Newsletter Nr. 144 (DE) Eigentumsvorbehalt in Hongkong. Februar 2015

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Transkript:

Eigentumsvorbehalt in Hongkong Februar 2015 All rights reserved Lorenz & Partners 2015

Obwohl Lorenz & Partners (Hong Kong) Ltd. größtmögliche Sorgfalt darauf verwenden, die in diesem Newsletter bereitgestellten Informationen stets auf aktuellem Stand zur Verfügung zu stellen, möchten wir Sie darauf hinweisen, dass dies eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann. Lorenz & Partners Ltd. übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen Lorenz & Partners Ltd., welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens Lorenz & Partners (Hong Kong) Ltd. kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. I. Einführung Dieser Newsletter behandelt das Thema, ob ein Verkäufer nach Hongkonger Recht vom Käufer die Rückgabe der verkauften und übergebenen Kaufsache verlangen kann, wenn der Käufer nicht den (vollen) Kaufpreis bezahlt. Außerdem wird auf die Frage eingegangen, was geschieht, wenn der Käufer die Kaufsache bereits an einen Dritten veräußert oder sie verarbeitet hat. Grundsätzlich ist der Verkäufer nicht berechtigt, die Herausgabe der verkauften und übereigneten Ware zu verlangen, soweit das Eigentum bereits auf den Käufer übertragen wurde. Da die Übereignung schon vor Zahlung des (vollen) Kaufpreises erfolgen kann, läuft der Verkäufer Gefahr, das Eigentum an der Sache zu verlieren, ohne den Kaufpreis für die Ware erhalten zu haben. Dies kann durch die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts im Kaufvertrag verhindert werden. Solche Klauseln nennt man Eigentumsvorbehaltsklausel ( Retention of Title oder Reservation of Title ). Wegen der weiter unten erwähnten Entscheidung Aluminium Industrie Vaassen BC v. Romalpa Aluminium Ltd. [1976] 1 WLR 676 wird sie im englischen Rechtskreis auch als Romalpa-Klausel bezeichnet. II. Allgemeines zur Eigentumsvorbehaltsklausel 1. Sinn und Zweck In erster Linie hat die Eigentumsvorbehaltsklausel den Zweck, den Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung oder auf Rückgabe zu sichern. Allerdings sind solche Klauseln nur begrenzt von Nutzen. Gegen einen zahlungsunwilligen Käufer ist der Verkäufer gezwungen, Klage auf Rückgabe zu erheben. Der Verkäufer kann gleichzeitig Schadensersatz verlangen. Diese beiden Ansprüche sind in Hongkong gleich stark, da Hongkong eine Jurisdiktion mit Common Law ist, in dem der Anspruch aus Eigentum nicht stärker als ein Schadensersatzanspruch ist. Von praktischer Bedeutung ist der Eigentumsvorbehalt hauptsächlich im Falle der Insolvenz des Käufers. Wenn kein Eigentumsvorbehalt vereinbart ist, gehört die verkaufte und gelieferte Ware zur Insolvenzmasse. Der Verkäufer kann die Rückzahlung des Kaufpreises zwar verlangen, wird diesen aber in der Regel nicht in voller Höhe erhalten, da er nur aus der Insolvenzmasse mit seiner entsprechenden Quote befriedigt wird. Oftmals geht er komplett leer aus. Der Eigentumsvorbehalt kann hingegen sicherstellen, dass das Eigentum der Ware nicht auf den Käufer übergeht und die Ware aus der Insolvenzmasse ausgesondert wird, sodass ein Aussonderungs- und Rückgabeanspruch besteht. Lorenz & Partners Februar 2015 Seite: 2 von 6

2. Allgemeine Regeln zum Eigentumsübergang Das Recht zum Besitz und Eigentum und dessen Übertragung wird in Hongkong in der am 01. August 1896 (!) in Kraft getretenen Sale of Goods Ordinance (SGO) gesetzlich geregelt. Section 19 SGO betrifft speziell identifizierbare Waren, z.b. mit Seriennummern gekennzeichnete Anlagen oder andere Einzelwaren. Beim Verkauf solcher geht das Eigentum gem. Section 19 (1) SGO zu einem vereinbarten Zeitpunkt über. Dieser kann sich sowohl aus einer ausdrücklichen Vereinbarung als auch aus konkludentem Verhalten ergeben (Section 19 (2) SGO). Hierbei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Gibt es keine ausdrückliche oder offensichtliche Einigung, wird der Eigentumsübergang gem. Section 20 (1) SGO in verschiedenen Fallkonstellationen vermutet. So wird unabhängig davon, ob der Kaufpreis schon bezahlt oder die Ware übergeben wurde, vermutet, dass das Eigentum bereits zum Zeitpunkt des Vertragschlusses übertragen wurde, wenn die spezifische Ware lieferbar ist. Demgegenüber ist jedoch die individuelle Parteivereinbarung vorrangig. Von daher ist wichtig, dass der Eigentumsvorbehalt bereits in dem Kaufvertrag selbst oder zumindest spätestens vor Übergabe der Ware vereinbart wird, da sonst das Eigentum bereits als übergegangen gilt und ein Eigentumsvorbehalt nicht mehr wirksam vereinbart werden kann. Wenn die Ware nicht speziell identifizierbar ist, z.b. ungeerntete Feldfrüchte oder Handelsware im Großlager, geht das Eigentum erst über, wenn die Ware versandfertig und für die Vertragserfüllung bereitgestellt ist (Sections 18 20 SGO). Falls der Verkäufer die Ware an den Käufer oder einen Spediteur übergibt, ohne eine Eigentumsvorbehaltsklausel vereinbart zu haben, wird gem. Section 20 (1) SGO vermutet, dass das Eigentum zu diesem Zeitpunkt (Übergabe an den Käufer bzw. Spediteur) übergehen soll. Beim Versendungskauf wird vermutet, dass der Verkäufer das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises behält, wenn die Ware durch Frachtbrief des Verkäufers versendet wird (Section 21 (2) SGO). Auf dem entsprechenden Frachtbrief bzw. in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (terms of conditions) wird dabei zumeist folgende Klausel aufgenommen: Der Verkäufer behält sich das Eigentum bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor. FORMULIERUNG im Englischen etwa: The seller retains title and all proprietary rights in the goods until full payment is received. 3. Essentielle Merkmale des Eigentumsvorbehalts Der einfache Eigentumsvorbehalt gibt dem Verkäufer das Recht, vor der vollständigen Bezahlung die Rückgabe der Ware zu fordern. Diese Klausel kann dahingehend erweitert werden, dass der Käufer nicht nur den Kaufpreis, sondern alle Verbindlichkeiten zu bezahlen hat. Um eine Eigentumsvorbehaltsklausel wirksam zu vereinbaren, muss im Kaufvertrag klar und eindeutig vereinbart werden, dass der Verkäufer das Eigentum bis zu einem bestimmten Zeitpunkt behält. Zum Beispiel ist der Wortlaut C.O.D. (cash on delivery) ausreichend, aber nicht notwendig. Es kommt auf die Lorenz & Partners Februar 2015 Seite: 3 von 6

konkreten Umstände und das Verhalten der Parteien im Einzelfall an. Ein typisches Beispiel für eine klare Eigentumsvorbehaltsklausel findet sich im Fall Aluminium Industrie Vaassen BC v. Romalpa Aluminium Ltd. [1976] 1 WLR 676. In diesem Fall handelte es sich um den Verkauf von Aluminiumfolie. Der Käufer behielt nach Lieferung einen Teil der Aluminiumfolie und verkaufte den Rest an einen Dritten. Der Erlös aus dem Weiterverkauf durch den Käufer wurde auf ein separates Konto überwiesen. Nach Art. 13 des Vertrages soll das Eigentum am Material erst nach Begleichung aller Verbindlichkeiten (unabhängig vom Rechtsgrund) auf den Käufer übergehen. Der Vertrag enthielt noch folgende Regelungen: Der Käufer war verpflichtet, das Material als Eigentum des Verkäufers (praktisch als Treuhänder) gesondert aufzubewahren. Der Käufer hatte das unbezahlte Material treuhänderisch in Besitz zu nehmen (Pflichten des Treuhänders), konnte aber im laufenden Geschäft die Ware an einem Dritten verkaufen. Nun wurde der Käufer zahlungsunfähig. Das englische Berufungsgericht war der Ansicht, dass der Verkäufer noch Eigentümer an der Ware sei und der Käufer mit dem Erlös aus dem Weiterverkauf die Kaufpreisschuld zu begleichen habe. In dieser Romalpa-Entscheidung kommt die Wichtigkeit einer klaren und eindeutigen Eigentumsvorbehaltsklausel zum Ausdruck. Der Käufer hatte die unbezahlte Ware separat aufzubewahren und im Interesse des Verkäufers zu behandeln. Es ist zu beachten, dass ein Dritter auch dann Eigentümer wird, wenn er die Ware von einem Nichtberechtigten erwirbt (gutgläubiger Erwerb). Nach Section 25 kann der Dritte das Eigentum gutgläubig erwerben, auch wenn der Käufer nicht explizit zum Weiterverkauf ermächtigt ist. Das ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selbst hat ( nemo dat quod non habet ). III. Ware zur Produktion und Verarbeitung (erweiterter Eigentumsvorbehalt) Falls die Ware im Produktionsprozess eingesetzt und weiterverarbeitet wird, ist die Rechtslage wie folgt: In der Entscheidung Borden (U. K.) Limited v. Scottish Timber Products Ltd. [1981] 1 Ch. 25 produzierte der Käufer aus dem vom Verkäufer gelieferten Harz zusammen mit Härtemittel, Wachs und Spänen Spanplatten. Im Kaufvertrag war eine einfache Eigentumsvorbehaltsklausel enthalten. Das englische Berufungsgericht hielt die Vereinbarung für unwirksam, weil die ursprüngliche Ware nach der Produktion nicht mehr identifizierbar und damit nicht mehr existent sei. In einem anderen Fall hat das Gericht entschieden, dass die einfache Eigentumsvorbehaltsklausel im Viehhandel nicht auf Schlachtkörper und Fleischprodukte erweitert werden könne (Chaigley Farms Ltd. v. Crawford Kaze & Grayshire Ltd. [1996] BCC 957). Es gibt auch Fälle, in denen der Verkäufer versucht hat, in dem Kaufvertrag eine erweiterte Eigentumsvorbehaltsklausel (Verarbeitungsklausel) einzufügen, um das Eigentum am Fertigprodukt zu erhalten: Leder für Handtaschen, geliefert an den Produzenten der Taschen (Re Peachdart Ltd. [1984] Ch. 131). Lorenz & Partners Februar 2015 Seite: 4 von 6

Garn zum Weben (Clough Mill Ltd. v. Martin [1985] 1 WLR 111) von Kleidern. In den genannten Fällen war vertraglich vereinbart, dass der Verkäufer Eigentümer des Fertigprodukts wird, wenn vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises die verkaufte Ware weiterverarbeitet wird. Eine solche Klausel kann durch das Gericht anerkannt werden, wenn sie eindeutig formuliert ist. Allerdings ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Ist eine Klausel zu unbestimmt wird sie als zu nachteilig für den Käufer angesehen, sodass sich Ungenauigkeiten grundsätzlich zu Lasten des Verkäufers auswirken und die Klausel unwirksam ist. IV. Voraussetzungen für die Bestellung eines Pfandrechts Nach Section 333 ff Companies Ordinance (CO) (Chapter 622) kann ein Pfandrecht am Gesellschaftsvermögen (Maschinen, etc.) zur Sicherung einer Forderung gegen die Gesellschaft eingetragen werden. Solch ein Pfandrecht wird aber erst mit der Eintragung ins Handelsregister (Companies Registry) wirksam. Im Fall einer Insolvenz wird die mit einem Pfandrecht gesicherte Forderung vorrangig gegenüber anderen Forderungen befriedigt. Allerdings kann es zu einer Kollision des Pfandrechts mit dem Eigentumsvorbehalt kommen, wenn die Ware unter Eigentumsvorbehalt geliefert wird und nach Übergabe aber noch vor Zahlung des Kaufpreises ein Dritter an der Ware ein Pfandrecht erhält. Im Fall Clough Mill hat das Gericht entschieden, dass das Eigentum nach der einfachen Eigentumsvorbehaltsklausel vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nicht auf den Käufer übergehe. Weil die Ware nie zum Eigentum des Käufers gehörte, kann hieran somit auch kein Pfandrecht entstehen, so dass der Eigentumsvorbehalt vorgehe. In der Entscheidung Armour v. Thyssen Edelstahl AG [1991] 2 AC 339 ist der oben genannte Grundsatz auch auf den Klauselzusatz sämtliche Verbindlichkeiten erweitert worden (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Dabei hat das englische House of Lords entschieden, dass die Kaufsache nicht zum Eigentum des Käufers gehört, wenn zwar der Kaufpreis vollständig bezahlt ist, aber andere Verbindlichkeiten noch nicht beglichen sind. Es ist damit kein Pfandrecht an diesem Gegenstand entstanden. Das Hongkonger Gericht verwies auf die der Section 21 SGO entsprechende Vorschrift in England und stellte fest, dass nicht nur die Zahlung des Kaufpreises als Bedingung für einen Eigentumsübergang ausschlaggebend sein kann, sondern auch weitere Forderungen Inhalt eines Eigentumsvorbehalts sein können. Wenn im Kaufvertrag eindeutig geregelt ist, dass der Verkäufer Eigentum an dem Fertigprodukt erwirbt, so wird er mit Herstellung des fertigen Produktes automatisch Eigentümer dessen. Da die Kaufsache vor der vollständigen Bezahlung nicht Eigentum des Käufers wird, kann hieran zu Gunsten von Gläubigern des Käufers kein eintragungsfähiges Pfandrecht entstehen. Auch ist es sinnvoll im Kaufvertrag zu vereinbaren, dass der Erlös aus dem Weiterverkauf auf ein separates Konto des Käufers gezahlt wird, welches dieser treuhänderisch für den Verkäufer verwaltet und später an diesen auszahlt, um eine klare Trennung des Vermögens zu haben. V. Zusammenfassung Im Kaufvertrag sollte klar geregelt werden, wann das Eigentum auf den Käufer übergeht. Der Verkäufer kann durch eine einfache Eigentumsvorbehaltsklausel nach Section 21 SGO das Eigentum an Lorenz & Partners Februar 2015 Seite: 5 von 6

der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung behalten. Allerdings schützt eine einfache Eigentumsvorbehaltsklausel den Verkäufer nicht, wenn der Käufer die Sache vor vollständiger Zahlung (unberechtigt) weiter veräußert und ein Dritter gutgläubig Eigentum erwirbt. Wenn die Kaufsache weiter veräußert oder in den Produktionsprozess eingeführt (weiterverarbeitet) wurde, ist zu beachten, dass die Eigentumsvorbehaltsklausel auch für die weiterverarbeitete Sache (erweiterter Eigentumsvorbehalt) gilt. Bei diesen Klauseln ist sorgfältig darauf zu achten, dass diese Klauseln wirksam sind und sich wirklich auf das verarbeitete Produkt erstrecken, da es ansonsten zu einer Kollision mit einem eingetragenen Pfandrecht kommen kann und das Pfandrecht dann dem Eigentumsvorbehalt vorgeht. Wir hoffen, dass wir Ihnen mit den vorliegenden Informationen behilflich sein konnten. Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an: Lorenz & Partners (Hong Kong) Ltd. Unit 2906, 29 th Floor, Wing On Centre 111 Connaught Road, Central, Hong Kong Tel: +852 252 814 33 E-Mail: Hongkong@lorenz-partners.com Lorenz & Partners Februar 2015 Seite: 6 von 6