- 1 - Richtlinie zu 22 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung

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Transkript:

- 1 - Richtlinie zu 22 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung Durchführung des SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende - Richtlinie zu 22 SGB II - Teil II Heizkosten Gliederung: 1. Heizkosten 1.1 Angemessenheit 1.2 Heizkosten als laufende Leistung 1.3 Heizkosten als einmalige Leistung 2. Inkrafttreten

- 2-1. Heizkosten 1.1 Angemessenheit (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden nach 22 Abs. 1 Satz 1 in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Sind aufgrund 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der Schonfrist von 6 Monaten die unangemessenen Kosten für eine Wohnung zu tragen, so gehören dazu auch die Heizkosten (BSG, Urteil vom 19.09.2008 Az: B14 AS 54/07). Von den Heizkosten sind auch die Vorauszahlungen an den Vermieter oder an Energieversorgungsunternehmen erfasst. Diese Vorauszahlungen sind aber zunächst nur der vom Vermieter/ Versorger vermutete Verbrauch. Der tatsächliche und für die Bewertung der Angemessenheit maßgebliche Verbrauch wird regelmäßig erst in der Abrechnung eines repräsentativen Verbrauchszeitraums (in der Regel nach 12 Monaten) festgestellt werden können. Bestandteil der Heizkosten sind auch die Kosten der Warmwasseraufbereitung (zentrales Heizsystem). Wird das Wasser über einen anderen Energieträger erwärmt, anstelle einer zentralen Heizung wie z.b. mit einem Elektroboiler = dezentraler Energiebedarf, so werden diese Kosten über einen Mehrbedarfszuschlag nach 21 Abs. 7 SGB II abgegolten (weisungsberechtigter Träger für diese Leistung ist die BA). (2) Die Angemessenheit der Heizkosten ermittelt sich nach dem Grenzwert. Heizkosten sind nach dem Urteil des BSG vom 02.07.2009 Az: B14 AS 36/08 R grundsätzlich angemessen, wenn sie den vom Bundessozialgericht erstmals festgelegten Grenzwert nicht überschreiten. Der Grenzwert basiert auf der Tabelle des bundesweiten Heizspiegels www.heizspiegel.de, welcher jährlich neu erstellt wird, siehe Anlage Tabelle Heizspiegel. Der Grenzwert ist das Produkt aus dem Wert, der auf extrem hohe (= zu hoch) Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeutet (rechte Spalte), und dem Wert, der sich für den Haushalt des Leistungsberechtigten als abstrakt angemessene Wohnfläche nach der RL Teil I Kosten der Unterkunft Punkt 2.1.1 ergibt. Die vom Senat gewählte Grenze berücksichtigt bereits die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft bei Wohnungen im unteren Marktsegment, älteren Wohnraum mit einem unterdurchschnittlichen Energiestandard sowie unwirtschaftliches und tendenziell unökologisches Heizverhalten. Darüber hinausgehende Heizkosten entstehen dann offensichtlich aus einem Verbrauch, der dem allgemeinen Heizverhalten in der Bevölkerung nicht mehr entspricht. Wird der Grenzwert überschritten, obliegt es dem LB darzulegen, warum seine Aufwendungen für die Heizung über dem Grenzwert liegen und dennoch im Einzelfall angemessen sind. Die erforderliche Einzelfallprüfung für die Heizkosten hat analog dem Kostensenkungsverfahren nach der RL Teil I Kosten der Unterkunft Punkt 5.1 zu erfolgen. Bei fehlender Mitwirkung kann die Leistung bis zum Höchstwert des bundesweiten Heizspiegels gekürzt werden. In Ermangelung einer Erhebung über die Kosten für die Beheizung der Wohnung mit Brennstoffen wie: Kohle, Holz, Strom, Biogas, Erdwärme etc., ist bei der Einzelfallprüfung auf die tatsächlichen Verhältnisse des LB (Vergleich mit dem Vorjahr) abzustellen. (3) Kosten der Warmwasserbereitung zählen zu den Heizkosten im Sinne des 22 SGB II, soweit eine zentrale Aufbereitung erfolgt.

- 3 - (4) Wird Warmwasser durch eine in der Unterkunft installierte Vorrichtung erzeugt, so ist der nach Absatz 2 ermittelte Grenzwert um 2,30 zu vermindern. (5)Soweit die Aufwendungen für Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch Wohnungswechsel, durch Vermietung oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der Heizkosten darf folglich erst erfolgen, wenn LB darüber informiert wurden, dass ihre Heizkosten bzw. Verbrauchswerte unangemessen hoch sind. Das kann in Form eines Beratungsgesprächs oder auf schriftliche Weise ggf. mit Herausgabe eines Merkblattes zum sparsamen Heizverhalten erfolgen. (6) Eine Absenkung der unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. 1.2 Heizkosten als laufende Leistungen Laufende Leistungen für die Heizung sind als Bestandteil des Mietzinses (fester Betrag in der Warmmiete oder Vorauszahlung im Mietvertrag vereinbart) oder in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. 1.3 Heizkosten als einmalige Leistungen (1) Die Beschaffung von Brennstoffen für Einzelheizungen ist vor allem notwendig, wenn die Wohnung mit Kohle oder Öl beheizt wird (z. B. mit einer Etagenheizung oder mit Öfen). Wie bei den Unterkunftskosten kann auch bezüglich der Heizkosten bei Wohneigentum auf die genannten Kriterien verwiesen werden. Im Vordergrund steht auch hier immer die Einzelfallprüfung! (2) Einmalige Heizkosten sind im Monat der Beschaffung als Bedarf zu berücksichtigen. Entscheidend ist die einmalige Anlieferung. Die tatsächlichen Aufwendungen entstehen erst in der Folge der Lieferung von Heizmaterial. Es besteht daher im Regelfall keine Verpflichtung des Leistungsträgers, vor der Lieferung eine Kostenübernahmeerklärung abzugeben. Etwas anderes könnte indes dann gelten, wenn der Heizmittellieferant nur bereit wäre, gegen sofortige Barzahlung zu liefern. In diesem Fall wäre eine Kostenübernahmeerklärung bzw. eine vorherige Leistung des Leistungsträgers zulässig. (3) Die Beschaffung von Heizmaterial soll den zukünftigen Heizbedarf decken. Dabei ist auch eine mehrmonatige Bevorratung möglich und ggf. aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten ratsam. Bei der Bevorratung mit Heizmaterial ist auf den jeweiligen Bewilligungszeitraum abzustellen. Eine darüber hinaus gehende Bevorratung kann sinnvoll sein, wenn ein weiterer SGB II- Leistungsbezug wahrscheinlich ist. Ein Bedarf besteht nicht, wenn LB noch über Heizmittel verfügen (BSG vom 16. Mai 2007, Az: B 7b AS 40/06 R).

- 4 - (3a) Laufender Leistungsbezug Die Übernahme der Heizkosten hat zu erfolgen, wenn im Zeitraum der Hilfebedürftigkeit ein entsprechender Bedarf besteht. Die Kostenübernahme soll am Bewilligungszeitraum ausgerichtet werden. Scheidet der LB aus dem Leistungsbezug aus und verfügt er noch über Heizungsmaterial, kann eine Rückabwicklung über eine Aufhebung der Bewilligung wegen geänderter Verhältnisse nach 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und Erstattung des Wertes des noch vorhandenen Heizmaterials nach 50 SGB X in Betracht kommen. (3b) Ohne laufenden Leistungsbezug Steht jemand wegen des vorhandenen Einkommens und damit fehlender Hilfebedürftigkeit nicht im Leistungsbezug, kann allein durch den Bezug von Heizmaterial in größeren Zeitabständen keine Hilfebedürftigkeit herbei geführt werden, wenn bei monatlicher Umrechnung auf den Bedarf der Betreffende in der Lage wäre, mit dem vorhandenen Einkommen diese Kosten zu decken. In derartigen Fällen ist es dem Betroffenen zumutbar, die Heizkosten aus Ansparungen zu decken. Für die Ermittlung des Leistungsanspruchs muss daher geprüft werden, ob unter Berechnung der auf 12 Monate umgelegten Heizkosten Hilfebedürftigkeit vorliegt. Nur wenn dies der Fall ist, kommt die Übernahme der Heizkosten durch den Träger der Grundsicherung dann auch als einmaliger Betrag- in Betracht. (LSG BWB Urteil vom 24.04.2009 L 12 AS 4195/ 08). Berechnungsbeispiele: Grundlage ist eine beantragte Leistung zum Kauf von Heizöl in Höhe von insgesamt 1.200 (Jahresbedarf) für eine BG mit 2 Personen. Berechnet wird mit dem Einkommen des Antrags- bzw. Bedarfsmonats. Fall 1 Berechnung ohne Heizung fiktive Berechnung mit Heizung (1/12 Bedarf) Einkommen mtl. 1.200,00 Einkommen mtl. 1.200,00 Gesamtbedarf mtl. 1.150,00 Bedarf mtl. 1.150,00 Heizung - Heizung mtl. 100,00 Übersteigendes EK 50,00 offen -50,00 Gewährt wird im Fall 1 eine einmalige Leistung von 600,00 (offen 50,00 X 12). Fall 2 Berechnung ohne Heizung Berechnung mit Heizung (1/12 Bedarf) Einkommen mtl. 1.450,00 Einkommen mtl. 1.450,00 Bedarf mtl. 1.150,00 Bedarf mtl. 1.150,00 Heizung - Heizung mtl. 100,00 Übersteigendes EK 300,00 übersteigendes EK 200,00 Im Fall 2 wird keine einmalige Beihilfe gewährt. Der noch nicht angesparte Betrag kann durch Ratenvereinbarung mit Lieferanten erfolgen, soweit dies nicht möglich ist kann die Leistung als Darlehen nach 24 Abs. 4 SGB II erbracht werden, wenn gemäß 42a SGB II Vermögen nach 12 Abs. 2 Nr.1 und 1a SGB II nicht vorhanden bzw. ausgeschöpft ist.

- 5 - (4) Der Brennstoffbedarf ist anhand des Verbrauchs der vorangegangenen Heizperiode unter Berücksichtigung wirtschaftlichen Verhaltens und der Preisentwicklung zu ermitteln. (5) Hat der LB bereits Heizmaterial gekauft und auch vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit bezahlt, kann er diese Kosten nicht nach 22 Abs. 1 SGB II erstattet bekommen, weil es sich hierbei nicht um aktuelle tatsächliche Aufwendungen handeln würde und ein Anspruch auf bereits früher getätigte Aufwendungen nicht besteht. Wurde vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit Heizmaterial geliefert, das während des Alg II Bezugs noch nicht (vollständig) bezahlt wurde, so kommt eine Schuldübernahme nur nach 22 Abs. 8 SGB II in Betracht. Soweit in diesem Teil der Richtlinie keine speziellen Regelungen getroffen wurden gilt Teil I Kosten der Unterkunft entsprechend. 2. Inkrafttreten Die Richtlinie in der geänderten Fassung tritt mit Wirkung zum 01.06.2012 in Kraft. Verwaltungsverfahren, welche zu diesem Zeitpunkt nicht abschließend beschieden sind, sind rückwirkend auf ihre Begünstigung nach der geänderten Rechtslage ab 01.01.2011 hin, zu prüfen. Siegurd Heinze Landrat

- 6 - Anlagenverzeichnis Heizspiegel