Rückstellungen ( 249 HGB)

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Rückstellungen ( 249 ) Buchhalterische Vorwegnahme zukünftiger Risiken Gewinnmindernde Einbuchung in Bilanz auf der Passivseite!!! in der Steuerbilanz nur eingeschränkt möglich Definition: Rückstellungen sind Passivposten für bestimmte Verbindlichkeiten des Unternehmens, die am Bilanzstichtag dem Grunde und/ oder ihrer Höhe nach ungewiss sind. Rückstellungen nach : Passivierungsgebot für o Ungewisse Verbindlichkeiten 249 Abs. 1 S.1 o Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften 249 Abs. 1 S.1 o Unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von 3 Monaten nachgeholt werden. 249 Abs. 1 S.2 Nr. 1 o Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt wird. 249 Abs. 1 S.2 Nr. 1 o Gewährleitungen die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. 249 Abs. 1 S.2 Nr. 2 Passivierungswahlrecht für o Unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr in der Zeit vom 01.04. bis 31.12. nachgeholt werden. 249 Abs. 1 S. 3 Rückstellung nach EStG: Grundsätzlich gilt das Maßgeblichkeitsprinzip Ausnahmen: Steuerrechtliche Vorschriften, die einen Ansatz verbieten: o 5 Abse. 2a 4b EStG; 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG o Passivierungsverbot für Verluste aus schwebenden Geschäften EStG 5.7 Abs. 8 S. 1 o Passivierungsverbot für Aufwendungen für Instandhaltung nach den ersten drei Monaten des folgenden Geschäftsjahres. EStG 5.7 Abs. 11 S. 4 Buchungssätze: Bildung: Aufwandskonto an Rückstellungen Auflösung, o Wenn Rückstellung = Zahlungsbetrag Rückstellung an Geldkonto o Wenn Rückstellung > Zahlungsbetrag Rückstellung an Geldkonto Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen o Wenn Rückstellung < Zahlungsbetrag Rückstellung an Periodenfremder Aufwand Geldkonto Seite 1 von 5

Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) RAP dienen der periodengerechten Gewinnermittlung. Aktive RAP ( 250 Abs. 1 & 5 Abs. 5 Nr.1 EStG) Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Buchungssatz bei Bildung eines arap: Aktiver RAP an Aufwandskonto Buchungssatz bei Auflösung eines arap im Folgejahr: Aufwandskonto an Aktiver RAP Passiver RAP ( 250 Abs. 2 & 5 Abs. 5 Nr. 2 EStG) Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen Besonderheit: Disagio/ Damnum ( 250 Abs. 3 ) Wenn Rückzahlungsbetrag > Verbindlichkeit, dann darf Differenz als arap aufgenommen werden => Differenz ist durch jährliche planmäßige Abschreibung zu tilgen. Bei Fälligkeitsdarlehen linear, sonst geometrisch degressiv Bewertungsvorschriften 252 HBG > Allgemeine Bewertungsvorschriften = Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) Nr. 1 Bilanzidentität = Grundsatz der Bilanzkontinuität Nr. 2 Grundsatz der Unternehmensfortführung Nr. 3 Grundsatz der Einzelbewertung = Einzelerfassung der Wirtschaftsgüter (vgl. hierzu auf 256 und 240 HBG > Bewertungsvereinfachungsverfahren) Stichtagsprinzip = Bewertung zum Abschlussstichtag Nr. 4: Vorsichtsprinzip => Der Kaufmann darf sich nicht reicher rechnen als er tatsächlich ist Imparitätsprinzip => Alle vorhersehbaren Risiken sind zu berücksichtigen Realisierungsprinzip => Nicht realisierte Gewinne dürfen nicht berücksichtigt werden Nr. 5 Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung (z. B. RAP) Nr. 6 Grundsatz der Bewertungskontinuität Seite 2 von 5

Bewertung von Wirtschaftsgütern Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens Nicht abnutzbar Grundstücke Aktien 253 Abs.1 S.1 : Ansatz mit den AK/ HK Nach ( 253) abnutzbar Gebäude Maschinen Fahrzeuge BGA Grundsatz Vorübergehende Wertminderung $ 253 Abs. 1 S.1 HBG Ansatz mit den AK /HK./. Abschreibungen = fortgeführte AK Gemildertes Niederstwertprinzip, d. h. Abschreibung auf niedrigeren Teilwert möglich 253 Abs. 2 S.3, 1. HS. HBG Dauerhafte Wertminderung Strenges Niederstwertprinzip, d. h. Abschreibung auf niedrigen Teilwert muss erfolgen. 253 Abs. 2 S. 3, 2. HS. Nach EStG ( 6 Abs. 1 Nr.1 + Nr. 2 EStG) Nicht abnutzbar (Nr. 2) abnutzbar (Nr. 1) Grundsatz Ansatz mit den AK/ HK Ansatz mit den AK /HK Vorübergehende Wertminderung Keine Teilwertabschreibung zulässig./. Abschreibungen = fortgeführte AK Dauerhafte Wertminderung Laut Gesetzeslaut kann, aber faktisch ein Muss, weil handelsrechtlich eine Teilwertabschreibung geboten ist (Maßgeblichkeitsprinzip) Seite 3 von 5

Anschaffungskosten Definition: Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden müssen, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzten, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zuzurechnen sind. ( 255 Abs. 1 HBG) Aktivierungspflichtige Anschaffungskosten sind wie folgt zu ermitteln: Anschaffungspreis + Anschaffungsnebenkosten + nachträgliche Anschaffungskosten./. Anschaffungspreisminderungen = Anschaffungspreis Zum Anschaffungspreis gehört nicht die Umsatzsteuer, sofern das Unternehmen nicht voll vorsteuerabzugsberechtigt ist. ( 15 Abs. 1 UStG; 9b EStG) Anschaffungspreisminderungen (Skonti, Boni, Rabatte) von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens mindern den Buchtwert ( 255 Abs. 1 S.3 ) Herstellungskosten Definition: Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes/ Wirtschaftsguts, seine Erweiterung oder für eine über seine ursprünglichen Zustand hinausgehende Verbesserung entstehen. ( 255 Abs. 2, R6.3 EStR 2005, H6.3 Herstellungskosten EStH 2005) Wertansatz Untergrenze Steuerrecht Nach 255 Abs. 2 S.2 : Materialkosten gem. R6.3 Abs. 1 EStR 2005: Materialkosten + Fertigungskosten + Fertigungskosten + Sonderkosten der Fertigung + Sonderkosten der Fertigung = Herstellkosten + Materialgemeinkosten Laut 255 Abs. 2 S.3 HBG Wahlrecht + Fertigungsgemeinkosten + Wertverzehr des Anlagevermögens = Herstellungskosten Wertobergrenze Steuerrechtlich aktivierungspflichtige Herstellungskosten + Kosten der allgemeinen Verwaltung + Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebes + Freiwillige soziale Leistungen + Betriebliche Altersversorgung = max. Herstellungskosten Seite 4 von 5

Abschreibung für Abnutzung Laut 7 EStG ist generell die lineare oder geometrisch degressive Abschreibung zulässig o Bei beweglichen Gütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich zu begründen ist, kann die AfA nach Maßgabe der Leistung vorgenommen werden ( 7 Abs.1 S. 6 EStG) Im Jahr der Anschaffung darf nur zeitanteilig abgeschrieben werden (in vollen Monaten) 7 Abs. 1 S. 2 EStG Lineare Abschreibung ( 7 Abs. 1 EStG) Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen Abschreibungswert / Jahr = 100 Nutzungsdauer x AK/ HK Geometrisch degressive Abschreibung ( 7 Abs. 2 EStG) Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen (gleicher Prozentsatz auf jeweiligen Buchwert [Restwert]) Max 20 % der linearen AfA; bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die ab dem 01.01.06 und bis zum 31.12.2007 angeschafft oder hergestellt worden sind, max. 30 % Übergang zur linearen AfA möglich Seite 5 von 5