MAINFIRST-GRUPPE GRUNDSÄTZE ZUR BESTMÖGLICHEN AUSFÜHRUNG VON KUNDEN- AUFTRÄGEN IN FINANZINSTRUMENTEN (BEST EXECUTION POLICY) Stand: April 2015



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Transkript:

MAINFIRST-GRUPPE GRUNDSÄTZE ZUR BESTMÖGLICHEN AUSFÜHRUNG VON KUNDEN- AUFTRÄGEN IN FINANZINSTRUMENTEN (BEST EXECUTION POLICY) Stand: April 2015 1. EINLEITUNG Bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen 1 haben die MainFirst Bank AG, die Main- First Schweiz AG und allgemein die MainFirst-Gruppe (im weiteren MainFirst ) aufgrund geltender Vorschriften 2 dafür Sorge zu tragen, dass sie ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handeln. Wenn Kundenaufträge in Finanzinstrumenten 3 ausgeführt werden, ist MainFirst verpflichtet, alle angemessenen Massnahmen zur kundengünstigsten Ausführung derartiger Aufträge zu ergreifen. Insbesondere hat MainFirst wirksame Grundsätze zur Auftragsausführung festzulegen und anzuwenden, die es MainFirst erlauben, für die Aufträge ihrer Kunden das bestmögliche Ergebnis zu erzielen (im Weiteren Best Execution Policy oder Policy ). Des Weiteren ist MainFirst verpflichtet, Kunden und potenziellen Kunden über ihre Grundsätze der Auftragsausführung in geeigneter Form zu informieren und gegebenenfalls deren vorherige Zustimmung zu ihrer Ausführungspolitik einzuholen. 2. ZIEL In dieser Best Execution Policy werden die Prinzipien und der allgemeine Ansatz der MainFirst dargestellt, die bei der Ausführung von Kundenaufträgen in Finanzinstrumenten Anwendung finden, um unter Berücksichtigung der für die jeweilige Order massgeblichen Aspekte die bestmöglichen Ergebnisse für die Kunden zu erzielen. Daneben wird das generelle Vorgehen der MainFirst bei der Auftragsausführung zwischen Vergabe und Entgegennahme einer Order und deren Ausführung oder eventuellen Abwicklung beschrieben. Die Grundsätze enthalten Angaben zu den verschiedenen Handelsplätzen oder Gesellschaften, an denen MainFirst Aufträge ihrer Kunden ausführt sowie zur Bedeutung der Ausführungsqualität und anderer Faktoren, die für die Wahl des Ausführungsplatzes ausschlaggebend sind. Des Weiteren erläutern sie die Kriterien, nach denen die relative Bedeutung der verschiedenen Faktoren bestimmt wird, welche sich auf den Ausführungsansatz der MainFirst auswirken und stellen dar, wie anhand der Policy bei der Ausführung von Kundenaufträgen die bestmöglichen Ergebnisse erzielt werden. Diese Best Execution Policy ist ein Bestandteil des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags zur Erbringung von Wertpapier- und Nebendienstleistungen. 3. DIE VERPFLICHTUNG ZUR BESTMÖGLICHEN AUSFÜHRUNG (BEST EXECUTION OBLIGATION) 3.1 BESTMÖGLICHE AUSFÜHRUNG Die Policy gilt für die Ausführung von Kundenaufträgen in Finanzinstrumenten durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen der MainFirst Gruppe, wobei der Begriff Ausführung Folgendes umfasst: (i) die Ausführung eines Kundenauftrags, unabhängig davon, ob die Anschaffung oder Veräusserung von Finanzinstrumenten bei der Auftragsausführung im eigenen oder im fremden Namen für Rechnung des Kunden erfolgt; (ii) bei der Annahme und Weiterleitung von Aufträgen ( Reception and Transmission of Client Orders / RTO ), die Weiterleitung von Kundenaufträgen an andere Einrichtungen zur Ausführung, sowie (iii) bei der Erbringung von Portfolioverwaltungsdienstleistungen (z. B. für Investmentfonds und Kunden im Rahmen der Vermögensverwaltung ( managed accounts ), die Beauftragung von anderen Einrichtungen mit der Ausführung von Aufträgen, denen Entscheidungen MainFirst zugrunde liegen, für Rechnung des Kunden mit Finanzinstrumenten zu handeln. Die Verpflichtung zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses bei der Ausführung von Kundenaufträgen gilt für alle Arten von Finanzinstrumenten. In Anbetracht der unterschiedlichen Strukturen von Märkten und Finanzinstrumenten kann die Feststellung und Anwendung einheitlicher Standards und Verfahren für die bestmögliche Ausführung, die bei allen Gattungen von Instrumenten gültig und wirksam wären, allerdings schwierig sein. Die Verpflichtungen im Hinblick auf die bestmögliche Ausführung werden daher in einer Weise angewandt, die den unterschiedlichen Rahmenbedingungen bei der Ausführung von Aufträgen im Zusammenhang mit den einzelnen Arten von Finanzinstrumenten Rechnung trägt. So sind beispielsweise Geschäfte mit OTC-Finanzinstrumenten im Rahmen einer individuellen, auf die Verhältnisse des Kunden und der Wertpapierfirma zugeschnittenen vertraglichen Beziehung unter dem Gesichtspunkt der bestmöglichen Ausführung möglicherweise nicht mit Geschäften vergleichbar, die sich auf Anteile beziehen, die an zentralen Ausführungsplätzen gehandelt werden. 1 Gemäss Anhang I, Abschnitte A und B, der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente ( MiFID ) 2 MiFID, Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10.August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG,, des 33a des Wertpapierhandelsgesetzes ( WpHG ), der Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen ( WpDVerOV ), sowie sämtliche anwendbaren Gesetze und Richtlinien. 3 Gemäss Anhang I, Abschnitt C, MiFID 1/7

3.2 KUNDEN MainFirst wendet die Verpflichtung zur bestmöglichen Ausführung bei der Ausführung von Aufträgen sämtlicher Kunden unabhängig deren Kundeneinstufung an. Hierbei verfolgt MainFirst den Grundsatz, sämtlichen Kunden, inklusiv der Kunden, die als Geeignete Gegenparteien in Betracht kämen aber von der MainFirst als Professionelle Kunden 4 klassifiziert werden, ein hohes Schutzniveau zukommen zu lassen. Eine Ausnahme besteht lediglich im besonderen Falle von Kunden, die als Geeignete Gegenparteien qualifizieren und durch MainFirst als Geeignete Gegenparteien für die Gesamtgeschäftsbeziehung oder für die zu erbringende Wertpapierdienstleistung oder Nebendienstleistung eingestuft werden (z. B. bei Dienstleistungen im Bereich Fixed Income). Der Umfang ist davon abhängig, ob MainFirst die Order direkt ausführt. Wenn MainFirst einen Kundenauftrag bzw. Entscheidung, im Namen des Kunden mit dessen Portfolio zu handeln, auch ausführt, dann finden sämtliche Regelungen dieser Policy Anwendung. Die Regelungen bezüglich der Einholung der Zustimmung des Kunden zu diesen Grundsätzen und des Nachweises seitens MainFirst auf Anfrage des Kunden, dass der Auftrag im Einklang mit diesen Ausführungsgrundsätzen ausgeführt wurde, sind nicht anwendbar, wenn MainFirst Kundenaufträge entgegen nimmt und/oder Entscheidungen im Rahmen der Portfolioverwaltung, im Namen des Kunden mit dessen Portfolio zu handeln, an andere Einrichtungen zur Ausführung weitergeleitet werden. 3.3 VORRANG VON KUNDENWEISUNGEN Unbeschadet der übergeordneten Verpflichtung, wenn der Kunde MainFirst eine ausdrückliche Weisung in Bezug auf den Auftrag oder einen bestimmten Teil oder Aspekt des Auftrags erteilt, dann wird MainFirst den Auftrag entsprechend der ausdrücklichen Weisung des Kunden ausführen und ist insoweit nicht verpflichtet, den Auftrag gemäss den vorliegenden Grundsätzen zur bestmöglichen Ausführung auszuführen. Dessen ungeachtet wird MainFirst jedoch die Best Execution Policy für jene nicht von diesen Weisungen betroffenen Teile oder Aspekte des Kundenauftrags anwenden. 3.4 GESCHÄFTE AUF REQUEST FOR QUOTE BASIS Die Verpflichtungen zur bestmöglichen Ausführung sind anwendbar, wenn MainFirst einen Kundenauftrag gegen eine Eigenhandelsposition ausführt, bei der MainFirst die Entscheidungen über die Ausführung der Order trifft, etwa durch die Bearbeitung des Auftrags für Rechnung des Kunden. Teilt MainFirst einem Kunden einen Kurs ( Quote ) mit, mit dem MainFirst ihren Verpflichtungen im Hinblick auf die bestmögliche Ausführung nachkäme, wenn der Auftrag zeitgleich mit der Mitteilung zu diesem Kurs ausgeführt würde, dann kommt MainFirst diesen Verpflichtungen ebenfalls nach, wenn sie den Auftrag zum mitgeteilten Kurs nach dessen Annahme durch den Kunden ausführt, sofern der Kurs unter Berücksichtigung veränderter Marktbedingungen und der zwischen Angebot und Annahme des Kurses verstrichenen Zeit nicht eindeutig überholt ist. Im Gegensatz dazu gelten die Anforderungen der Best Execution Policy nicht, sofern MainFirst in Ausnahmefällen ein Eigengeschäft tätigt, bei dem der Auftrag nicht für Rechnung des Kunden ausgeführt wird, oder falls MainFirst den Eigenhandel aufgrund einer Quote betreibt, die auf einer Preisanfrage des Kunden auf Grundlage einer Request for Quote ( RFO ) basiert. Wesentlich ist hierbei, ob der Auftrag für Rechnung des Kunden ausgeführt wird. Insbesondere in Fällen von Geschäften auf Request for Quote Basis, ist zu unterscheiden, ob der Kunde sich darauf verlässt, dass MainFirst den besten Preis für den Kunden erzielt, oder ob der Kunde lediglich eine Preisanfrage an MainFirst richtet oder den Preis von MainFirst verwendet und die Entscheidung darüber, ob es sich um den bestmöglichen Preis handelt, selbst trifft. 3.5 FESTPREISGESCHÄFTE Bei Festpreisgeschäften vergibt der Kunde einen Auftrag ausdrücklich zu einem festen Preis. Die Vorgaben der Best Execution Policy sind erfüllt, wenn der Auftrag zu dem vom Kunden festgelegten Preis ausgeführt wird. 3.6 STRUKTURIERTE TRANSAKTIONEN Die Regelungen zur bestmöglichen Ausführung gelten sehr eingeschränkt im Falle von strukturierten oder auf den Kunden zugeschnittenen oder kundenspezifischen, ausserbörslichen ( OTC ) Transaktionen bei denen es aufgrund der zwischen dem Kunden und MainFirst abgeschlossenen individuellen Vertragsstruktur nicht möglich ist, einen Vergleich mit anderen Transaktionen oder Instrumenten herzustellen. Auch wenn die Verpflichtung zur bestmöglichen Ausführung eigentlich Anwendung findet, so existieren kaum oder keine Anhaltspunkte, die sich für einen Vergleich der Transaktion heranziehen liessen. Dies gilt insofern als (1) es sich um eine OTC-Transaktion handelt, die (2) hoch strukturiert oder auf einen spezifischen Kunden zugeschnitten ist und daher (3) nicht zu der Reihe von vergleichbaren Geschäften gehört, bei denen MainFirst als Gegenpartei auftritt. 4 Gemäss Anhang II, MiFID 2/7

3.7 TRANSAKTIONEN AN EINEM EINZIGEN AUSFÜHRUNGSPLATZ (SINGLE VENUE TRANSACTIONS) Sofern es nur einen Handels-/Ausführungsplatz gibt, an dem die Order ausgeführt werden kann, wird die bestmögliche Ausführung durch die Ausführung an diesem Handels-/Ausführungsplatz erreicht (Single Execution Venue). 3.8 ABWEICHENDE AUSFÜHRUNG IM EINZELFALL Soweit aussergewöhnliche Marktverhältnisse oder eine Marktstörung eine von diesen Ausführungsgrundsätzen abweichende Ausführung erforderlich machen, wird MainFirst diese unter Wahrung des Kundeninteresses wählen. 3.9 AUFLÖSUNG EINER POSITION FÜR EINEN KUNDEN Die Verpflichtungen zur bestmöglichen Ausführung sind nicht anwendbar, falls MainFirst gezwungen ist, eine Position für den Kunden aufzulösen z. B. wenn der Kunde MainFirst gegenüber oder sonst wie gegen eine vertragliche Verpflichtung verstösst. 3.10 GESCHÄFTE MIT MARKTTEILNEHMERN Die Verpflichtungen der Best Execution Policy gelten nicht für Geschäfte, die mit anderen Marktteilnehmern an organisierten Märkten oder in multilateralen Handelssystemen ( MTF ) geschlossen werden. 3.11 AUSGABE UND RÜCKGABE VON ANTEILEN AN INVESTMENTFONDS Die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an Investmentfonds unterliegen nicht den Regelungen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen. MainFirst wird sämtliche Handelsaufträge, die an einen bestimmten Ausführungsplatz gebunden sind, nur in Übereinstimmung mit den jeweiligen von den Kunden vorgegebenen Anweisungen ausführen. 3.12 FAKTOREN ZUR ERZIELUNG DES BESTMÖGLICHEN ERGEBNISSES Bei der Ausführung von Aufträgen ergreift MainFirst alle unter Berücksichtigung des Kurses, der Kosten, der Schnelligkeit der Ausführung, der Wahrscheinlichkeit der Ausführung, der Schnelligkeit der Abwicklung, des Umfangs, der Art und aller sonstigen, für die Ausführung relevante Aspekte angemessenen Massnahmen, um das bestmögliche Ergebnis für unsere Kunden zu erreichen. Liegt jedoch eine ausdrückliche Weisung des Kunden vor, so führt MainFirst den Auftrag gemäss dieser ausdrücklichen Weisung aus. 3.13 KRITERIEN FÜR DIE BESTMÖGLICHE AUSFÜHRUNG Zur Bestimmung der relativen Bedeutung der vorgenannten Faktoren setzt MainFirst die folgenden Kriterien ein: (a) Merkmale des Kunden einschliesslich dessen Kategorisierung als professioneller Kunde ; (b) Merkmale des Kundenauftrags (z. B. Stop-Loss, Auftrag zum Marktpreis oder Limitauftrag, Umfang oder wahrscheinliche Auswirkungen des Auftrags); (c) Merkmale der Finanzinstrumente, die Gegenstand des betreffenden Auftrags sind (z. B. Aktien oder festverzinsliche Wertpapiere, Derivate oder Wandelanleihen, liquide oder illiquide Instrumente, strukturiert oder kundenzugeschnitten); (d) Merkmale der Ausführungsplätze, an die der Auftrag weitergeleitet werden kann (z. B. Transaktionskosten an diesem Ausführungsplatz, Marktliquidität, Fähigkeit des Handelsplatzes zur Bearbeitung komplexer Aufträge). MainFirst ermittelt die relative Bedeutung der Faktoren zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses unter Berücksichtigung der genannten Kriterien. In den meisten Fällen sind dabei der Preis (d. h. der verfügbare Kurs und die Tiefe der verfügbaren Liquidität zu dem jeweiligen Preis, z. B. wenn es sich um Aktien handelt, bei gelisteten OTC, Exchange Traded Funds (ETF), Derivatprodukten, Fixed-Income-Produkten, Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAW) und Zinsderivaten) und die Kosten (d. h. Gebühren und Provisionen, die dem Kunden für die Ausführung berechnet werden, einschliesslich bei Ausführung an einem bestimmten Handelsplatz, Kosten für Clearing und Abwicklung z. B. bei OGAW und AIFM), die Aspekte mit einer hohen relativen Bedeutung für die Erzielung der bestmöglichen Ergebnisse für die Kunden, wenngleich auch in bestimmten Fällen andere Faktoren eine noch grössere Bedeutung bekommen können. Die Geschwindigkeit (z. B. bei Aktien, Fixed-Income- Produkten, offenen und geschlossenen Publikumsfonds), die Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung (z. B. Marktliquidität für ein bestimmtes Produkt bei börsennotierten Aktien, Fixed-Income-Produkten, Derivaten, Publikumsfonds), der Umfang und die Art des Auftrags, Marktauswirkungen sowie jegliche implizite Transaktionskosten können vorrangig behandelt werden, soweit dies massgeblich dazu beiträgt, das bestmögliche Resultat zu erzielen. Die jeweiligen Faktoren werden so gegeneinander abgewogen, dass der Kundentypus, einschliesslich der Kategorisierung als professioneller Kunde, angemessen berücksichtigt wird. 3.14 AUSFÜHRUNGSPLÄTZE Ausführungsplatz ist ein geregelter Markt, ein multilaterales Handelssystem ( MTF ), ein systematischer Internalisierer, ein Market-Maker, ein sonstiger Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung zu verstehen, die in einem Drittland eine vergleichbare Funktion ausübt. 3/7

Die in Anhang A aufgeführten Ausführungsplätze sind nach Auffassung der MainFirst angemessen für jene Gattung von Finanzinstrumenten, um gleich bleibend die bestmöglichen Ergebnisse bei der Ausführung von Kundenaufträgen zu erzielen. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann gemäss dieser Policy geändert werden. Der Fokus liegt auf der Qualität der Ausführung an den verschiedenen Handels- und Ausführungsplätzen. Die Qualität der bestmöglichen Ausführung wird in Übereinstimmung mit denjenigen Faktoren erbracht, die für die Auftragsausführung, auch im Hinblick auf verfügbare Preise, relevant sind. Gebühren und Provisionen, die den Kunden in Rechnung gestellt werden, sind eine relevante Kostenkomponente bei der Auswahl eines Ausführungsplatzes aus den in Anhang A aufgeführten Ausführungsplätzen, die in der Lage sind, den Kundenauftrag auszuführen. Auf Anfrage stellen wir weitere Informationen über die verschiedenen in Anhang A genannten Ausführungsplätze zur Verfügung. Unter bestimmten Umständen kann das bestmögliche Resultat für einige Instrumente und Aufträge auf Dauer nur an einem Ausführungsplatz oder durch eine Einrichtung erzielt werden. Für andere Arten von Instrumenten und Aufträge können eine Reihe möglicher Ausführungsplätze in Frage kommen, wobei jedoch die Kosten für den direkten Zugriff auf mehr als einen (und soweit diese Kosten an die Kunden weitergegeben werden) die Preisverbesserungen aufwiegen können, die ein alternativer Ausführungsplatz zu bieten haben könnte. Daher könnte es unter bestimmten Umständen angemessener sein, sich gegen eine Verbindung zu solchen Ausführungsplätzen zu entscheiden. In solchen Fällen könnte MainFirst in Betracht ziehen, die Order an eine andere Einrichtung zur Ausführung weiterzuleiten, anstatt Aufträge selbst auszuführen. MainFirst strukturiert ihre Provisionen nicht auf eine Art und Weise oder stellt diese nicht dergestalt in Rechnung, dass eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bestimmter Ausführungsplätze bewirkt würde. 4. VERPFLICHTUNGEN IM RAHMEN DER VERMÖGENSVERWALTUNG UND DER ANNAHME UND WEITERLEI- TUNG VON AUFTRÄGEN AN ANDERE WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGSUNTERNEHMEN ZUR AUSFÜHRUNG. AUSWAHLGRUNDSÄTZE. Bei der Erbringung von Portfolioverwaltungsdienstleistungen oder bei der Annahme und Weiterleitung von Aufträgen kann MainFirst Aufträge bei anderen RTOs und Wertpapierdienstleistungsunternehmen platzieren oder Aufträge an andere RTOs oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen weiterleiten, welche Kundenaufträge ausführen (hier kollektiv als Finanzintermediäre bezeichnet). Ebenfalls kann MainFirst Aufträge an Börsen auf dem Wege einer direkten DMA-Verbindung (Direct Market Access), die von anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Verfügung gestellt wird, übermitteln. MainFirst ergreift dabei alle geeigneten Massnahmen, um das bestmögliche Ergebnis für den Kunden unter Berücksichtigung der oben genannten Best Execution-Faktoren und -Kriterien zu erzielen. Anhang B enthält ein Verzeichnis, welches ohne Anspruch auf Vollständigkeit die wesentlichen Finanzintermediäre für die einzelnen Gattungen von Finanzinstrumenten auflistet, mit denen Aufträge platziert werden oder an die MainFirst Aufträge zur Ausführung weiterleitet. Die Auswahl der Intermediäre erfolgt nach Beurteilung von MainFirst auf der Grundlage der relevanten Best Execution-Faktoren und -Kriterien. Besondere Faktoren, die bei der Beurteilung Berücksichtigung finden, sind die Wettbewerbsfähigkeit von Provisionsgebühren und Spreads, die Schnelligkeit der Ausführung, die Historie der Auftragsausführung, Clearing und Abwicklungsfähigkeiten, die Qualität von Informations- und Research-Services, der Zugang zu Märkten und die wahrgenommene Kreditwürdigkeit, ihr Ruf sowie ihre finanzielle Stabilität. Als besondere Faktoren im Auswahlprozess bezüglich der Broker sind bei der Portfolioverwaltung zu nennen: die Execution Policy des Brokers, der angegebene Ausübungspreis, die angegebene Liquidität, die Abwicklungsqualität, die Programm-Handelskapazität, die Marktkonformität der Transaktionsprovision, die Marktkenntnisse und -dienstleistungen, die Qualität von Research und Sales sowie die Zugriffsmöglichkeiten auf Analysten und Unternehmen. Diese Faktoren werden auf eine für den jeweiligen Typus von Kunden, Finanzinstrument und Auftrag angemessene und geeignete Art und Weise gewichtet. Die Finanzintermediäre müssen Vorkehrungen für die Auftragsausführung getroffen haben, die es MainFirst ermöglichen, bei der Platzierung oder Weiterleitung von Aufträgen an eine solche Einrichtung ihren (MFs) Verpflichtungen nachzukommen. Sie unterliegen der MainFirst Counterparty Acceptance Policy sowie Sorgfaltspflichten ( Due Diligence ) zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismus-Finanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen. MainFirst überwacht die Wirksamkeit dieser Grundsätze regelmässig, insbesondere die Qualität der Ausführung durch die in diesen Grundsätzen genannten Einrichtungen und behebt bei Bedarf etwaige Mängel. Das Verzeichnis der wesentlichen Finanzintermediäre wird jährlich und im Falle der Portfolioverwaltung quartalsmässig überprüft. MainFirst kommt ihrer festgelegten Pflichten nach, im besten Interesse ihrer Kunden zu handeln und ist darüber hinaus nicht verpflichtet, weitere Massnahmen zu ergreifen, sofern MainFirst bei der Platzierung oder der Weiterleitung eines Auftrags an eine andere Einrichtung zur Ausführung speziellen Weisungen des Kunden folgt. 4/7

Wenn MainFirst einem Finanzintermediär einen Ausführungsplatz zur Auftragsausführung angibt oder spezifische Instruktionen zur Ausführung des Auftrages erteilt, muss MainFirst ihren Verpflichtungen zur bestmöglichen Ausführung nachkommen. 5. ÜBERWACHUNG UND ÜBERPRÜFUNG MainFirst überwacht, bewertet und überprüft jährlich oder anlassbezogen (ad hoc) im Fall von wesentlichen Veränderungen z. B. wenn es sich ein bedeutsamer neuer Ausführungsplatz ergibt die Wirksamkeit ihrer Auftragsausführungsvorkehrungen und Best Execution Policy, um etwaige Unzulänglichkeiten auszumachen und diese gegebenenfalls zu korrigieren und die Qualität des Execution Services für Kunden zu verbessern. MainFirst bewertet insbesondere regelmässig, ob die in der Policy enthaltenen Ausführungsplätze das bestmögliche Ergebnis für den Kunden liefern oder ob Änderungen in den getroffenen Vorkehrungen für die Auftragsausführung notwendig sind. Die Kunden werden über wesentliche Änderungen in diesen Vorkehrungen oder in der Best Execution Policy informiert. Informationen über etwaige Änderungen dieser Best Execution Policy und relevante Unterlagen werden Kunden auf der MainFirst Internetseite www.mainfirst.com bereitgestellt. 6. ROLLEN UND VERANTWORTLICHKEITEN Das Management ist dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Policy zu gewährleisten, und zwar sowohl bei den unterschiedlichen MainFirst Gesellschaften als auch auf Ebene der Geschäftsbereiche. Die Bereiche Operations und Risk Management sind bei der Aufsicht einschliesslich Überwachungs- und Kontrollverfahren beteiligt. Die Compliance-Funktion berät die Geschäftsbereiche und die Mitarbeiter im Hinblick auf die Einhaltung der Policy und unterstützt sie bei der Formulierung, Implementierung, Sensibilisierung für und Überwachung dieser Policy sowie bei der Umsetzung von Grundsätzen und Verfahren. 5/7

ANHANG A VERZEICHNIS VON AUSFÜHRUNGSPLÄTZEN In der vorliegenden Auflistung werden ohne Anspruch auf Vollständigkeit die Hauptausführungsplätze genannt, die von MainFirst genutzt werden, wenn es um die Ausführung von Aufträgen in Finanzinstrumenten, entweder direkt oder über einen ausführenden Broker, in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen zur bestmöglichen Ausführung gemäss der vorliegenden Best Execution Policy geht. Dieses Verzeichnis wird regelmässig überprüft, Änderungen sind vorbehalten, wie in der vorliegenden Best Execution Policy dargelegt. ART DES FINANZINSTRUMENTS Börsennotierte Aktien Börsengehandelte Derivate Fixed-Income-Produkte OTC-Instrumente & OTC-Derivate Exchange Traded Funds (ETF) Anteile an Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen (offen/open-ended) Anteile an Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen (geschlossen/closed-ended) AUSFÜHRUNGSPLÄTZE Deutsche Börse Frankfurt, Xetra (Elektronische Handelsplattform), Börse Berlin, Börse Düsseldorf, Börse Hamburg, Börse Hannover, Börse München, Börse Stuttgart; Schweizer Börse SIX, Börse London (LSE), Athener Wertpapierbörse, Bolsa de Madrid, Borsa Italiana S.p.A., NYSE Euronext (Amsterdam, Brüssel, Lissabon und Paris), Wertpapierbörse Oslo, Wertpapierbörse Wien, Irish Stock Exchange, NASDAQ OMX (Kopenhagen, Stockholm, und Helsinki); BATS Trading Ltd, Turquoise; Broker Crossing Networks (BCNs) Eurex Deutschland, Eurex Schweiz Deutsche Börse, Frankfurt, Börse Berlin, Börse Düsseldorf, Börse Hamburg, Börse Hannover, Börse München, Börse Stuttgart; MainFirst als Gegenpartei; ein Marktteilnehmer in der Rolle des Kontrahenten über Bloomberg Ein Market Maker in dem betreffenden Finanzinstrument einschliesslich MainFirst als Gegenpartei Xetra (Elektronische Plattform) Der Fondsverwalter oder, sofern zutreffend, der betreffende geregelte Markt Der geregelte Markt mit dem Hauptliquiditätspool, der einzige geregelte Markt oder MainFirst als Gegenpartei 6/7

ANHANG B VERZEICHNIS AUSFÜHRENDER BROKER In dem vorliegenden Verzeichnis werden ohne Anspruch auf Vollständigkeit und nach Art des Finanzinstruments die wesentlichen Finanzintermediäre aufgeführt, auf die sich MainFirst weitgehend stützt insofern, dass diese MainFirst ermöglichen, ihren Verpflichtungen bezüglich der bestmöglichen Ausführung bei der Erbringung von Portfolioverwaltungsdienstleistungen oder bei der Annahme und Weiterleitung von Aufträgen zur Ausführung an eine andere Einrichtung gemäss dieser Best Execution Policy nachzukommen. Dieses Verzeichnis wird in regelmässigen Abständen überprüft, Änderungen sind vorbehalten, wie in der vorliegenden Best Execution Policy dargelegt. ART DES FINANZINSTRUMENTS GESCHÄFTSFELD WESENTLICHE FINANZINTERMEDIÄRE Börsennotierte Aktien Equity Brokerage Wesentliche Finanzintermediäre, die nach Überprüfung und Genehmigung von, festgelegt werden, sind: Alpha Wertpapierhandels GmbH, ICF Kursmakler AG, Schnigge Wertpapierhandelsbank AG und Hellwig Wertpapierhandelsbank AG Aktien & Fixed Income Produkte Asset Management Wesentliche Finanzintermediäre, die nach Überprüfung und Genehmigung seitens des Asset Management Committees festgelegt werden, sind: Barclays, Berenberg, Citi Group, Commerzbank, Deutsche Bank, BNP Exane, Goldman Sachs, ISI Group, JP Morgan, Bank of America Merrill Lynch, Morgan Stanley, MainFirst Bank, Nomura, Societe Generale, UBS Börsengehandelte Derivate Asset Management Wesentliche Finanzintermediäre, die nach Überprüfung und Genehmigung seitens des Asset Management Committees festgelegt werden, sind: Barclays, JP Morgan, MainFirst Bank AG Neben diesen allgemeinen Grundsätzen der Auftragsausführung hat der Bereich Asset Management eine separate und erweitere Richtlinie eingeführt, welche den generellen Prozess und die Grundätze der Orderaufgabe des Geschäftsfeldes bei verschiedenen genehmigten Brokern, die von MainFirst Asset Management ausgewählt wurden, regelt. Zürich, April 2015 MainFirst Holding AG 7/7