Naturschutzrechtliche Anforderungen an Offshore-Windparks

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Transkript:

Eine Zukunftsaufgabe in guten Händen Naturschutzrechtliche Anforderungen an Offshore-Windparks Thomas Graner Bundesamt für Naturschutz Leiter des Zentral- und Fachbereichs I

Offshore-Windkraftanlagen in den deutschen Meeren Aktueller Entwicklungsstand Stand: Juni 2011 gebaut im Bau genehmigt geplant AWZ-Nordsee WEA-Projekte 1 1 21 55 Einzelanlagen 12 80 1.540 4.400 MW-Leistung 60 400 7.600 22.000 AWZ-Ostsee WEA-Projekte 0 0 3 14 Einzelanlagen 0 0 240 760 MW-Leistung 0 0 1.200 3.800 Summe aller 95 Projekte: rund 35.000 MW bzw. 35 GW (2030-Ziel plus 10 GW)

Das Bundesamt für f r Naturschutz (BfN) Selbständige Bundesoberbehörde Sitz (und Gerichtsstand) in Bonn Aufgaben: Naturschutz und Landschaftspflege Verwaltungsaufgaben des Bundes Unterstützung des BMU wissenschaftliche Forschung Aufgabenwahrnehmung im fremden Auftrag Fach- und Rechtsaufsicht des BMU

Verwaltungsaufgaben des BfN im Meeresnaturschutz eigene Zuständigkeiten Umsetzung internationaler Übereinkommen: Bonner und Berner Konvention, ASCOBANS, AEWA, Schutzgebiete: Aufbau u. Schutz von Natura 2000 in der AWZ ( 38 a.f. BNatSchG), 6 ff. NSG-VO Umwelthaftung in der AWZ ( 7 USchadG) Vollzug weiterer Naturschutzinstrumente, u.a. Biotopund Artenschutz (seit 1.3.2010), 58 BNatSchG Mitwirkung in anderen Zulassungsverfahren Seeanlagen ( 2 SeeAnlV) Unterwasserkabel, Transitrohrleitungen ( 133 BBergG) Gewinnung v. Bodenschätzen ( 10 ff., 55 ff. BBergG)

Meeresnaturschutz im BNatSchG 2010 Küstengewässer: abweichungsfestes Bundesrecht AWZ: Verbesserung des bestehenden Schutzniveaus durch Erstreckung des klassischen Instrumentariums ( 56), u.a Eingriffsregelung ( 13 ff.); für WKA ab 1.1.2017 Gebietsschutz über Natura 2000 hinaus ( 20 ff.) Gesetzlicher Biotopschutz ( 30) Artenschutz ( 37 ff.) Verbandsbeteiligung und -klage ( 63 f.) nicht Landschaftsplanung ( 8 ff.)

Gesetzlicher Biotopschutz ( ( 30 BNatSchG) Schutz mariner Biotoptypen auch in der AWZ (zuvor landesrechtlicher Schutz nur in Küstengewässern), Abs. 2 S. 1 Nr. 6 Verzeichnis: öffentlich zugängliche Registrierung, nicht konstitutiv (Abs. 7) Verbot erheblicher Beeinträchtigungen Ausnahme (Abs. 3) bei Ausgleich der Beeinträchtigung (vgl. 15 Abs. 2 S. 2)

Besonderer Artenschutz ( ( 44 f. BNatSchG) Umsetzung v. Art. 12 f., 16 FFH-RL, Art. 5, 9 VRL flächendeckende Geltung europ. Vogelarten, Arten nach Anh. IV d. FFH-RL Verbote nach 44 Abs. 1 BNatSchG Verletzung, Tötung erhebliche Störung (während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten) Ausnahme ( 45 Abs. 7 BNatSchG) zwingende Gründen d. überwiegenden öffentlichen Interesses keine zumutbare Alternativen und keine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen einer Art

Befreiung ( ( 67 BNatSchG) Antrag Befreiungsgrund unzumutbare Belastung oder überwiegendes öffentliches Interesse - bei bes. Artenschutz: Ausnahme nach 45 Abs. 7 pflichtgemäßes Ermessen d. zust. Behörde ggf. Nebenbestimmungen Kompensationsleistung (Ersatz ausreichend) Rechtsfolge: Freistellung von Beeinträchtigungsverboten (Dispens)

Altgenehmigungen Beachtlichkeit der Verbote des Arten- und Biotopschutzes in der AWZ keine Übergangsregelung für Vorhaben, die vor Inkrafttreten des BNatSchG 2010 genehmigt wurden verfassungsrechtlich zulässig und unionsrechtlich teilweise zwingend Artenschutz nach FFH-RL o. VRL war bereits durch BSH zu prüfen Ausnahmen und Befreiungen Eigentumsgarantie (Art. 14 GG): Schutz getätigter Investitionen öffentliches Interesse an der Realisierung von OWP

Fazit und Ausblick Ziel: naturverträglicher Ausbau zur Erreichung der Energiesicherheit und der Klimaschutzziele der Bundesregierung Rechts- und Investitionssicherheit für Vorhabenträger Kooperation statt Konfrontation