (BStBl 2015 II, 189) Begleitpersonen sind dem AN nicht zuzurechnen Übergangsregelung BFH Urteile vom 16.05.2013 sind für alle offenen Lohnzahlungszeiträume bis 31.12.2014 anzuwenden VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 4

2. Rechtsgrundlagen ab 01.01.2015 FINANZAMT TRIER Jahressteuergesetz 2015 Erstmalige gesetzliche Regelung ( 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG) - Fortführung der bisherigen Verwaltungsgrundsätze - Freigrenze in Höhe von 110 wird zum Freibetrag BMF-Schreiben vom 14.10.2015 Az: IV C 5-S 2332/15/10001 - Erläuterung der ab 2015 geltenden Rechtslage - Richtlinie R 19.5 LStR 2015 ist ab 01.01.2015 nicht mehr anzuwenden VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 5

3. Prüfschema 1. Liegt eine Betriebsveranstaltung vor, deren Teilnahme allen Arbeitnehmern offen steht? 2. Werden mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr durchgeführt? 3. Prüfung der Freibetragsgrenze von 110 je Arbeitnehmer VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 6

4. Begriff der Betriebsveranstaltung FINANZAMT TRIER Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter ( 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG) Beispiele: Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern Teilnehmerkreis muss überwiegend aus eigenen Arbeitnehmern und deren Begleitpersonen bestehen VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 7

4. Begriff der Betriebsveranstaltung FINANZAMT TRIER Keine Betriebsveranstaltungen sind: Arbeitsessen (R 19.6 Abs. 2 LStR) Diensteinführung, Amts- oder Funktionswechsels, rundes Arbeitnehmerjubiläum (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR, Freigrenze 110 ) Betriebliche Veranstaltung anlässlich eines runden Geburtstags eines Arbeitnehmers (R 19.3 Abs. 2 Nr. 4 LStR, Freigrenze 110 ) VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 8

5. Begriff der Zuwendung Speisen, Getränke, Übernachtungs- und Fahrtkosten, Unterhaltungsprogramm, Räume, Beleuchtung, Eventmanager, Trinkgelder, auch rechnerischer Anteil an den Gemeinkosten für den äußeren Rahmen, den AG gegenüber Dritten aufwendet an Arbeitnehmer nebst Begleitung VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 9

5. Begriff der Zuwendung Geschenke, auch wenn deren Wert > 60 z.b. Verlosungsgewinne, Weihnachtsgeschenke anlässlich Betriebsveranstaltung Bewertung mit den Aufwendungen des Arbeitgebers, 44 -Freigrenze nicht anwendbar, da keine Bewertung nach 8 Abs. 2 EStG erfolgt VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 10

5.1 Besonderheiten bei Reisekosten FINANZAMT TRIER Unterkunfts- und Fahrtkosten gehören grundsätzlich zu den Zuwendungen der Betriebsveranstaltung. Ausnahmsweise liegen Reisekosten vor, wenn die Veranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers stattfindet, die Anreise der Teilnahme an der Veranstaltung dient und die Organisation dem Arbeitnehmer obliegt. VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 11

5.1 Besonderheiten bei Reisekosten FINANZAMT TRIER 5.1.1 Beispiel Arbeitgeber A mit Hauptsitz in Trier veranstaltet einen Betriebsausflug mit dem Bus nach Luxemburg. Mitarbeiter, die in einem Werk des A in Hamburg tätig sind, reisen für den Betriebsausflug zunächst nach Trier an. Die Fahrtkosten von Hamburg nach Trier und zurück, sowie ggfls. im Zusammenhang mit der An- und Abreise entstehende Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten gehören nicht zu den Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung, sondern können ausnahmsweise als Reisekosten steuerfrei erstattet werden. VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 12

6. Freibetrag Freibetrag in Höhe von 110 Zuwendungen unterhalb des Freibetrags sind nicht steuerpflichtig die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung muss allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen Freibetrag je teilnehmendem Arbeitnehmer gilt für bis zu zwei Veranstaltungen pro Arbeitnehmer (Wahlrecht des Arbeitgebers) VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 13

6. Freibetrag 6.1 Berechnung des Freibetrags 1. Schritt: Verteilung der Gesamtkosten auf alle Teilnehmer 2. Schritt: Zurechnung der Pro-Kopf-Anteile von Begleitpersonen beim Arbeitnehmer VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 14

6. Freibetrag 6.1.1 Beispiel: - Aufwendungen Arbeitgeber: 10.000-75 AN, davon 25 AN mit jeweils einer Begleitperson 1. Schritt Teilnehmeranzahl = 100 Personen, Geldwerter Vorteil pro Kopf = 100 2. Schritt 50 AN (ohne Begleitung): geldwerter Vorteil 100 unter FB >> kein Arbeitslohn 25 AN (mit Begleitung): geldwerter Vorteil 200./. FB 110 stpfl. Vorteil 90 VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 15

6. Freibetrag 6.2 Offenstehen der Betriebsveranstaltung für alle Arbeitnehmer Keine Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen Begünstigt sind: - Veranstaltungen jeweils nur für eine Organisationseinheit des Betriebs (z.b. Abteilung), wenn alle Arbeitnehmer dieser Einheit teil nehmen können - Pensionärstreffen - Feste für die Arbeitnehmer, die bereits im Unternehmen ein rundes (10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-jähriges) Jubiläum gefeiert haben. VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 16

7. Besteuerung der Zuwendungen Grundsätzlich mit individuellen Besteuerungsmerkmalen Pauschalversteuerung mit 25 % möglich für Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen - wenn die Betriebsveranstaltungen allen Arbeitnehmern offen steht - keine Pauschalierung, wenn nicht Betriebsveranstaltung i.s.d. Tz. 1 des BMF-Schreibens (vgl. Folie 6) - keine gesonderte Pauschalierung bei nicht üblichen Zuwendungen (Geschenke über 60 ). (R 40.2 Abs. 1 Nr. 2 LStR 2015 ist insoweit überholt) VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 17

8. Auswirkungen auf die Umsatzsteuer FINANZAMT TRIER Grundsätzlich keine Auswirkungen auf umsatzsteuerliche Regelungen überwiegendes Unternehmerinteresse des AG, wenn Pro-Kopf-Anteil je AN max. 110 (incl. USt) >> grundsätzlich Vorsteuerabzug unentgeltliche Zuwendung im überwiegenden (privaten) AN- Interesse, wenn Pro-Kopf- Anteil je AN über 110 (incl. USt) >> kein Vorsteuerabzug VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 18

Betriebsveranstaltungen ab 2015 Bei evtl. Fragen sind wir gerne für Sie da. Rufen Sie uns an: Norbert Rosch 0651/ 9360 34505 Monika Bohlen 0651/ 9360 34475 Rosita Kasel 0651/ 9360 34010 Informationen finden Sie auch unter: www.finanzamt-trier.de VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 19