Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer mit JAZ. Herrn / Frau geboren am

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Transkript:

Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer mit JAZ Zwischen der Firma und Herrn / Frau geboren am wird der nachfolgende Arbeitsvertrag geschlossen. I. Vorbemerkungen Der Arbeitnehmer ist Staatsangehöriger mit einer Aufenthaltsgestattung, gültig zunächst bis zum. Der Arbeitnehmer ist der deutschen Sprache mäc ht ig. Er spricht seine Muttersprache und beherrscht die englische Sprache. Der Arbeitnehmer hatte vor Unterzeichnung Gelegenheit, sich mit dem Vertragsinhalt mit der Hilfe Sprachkundiger vertraut zu machen. Der Arbeitnehmer hat nach seinen eigenen Bekundungen und nach Vorlage von Dokumenten in seiner Heimat das abgelegt. Er war als tätig, hat jedoch keine abgeschlossene Hochschul- oder Berufsausbildung. II. Vertragsinhalte 1. Beginn des Arbeitsverhältnisses 1.1 Der Arbeitnehmer tritt am. auf unbestimmte Zeit in die Dienste des Arbeitgebers ein. 1.2 Wird das Arbeitsverhältnis vor Dienstantritt fristgerecht gekündigt, beginnt die Kündigungsfrist erst mit dem vereinbarten Tag der Arbeitsaufnahme des Arbeitsbeginns. 2. Probezeit Die ersten vier Wochen gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits täglich bis Arbeitsschluss zum Ende des folgenden Arbeitstages gekündigt werden. 3. Tätigkeit 3.1 Der Arbeitnehmer wird als eingestellt.

2 3.2 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen und die Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, den Arbeitnehmer mit den die Arbeitsschutzvorschriften vertraut zu machen. 4. Weisungsrecht Das Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Inhalt der Tätigkeit, zeitlicher Lage der Arbeitszeit und Ort der Tätigkeit richtet sich nach 106 Gewerbeordnung. 5. Informationspflichten Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber Änderungen seiner Anschrift, seiner Telefonnummer und sonstiger für das Arbeitsverhältnis maßgebender Umstände, insbesondere Familienstand und Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder unverzüglich anzuzeigen und mitzuteilen. 6. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 6.1 Die Kündigungsfristen richten sich nach 15 BRTV-gewerblich im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau. 6.2 Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung vollendet. 7. Freistellung von der Arbeitspflicht 7.1 Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge vorübergehend von der Arbeit freizustellen, wenn ein sachlicher Grund, insbesondere ein grober Vertragsverstoß, der die Vertrauensgrundlage beeinträchtigt (z.b. Konkurrenztätigkeit), gegeben ist. 7.2 Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer mit Ausspruch einer Kündigung - gleichgültig von welcher Seite - unter Fortzahlung der Bezüge bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeitsleistung freizustellen, wenn ein sachlicher Grund, insbesondere ein grober Vertragsverstoß, der die Vertrauensgrundlage beeinträchtigt (z.b. Konkurrenztätigkeit), gegeben ist. 7.3 Eine unwiderrufliche Freistellung erfolgt unter Anrechnung auf den Erholungsurlaub und sonstiger Freizeitguthaben, soweit dem nicht schutzwürdige Belange des Arbeitnehmers entgegenstehen. Während der Dauer der Freistellung hat der Arbeitnehmer Tätigkeiten für und als Wettbewerber zu unterlassen. 8. Jahresarbeitszeit gemäß 4a BRTV-gewerblich 8.1 Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren die Geltung der Jahresarbeitszeit gemäß 4 a BRTV-gewerblich. 8.2 Das Jahresarbeitszeitsoll gemäß 4 a BRTV-gewerblich errechnet sich aus der Anzahl der jährlichen Arbeitstage x 7,8 Stunden. Der Jahreszeitraum reicht je-

3 weils von April bis März des Folgejahres. Bei 261 Arbeitstagen im Jahreszeitraum sind dies 2035,8 Stunden. 8.3 Der Arbeitgeber legt eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit fest. Die Festlegung soll mindestens 4 Tage im Voraus erfolgen. Sie ist aus betrieblichen Gründen auch kurzfristiger möglich. Ohne gesonderte Festlegung der Arbeitszeit gilt eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden bei 7,8 Stunden täglich als angeordnet. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Überzeitarbeit im Sinne der 4 a Ziffer 5, 5 Ziffer 1.2 BRTV-gewerblich zu leisen. Das Arbeitszeitgesetz ist zu beachten. 8.4 Der Arbeitgeber führt für jeden Arbeitnehmer ein Ausgleichsstundenkonto im Sinne des 4 a Ziffer 3 BRTV-gewerblich, über dessen Stand der Arbeitnehmer monatlich mit seiner Lohnabrechnung informiert wird. Auf dem Ausgleichsstundenkonto sind tatsächlich geleistete bzw. lohnzahlungspflichtige Stunden gutzuschreiben und mit dem Jahresarbeitszeitsoll zu saldieren. Zeitschulden sind auf max. 39 Stunden, Guthabenstunden auf max. Stunden begrenzt. 8.5 Das Ausgleichsstundenkonto wird jeweils zum 31.03. des Folgejahres abgerechnet (Abrechnungsstichtag). Zeitschulden sowie Zeitguthaben werden grundsätzlich in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen. Guthabenstunden, die älter als 12 Monate sind, werden dem Arbeitnehmer mit der individuellen Vergütung ausgezahlt. 8.6 Auf Verlangen des Arbeitnehmers können Zuschläge gemäß 5 Ziffern 2 bis 4 BRTV-gewerblich sowie Vergütungen für Wegezeiten und Wegegeld am Ende des betreffenden Monats abgerechnet und ausgezahlt werden. Ebenso können, wenn der AN dies bis zum 31.03. verlangt, am Ende des Ausgleichszeitraums nicht verbrauchte Guthabenstunden mit der individuellen Vergütung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des 101 Abs. 5 Satz 3 SGB III ausgezahlt werden. 9. Vergütung Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit ein Arbeitsentgelt von zurzeit.. brutto/std. Das Arbeitsentgelt setzt sich wie folgt zusammen: Tariflohn gemäß Lohngruppe..:.brutto/Std. Übertarifliche Zulage:.brutto/Std. Summe:.brutto/Std. Die übertarifliche Zulage kann ganz oder teilweise auf Erhöhungen des Tariflohns angerechnet werden. 9.1 Der Arbeitnehmer erhält als Abschlagszahlung einen verstetigten Monatslohn gemäß 4 a Ziffer 2 BRTV-gewerblich. Der verstetigte Monatslohn ermittelt sich aus dem individuellen Stundenlohn multipliziert mit 1/12 des Jahresarbeitszeitsolls. 10 Zahlung 10.1 Zahlungen erfolgen auf das nachfolgend angegebene Konto des Arbeitnehmers

4 Bankverbindung eintragen oder in bar. 10.2 Die monatliche Vergütung ist nach betrieblicher Übung, spätestens jedoch bis zum 15. des Folgemonats zahlungsfällig. 11. Entgeltpfändung und Entgeltabtretung Die Abtretung oder Verpfändung von Entgeltansprüchen an Dritte ist dem Arbeitnehmer nicht / nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung*) des Arbeitgebers gestattet. Der Arbeitnehmer hat die durch Pfändung, Verpfändung oder Abtretung*) dem Arbeitgeber entstehenden Bearbeitungskosten wie Abfassen von Schreiben oder Überweisungen in der vom AG nachgewiesenen Höhe oder ohne einen solchen Nachweis durch eine Pauschale in Höhe von 20,- für jeden einzelnen Bearbeitungsvorgang zu erstatten. Das gilt nicht, soweit dadurch der unpfändbare Teil des Entgeltes verringert wird. Weist hingegen der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber geringere Bearbeitungskosten als in Höhe der Pauschale nach, sind diese vom Arbeitnehmer zu erstatten. 12. Arbeitsverhinderung/Arbeitsunfähigkeit 12.1 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber oder einer vom Arbeitgeber bestimmten Person jede Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich, mithin rechtzeitig vor Arbeitsbeginn anzuzeigen. Auf Verlangen sind die Gründe der Arbeitsverhinderung mitzuteilen. 12.2 Im Falle der Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit ist der Arbeitnehmer verpflichtet, spätestens am dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer vorzulegen. Insbesondere bei Kurzerkrankungen kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Vorlage eines ärztlichen Attests bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit verlangen. 12.3 Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als mitgeteilt und in der Bescheinigung angegeben, gelten die Absätze 12.1 und 12.2 entsprechend. Gleiches gilt, wenn ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht mehr besteht. 12.4 Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse des Aufenthaltsortes in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Kehrt der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer in das Inland zurück, ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich mitzuteilen. 12.5 Stellt der Arbeitnehmer einen Antrag auf Bewilligung eines Kur- oder Heilverfahrens, so hat er dem Arbeitgeber unverzüglich, auch über dessen Bewilligung, davon Kenntnis zu geben.

5 12.6 Wenn und solange der Arbeitnehmer seinen Mitteilungs- und Nachweispflichten nicht nachkommt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes zu verweigern. *)unzutreffendes bitte streichen 13. Ärztliche Untersuchung 13.1 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich auf Verlangen des AG einer ärztlichen Untersuchung durch den medizinischen Dienst der Krankenkasse oder durch einen vom AG zu benennenden Arzt (Amts- oder Vertrauensarzt bzw. Arbeitsmediziner) zu unterziehen, soweit die Erfüllung bestimmter gesundheitlicher Vorausaussetzungen wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt und tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der fortdauernden gesundheitlichen Eignung des Arbeitnehmer begründen. Das gleiche gilt, wenn ein Wechsel der Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes eine solche Untersuchung erforderlich macht. Der Arbeitgeber trägt die Kosten dieser Untersuchung, wenn diese nicht von einem Dritten übernommen werden. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Untersuchung durch einen Arbeitsmediziner zu verlangen. 13.2 Die oben genannte Verpflichtung des Arbeitnehmers besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber, insbesondere wegen der Art der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeiten, ein berechtigtes Interesse an einer ärztlichen Untersuchung hat. 13.3 Bei berechtigtem Interesse des Arbeitgebers ist der Arbeitnehmer ferner verpflichtet, sich auf Verlangen des AG einer ärztlichen Begutachtung auf eine mögliche Drogen- oder Alkoholabhängigkeit zu unterziehen, wenn ernsthafte Hinweise auf eine Drogen- oder Alkoholabhängigkeit des Arbeitnehmers bestehen. 13.4 Der Arbeitnehmer ist nach Aufklärung über Art und Umfang der vorgenannten gesundheitlichen Untersuchungen verpflichtet, in die Untersuchung einzuwilligen und den Arbeitgeber über die Ergebnisse der Untersuchung zu unterrichten, soweit sie die Frage der gesundheitlichen Eignung des Arbeitnehmers für die ihm obliegende Tätigkeiten betreffen. 13.5 Auf Verlangen des Arbeitgebers ist der Arbeitnehmer weiterhin verpflichtet, den behandelnden Arzt insoweit von der Schweigepflicht zu entbinden, als es um die Frage der gesundheitlichen Eignung des Arbeitnehmers für die ihm obliegenden Tätigkeiten geht. 14. Urlaub 14.1 Der Arbeitnehmer hat nach den derzeit geltenden tariflichen Vorschriften Anspruch auf einen Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Der Erholungsurlaub besteht aus dem gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen und dem tariflichen Mehrurlaub von 10 Arbeitstagen. 14.2 Vom tariflichen Mehrurlaub kann der Arbeitgeber gemäß 6 Ziffer 19 BRTVgewerblich bis zu 10 Urlaubstage ins Arbeitszeitkonto einstellen.

6 14.3 Mit einer Urlaubserteilung erfüllt der Arbeitgeber zunächst den Anspruch des Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindesturlaub, dann einen ggf. bestehenden Anspruch auf gesetzlichen Zusatzurlaub. Erst nach vollständiger Erfüllung des gesetzlichen Urlaubsanspruches wird der tarifliche Mehrurlaub erteilt. 14.4 Betriebsurlaub kann durch den Arbeitgeber jederzeit angeordnet werden. 14.5 Ist der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, verfallen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Eventuelle Ansprüche auf tariflichen Mehrurlaub erlöschen in diesem Falle gem. 6 Ziffer 14 BRTV-gewerblich drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. 14.6 Urlaubsabgeltungsansprüche unterliegen als Geldansprüche dem Verfall gemäß 14 BRTV-gewerblich. 15. Verschwiegenheits- und sonstige Pflichten 15.1 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle nicht allgemein bekannten Unternehmensangelegenheiten, insbesondere über Betriebsgeheimnisse gegenüber Außenstehenden und unbeteiligten Arbeitnehmern Verschwiegenheit zu wahren. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch auf Angelegenheiten anderer Unternehmen, mit denen das Unternehmen zusammenarbeitet bzw. wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden ist. 15.2 Die Verschwiegenheitspflicht dauert über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus fort. 15.3 In Zweifelsfällen ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Weisung des Unternehmens einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist. 15.4 Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem jeweiligen rechtmäßigen Aufgaben erfüllenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzumachen, zugängig zu machen oder sonst zu nutzen. Auf die Strafbarkeit bei Verstößen gegen das Datengeheimnis wird besonders hingewiesen. 15.5 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, das Arbeitsgerät des Arbeitgebers (Maschinen, Werkzeuge etc.) pfleglich zu behandeln und in Ordnung zu halten. Des Weiteren wird der Arbeitnehmer die Sicherheitsschutzvorschriften, die beim Arbeitgeber zur Einsicht ausliegen, beachten. 16. Vorschüsse und Darlehen 16.1 Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber berechtigt, einen etwaigen Darlehensvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dies gilt nicht, wenn die Beendigung durch Gründe in der Sphäre des Arbeitgebers veranlasst wurde. 16.2 Vom Arbeitgeber bezahlte Lohnvorschüsse oder Überzahlungen sind mit der Beendigung des AV zur Rückzahlung fällig.

7 16.3 Tilgungsraten und Zinszahlungen sowie Rückzahlungsansprüche aus Lohnvorschuss- oder Überzahlungen werden im Fälligkeitszeitpunkt mit dem auszuzahlenden pfändbaren Arbeitsentgelt verrechnet. 17. Anwendung tarifvertraglicher Bestimmungen 17.1 Zwischen den Vertragsparteien besteht Übereinstimmung, dass für das Arbeitsverhältnis die im Betrieb räumlich, fachlich und persönlich geltenden Tarifverträge des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus in ihrer jeweiligen Fassung greifen. Die Tarifverträge liegen im Personalbüro zur Einsichtnahme aus. Dies gilt nur, soweit und solange der Arbeitgeber an diese Tarifverträge durch Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband gebunden ist, der Arbeitnehmer unter den persönlichen Geltungsbereich fällt und im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes gilt. 17.2 Die Verfallfristen des in 14 Ziffer 2 BRTV-gewerblich lassen zwingende Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Mindestlohngesetz unberührt. 18. Nebenabreden und Vertragsänderungen Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. 19. Aufschiebende Bedingung Die Wirksamkeit dieses Vertrags steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Genehmigungen durch beteiligte Behörden und andere beteiligte Körperschaften zur Durchführung dieses Vertrags erteilt werden., den Für den Arbeitgeber: Arbeitnehmer: