ZPO I - Teil 3 - Prof. Dr. Hubert Schmidt 1. Partei des Zivilprozesses ist, wer klagt und wer verklagt ist, also

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Transkript:

ZPO I 3. Teil: ZPO I - Teil 3 - Prof. Dr. Hubert Schmidt 1 Partei des Zivilprozesses ist, wer klagt und wer verklagt ist, also Kläger und Beklagter. Formeller Parteibegriff: Die Parteistellung wird nicht daraus abgeleitet, wer eigentlich Anspruchsinhaber und -gegner ist, sondern danach, wer tatsächlich Rechtsschutz gegen wen nachsucht. ZPO I - Teil 3 - Prof. Dr. Hubert Schmidt 2 1

Formeller Parteibegriff: Konsequenz Für die Frage, ob jemand Partei ist, kommt es nur auf seine Rechtsbehauptung an, der Inhaber eines Anspruchs zu sein und auf die Behauptung, dass der in Anspruch genommene Beklagte der Verpflichtete aus dem Anspruch ist. Die Frage, ob das zutrifft, ob also materiell der Kläger und der Beklagte die richtigen Parteien sind, ist eine Frage, der der Richter bei der Prüfung der Berechtigung des Anspruchs nachzugehen hat, eine Frage der Begründetheit der Klage. ZPO I - Teil 3 - Prof. Dr. Hubert Schmidt 3 Zweiparteienprinzip (1): Auf Kläger- und auf Beklagtenseite müssen grundsätzlich verschiedene Rechtspersönlichkeiten stehen. A kann also nicht gegen sich selbst klagen oder eine Filiale der Fa. A, die keine selbständige Tochtergesellschaft ist, kann nicht gegen die Zentrale der Fa. A klagen. ZPO I - Teil 3 - Prof. Dr. Hubert Schmidt 4 2

Zweiparteienprinzip (2): Wie ist folgende Situation zu beurteilen: Für den Herrn Walter Kunz sind im Handelsregister Trier und Kaiserslautern zwei Firmen eingetragen, nämlich in Trier die Fa. Möbel Markt Simeon, in Kaiserslautern die Fa. Büromöbelmarkt Pfalz. Weil Kunz genug Geld verdient hat, lässt er die Arbeit jeweils durch Angestellte mit Prokura erledigen. Weil die beiden gewinnbeteiligt sind, machen sich die Firmen Wettbewerb. Dem Prokuristen in Trier platzt deswegen der Kragen und er erhebt für die Fa. Möbel Markt Simeon gegen die Fa. Büromöbelmarkt Pfalz vor dem zuständigen LG Kaiserslautern. Zulässig? ZPO I - Teil 3 - Prof. Dr. Hubert Schmidt 5 Zweiparteienprinzip (3): Konsequenz: Es gibt immer nur einen Kläger und einen Beklagten bei einem Rechtsstreit. Sofern ein Kläger gegen mehrere Beklagte klagt oder mehrere Kläger gegen einen oder mehrere Beklagte, entstehen verschiedene Prozessrechtsverhältnisse, die zusammen verhandelt werden können. Wenn der Unfallverletzte K gegen den Fahrer F, den Halter H und die Versicherung V klagt, entstehen drei Prozesse, die in einem verhandelt werden. ZPO I - Teil 3 - Prof. Dr. Hubert Schmidt 6 3

Bedeutung der Stellung als Partei: es entsteht mit der Zustellung der Klage beim Beklagten (der sog. Rechtshängigkeit) ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien mit (rein prozessualen) Pflichten; mit der Anhängigmachung der Klage (Einreichung bei Gericht) entsteht im übrigen auch ein Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Gericht und im weiteren Verlauf (mit der Veranlassung der Zustellung) auch eines zum Beklagten. Es handelt sich um ein dreiseitiges (Gericht - Parteien; Partei - Partei) Rechtsverhältnis mit den sich aus der ZPO ergebenden - öffentlich-rechtlichen- Pflichten der Beteiligten. ZPO I - Teil 3 - Prof. Dr. Hubert Schmidt 7 Das Prozessrechtsverhältnis führt nicht zu bestimmten Handlungspflichten der Parteien; aus ihm leitet sich nicht eine Einlassungspflicht des Beklagten ab oder eine Prozessführungspflicht des Klägers. Aber: Im eigenen Interesse bestehen Handlungslasten (also sozusagen Pflichten gegen sich selbst - Obliegenheiten). ZPO I - Teil 3 - Prof. Dr. Hubert Schmidt 8 4

Aus dem Prozessrechtsverhältnis werden als allgemeine Pflichten abgeleitet: Prozessförderungspflicht der Parteien, Wahrheitspflicht und Pflicht zu vollständigem Vorbringen. ZPO I - Teil 3 - Prof. Dr. Hubert Schmidt 9 Folge der Parteistellung: Wer Partei ist, kann im selben Prozessverhältnis kein Zeuge sein. Achtung: Anknüpfungspunkt ist hier das konkrete Prozessrechtsverhältnis (Folie 6). Folge: A klagt gegen B auf Rückzahlung eines Darlehens. Wenn A keine anderen Beweismittel hat, kann er für seinen Vortrag nur Parteivernehmung (in erster Linie) des B beantragen. B kann nicht Zeuge sein. ZPO I - Teil 3 - Prof. Dr. Hubert Schmidt 10 5

Folge der Parteistellung (2): Wenn A gegen B und C klagt, weil er sowohl dem B wie dem C ein Darlehen gegeben hat (aber unabhängig voneinander), kann der B im Prozessrechtsverhältnis zwischen A und C Zeuge sein und umgekehrt der C in demjenigen zwischen A und B. A hingegen kann in keinem Zeuge sein, weil er in beiden Verhältnissen Partei ist. ZPO I - Teil 3 - Prof. Dr. Hubert Schmidt 11 Folge der Parteistellung (3): Im Beispielsfall Folie 6 (Verkehrsunfall) kann allerdings keiner der Beklagten Zeuge im Prozessrechtsverhältnis des anderen sein, weil alle Verhältnisse inhaltlich übereinstimmen. ZPO I - Teil 3 - Prof. Dr. Hubert Schmidt 12 6

Bestimmung der Parteien erfolgt in erster Linie durch den Kläger, der schon in der Klageschrift anzugeben hat, wer die Parteien sind, 253 II Nr. 1 ZPO. Genaue Bezeichnung der Parteien muss schon von Anfang an vorliegen und geklärt sein; ggf. kann dem Kläger aufgegeben werden, die Bestimmtheit der Parteibezeichnung herbeizuführen. Die Parteibezeichnung kann nicht offen bleiben, so dass eine Klage gegen Unbekannt nicht möglich ist (anders wiederum: Strafanzeige, weil dort oft der Täter ja nicht bekannt ist). ZPO I - Teil 3 - Prof. Dr. Hubert Schmidt 13 Parteibezeichnung entspricht bei natürlichen Personen in der Regel dem bürgerlichen Namen, nebst Angaben zur ladungsfähigen Anschrift, 253 II Nr. 1, 130 Nr. 1; Ausnahme: Kaufleute können nach 17 II HGB unter ihrer Firma klagen und verklagt werden. Bei juristischen Personen des Privatrechts entspricht die Firma ihrem Namen, so dass diese nebst Anschrift und Vertretungsverhältnis anzugeben ist. ZPO I - Teil 3 - Prof. Dr. Hubert Schmidt 14 7

Unklarheiten der Parteibezeichnung können ggf. durch Auslegung geklärt werden. Beispiel: Wenn etwa in der Klage bei der Bezeichnung der Parteien (also im Rubrum ) der Name der Beklagten mit A. Rechtsschutzversicherungs- AG angegeben ist, in allen zur Klageschrift eingereichten Unterlagen einschließlich des Versicherungsscheins aber die A. Allgemeine Versicherungs AG erscheint und auch Ansprüche aus einer Diebstahlsversicherung geltend gemacht werden, kann diese Bezeichnung durch das Gericht, notfalls auf Antrag, berichtigt werden. ZPO I - Teil 3 - Prof. Dr. Hubert Schmidt 15 Berichtigung der Parteibezeichnung (Rubrumsberichtigung) kommt auch in anderen Fällen in Betracht, wenn die Bezeichnung sonst erkennbar unrichtig oder unvollständig/ungenau ist: Kläger klagt gegen eine nicht existente Partei (ohg statt GmbH) oder GmbH statt Einzelkaufmann. In diesen Fällen kann wie bei der Auslegung von Amts wegen oder auf Antrag das Rubrum berichtigt werden. Voraussetzung ist aber, dass die Identität des Beklagten oder des Klägers gewahrt wird. ZPO I - Teil 3 - Prof. Dr. Hubert Schmidt 16 8

Rubrumsberichtigung ist von der Parteiänderung abzugrenzen: Rubrumsberichtigung ändert an der Person der Partei nichts, sondern nur an der Bezeichnung. Parteiänderung führt zu einem Austausch von Parteien. Wenn sich auch durch Auslegung des übrigen Vortrags nicht ermitteln lässt, dass die eine oder andere Partei von verschiedenen existenten Subjekten betroffen sein sollte, kann nicht das Rubrum geändert werden, sondern der Kläger muss ggf. die Klage gegen den Falschen zurücknehmen und neu klagen. ZPO I - Teil 3 - Prof. Dr. Hubert Schmidt 17 Rubrumsberichtigung/Parteiänderung: Wenn sich im Beispiel von Folie 15 (Rechtsschutz/ Allgemeine Versicherung) nicht durch Auslegung unter Berücksichtigung vorgelegter Unterlagen hätte ermitteln lassen, dass der Kläger von Anfang an die Allgemeine Versicherungs AG hatte verklagen wollen, diese nur falsch bezeichnet hatte, wäre eine Rubrumsberichtigung nicht in Betracht gekommen. ZPO I - Teil 3 - Prof. Dr. Hubert Schmidt 18 9

Parteistellung und Zustellungsmängel: Die Klage wird rechtshängig, d.h. der Beklagte wird in den Prozess einbezogen und die Wirkungen der Klage treten ein, durch förmliche Zustellung der Klageschrift bei dem Beklagten, 253 ZPO. Mängel: Der in der Klageschrift bezeichnete ist der Falsche: Das Prozessrechtsverhältnis entsteht, ggf. muss der Kläger die Klage zurücknehmen und neu klagen. Die Klage wird einer nicht in der Klageschrift benannten Person irrtümlich zugestellt: Der Empfänger wird nicht Partei; notfalls ist er (durch Beschluss des Gerichts) aus dem Prozess zu entlassen. ZPO I - Teil 3 - Prof. Dr. Hubert Schmidt 19 Partei-, Prozess- und Postulationsfähigkeit, Prozessführungsbefugnis siehe dazu die Fol. 40 ff. des 2. Teils ZPO I - Teil 3 - Prof. Dr. Hubert Schmidt 20 10

Parteiänderung (1): gesetzliche, in Form von Parteibeitritt, Parteiwechsel, oder gewillkürte, in Form von Parteibeitritt, Parteiwechsel. ZPO I - Teil 3 - Prof. Dr. Hubert Schmidt 21 Parteiänderung (2) gesetzliche Parteiänderung als Parteibeitritt: 856 ZPO: Bei mehrfacher Pfändung einer Forderung kann jeder Gläubiger, für den die Pfändung erfolgt ist, dem Rechtsstreit des ersten Gläubigers gegen den Drittschuldner beitreten, so dass dann auf Klägerseite mehrere Personen stehen. ZPO I - Teil 3 - Prof. Dr. Hubert Schmidt 22 11

Parteiänderung (3): gesetzliche Parteiänderung als Parteiwechsel: Die Prozesspartei wird unter bestimmten Umständen durch eine andere Person oder Personengruppe ersetzt. Das kann ipso jure oder durch Erklärung erfolgen: Bsp. für ipso jure eintretenden Parteiwechsel: Tod einer Prozesspartei und Eintritt des/der Erben; Insolvenzeröffnung über das Vermögen einer Partei. In diesen Fällen: Unterbrechung des Verfahrens, bis der Nachfolger es fortsetzt; beim Anwaltsprozess tritt in den Fällen der Erbfolge keine Unterbrechung ein, aber die Parteien können die Aussetzung des Verfahrens beantragen, 239, 240, 246. ZPO I - Teil 3 - Prof. Dr. Hubert Schmidt 23 Parteiänderung (4): gesetzliche Parteiänderung als Parteiwechsel: Parteiwechsel aufgrund Gesetzes, aber nicht automatisch, sondern mit Erklärung: 265 ZPO: Die Rechtshängigkeit hindert die Parteien nicht, außerhalb des Prozesses über den Gegenstand zu verfügen, also eine Sache zu veräußern oder eine Forderung abzutreten. Geschieht dies, kann die neue Partei in den Prozess durch Erklärung eintreten, aber nur, wenn der Gegner einverstanden ist, 265 II; in den Fällen des 266 ist das Einverständnis des Gegners nicht erforderlich. ZPO I - Teil 3 - Prof. Dr. Hubert Schmidt 24 12

Mehrheit von Personen: Streitgenossenschaft Hier: nur Überblick; Einzelheiten in VL ZPO II Auf Kläger- und Beklagtenseite können mehr als eine Person auftreten: Bsp.: Die Eheleute Heinrich und Frieda Zank verklagen ihre Nachbarn, Bert und Alma Laut, auf Unterlassung ruhestörender Lärmbelästigung. Man spricht in diesen Fällen von subjektiver Klagenhäufung und von (aktiver [Kläger] oder passiver [Beklagte]) Streitgenossenschaft. ZPO I - Teil 3 - Prof. Dr. Hubert Schmidt 25 Streitgenossenschaft einfache Rechtsgemeinschaft hins. Streitgegenstand, 59 Alt. 1 Berechtigung/Verpflichtung aus demselben rechtlichen und tatsächlichen Grund, 59 Alt. 2 Gleichartige Berechtigung/ Verpflichtung aus einem im wesentlichen gleichartigen rechtlichen und tatsächlichen Grund, 60. notwendige prozessrechtlich Rechtskrafterstreckung einseitige (zb 248 AktG) umfassende (zb 327 ZPO) materiellrechtlich Gesamthänderklagen zb Erben klagen einen zur Erbschaft gehörenden Anspruch ein. Klage gegen mehrere Verpflichtete bei nur gemeinschaftlich zu erfüllender Verpflichtung Gestaltungsklagen bei Beteiligung mehrerer auf Kläger- oder Beklagtenseite zb Auflösungsklage bei Gesellschaft oder Ausschlussklage ZPO I - Teil 3 - Prof. Dr. Hubert Schmidt 26 13

Streitgenossenschaft Wirkungen einfache Prozessverhältnisse sind zwar in einem Verfahren verbunden, bleiben aber selbständig und unabhängig voneinander Prozesshandlungen der einzelnen Streitgenossen wirken nur im jeweiligen Prozessrechtsverhältnis notwendige grds. wie einfache, aber: wegen der Notwendigkeit einheitlicher Entscheidung wird Unabhängigkeit eingeschränkt: Kein VU, wenn auch nur ein notwendiger Streitgen. verhandelt; Kein Anerkenntnis-, Verzichtsurteil ohne einheitliche Erklärung aller notw. Streitgen. ZPO I - Teil 3 - Prof. Dr. Hubert Schmidt 27 14