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AKTUELLE INFORMATIONEN AUS DEM INHALT 3 / 2008 IN EIGENER SACHE Seite 2 - Steuerbürokratieabbaugesetz Abbau bürokratischer Lasten sowie Verfahrenserleichterungen bei der Steuererhebung BETRIEBSFÜHRUNG Seite 3-4 - Abgeltungssteuer auf Gewinnausschüttungen - GmbH-Gesellschafter müssen rechnen - GmbH-Anteile im Betriebsvermögen - Wahlrecht - Arbeitnehmereinsatz für Privatbereich Umsatzsteuer beachten RECHTSPRECHUNG Seite 4-5 - Mängel im Fahrtenbuch - Steuerliche Konsequenzen - GmbH-Geschäftsführer - Gehaltsreduzierung in der Krise - Fahrtkosten bei langfristiger Fortbildung - Steuergeheimnis und Mitteilungspflichten der Finanzämter BUCHHALTUNG UND LOHNABRECHNUNG Seite 6-8 - Geringfügige Beschäftigung - Entwarnung bei Haftungsrisiken für Arbeitgeber? - Finanzamtssichere Tankgutscheine - Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen

IN EIGENER SACHE Steuerbürokratieabbaugesetz Abbau bürokratischer Lasten sowie Verfahrenserleichterungen bei der Steuererhebung Beides soll mit dem Gesetzesvorhaben, für das am 20.06.2008 durch die Bundesregierung ein Referentenentwurf vorgelegt wurde, erreicht werden. Ein ganzes Bündel an Einzelmaßnahmen soll dazu beitragen, den übermäßigen Bürokratieaufwand abzubauen. Einige Schlaglichter aus dem Referentenentwurf lauten: - Elektronische Übermittlung der Jahresabschlüsse an das Finanzamt - Anhebung der Grenzwerte für Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen - Zeitgleiche Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen und Prüfung durch Rentenversicherungsträger - Änderung bei der Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens - Erleichterungen bei der Rechnungstellung - Neuregelung bzgl. der Vorläufigkeitsvermerke Es bleibt zu hoffen, dass das Vorhaben nicht durch umfangreiche Verwaltungs- anweisungen in der Praxis ins Gegenteil umschlägt. Gleichzeitig hat die Bundesregierung eine Maßnahme in das Aktionsprogramm Recht und Ordnung auf dem Arbeitsmarkt aufgenommen, die zukünftig weiteren Verwaltungsaufwand befürchten lässt. Registrierkassen im Einzelhandel und in der Gastronomie, aber auch die Zähler im Taxi sollen künftig mit einem Chip ausgestattet werden, der Manipulationen erkennbar und damit einfach und schnell nachweisbar macht. Die Geräte müssen spätestens im Jahr 2013 mit der neuen Technik ausgestattet sein solange haben Steuerpflichtige und Kassenhersteller Zeit, sich umzustellen bzw. ihre Produkte nachzurüsten. Wir werden Sie über beide Entwicklungen in unseren Mandanteninformationen auf dem Laufenden halten und hoffen, dass Sie unseren aktuellen Informationen einige wertvolle Hinweise für Ihre Unternehmensführung entnehmen können. aus Der Betrieb, Heft 04 vom 27.01.2006 Aus der Komplexität und Dynamik von Gesetzgebung und Rechtsprechung ergeben sich zwangsläufig ständig Änderungen, sodass für die in der Mandanteninformation enthaltenen Beiträge keine Haftung übernommen werden kann. Die nachfolgenden Beiträge sollen vielmehr als Grundlageninformation für ein gemeinsames Gespräch dienen. Denn konkrete Beratungsempfehlungen stimmen wir immer auf Ihre persönlichen Verhältnisse ab. 2 3/2008

BETRIEBSFÜHRUNG GmbH-Gesellschafter müssen rechnen Ausschüttungen von Gesellschaften ab dem 01.01.2009 unterliegen bei den Gesellschaftern der Abgeltungssteuer mit 25 % + Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer. Grundsätzlich entfällt das sog. Halbeinkünfteverfahren. Ob die neue Rechtslage für den Gesellschafter vorteilhaft ist, hängt von der individuellen Besteuerungssituation und der Höhe der weiteren Einkünfte ab. Grundsätzlich positiv ist, dass die Ausschüttungen nicht mehr die Progression für die übrigen Einkünfte (Gehälter, Mieten etc.) erhöhen. Die Steuerbelastung für diese Einkünfte kann somit sinken. Für Gesellschafter, die ihre Anteile fremdfinanziert haben und bisher die Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steuermindernd geltend machen konnten, entfällt der Werbungskostenabzug ersatzlos ab 2009. Wenn möglich, sollten diese Kredite daher vorrangig getilgt werden. GmbH-Anteile im Betriebsvermögen Halten Sie Ihre GmbH-Anteile in einem Betriebsvermögen (z. B. bei einer Betriebsaufspaltung) wird ab 2009 aus dem Halb- das sogenannte Teileinkünfteverfahren. 40 % der Ausschüttungen bleiben steuerfrei, die restlichen 60 % unterliegen der Einkommensbesteuerung. In diesem Fall können jedoch noch 60 % der ggf. anfallenden Schuldzinsen als Betriebsausgabe angesetzt werden. Wahlrecht Für die Ausschüttung können Sie als Gesellschafter die Abgeltungssteuer abwählen und auf Antrag weiterhin den individuellen Einkommensteuertarif anwenden. Dies macht Sinn, wenn Ihr persönlicher Grenzsteuersatz unter 25 % liegt. Der Werbungskostenabzug für Schuldzinsen kann hiermit jedoch nicht gerettet werden. Für GmbH-Gesellschafter gibt es hingegen unter folgenden Voraussetzungen ein besonderes Wahlrecht: - Beteiligung an der GmbH zu mindestens 25 % - Beteiligung zwischen 1 % und 24,99 % und gleichzeitig berufliche Tätigkeit für die GmbH z. B. als Geschäftsführer Liegen diese Voraussetzungen vor, können Sie für sich für die Ausschüttung das oben erwähnte Teileinkünfteverfahren wählen und somit zumindest einen Teil der Werbungskosten weiterhin sichern. Wann muss das Wahlrecht ausgeübt werden? Den Antrag auf Besteuerung mit der individuellen Progression können Sie in jedem Jahr in Ihrer Einkommensteuer- Erklärung stellen. Der Antrag gilt dann grundsätzlich für 5 Jahre. Sie können das Wahlrecht auch widerrufen. Allerdings dürfen Sie anschließend nicht erneut wählen, Sie müssen dann bei den Regeln der Abgeltungssteuer bleiben. Hinsichtlich des Wahlrechtes ist vorerst somit kein Handlungsbedarf gegeben. Im Rahmen der Erstellung der Einkommensteuer-Erklärung werden wir für Sie unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Einkommenssituation die günstigste Variante berechnen. Haben Sie fremdfinanzierte GmbH-Anteile, empfehlen wir Ihnen eine individuelle Beratung, damit eine langfristige Planung vorgenommen werden kann. Bildquelle: aboutpixel.de/geldanlage SD 3/2008 3

BETRIEBSFÜHRUNG Arbeitnehmereinsatz für Privatbereich Umsatzsteuer beachten Nicht selten kommen Arbeitnehmer auch im Privatbereich ihres Arbeitgebers zum Einsatz. Werden die anteiligen Lohnkosten auf Privatentnahme gebucht, sind noch nicht alle steuerlichen Konsequenzen gezogen. Denn: Der Arbeitnehmereinsatz führt zu einer unentgeltlichen Wertabgabe im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Wenn auch die anteiligen Lohnaufwendungen nicht mit Vorsteuer belastet sind, unterliegt die Eigenverbrauchsbesteuerung dem Regelsteuersatz mit 19 %. Beispiel: Unternehmer U beschäftigt eine Reinigungskraft mit einem Bruttoarbeitslohn von monatlich 600. Einschließlich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung betragen die monatlichen Aufwendungen 732. Ca. 1/3 der Arbeitszeit verwendet die Reinigungskraft zur Reinigung der Privaträume des Unternehmers. Steuerliche Folge: 1/3 der monatlichen Kosten, somit 244 unterliegen der Umsatzbesteuerung mit 19 %. Die Umsatzsteuer beträgt monatlich 46,36 bzw. jährlich 556,32. Die Besteuerung kann durch einen geschickten Arbeitsvertrag vermieden werden. Denn die Umsatzbesteuerung wird dann nicht ausgelöst, wenn die Arbeitleistung für den Privatbereich des Unternehmers von vornherein dem nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet wird. Voraussetzung ist dafür, dass im Arbeitsvertrag eine klare Abgrenzung über den Arbeitseinsatz im Betrieb und Privatbereich vorgenommen wird und Aufzeichnungen über die entsprechenden Lohnanteile vorliegen. RECHTSPRECHUNG Mängel im Fahrtenbuch - Steuerliche Konsequenzen Die Rechtsprechung zum Thema Fahrtenbuch reißt nicht ab. Immer wieder kommt es zu Meinungsverschiedenheiten darüber, ob bei Fahrtenbüchern kleinere Ungenauigkeiten oder ins Gewicht fallende Mängel vorliegen, die zur Versagung der steuerlichen Anerkennung des Fahrtenbuches führen. In einem aktuellen Urteil hat der BFH entschieden, dass kleinere Mängel nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuches und somit zur Anwendung der 1-%-Rege- 4 3/2008 lung führen, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Klar ist, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch die Fahrten vollständig und in fortlaufendem Zusammenhang wiedergeben muss. Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung grundsätzlich für sich, mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Kilometerstand aufzuzeichnen. Unklar war im Streitfall, ob bei einer einheitlichen beruflichen Reise, die aus mehreren Teilabschnitten besteht, die Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden können. Der Bundesfinanzhof hat dies bestätigt und geurteilt, dass dann die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten Kilometerstandes ausreichend ist, wenn zugleich die einzelnen Kunden bzw. Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind. Wird allerdings der berufliche Einsatz des Fahrzeuges wegen einer privaten Verwendung unterbrochen, ist im

RECHTSPRECHUNG Fahrtenbuch der Kilometerstand aufzuzeichnen, der bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreicht wurde. Lässt sich anhand einer Tankrechnung eine berufliche Fahrt im Fahrtenbuch nicht nachweisen, ist das Fahrtenbuch noch ordnungsgemäß. Auch geringe Abweichungen zwischen den Kilometerangaben lt. Fahrtenbuch und Werkstattrechnung hat der BFH noch akzeptiert, da die Angaben der Kilometerstände in den Werkstätten oft ungenau vorgenommen werden. Grundsätzlich wird die Anerkennung des Fahrtenbuches jedoch vom jeweiligen Richter des Finanzgerichtes beurteilt. Unser Tipp: Halten Sie die Angaben im Fahrtenbuch zeitnah und vollständig fest. Selbst wenn das obige Urteil dem Steuerpflichtigen im Ernstfall einen gewissen Spielraum einräumt, werden die Überprüfungsmethoden der Finanzverwaltung immer genauer. Die Grenzlinie zwischen kleineren Ungenauigkeiten und ins Gewicht fallenden Mängeln ist fließend. Die Finanzverwaltung setzt in vermehrtem Umfang Routenplaner ein, um auch mit diesem Instrument die Plausibilität von Fahrtenbüchern zu überprüfen. Das OLG Köln hat entschieden, dass in der Krise einer GmbH der Gesellschafter verpflichtet sein kann, sein Gehalt zu kürzen. Unterlässt er dies, kann sich hieraus ein Schadenersatzanspruch ergeben. Das Gericht leitet die Entscheidung aus einer entsprechenden Vorschrift des Aktiengesetzes ab und hat entschieden, dass eine Halbierung des Gehaltes zumutbar sei, wenn der Geschäftsführer auch Hauptgesellschafter sei. Zur Vermeidung einer persönlichen Inanspruchnahme von Gesellschafter- Geschäftsführern sollte daher auch die Möglichkeit der Gehaltskürzung neben weiteren Möglichkeiten der Kosteneinsparung bedacht werden. Fahrtkosten bei langfristiger Fortbildung Fortbildungsmaßnahmen erstrecken sich in vielen Fällen über einen längeren Zeitraum. Arbeitnehmern entstehen dadurch gerade bei steigenden Benzinkosten hohe Aufwendungen, die sie bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten geltend machen können. Die Finanzverwaltung hat bisher die Fahrten von der Wohnung zur Fortbildungsstätte nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 / Entfernungskilometer anerkannt. Dem widerspricht der BFH mit Urteil vom 10.04.2008 und stellt klar, dass die Kosten für Fahrten zur Bildungsstätte nicht nur in Höhe der Pendlerpauschale, sondern in voller Höhe, d. h. für die insgesamt gefahrenen Kilometer der Hin- und Rückfahrt als Werbungskosten abziehbar sind. Selbst bei einer längerfristigen, z. B. auf mehrere Jahre angelegten Fortbildungsmaßnahme wird die Bildungsstätte nicht zur weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers. Steuergeheimnis und Mitteilungspflichten der Finanzämter Immer wieder wird nachgefragt, inwieweit die Finanzämter Daten direkt an andere Behören weiterleiten. Zwar wird in 30 der Abgabenordnung das Steuergeheimnis normiert, in 31 und 31 a der AO ist jedoch die Mitteilungspflicht der Finanzbehörden geregelt. Der BFH hat entschieden, dass die Weitergabe von Informationen durch das Finanzamt an die Bundesagentur für Arbeit mit dem Gesetz vereinbar ist. Die Finanzverwaltung ist nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, den zuständigen Stellen die zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs notwendigen Daten mitzuteilen. Auch bei der freiwilligen Krankenversicherung kann die gesetzliche Krankenkasse ein Ermittlungsersuchen an das Finanzamt stellen, wenn der Versicherte seinen Mitteilungspflichten nicht nachkommt. Weiterhin sind die Finanzämter zur Offenbarung gegenüber der Künstlersozialkasse, den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung verpflichtet, u. a. die Daten zur Festsetzung von Beiträgen zu übermitteln. 3/2008 5

BUCHHALTUNG UND LOHNABRECHNUNG Geringfügige Beschäftigung Entwarnung bei Haftungsrisiken für Arbeitgeber? Hat ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs ausgeübt und dabei insgesamt mehr als 400 im Monat verdient, müssen Sie als Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nicht rückwirkend zahlen. Die Versicherungspflicht beginnt erst mit der Bekanntgabe des die Versicherungspflicht feststellenden Bescheides. So haben sowohl das LSG Baden-Württemberg als auch das SG Freiburg entschieden. Allerdings ist das Verfahren beim Bundessozialgericht anhängig. Erst hier wird entschieden, ob die Geringfügigkeitsrichtlinien der Sozialversicherungsträger, die eine rückwirkende Haftung vorsehen, verworfen werden. Wir empfehlen Ihnen, bei allen bei Ihnen geringfügig Beschäftigten bei Einstellungen Erklärungen einzuholen, dass der Verdienst aus mehreren Minijobs die Grenze von 400 nicht überschreitet. Finanzamtssichere Tankgutscheine Die Ausgabe von Tankgutscheinen an Arbeitnehmer erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Über die korrekte Handhabung haben wir bereits mehrfach in unseren aktuellen Informationen berichtet. In der Praxis zeigen sich jedoch immer wieder neue Modelle für die Abwicklung. Die OFD Hannover hat dies zum Anlass genommen, die korrekte Vorgehensweise nochmals zu erläutern. Mit folgender Vorgehensweise sind Sie auf der sicheren Seite. Bildquelle: aboutpixel.de/tankstelle Broiler Arbeitgeber erstellt Gutscheine: Sie erstellen als Arbeitgeber auf eigenem Briefpapier Tankgutscheine, die Sie an die Arbeitnehmer ausgeben. Auf dem Gutschein sind Art und Menge des Kraftstoffes genau bezeichnet. Ihre Arbeitnehmer lösen den Gutschein 6 3/2008 bei der auf dem Gutschein bezeichneten Tankstelle ein. Hat der Arbeitnehmer mehr als die auf dem Gutschein angegebenen Liter getankt, darf er den Gutschein nicht einlösen, auch nicht, wenn er den Differenzbetrag selbst zahlt. Mit der Tankstelle haben Sie eine Rahmenvereinbarung über die Einlösung der Gutscheine abgeschlossen. Danach erfolgt die Abrechnung über die eingelösten Gutscheine mittels einer in der Tankstelle verbleibenden Kundenkarte oder per Überweisung. Nachfolgend haben wir einen Mustertankgutschein abgedruckt.

BUCHHALTUNG UND LOHNABRECHNUNG Muster Tankgutschein : MUSTER Briefkopf des Arbeitgebers Gutschein für : Name des Mitarbeiters einzulösen bei : Tankstelle Straße Ort für Monat : Monats- und Jahresangabe über : Art und Menge des Kraftstoffes Gutschein erhalten am : Unterschrift des Arbeitgebers Unterschrift des Arbeitnehmers Ablaufplan zur Gutscheineinlösung ist bekannt; ich bin damit einverstanden, dass es sich bei der Gewährung dieses Gutscheins um eine einmalige, freiwillige Sonderleistung meines Arbeitgebers handelt und ich auch bei wiederholter Gewährung eines solchen Gutscheins über einen bestimmten Zeitraum keinen Rechtsanspruch auf die zukünftige Gewährung solcher Gutscheine erlange. Unterschrift des Arbeitnehmers Gutscheine der Tankstelle: Übergeben Sie Ihrem Arbeitnehmer einen von der Tankstelle erstellten Blankotankgutschein und wird Art und Menge des Kraftstoffes erst von der Tankstelle bei Einlösen des Gutscheins eingetragen, wenden Sie Barlohn zu, d. h. der Betrag ist als Nettoauszahlung steuer- und sozialversicherungspflichtig! Verwendung von Tankkarten Viele Unternehmen setzen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Benzingutscheinen Tankkarten ein. Beispiel: Der Arbeitgeber erstellt Tankgutscheine, auf denen Art und Menge des Kraftstoffes genau bezeichnet ist. Die Gutscheine werden nicht bei der Tankstelle eingereicht, sondern der Arbeitnehmer tankt mit einer Tankkarte des Arbeitgebers. Die Rechnungslegung erfolgt von der Tankstelle an den Arbeitgeber. Tanken darf der Arbeitgeber mit der Tankkarte nur, wenn er einen Tankgutschein von seinem Arbeitgeber erhalten hat. Der Kartenauszahlungsbeleg wird mit der monatlichen Gehaltsabrechnung aufbewahrt. In dem obigen Fall handelt es sich nach Auffassung der OFD um eine Barlohnzahlung, für die keine Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit gewährt werden kann. Barlohn liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer anstelle des Gutscheines eine Bescheinigung erhält, mit der er gegenüber der Tankstelle nachweist, dass er im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers tankt. Auch hier liegt kein steuerfreier Sachbezug vor. > Fortsetzung auf Seite 8 3/2008 7

BUCHHALTUNG UND LOHNABRECHNUNG > Fortsetzung von Seite 7 Abgekürzter Zahlungsweg Bezahlt Ihr Arbeitnehmer zunächst die Tankfüllung und erhält auf Grund des Gutscheins vom Arbeitgeber später eine Gutschrift in Höhe des ausgelegten Betrages, handelt es sich um eine Geldleistung, für die die 44 -Freigrenze ebenfalls nicht gilt. Es liegt Barlohn vor, da Sie als Arbeitgeber eine vom Arbeitnehmer in dessen Namen begründete Verbindlichkeit tilgen. Zuflusszeitpunkt bei Tankgutscheinen Wichtig ist, dass der Sachbezug dem Ar- beitnehmer mit Erhalt des Gutscheins zufließt, weil er in diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber der Tankstelle erhält. Die Höhe des geldwerten Vorteils ist somit anhand des Literpreises am Ausgabetag zu ermitteln. Beispiel: A erhält vom Arbeitgeber einen Gutschein über 30 Liter Diesel am 01.07.2008. An diesem Tag kostet der Liter Diesel 1,48-. Der Gutschein wird vom Arbeitnehmer am 20. Juli eingelöst, an diesem Tag beträgt der Literpreis 1,54. Obwohl zum Zeitpunkt des Tankens die 44 -Grenze überschritten ist, 30 Liter x 1,54 = 46,20 bleibt der Gutschein lohn- und sozialversicherungsfrei, da der Wert am Ausgabetag mit 43,50 unter der 44 -Grenze lag. Wichtig: Dokumentieren Sie durch Unterschrift des Arbeitnehmers, an welchem Tag Sie ihm den Gutschein ausgehändigt haben! Fazit: Tankgutscheine ja, aber richtig! Auch wenn Ihnen die Vorgehensweise umständlich erscheint, müssen Sie die oben beschriebenen Regeln einhalten. Besondere Vorsicht ist bei der Verwendung von Tankkarten geboten. Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen Nach 37 b EStG können Sachzuwendungen an Geschäftspartner sowie an eigene Arbeitnehmer pauschal versteuert werden. Durch die Pauschalversteuerung entfällt die Verpflichtung bei dem Empfänger der Geschenke, diese in der eigenen Steuererklärung anzugeben. Zwischenzeitlich hat das BMF mit einem Anwendungsschreiben klargestellt, dass 8 3/2008 das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung für Dritte (Geschäftspartner etc.) und eigene Arbeitnehmer getrennt voneinander auszuüben ist. Die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung kann für dritte Personen spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahres vorgenommen werden, für Arbeitnehmer spätestens bis zu dem für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung geltenden Termin. Innerhalb der beiden Gruppen ist jedoch das Wahlrecht einheitlich für jedes Kalenderjahr auszuüben. Bei Zweifelsfragen stehen wir Ihnen gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung, da der Anwendungserlass sehr umfangreich ist.