Das Darlehen wird für die Dauer folgender Freistellungen gewährt:



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Transkript:

Informationsblatt Zum zinslosen Darlehen nach 3 des Familienpflegezeitgesetzes Das Darlehen wird für die Dauer folgender Freistellungen gewährt: POSTANSCHRIFT Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftlichen Aufgaben Referat 407 50964 Köln Pflegezeit nach 3 Absatz 1 Pflegezeitgesetz, Familienpflegezeit nach 2 Absatz 1 Familienpflegezeitgesetz, Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach 2 Absatz 5 Familienpflegezeitgesetz oder 3 Absatz 5 Pflegezeitgesetz und Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase nach 3 Absatz 6 Pflegezeitgesetz Die monatlichen Darlehensraten werden in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten monatlichen Nettoentgelten vor und während der oben genannten Freistellungen gewährt. In den Fällen einer vollständigen Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz ist die monatliche Darlehensrate auf den Betrag begrenzt, der bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit während der Familienpflegezeit von 15 Wochenstunden zu gewähren ist. Die Darlehensraten werden unbar zu Beginn jeweils für den Kalendermonat ausgezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Monatliche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro ergeben, werden bis zu 0,49 Euro abgerundet und von 0,50 Euro an aufgerundet. Es besteht die Möglichkeit, auch ein niedrigeres Darlehen bis zu einer Mindesthöhe von 50 Euro monatlich zu beantragen. Wenn der Antrag auf Bewilligung eines zinslosen Darlehens innerhalb von drei Monaten vom Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen gestellt wird, wird das Darlehen ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen gezahlt, andernfalls erfolgt die Zahlung ab Beginn des Monats der Antragstellung. Das Darlehen ist vorrangig vor dem Bezug von bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen und von den Beschäftigten zu beantragen. Bei der Berechnung von Sozialleistungen sind die Zuflüsse aus dem Darlehen als Einkommen zu berücksichtigen.

Ende der Förderfähigkeit Die Förderfähigkeit endet mit dem Ende der Freistellung. Ebenso endet die Förderfähigkeit, wenn die oder der Beschäftigte während der Familienpflegezeit den Mindestumfang der wöchentlichen Arbeitszeit aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen unterschreitet. Dies gilt nicht, falls die Mindestarbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit oder eines Beschäftigungsverbotes unterschritten wird. Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer hat dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben unverzüglich jede Änderung in den Verhältnissen, die für den Anspruch erheblich sind, mitzuteilen, insbesondere die Beendigung der häuslichen Pflege des nahen Angehörigen, die Beendigung der Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen, die Beendigung der Begleitung in der letzten Lebensphase oder die Unterschreitung des Mindestumfangs der wöchentlichen Arbeitszeit. Findet bei minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen ein Wechsel zwischen häuslicher Pflege gemäß 2 Absatz 1 Familienpflegezeitgesetz und außerhäuslicher Betreuung gemäß 2 Absatz 5 Familienpflegezeitgesetz statt, so führt dies nicht zu einer Beendigung der Förderfähigkeit.

Rückzahlung des Darlehens Die Rückzahlung beginnt in dem Monat, der auf das Ende der Förderung der Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz folgt. Im Anschluss an die oben genannten Freistellungen ist das Darlehen innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung zurückzuzahlen. Die Rückzahlung erfolgt in gleichbleibenden Raten. Die Raten sind jeweils zum letzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Soweit die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit der oben genannten Freistellungen weiterhin vorliegen, kann auf Antrag die Rückzahlung des Darlehens spätestens auf den 25. Monat nach Beginn der Förderung festgesetzt werden. Befindet sich die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer während des Rückzahlungszeitraums in einer der genannten Freistellungen, können auf Antrag die monatlichen Rückzahlungsraten bis zur Beendigung der Freistellung von der Arbeitsleistung ausgesetzt werden. Der Rückzahlungszeitraum verlängert sich um den Zeitraum der Aussetzung. Für die Rückzahlung gelten alle an die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer geleisteten Darlehensbeträge als ein Darlehen.

Stundung der Forderung Auf Antrag kann die Rückzahlung des Darlehens gestundet werden, ohne dass hierfür Zinsen anfallen. Dies ist möglich bei Bezug: von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten (z. B. Arbeitslosenoder Insolvenzgeld) und dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (z. B. Krankengeld), von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, von Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (insb. Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung), oder einer mehr als 180 Tage dauernden ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit. Die Rückzahlung kann auch ausgesetzt werden, wenn sich die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer wegen unverschuldeter finanzieller Belastungen vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet, oder zu erwarten ist, dass sie oder er durch die Rückzahlung des Darlehens in der vorgesehenen Form in solche Schwierigkeiten gerät. Der Nachweis hierfür ist durch Darlegung der persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zu erbringen.

Teildarlehenserlass und Stundung Für den über die Gesamtdauer der genannten Freistellungen hinausgehenden Zeitraum, in dem die Pflegebedürftigkeit desselben nahen Angehörigen fortbesteht, die Pflege in häuslicher Umgebung andauert und die Freistellung von der Arbeitsleistung fortgeführt wird, sind auf Antrag die fälligen Rückzahlungsraten zu einem Viertel zu erlassen und die restliche Darlehensschuld für diesen Zeitraum bis zur Beendigung der häuslichen Pflege auf Antrag zu stunden, ohne dass hierfür Zinsen anfallen, sofern sich die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer wegen unverschuldeter finanzieller Belastungen vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet, oder zu erwarten ist, dass sie oder er durch die Rückzahlung des Darlehens in der vorgesehenen Form in solche Schwierigkeiten gerät. Erlöschen der Darlehensschuld Die Darlehensschuld erlischt, soweit sie noch nicht fällig ist, bei Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt, von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach den Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ununterbrochen seit mindestens zwei Jahren, oder bei Tod der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers. Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrig handelt, wer es vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftlichen Aufgaben unverzüglich jede Änderung, die für die Bewilligung des Darlehens maßgeblich ist, mitzuteilen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.