25.10.2006 es informiert Sie Ute Reinhold-Wolter Leiterin Personalmanagement 1
Grundsätze I Der TV-L tritt zum 01.11.2006 in Kraft. Die Überleitung der vorhandenen Beschäftigten (Angestellte und Arbeiter) zu diesem Stichtag erfolgt durch einen gesonderten Überleitungstarifvertrag (TVÜ-Länder), der neben dem TV-L vereinbart wurde. Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ- Länder) vom 18.08./17.10.2006 enthält alle Besitzstands- und Überleitungsregelungen. Ziel: Keine Verringerung des Arbeitsentgelts, deshalb wurde der Strukturausgleich vereinbart. 2
Grundsätze II Wann? 1. November 2006 Wo? Tarifgebundener Arbeitgeber (Mitglied der TdL) Wer? Alle unter den BAT / BAT-O und MT Arb / MTArb-O fallenden Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbesteht und die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen ( 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder) für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Bis 31. Oktober 2008 sind Unterbrechungen bis zu einem Monat unschädlich. (Protokollerklärung Nr. 1 zu 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ- Länder) Was? Zuordnung zu einer Entgeltgruppe und Stufe 3
Rechtsstand Die Überleitung in den TV-L erfolgt auf der Grundlage des Rechtsstandes vom ( 3 TVÜ-Länder) Oktober 2006 zum 1. November 2006 4
Rechtsstand II Die Zahlung familienbezogener Entgeltbestandteile richtet sich ab 1. November 2006 nach dem TVÜ ( 5 Abs. 2 Satz 2, 11 TVÜ-Länder). Damit haben Eheschließungen und Ehescheidungen nach dem 31. Oktober 2006 keinen Einfluss auf die Überleitung des Tarifbeschäftigten. 5
Wochenarbeitszeit Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen wird für jedes Bundesland im Tarifgebiet West auf der Grundlage der gemeinsam festgestellten tatsächlichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit (ohne Lehrer/-innen) ohne Überstunden und Mehrarbeit von den Tarifvertragsparteien einvernehmlich festgelegt. Die Feststellung der tatsächlichen Arbeitszeit erfolgt zum Stichtag des 01. Februar 2006. 6
Berechnung Bundesland Baden-Württbg. Bayern Bremen Hamburg Niedersachsen Nordrhein-Westf. Rheinland-Pfalz Saarland Schleswig-Holstein Tatsächliche Wochenarbeitszeit 39,05 39,33 38,90 38,76 38,98 39,32 38,80 38,90 38,60 Neue Wochenarbeitszeit 39,45 39,73 39,30 39,02 39,38 39,72 39,10 39,30 38,70 7
Besondere Beschäftigungsgruppen Für bestimmte Beschäftigtengruppen bleibt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bei 38,5 Stunden: Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- oder Schichtdienst leisten Beschäftigte in Unikliniken, Landeskrankenhäusern, sonstigen Krankenhäusern und psychiatrischen Einrichtungen 8
Teilzeit Bei Teilzeitbeschäftigten mit fester Stundenzahl, bei denen sich mit In-Kraft-Treten des Tarifvertrages das Entgelt vermindert, ist auf Antrag der Beschäftigten die Stundenzahl so aufzustocken, dass die Höhe ihres bisherigen Bruttoentgelts erreicht wird; an der MHH nicht relevant, da prozentuale Grundlage angewandt wird. 9
Überstunden Überstunden fallen zukünftig grundsätzlich dann an, wenn sie angeordnet wurden und über den Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit hinausgehen und nicht bis zum Ende der Folgewoche ausgeglichen werden. 10
Sonderformen der Arbeit I Überstundenzuschläge E 1 bis E 9 = 30 Prozent E 10 bis E 15 = 15 Prozent Arbeitszeit Nachtarbeit 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr Zuschlag von 20 Prozent Sonntagsarbeit Zuschlag von 25 Prozent Feiertagsarbeit Ohne Freizeitausgleich: Zuschlag von 135 Prozent Bei Freizeitausgleich: Zuschlag von 35 Prozent 11
Sonderformen der Arbeit II Samstagsarbeit 13:00 bis 21:00 Uhr Zuschlag von 20 Prozent Arbeitszeit 24. und 31. Dezember Ab 6:00 Uhr Zuschlag von 35 Prozent 12
Erholungsurlaub Bis zum vollendeten 30. Lebensjahr: 26 Arbeitstage Bis zum vollendeten 40. Lebensjahr: 29 Arbeitstage nach vollendetem 40. Lebensjahr: 30 Arbeitstage Übertragung des Resturlaubs bis zum 31. März des Folgejahres Wegen Arbeitsunfähigkeit oder betrieblichem/dienstlichem Grund bis zum 31. Mai des Folgejahres 13
Entgelt im Krankheitsfall TVöD Entgeltfortzahlung für alle bis zur 6. Woche (gilt auch im TV-L) Krankengeldzuschuss bis zur 39. Woche (früher bis zur 26. Woche, gilt auch im TV-L) Altfälle nach 71 BAT: Krankengeldzuschuss in Höhe der Differenz zwischen Nettoentgelt und Nettokrankengeld Abweichend hiervon gilt im TV-L: TV-L Für Altfälle nach 71 BAT: wenn privat versichert, Entgeltfortzahlung bis zur 26. Woche, wenn freiwillig gesetzlich versichert ebenso auf Antrag. 14
Unkündbarkeit Beschäftigte im Tarifgebiet West die das 40. Lebensjahr vollendet und eine Beschäftigungszeit von mindestens 15 Jahren erreicht haben können nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Soweit Beschäftigte bislang unkündbar waren, so gilt dies weiterhin. 15
Überleitung Grundsätze I - Die Überleitung erfolgt grundsätzlich in 3 Schritten: 1. Zuordnung: Die Beschäftigten (Angestellte und Arbeiter) werden nach 4 TVÜ-Länder i. V. m. Anlage 2 Teil A und B bzw. den Anlagen 5 A und 5 B einer Entgeltgruppe des TV-L zugeordnet. 2. Bildung des Vergleichsentgelts: Nach 5 TVÜ-Länder wird ein Vergleichsentgelt auf der Basis der im Oktober 2006 zustehenden Bezüge gebildet. (unterschiedliche Zusammensetzung bei Angestellten und Arbeitern!) 16
Überleitung Grundsätze II - 3. Stufenzuordnung in der neuen Entgeltgruppe: Angestellte ( 6 Abs. 1 TVÜ-Länder) Sog. individuelle Zwischenstufe entsprechend dem Vergleichsentgelt Zum 01.01.2008 Erhöhung um 2,9 % und Aufrundung auf volle 5 Nach 2 Jahren, also zum 01.11.2008 Aufstieg in nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe Weitere Stufenaufstiege nach den Regelungen des TV-L Arbeiter ( 7 Abs. 1 TVÜ-Länder) Einreihung in Stufe entsprechend ihrer Beschäftigungszeit ( 6 MTArb-O) Weitere Stufenaufstiege nach den Regelungen des TV-L 17
Überleitung Grundsätze III - Die Zuordnung der jeweiligen Vergütungsgruppe oder Lohngruppe zu der jeweiligen Entgeltgruppe ist in der Anlage 2 zum TVÜ-Länder geregelt. ( 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder) 18
Überleitung Grundsätze III - Berücksichtigung von Änderungen, die im Monat November nach altem Recht eingetreten wären: Wären im November 2006 die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgruppenoder Tätigkeitsaufstieg erfüllt, werden die Beschäftigten aus der höheren Vergütungs- oder Lohngruppe übergeleitet. ( 4 Abs. 2 TVÜ-Länder) Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts im November 2006 herabgruppiert worden wären, werden aus der niedrigeren Vergütungs- oder Lohngruppe übergeleitet. ( 4 Abs. 3 TVÜ-Länder) 19
Ermittlung Personalmanagement des Vergleichsentgelts I Die Überleitung erfolgt auf der Grundlage eines Vergleichsentgelts, das auf der Grundlage der im Oktober 2006 zustehenden Bezüge gebildet wird ( 5 Abs. 1 TVÜ- Länder). Vergleichsentgelt bei Angestellten 1. Grundvergütung 2. Allgemeine Zulage 3. Ortszuschlag Stufe 1 oder 2 ( 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder) 20
Ermittlung des Vergleichsentgelts II Nicht in das Vergleichsentgelt fließen ein: Vergütungsgruppenzulagen ( 9 TVÜ-Länder) Meister-, Techniker-, Programmierer-, Schreibdienstzulagen KR-Zulagen werden als persönliche Besitzstandszulagen bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung unter den bisherigen Voraussetzungen als persönliche Besitzstandszulage gezahlt, auch für nach dem 1. November 2006 eintretende Neufälle. (Protokollerklärung zu 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Länder; für Neufälle 17 Abs. 6 TVÜ-Länder). 21
Ermittlung Personalmanagement des Vergleichsentgelts III Besonderheiten bei der Grundvergütung a: Stufensteigerung im November 2006 wird bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts berücksichtigt ( 5 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder) Teilzeitvergütung wird auf Vollzeitvergütung hochgerechnet und erst nach der Stufenzuordnung wieder gekürzt ( 5 Abs. 5 Satz 1, Protokollerklärung zu 5 Abs. 5 TVÜ-Länder) Bedienstete die keinen oder keinen vollen Anspruch auf Bezüge im Oktober 2006 haben, dennoch Ermittlung des Vergleichsentgelts ( 5 Abs. 6 TVÜ-Länder) 22
Ermittlung des Vergleichsentgelts IV Besonderheiten bei der Grundvergütung b: Zulagen nach 24 BAT/BAT-O werden als Besitzstandszulagen weiter gezahlt ( 10 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder) und gehen nicht in das Vergleichsentgelt ein! Ab 01.11.2008 gelten die Regelungen des TV-L ( 10 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Länder). 23
Altes Recht Neues Recht OZ Angestellter Ehegatte Vergl.entgelt Ehegatte Stufe 1 Stufe 1 Stufe 2 Bund od. komm. Arbeitgeber Stufe 2 Stufe 1 ½ Familienzuschlag Stufe 1 ½ (Beamte) Stufe 1 Familienzuschlag Stufe 2 Stufe 1 ½ Stufe 1 ½ (Land) Stufe 1 ½ Stufe 1 ½ Stufe 2 Nicht im öffentl. Dienst Stufe 2 Stufe 2 Arbeiter im öffentl. Dienst Stufe 2 Stufe 1 ½ Stufe 1 ½ (TV-V, AVR, ABD) Stufe 1 Stufe 2 24
Ermittlung des Vergleichsentgelts V Weitere Besonderheiten beim Ortszuschlag ( 11 TVÜ-Länder) Für im Oktober 2006 vorhandene und bis 31.12.2006 geborene Kinder wird der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag fortgezahlt, solange Kindergeld ununterbrochen gezahlt wird. Unterbrechungen in der Kindergeldzahlung wegen Ableistung von Grundwehrdienst Zivildienst oder Wehrübungen sowie eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich 25
Ermittlung des Vergleichsentgelts VI Beispiel 1 Eine Angestellte, verheiratet mit einem beim Ld. Niedersachsen beschäftigten Beamten erhält bisher Vergütung nach VergGr. VI b LASt. 25 Ermittlung des Vergleichsentgelts 1.351,93 (= Grundvergütung VI b LASt. 25) 473,21 (= Ortszuschlag der Stufe 1); Stufe 2 steht nicht zu, da Ehegatte ab 1. November 2006 Anspruch auf den vollen Familienzuschlag hat 107,44 (= allgemeine Zulage) 1.932,58 = Vergleichsentgelt 26
Ermittlung des Vergleichsentgelts VII Ermittlung des Vergleichsentgelts Nach 5 Abs. 4 TVÜ-Länder werden Beschäftigte, denen im Monat November die Vergütung oder der Lohn aus einer höheren Lebensaltersstufe bzw. Lohnstufe zustehen würde, bei der Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als hätte der Stufenaufstieg bereits im Oktober stattgefunden. Beachte: Diese Regelung gilt nur für den Monat November 2006! 27
Ermittlung des Vergleichsentgelts VIII Beispiel 2 Eine Angestellte verheiratet mit einem ebenfalls beim Ld. Niedersachsen beschäftigtem Angestellten wird nach Vergütungsgruppe VI b LASt. 25 bezahlt und würde im Monat November 2006 in LASt. 27 vorrücken. 28
Ermittlung Personalmanagement des Vergleichsentgelts VIII Beispiel 2 Ermittlung des Vergleichsentgelts Vergleichsentgelt aus LASt. 27, nicht der LASt. 25 (Nach 5 Abs. 4 TVÜ-Länder werden Beschäftigte, denen immonat November 2006 die Vergütung aus einer höheren Stufezustehen würde bei der Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt als hätte der Stufenaufstieg bereits im Oktober 2006 stattgefunden). 1.390,19 (= Grundvergütung VI b LASt. 27) 524,12 (= Ortszuschlag Stufe 1 zuzüglich halber Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 2 und 1) 107,44 (= allgemeine Zulage) 2.021,75 Vergleichsentgelt 29
Ermittlung des Vergleichsentgelts IX Beispiel 3 Eine Angestellte verheiratet mit einem bei einer Bundesbehörde beschäftigten Beamten wird nach Vergütungsgruppe VI b LASt. 25 bezahlt und würde im Monat November 2006 in LASt. 27 vorrücken. 30
Ermittlung des Vergleichsentgelts IX Beispiel 3 Ermittlung des Vergleichsentgelts Vergleichsentgelt aus LASt. 27, nicht der LASt. 25 (Nach 5 Abs. 4 TVÜ-Länder werden Beschäftigte, denen im Monat November 2006 die Vergütung aus einer höheren Stufe zustehen würde bei der Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt als hätte der Stufenaufstieg bereits im Oktober 2006 stattgefunden). 1.390,19 (= Grundvergütung VI b LASt. 27) 473,21 (= Ortszuschlag Stufe 1) 107,44 (= allgemeine Zulage) 1.970,84 Vergleichsentgelt 31
Ermittlung des Vergleichsentgelts XI Beispiel 4 Eine mit 30 Stunden wöchentlich beschäftigte Angestellte,verheiratet mit einem beim Ld. Niedersachsen beschäftigten Beamten, wird nach Vergütungsgruppe VI b LASt. 27 bezahlt. 32
Ermittlung des Vergleichsentgelts XI Beispiel 4 Ermittlung des Vergleichsentgelts Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage des Entgelts eines Vollbeschäftigten bestimmt ( 5 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-Länder) 1.390,19 (= VIb LAST 27 Stufe 4) 473,21 (= Ortszuschlag Stufe 1) 107,44 (= allgemeine Zulage) 1.970,84 Vergleichsentgelt Nach der Stufenzuordnung wird das zustehende Entgelt wieder auf der Basis von 30 Stunden berechnet. (Protokollerklärung zu 5 Abs. 5 TVÜ-Länder) 33
Ermittlung des Vergleichsentgelts XII Beurlaubungsfälle, keine Bezüge im Monat Oktober 2006 ( 5 Abs. 6 TVÜ-Länder) Wenn der Beschäftigte im Monat Oktober 2006 ganz oder teilweise keine Bezüge erhält, z.b. wegen Elternzeit, Arbeitsunfähigkeit außerhalb der Fristen der Entgeltfortzahlung, Sonderurlaub ohne Bezüge, wird der Angestellte bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts so gestellt, als ob er am 1. Oktober 2006 die Arbeit aufgenommen habe und ihm für den ganzen Monat Oktober die fiktiv zustehenden Bezüge gezahlt wurden. 34
Ermittlung des Vergleichsentgelts X Grundvergütung 1.1 Verhältnisse im Oktober 2006 1.2 Erfüllt der Beschäftigte im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg? 1.3 Wenn ja, Behandlung als wäre der Beschäftigte im Oktober 2006 höhergruppiert worden 1.4 Steht im November 2006 höhere Lebensaltersstufe oder Lohnstufe zu? 1.5 Wenn ja, ist diese maßgebend 1.6 Ist der Angestellte teilzeitbeschäftigt? 1.7 Wenn ja, Ermittlung der Vollzeitvergütung für die Überleitung maßgebend 1.8 War der Angestellte beurlaubt? Wenn ja, ist er so zu stellen als hätte er am 1. Oktober die Arbeit wieder aufgenommen 35
Besitzstand Personalmanagement 1 ( 8 TVÜ-Länder) Ausstehende Bewährungsaufstiege in den Entgeltgruppen 3,5,6,8 ( 8 Abs. 1 TVÜ-Länder) Vergütungsgruppe VIII mit Aufstieg Entgeltgruppe 3 Vergütungsgruppe VII mit Aufstieg Entgeltgruppe 5 Vergütungsgruppe VI b mit Aufstieg Entgeltgruppe 6 Vergütungsgruppe V c mit Aufstieg Entgeltgruppe 8 nach VII nach VI b nach V c nach V b 36
Anspruchsvoraussetzung Personalmanagement Am 1. November 2006 ist die Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt. Höhergruppierung in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TV-L zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höherzugruppieren gewesen wären. 37
Besitzstand Personalmanagement Höhergruppierung Beispiel 1: Angestellter BAT VII mit Aufstieg nach BAT VIb am 1.März 2007, 31 Jahre, ledig wird am 1. 11.2006 in E 5 übergeleitet mit seinem Vergleichsentgelt in Höhe von 2075,32 EURO Am 1. März 2007 erfolgt Aufstieg in E 6, Stufe 4 (2.155,- EURO) da er aus dieser Stufe mindestens das Entgelt erhält, das er bisher erhalten hat 38
Besitzstand Personalmanagement Höhergruppierung Beispiel 2: Angestellter BAT Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb am 1. Juni 2007 41 Jahre, verheiratet wird am 1. November 2006 in E 8 übergeleitet mit seinem Vergleichsentgelt in Höhe von 2.645,04 Am 1. Juni 2007 erfolgt Aufstieg in E 9 Stufe 4 (2.730,- ) da er aus dieser Stufe mindestens das Entgelt erhält, das er bisher erhalten hat 39
Besitzstand: Personalmanagement Bewährungs und Fallgruppenaufstiege Beispiel 3: Angestellter BAT IVb mit ausstehendem Aufstieg nach IVa am 1. April 2007 37 Jahre, verheiratet wird am 1. November 2006 übergeleitet mit seinem Vergleichsentgelt in Höhe von 2889,82 EURO Am 1. April 2007 ändert sich die individuelle Zwischenstufe Innerhalb der E 10 bekommt er dann den Betrag, den er nach altem Recht aufgrund der Höhergruppierung gehabt hätte, nämlich 3.185,33 EURO 40
Muster BAT Mitteilungsblatt Festsetzung Überleitungsentgelt Nachfolgend erhalten Sie Ihre Berechnungsgrundlage zur Überleitung in die neue Entgeltgruppe einschl. der Stufenzuordnung Personalnummer: Name: Geburtsdatum: Beschäftigungsgrad: 12345 Erwin Mustermann 01.01.1970 100% 41
Muster BAT bis 31. Oktober 2006 ab 01. November 2006 Entgelt mit individ. Zwischenstufe Grundvergütung 1.661,70 Entgeltgruppe 8 OZ Stufe 1 und 2 575,03 Individuelle Zwische 4+ Allg. Zulage 107,44 Entgeltstufe 4 2.330,00 Entgeltstufe 5 2.430,00 Vergleichsentgelt 2.344,17 Entgelt 2.344,17 42
Muster BAT oder bis 31. Oktober 2006 oder ab November Entgelt in individ. Endstufe Grundvergütung 1.891,70 Entgeltgruppe 8 OZ Stufe 1 und 2 575,03 Individ. Endstufe 6+ Allg. Zulage 107,44 Entgeltstufe 6 Entgelt 2.493,00 2.574,17 Vergleichsentgelt 2.574,17 Besitzstandszulage (BesZu) BesZu Kinderanteil 90,57 43
Muster BAT-KR Mitteilungsblatt Festsetzung Überleitungsentgelt Nachfolgend erhalten Sie Ihre Berechnungsgrundlage zur Überleitung in die neue Entgeltgruppe einschl. der Stufenzuordnung Personalnummer: 12345 Name: Erika Mustermann Geburtsdatum: 1.1.1970 Beschäftigungsgrad:100% 44
Muster BAT-KR Bis 31. Oktober 2006 Ab 01. November 2006 Entgelt mit individ. Zwischenstufe KR-Vergütung 1.741,53 Entgeltgruppe 8a OZ Stufe 1 und 2 575,03 Individ. Zwischenstufe 3+ Allg. Zulage 107,44 Entgeltstufe 3 2.240,00 Entgeltstufe 4 2.330,00 Vergleichsentgelt 2.316,56 Entgelt 2.316,56 45
Muster BAT-KR oder oder bis Okotber 2006 ab November 2006 Entgelt in individ. Endstufe KR-Vergütung 2.114,39 Entgeltgruppe 8a OZ Stufe 1 und 2 575,03 Individ. Endstufe 6+ Allg. Zulage 107,44 Entgeltstufe 6 2.650,00 Entgelt 2.689,42 Vergleichsentgelt 2.689,42 Besitzstandszulage (BesZu) BesZu Kinderanteil 90,57 46
Muster MTArb Mitteilungsblatt Festsetzung Überleitungsentgelt Nachfolgend erhalten Sie Ihre Berechnungsgrundlage zur Überleitung in die neue Entgeltgruppe einschl. der Stufenzuordnung Personalnummer: Name: Geburtsdatum: Beschäftigungsgrad: 12345 Hans Mustermann 1.1.1970 100% 47
Muster MTArb Bis 31. Oktober 2006 Ab 01. November 2006 Zuordnung nach Entgelttabelle Monatstabellenlohn 1.875,33 Entgeltgruppe 3 Entgeltstufe 4 Vergleichsentgelt 1.875,33 Entgelt 1.880,00 48
Muster MTArb oder bis 31. Oktober 2006 oder ab 01. November 2006 Entgelt mit individ. Zwischenstufe Monatstabellenlohn 1.875,33 Entgeltgruppe 3 Individuelle Zwischenstufe 3+ Vergleichsentgelt 1.875,33 Entgeltstufe 3 1.800,00 Entgeltstufe 4 1.880,00 Entgelt 1.875,33 49
Muster MTArb oder oder bis 31. Oktober 2006 ab 01. November 2006 Entgelt in individ. Endstufe Monatstabellenlohn 1.998,65 Entgeltgruppe 3 Individuelle Endstufe 6+ Vergleichsentgelt 1.998,65 Entgeltstufe 6 1.995,00 Entgelt 1.998,65 Besitzstandszulage (BesZu) BesZu Kinderanteil 90,57 50
Ihre Servicepartner bieten Ihnen in der Zeit vom 01.12. 06.12.2006 eine persönliche Beratung an. Um vorherigeterminabstimmung wird gebeten, um unnötige Wartezeiten zu vermeiden. 51
Vielen Dank, für Ihre Aufmerksamkeit! 52