Vermögenswirksame Leistungen

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Transkript:

IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Vermögenswirksame Leistungen Baden-Württemberg - Bereich Feinwerktechnik - Abschluss: 05.05.2000 Gültig ab: 01.04.2000 Kündbar zum: 31.03.2005 Kündigungsfrist: 1Monat

Zwischen dem Handwerksverband Metallbau und Feinwerktechnik Baden-Württemberg früherer Bereich: Landesinnungsverband Feinwerktechnik Baden-Württemberg und der IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Stuttgart wird folgender Tarifvertrag über abgeschlossen: VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN 1.1 Dieses Abkommen gilt 1.1.1 räumlich: für das Land Baden-Württemberg; 1 Geltungsbereich 1.1.2 fachlich: für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des Handwerksverbands Metallbau und Feinwerktechnik Baden-Württemberg, früherer Bereich: Landesinnungsverband Feinwerktechnik Baden-Württemberg oder einer seiner Mitgliedsinnungen sind. 1.1.3 persönlich: 1.1.3.1 für alle in den 1.1.2 genannten Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeiter, Arbeiterinnen einschließlich der Nichtmetallarbeiter, die Mitglied der IG Metall sind; 1.1.3.2 für alle in den in 1.1.2 genannten Betrieben beschäftigten kaufmännischen und technischen Angestellten und Meister, die Mitglied der IG Metall sind. 1.1.3.2.1 Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages sind alle Beschäftigten, die eine der in 133 SGB VI in der jeweils gültigen Fassung angeführten Beschäftigung gegen Entgelt ausüben. 1.1.3.2.2 Nicht als Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages gelten die Vorstandsmitglieder und gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen und von Personengesamtheiten des privaten Rechts, ferner die Geschäftsführer und deren Stellvertreter sowie die Betriebsleiter, soweit sie selbständig zu Einstellungen und Entlassungen berechtigt sind, und alle Prokuristen. 1.1.3.3 Einbezogen sind die nach dem Berufsbildungsgesetz Auszubildenden, die Mitglied der IG Metall sind. 1.2.1 Der Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen aus dem Arbeitsverhältnis.

Ergänzende Bestimmungen können durch Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden. Derartige Bestimmungen können - auch in Einzelteilen - nicht zuungunsten des Beschäftigten vom Tarifvertrag abweichen. 1.2.2 Im Einzelarbeitsvertrag können für den Beschäftigten günstigere Regelungen vereinbart werden. 1.2.3 Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bleibt unberührt, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine abschießende Regelung getroffen ist. 2 Leistungen und deren Voraussetzungen 2.1 Der Arbeitgeber erbringt gemäß 3.2 dieses Tarifvertrages vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer in der Fassung der Änderung vom 7. September 1998 (5. VermBG). 2.2 Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich für jeden Beschäftigten DM 52,-- für jeden Auszubildenden ab dem 01.04.2000 DM 39,-- ab dem 01.01.2001 DM 52,-- 2.3 Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige vermögenswirksame Leistung, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit bemisst. 2.4 Die vermögenswirksame Leistung wird für jeden Kalendermonat gezahlt, für den mindestens 2 Wochen Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Ausbildungsvergütung besteht. 2.5 Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals mit Beginn des 7. Kalendermonats einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Betrieb oder Unternehmen. 2.6 Der Anspruch ist in der Höhe ausgeschlossen, in der der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum schon von einem anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder noch erhält. 3 Anlagearten und Verfahren 3.1 Der Arbeitnehmer kann zwischen den in 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlage frei wählen. Er kann allerdings für jedes Kalenderjahr nur eine Anlageart und ein Anlageinstitut wählen. Die vom Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr getroffene Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers geändert werden. 3.2 Der Arbeitgeber hat unverzüglich nach Abschluss dieses Tarifvertrages die nach 2.5 anspruchsberechtigten Arbeitnehmer aufzufordern, ihn binnen einer Frist von 4 Wochen über die Anlageart und das Anlageinstitut unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich zu unterrichten, so er die fällige vermögenswirksame Leistung mit befreiender Wirkung erbringen kann.

Die bei Abschluss dieses Tarifvertrages im Arbeitsverhältnis stehenden, aber noch nicht anspruchsberechtigten Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber unverzüglich nach Abschluss dieses Tarifvertrages aufzufordern, ihn in gleicher Weise wie nach Absatz 1 bis zum Ablauf der Frist aus 2.5 zu unterrichten. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis erst bei oder nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages beginnt, sind bei Abschluss ihres Arbeitsvertrages aufzufordern, den Arbeitgeber in gleicher Weise wie nach Absatz 1 bis zum Ablauf der Frist aus 2.5 zu unterrichten. Unterrichtet der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht fristgemäß, so entfällt für den jeweiligen Fälligkeitszeitraum der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung. 3.3 Für die Anlage der tariflich vereinbarten vermögenswirksamen Leistung und für die im Rahmen des zulagebegünstigten Höchstbetrages liegende vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgeltes ( 11 Abs. 3 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes) soll der Arbeitnehmer möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Anlageinstitut wählen. 3.4 Ein Wahlrecht zwischen einer vermögenswirksamen Anlage und einer Barauszahlung ist ausgeschlossen; der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist unabdingbar. Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die in diesem Tarifvertrag vereinbarte vermögenswirksame Leistung erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer statt der vermögenswirksamen Leistung eine andere Leistung, insbesondere eine Barleistung, annimmt. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die andere Leistung an den Arbeitgeber herauszugeben. 3.5 Auf die vermögenswirksame Leistung ist in der für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Lohn- und Gehaltsabrechnung gesondert hinzuweisen. 3.6 Betriebsvereinbarungen über den Zeitpunkt der Fälligkeit der vermögenswirksamen Leistung sind zulässig. 4 Anrechnung 4.1 Der Arbeitgeber kann auf die nach diesem Tarifvertrag vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen diejenigen vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes anrechnen, die er in dem Kalenderjahr bereits aufgrund eines Einzelvertrages oder einer Betriebsvereinbarung erbringt. 4.2 Für den Fall, der Arbeitgeber durch ein Gesetz zur Gewährung vermögenswirksamer Leistungen verpflichtet wird, besteht insoweit kein Anspruch aus diesem Tarifvertrag. 5 5.1 Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass ihre Mitglieder nach Abschluss dieses Tarifvertrages über die Möglichkeiten der Anlage vermögenswirksamer Leistungen nach 2 Absatz 1 Fünftes Vermögensbildungsgesetz umfassend unterrichtet werden sollen. Sie erklären, nichts zu unternehmen, was geeignet sein könnte, dem Grundsatz der freien Wahl gemäß 12 Fünftes Vermögensbildungsgesetz entgegenzuwirken. 6 Inkrafttreten und Laufdauer

6.1 Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 2000 in Kraft. Er kann mit Monatsfrist zum Monatsende, erstmals zum 31. März 2005, ganz oder teilweise gekündigt werden. 6.2 Dieser Tarifvertrag ersetzt den Tarifvertrag vom 22. Juli 1983 6.3 Sofern es durch Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes aus rechtlichen Gründen notwendig wird, werden die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag insoweit der gesetzlichen Regelung anpassen. Die Höhe der vom Arbeitgeber zu erbringenden vermögenswirksamen Leistungen wird dadurch nicht berührt. Leonberg/Eltingen, 5.5.2000 Handwerksverband Metallbau und Feinwerktechnik Baden-Württemberg früherer Bereich: Landesinnungsverband Feinwerktechnik Baden-Württemberg Dieter Pfleghar Jürgen Schwedler IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Stuttgart Berthold Huber Mirko Geiger