Position des Deutschen Sportbundes. zur Umsetzung der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und der Europäischen Vogelschutzrichtlinie

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Transkript:

Position des Deutschen Sportbundes zur Umsetzung der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und der Europäischen Vogelschutzrichtlinie Natura 2000 soll zu einem Schutzgebiets-Netzwerk ausgebaut werden, das auf der 1979 verabschiedeten EU-Vogelschutzrichtlinie und der 1992 erlassenen FFH-Richtlinie aufbaut. Die Vogelschutzrichtlinie weist Schutzgebiete für wildlebende Vogelarten aus, die FFH- Richtlinie soll zur Nachhaltigkeit der biologischen Vielfalt beitragen. Diese Ziele sind nur in einem System von Schutzgebieten zu erreichen. Der Deutsche Sportbund setzt sich für eine nachhaltig natur- und landschaftsverträgliche Entwicklung des Sports ein. In den Umweltpolitischen Grundsätzen des Deutschen Sportbundes und in dem Positionspapier des Arbeitskreises Sport und Umwelt beim Bundesumweltministerium Wege zu einer nachhaltigen Entwicklung des Sports sind die wesentlichen Leitlinien für diese Entwicklung gegeben. Der Deutsche Sportbund befürwortet und unterstützt den Aufbau und den Schutz eines europäischen ökologischen Netzes Natura 2000" entsprechend den Zielen der FFH- Richtlinie und der Europäischen Vogelschutz-Richtlinie. In vielen Gebieten, die dieses Netz bilden sollen oder für eine Einbeziehung in Betracht kommen, findet heute Sport statt. Das aktive Naturerleben und die Möglichkeit zu sportlicher Betätigung in natürlicher Umgebung sind fester Bestandteil der Landeskultur. Der Deutsche Sportbund setzt sich dafür ein, daß natur- und landschaftsverträgliche Aktivitäten von Menschen in FFH-Gebieten auch in Zukunft möglich und die Qualität dieser Naturräume für die Erholung des Menschen erhalten bleibt. Die Möglichkeit, Natur zu erleben, ist nach Überzeugung des Deutschen Sportbundes eine entscheidende Voraussetzung für die breite Akzeptanz der Ziele der FFH-Richtlinie und der Europäischen Vogelschutzrichtlinie in der Bevölkerung. /...

Vorhandene Grundlagen im Sport Sportverbände haben Regeln, Konzepte, Leitbilder und Empfehlungen entwickelt, die der natur- und landschaftsgerechten Ausgestaltung ihrer Aktivitäten dienen. Es liegen darüber hinaus wissenschaftliche Untersuchungen, Erkenntnisse und Erfahrungen über sportspezifische Wirkungszusammenhänge mit einzelnen Naturraumfunktionen vor, auf die für die Anwendung der FFH-Richtlinie und der Europäischen Vogelschutzrichtlinie zurückgegriffen werden kann. Die Ausübung der Natursportarten findet in unterschiedlichen Formen statt: als individuell organisierte Aktivität, im Rahmen von Vereinen, in Wahrnehmung gewerblicher oder touristischer Angebote, anlagengebunden, mit oder ohne Hilfsmittel oder Sportgeräte. Sie bedarf daher einer differenzierten und auf die jeweilige Aktivität bezogenen Betrachtung. Der Deutsche Sportbund und seine Mitgliedsverbände und -vereine widmen sich in erster Linie dem Sport im Verein. Der Deutsche Sportbund und seine Mitgliedsorganisationen sind sich einig, im jeweiligen Einflußbereich den Sport nachhaltig in Verantwortung für die Zukunft zu entwickeln. Sie haben dabei als Sprecher für den gesamten Sport eine Vorbildfunktion. Sie sind bei anstehenden Planungen, Regelungen und in Konfliktfällen für Ministerien, Behörden und Naturschutzverbände die kompetenten Partner bei der Suche nach angemessenen Lösungen. Situation in den in Betracht kommenden FFH und Vogelschutzgebieten Leider ist noch nicht abschließend bekannt, welche Gebiete in die Liste der FFH-Gebiete aufgenommen werden. Nach den Zielen der FFH-Richtlinie und der Europäischen Vogelschutzrichtlinie zeichnet sich jedoch ab, daß im Bereich der Bundesrepublik Deutschland die schon ausgewiesenen Naturschutzgebiete und die nach Bundesnaturschutzgesetz als besonders schutzwürdig gekennzeichneten Gebiete flächenmäßig nicht ausreichen, um den Ansprüchen der FFH-Richtlinie und der Europäischen Vogelschutzrichtlinie gerecht zu werden. Soweit in diesen Gebieten Sport stattfindet, unterliegt er den Rahmenbedingungen des deutschen Naturschutzrechts schon seit vielen Jahren. In den etablierten Sportarten gibt es darüber hinaus Regelungen, die von den betreffenden Sportorganisationen selbst gefunden worden sind. 2

Anwendung der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie auf den Sport Die Anwendung der Verfahren und Begriffe der FFH-Richtlinie auf den Sport ist derzeit noch mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Die sportbezogene Auslegung der Begriffe der Richtlinien ist noch weitgehend offen. Dies gilt auch für die bei der Umsetzung der FFH-Ziele heranzuziehenden Beurteilungsmaßstäbe. Vereine und Verbände des Deutschen Sportbundes können nur schwer einschätzen, welche praktischen Auswirkungen die Umsetzung der Richtlinien auf die zukünftige Entfaltung von Erholungs- und Sportaktivitäten in FFH-Gebieten und Europäischen Vogelschutzgebieten haben wird. Gleichzeitig werden derzeit unter hohem Zeitdruck durch die Länder in unterschiedlicher Weise Gebiete für die Einbeziehung in das NATURA 2000 Programm ausgewählt und benannt. In dieser schwierigen Situation ist es aus der Sicht des Deutschen Sportbundes und seiner Mitglieder dringend geboten, Handlungsanleitungen für die Umsetzung der Richtlinien zu entwickeln und schnell bundesweit zur Anwendung zu bringen. Vor diesem Hintergrund geht der Deutsche Sportbund davon aus, daß die im wesentlichen unveränderte Fortsetzung bisher als natur- und landschaftsverträglich angesehene sportliche Nutzung den Zielen von Natura 2000 nicht entgegensteht und daher keine Verschlechterung oder erhebliche Störung und kein beeinträchtigendes Projekt im Sinne der FFH-Richtlinie darstellt. Gleichwohl berührt die Auswahl und Aufnahme von Gebieten, in denen heute Sport getrieben wird, in das NATURA 2000 Programm Belange des Sports. Mit der Auswahl sind zusätzliche Rechtswirkungen insbesondere für zukünftige Entwicklungen im Sportbereich verbunden, die, soweit sie in Ihrer Wirkung die Schwelle der Erheblichkeit überschreiten, Maßnahmen nach der FFH-Richtlinie und nach der Europäischen Vogelschutzrichtlinie auslösen können. Sie unterliegen darüber hinaus dem besonderen Verfahren der Verträglichkeitsprüfung, wenn sie die Schwelle zum Projekt oder Plan überschreiten. Der Deutsche Sportbund hält es für dringend erforderlich, den nach den Grundsätzen von Gemeinnützigkeit und Ehrenamtlichkeit organisierten Vereinssport von vermeidbarem Arbeitsaufwand, zusätzlichen Kosten und Verfahrenauflagen frei zu halten. Die Besonderheiten des Sport und seiner Organisationsformen gebieten es, besondere sportbezogene Handlungsanleitungen für die Umsetzung der Richtlinien zu geben. 3

Dabei geht der Deutsche Sportbund von folgenden Grundsätzen aus: Gebietsauswahl Die Erfassung von FFH-Gebieten oder Europäischen Vogelschutzgebieten richtet sich nach naturschutzfachlichen Gesichtspunkten. Bei der weiteren Auswahl der Gebiete sind die regional zuständigen Sportorganisationen so früh wie möglich zu beteiligen. Sie erhalten so Gelegenheit, ihren fachspezifischen Sachverstand einzubringen. In Vorbereitung der Beteiligung sind den Sportorganisationen die vorgesehene Fläche, das gemeinschaftliche Erhaltungsziel und die für die Erreichung des Erhaltungsziels maßgeblichen Bestandteile des Gebietes mitzuteilen. Beurteilung von Sportaktivitäten In einer Vielzahl von Fällen wird das Verfahren dadurch zu vereinfachen oder zu verkürzen sein, daß die für die Gebietsauswahl zuständige Stelle der betroffenen Sportorganisation mitteilt, ob sie nach einer ersten summarischen Beurteilung der Sportaktivität von einem potentiellen Konflikt zwischen dem für das Gebiet maßgebliche gemeinschaftliche Erhaltungsziel und der Sportausübung ausgeht, d.h. ob zu erwarten ist, daß der Sport zu einer erheblichen Beeinträchtigung der für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile (Lebensraumtypen oder Arten) eines Gebietes führt oder führen kann. Für Sport in der freien Natur, der nicht an Anlagen gebunden ist, sind darüber hinaus folgende Grundsätze bei der Beurteilung heranzuziehen: a) In der Regel führt natur- und landschaftsverträglich ausgeübter Sport, wenn er fortlaufend und ohne wesentliche Steigerung von Quantität oder Intensität betrieben wird, weder zur Verschlechterung der Lebensräume und Habitate noch zu Störungen mit erheblichen Auswirkungen auf die Arten im Sinne des Artikels 6, Abs. 2 der FFH- Richtlinie. b) Sofern die natur- und landschaftsverträgliche Ausübung von Sport nach dem Gesetzeswortlaut als Projekt einzustufen wäre, ist grundsätzlich keine erhebliche Beeinträchtigung nach 19, Abs. 2, Nr. 8 BnatSchG anzunehmen, sofern nicht weitergehende Rechtsvorschriften entgegenstehen. 4

Differenziertes Vorgehen Der Deutsche Sportbund geht davon aus, daß die natur- und landschaftsverträgliche Ausübung des Sports den Zielen von NATURA 2000 nicht widerspricht. Die frühzeitige Einbeziehung der betroffenen Sportorganisationen gibt ihnen die Gelegenheit, eigene Modelle für Problemlösungen zu entwickeln. Im Sinne der Akzeptanz bei den Betroffenen und der Kostenersparnis für den Staat haben freiwillige Maßnahmen der Sportverbände und bei Bedarf vertragliche Vereinbarungen Vorrang vor hoheitlichen Instrumenten. Bei der Auswahl der Gebiete wird zur Erleichterung des Verfahrens vorgeschlagen, Sportaktivitäten nach dem folgenden Klassifizierungsschema einzuordnen: a) Die Sportaktivitäten sind mit dem Erhaltungsziel vereinbar. Dies wird der Fall sein, wenn weder die allgemeinen Erkenntnisse über die Sportart noch die konkreten Erfahrungen mit ihrer Ausübung in dem betreffenden Gebiet Anhaltspunkte dafür bieten, daß die für das Erhaltungsziel maßgeblichen Bestandteile des Gebietes verschlechtert oder erheblich gestört werden. In vielen Fällen wird es ausreichen, die weitere Entwicklung im Rahmen des in Artikel 11 der FFH-Richtlinie des vorgesehenen Monitorings im Auge zu behalten. b) Konflikte sind denkbar, sie werden aber durch bereits wirksame Maßnahmen und Instrumente vermieden oder soweit minimiert, daß ein Erreichen der Erheblichkeitsschwelle nicht zu erwarten ist. Als Maßnahmen und Instrumente kommen dabei in Betracht: Verhaltensempfehlungen, Verhaltensregeln, sportliches Regelwerk, Maßnahmen der Umweltbildung, bestehende Schutzgebietsbestimmungen, raum- oder zeitbezogene Lenkungsmaßnahmen (Inhalte der Leitbilder). c) Zusätzliche Maßnahmen sind erforderlich. Die für das gemeinschaftliche Erhaltungsziel maßgeblichen Bestandteile können durch Weiterentwicklung bestehender Maßnahmen durch den Sport oder die Fachbehörde hinreichend geschützt werden. Dies sollte in Form von vertraglichen Vereinbarungen mit betroffenen Sportverbänden erfolgen. Sie sind einseitigen Beschränkungen des Sports in Schutzgebieten vorzuziehen. 5

d) Wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der für die gemeinschaftlichen Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile des Gebietes zu erwarten und eine Absenkung unter die Erheblichkeitsschwelle nur durch hoheitliche Maßnahmen zu erreichen ist, sind ordnungsrechtliche Verbote und Beschränkungen das äußerste Mittel für den Fall, daß freiwillige oder vertragliche Lösungen nicht greifen. Der betroffenen Sportorganisation muß Gelegenheit gegeben werden, hierzu aus sportfachlicher Sicht Stellung zu nehmen und bei der Entwicklung der erforderlichen Instrumente mitzuwirken. Die sportfachlichen Ziele können auf diese Weise soweit wie möglich gewahrt bleiben. Die frühzeitige Mitwirkung der betroffenen Kreise ist im übrigen eine wesentliche Grundlage für die spätere Akzeptanz ergriffener Maßnahmen und damit für deren Effizienz. Die Erfahrung zeigt, daß es bei frühzeitiger Abstimmung durchaus gelingen kann, einzelne Sportarten in ihren Auswirkungen unter die Schwelle einer erheblichen Beeinträchtigung eines bestimmten Lebensraumes oder einer bestimmten Tier- oder Pflanzenart abzusenken. Zu relevanten Rechtsfragen Beurteilung von sportbezogenen Projekten 19 c Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ist das nationale Instrument zur Ausfüllung des Artikels 6 der FFH-Richtlinie. Danach ist vor der Zulassung oder Durchführung eines Projektes dessen Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen. (FFH-Verträglichkeitsprüfung). Projekte sind nach 19 a Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG in Verbindung mit Artikel 6 FFH- Richtlinie a) Vorhaben und Maßnahmen innerhalb eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes, sofern sie einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden. b) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des 8 BNatSchG und des betreffenden Landesnaturschutzgesetzes, sofern sie einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden 6

und a) nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen sowie Gewässerbenutzungen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz einer Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen, soweit sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen. Erheblichkeit Erheblich ist eine Beeinträchtigung, wenn die Veränderungen und Störungen in ihrem Ausmaß oder in ihrer Dauer dazu führen, daß ein Gebiet seine Funktionen in Bezug auf die Erhaltungsziele der FFH- bzw. Vogelschutzrichtlinie nicht mehr erfüllen kann oder wenn diese Funktionen wesentlich eingeschränkt werden. Ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, kann in der Regel nur im Einzelfall beantwortet werden. Nach Auffassung des Deutschen Sportbundes sind bei der Beurteilung der Erheblichkeit alle bereits bestehenden Maßnahmen und Instrumente zu berücksichtigen, die - standortbezogen oder allgemein - seitens des Sports angewandt werden, um die Natur- und Landschaftsverträglichkeit eines Projektes sicherzustellen oder zu optimieren. Die frühzeitige Beteiligung der betroffenen Sportvereine und -verbände trägt dazu bei, diese Maßnahmen rechtzeitig zu erfassen und auf diese Weise in die Abschätzung der Erheblichkeit einzubeziehen. Bestandsschutz Die FFH-Richtlinie trat im Juni 1994 in Kraft. Die zuvor erteilten bestandskräftigen Zulassungen von Vorhaben und Maßnahmen, die Rechte und Pflichten begründen, bleiben von der Verpflichtung zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nach 19 c BNatSchG unberührt. Gleiches gilt für durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung zugelassene oder vorgeschriebene Maßnahmen. Dazu zählen bestandskräftige Verwaltungsakten (z.b. Baugenehmigungen, immissionsschutzrechtliche Genehmigungen, wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen, Planfeststellungen nach Straßen-, Wasserund Luftverkehrsrecht usw.). Zu den zugelassenen Vorhaben/Maßnahmen gehört z.b. die 7

ordnungsgemäße Unterhaltung von Infrastruktur oder technische Einrichtungen zur Einhaltung des Standes der Technik bei bestehenden Anlagen. Der Deutsche Sportbund fordert, den so definierten Bestandsschutz auch auf Genehmigungen und Erlaubnisse auszudehnen, die vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des BNatSchG vom 9. Mai 1998 erteilt wurden. Außerdem fordert er, den Bestandsschutz auch auf die Genehmigungen und Erlaubnisse anzuwenden, die sich auf bereits bestehende wiederkehrende Sportereignisse oder -veranstaltungen beziehen. Prüfungsveranlassung Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist immer dann durchzuführen, wenn die Möglichkeit besteht, daß ein - nicht bestandsgeschütztes - Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen die für die Erhaltungsziele eines FFH- oder Vogelschutzgebietes maßgeblichen Bestandteile erheblich beeinträchtigen kann (Art 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL). Der Deutsche Sportbund fordert, bei der Anwendung dieser Vorschrift sicherzustellen, daß nicht schon die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung aufgrund des dafür erforderlichen Verfahrensaufwandes und der dadurch entstehenden Kosten zu einer existenzgefährdenden Belastung für die betroffenen Sportvereine führt. Um den Verfahrensaufwand und die Verfahrenskosten so gering wie möglich zu halten, muß - so weit wie möglich auf bereits vorhandene Untersuchungen, Daten und Fakten zurückgegriffen werden; - den betroffenen Sportvereinen Gelegenheit gegeben werden, tatsächliche Feststellungen, die ggf. noch erforderlich sind, selbst zu treffen und einzubringen. Prüfungsumfang Falls die Einschätzung dazu führt, daß von der Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen ist, muß auch bei der Festlegung des Prüfungsumfangs, insbesondere der Anforderungen an die Sachverhaltsfeststellung, und der Bewertungsmethoden darauf geachtet werden, daß die betroffenen Vereine von vermeidbaren Kosten und Belastungen freigehalten werden. 8

Bei bereits bestehenden Schutzgebieten ist in aller Regel auf die Ergebnisse des bisherigen Monitorings zurückzugreifen, sofern die für die gemeinschaftlichen Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile dabei beobachtet worden sind. Beurteilung von Plänen Nach 19 d BNatSchG sind die Vorschriften für die Zulässigkeitsprüfung von Projekten entsprechend auf Pläne anzuwenden. Davon werden solche Pläne erfaßt, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind ( 19 a) Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG). Sog. Sportentwicklungspläne werden daher im Normalfall nicht der Verträglichkeitsprüfung nach 19 d) BNatSchG unterliegen. Bei Plänen im engeren Sinne des Gesetzes, z.b. bei Bebauungsplänen oder Wasserwirtschaftsplänen, die Sportanlagen betreffen, werden die Grundsätze für die Verträglichkeitsprüfung von Projekten entsprechend herangezogen. Sportaktivitäten, die im Rahmen der festsetzenden Landschaftsplanung beurteilt werden, bedürfen keiner erneuten Prüfung. verabschiedet vom Präsidium des Deutschen Sportbundes Frankfurt am Main, den 26. November 1999 9