SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

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Transkript:

SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Inhalt und Design: Dr. Paul Erdélyi und Klaus-Heinrich Dreyer

Gesetzessystematik SGB III AF SGB V Krankenversicherung SGB I Allgemeiner Teil SGB X Verwaltungsverfahren SGB IX Rehabilitation und Teilhabe SGB IV Gemeinsame Vorschriften SGB VI Rentenversicherung SGB VIII KJHG SGB VII Unfallversicherung BSHG SGB XI Pflegeversicherung Dr.P.Erdélyi-2002 2

Nachrang der Jugendhilfe Krankenversicherung (SGB V) Pflegeversicherung (SGB XI) KJHG (SGB VIII) AF (SGB III) Rentenversicherung (SGB VI) BSHG Unfallversicherung (SGB VII) Dr.P.Erdélyi-2002 3

Aufbau des Gesetzes Teil 1 Teil 2 Regelung für Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen Besondere Regelung für schwerbehinderte Menschen Dr.P.Erdélyi-2002 4

Ziele des Gesetzes Behinderung verhüten, beseitigen, mindern, mildern Einschränkung der Erwerbsfähigkeit überwinden, mindern Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen Dr.P.Erdélyi-2002 5

Weitere Ziele des Gesetzes: Umsetzung von Art. 3 GG Zusammenfassung des Behindertenrechts Modernisierung und Weiterentwicklung bürgernahes und zügiges Verfahren 6

Inhalt des SGB IX Allgemeine Regelungen für behinderte Menschen Konkretisierungen der allgemeinen Regelungen und Folgeänderungen in SGB I, III - XI, BSHG, BVG etc. Schwerbehindertenrecht 7

Leistungsgruppen ( 5) Medizinische Rehabilitation ( 26-32) Teilhabe am Arbeitsleben ( 33-43) Unterhaltssicherung ( 44-54) Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ( 55-58) Dr.P.Erdélyi-2002 8

Rehabilitationsträger ( 6) gesetzliche Krankenkassen gesetzliche Rentenversicherung gesetzliche Unfallversicherung Bundesanstalt für Arbeit Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge Jugendhilfe Sozialhilfe 9

Materielle Abweichungen gegenüber dem geltenden Jugendhilfe-Recht (1) Begriff der Behinderung ( 2 SGB IX, 35a SGB VIII): 1. Abweichen der seelischen Gesundheit vom für das Lebensalter typischen Zustand, länger als 6 Monate, 2. Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (Behinderung) oder Beeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten (drohende Behinderung) 10

Materielle Abweichungen gegenüber dem geltenden Jugendhilferecht (2) Aufgabe und Ziel der Hilfe, Leistungsumfang - umfassende Kataloge insbes. der Leistungen zur beruflichen Rehabilitation und zur gesellschaftlichen Teilhabe in 33 ff., 55 ff. SGB IX, 40 BSHG - unklar: - sprachliche Modernisierung oder - neue Leistungen 11

Befürchtete Auswirkung Ausweitung des Anwendungsbereichs von 35a: Nicht-Gesundheit ist mehr als Krankheit Einschränkung der Entscheidungskompetenz der kommunalen Jugendhilfe durch medizinische Gutachter bzw. Servicestellen 12

Verfahren (1) Anderer Reha-Träger Feststellung der sachlichen Zuständigkeit (binnen 2 Wochen n. Eingang) Entscheidung in der Sache Keine Möglichkeit der Rück-/Weiterverweisung Weiteres Verfahren und ggfs. Kostenerstattung wie Jugendamt Antrag Feststellung der sachlichen Unzuständigkeit (binnen 2 Wochen n. Eingang) Weiterleitung an zuständigen Reha-Träger Jugendamt Feststellung der sachlichen Zuständigkeit (binnen 2 Wochen n. Eingang) Entscheidung in der Sache Keine Möglichkeit der Rück-/Weiterverweisung Weiteres Verfahren Dr.P.Erdélyi-2002 13

Verfahren (2) Gutachten erforderlich i.d.r. Benennung von 3 Gutachtern zur Auswahl Beauftragung des Gutachters (unverzüglich) Gutachten (2 Wochen) Hilfeplanung/ Entscheidung (binnen 2 Wochen nach Vorliegen des Gutachtens) Weiteres Verfahren Kostenerstattung, wenn die sachliche Unzuständigkeit des Jugendamtes festgestellt wird und das Jugendamt geleistet hat Gutachten nicht erforderlich Hilfeplanung/ Entscheidung (binnen 3 Wochen nach Antragseingang) Dr.P.Erdélyi-2002 14

Zuständigkeitsklärung ( 14) Antrag 2 Wochen sachliche Zuständigkeit oder Weiterleiten an zuständige Behörde Entscheidung ohne Gutachten 3 Wochen Entscheidung in der Sache Entscheidung mit Gutachten unverzüglich 3 Gutachter zur Auswahl unverzüglich Auftrag an Gutachter 2 Wochen Erstellung des Gutachtens 2 Wochen Entscheidung 15

Empfehlungen der Reha-Träger ( 13, 20) u.a. zu Qualitätssicherung nach den Zielen des Gesetzes: Leistungen wie aus einer Hand Abgrenzungsfragen Maßnahmen zur Prävention Präventions-Statistik Hilfeplanung und Zuständigkeitsklärung Beteiligung der Bundesanstalt für Arbeit bei beruflicher Rehabilitation 16

Empfehlungen der Reha-Träger (2) Koordination von Leistungen Förderung von Selbsthilfegruppen Einbindung von Hausärzten Jugend- und Sozialhilfe werden an Erarbeitung beteiligt und orientieren sich an Empfehlungen oder können ihnen beitreten 17

Servicestellen ( 22,23) gemeinsame Einrichtungen aller Reha-Träger Errichtung grds. in allen Kreisen u. kreisfreien Städten Errichtung unverzüglich, stille Frist bis 31.12.2002 Aufgaben: Information, Beratung, Begleitung und Unterstützung der Leistungsberechtigten, auf zeitnahe Entscheidungen und Leistungen hinzuwirken, zwischen mehreren Rehabilitationsträgern und Beteiligten auch während der Leistungserbringung zu koordinieren und zu vermitteln 18

Zusammenarbeit Front-Office / Back-Office Leistungsberechtigte Krankenkasse LVA LVA WAG WAG Sucht Sucht Anliegen Servicestelle Front-Office BA BA Back-Offices GUV GUV Beratung Integrationsamt Jugendamt Sozialamt Dr.P.Erdélyi-2002 19

Jugendhilfeträger nach SGB VIII Jugendamt Träger der öff. Jugendhilfe ( 69) Wunsch- und Wahlrecht ( 5) Zuständigkeit ( 85, 86) Beteiligung ( 8) Eingliederungshilfe ( 35a) Mitwirkung / Hilfeplan ( 36) Kostenregelung ( 77, 78a-g) Gesamtverantwortung ( 79) Jugendhilfeplanung ( 80) Zusammenarbeit ( 81) Reha-Träger nach SGB IX Träger der Rehabilitation ( 6) Wunsch- und Wahlrecht ( 9) Zuständigkeitsklärung ( 14) Mitwirkung ( 60) Selbstbeschaffung (teils! 15) Kostenregelung ( 21) Leistungen (Kap. 4) Servicestellen ( 23) Dr.P.Erdélyi-2002 20

Leistungen für behinderte Kinder ( 26, 30, 55, 56) werden als Komplexleistungen Früherkennung, Frühförderung Heilpädagogische Leistungen Schulvorbereitende Maßnahmen der Schulträger erbracht Verwaltungsverfahren ( 19 SGB X) Hörbehinderte können Gebärdensprache verwenden Behörde trägt Kosten für Dolmetscher 21

SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Inhalt und Design: Dr. Paul Erdélyi und Klaus-Heinrich Dreyer