Baugenehmigungen im 24-Stunden-Service



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Transkript:

Baugenehmigungen im 24-Stunden-Service Was ist eine Baugenehmigung im 24 Stunden-Service? Planen Sie auf Ihrem Baugrundstück die Änderung eines Wohngebäudes? Zum Beispiel den Ausbau eines Dachgeschosses oder den Anbau eines Wintergartens, so können Sie innerhalb 24 Stunden eine Baugenehmigung erhalten. Diesen besonderen Service bieten wir Ihnen für bestimmte kleinere (Bau)Maßnahmen an, zum Beispiel bei der Errichtung/Änderung von: Erker, Balkone, Altane Hauseingangs- und Terrassenüberdachungen, Dachvorsprünge und Vordächer Dachgeschossausbau Dachgauben Anbauten und Umbauten Werbeanlagen Garten- und Gewächshäuser, Abstellräume Kleingaragen und Überdachte Stellplätze (Carports) Nutzungen von Flächen bis zu einer Größe von 200 Quadratmeter Die Baugenehmigung binnen 24 Stunden ist ein Service des Bauaufsichtsamtes der Stadt Köln und gilt für Bauanträge im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach 68 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Diese kurze Bearbeitungszeit für das Baugenehmigungsverfahren können wir natürlich nur garantieren, wenn Sie für Ihr (Bau)Vorhaben im Rahmen des 24-Stunden-Services vollständige Antragsunterlagen / Bauvorlagen einreichen und Sie die genauen nachfolgenden Voraussetzungen des Services sowie die geltenden öffentlichrechtlichen Vorschriften/Gesetze einhalten. 1

Der Ablauf Sie müssen lediglich den Antragsvordruck auf Entscheidung binnen 24 Stunden" (siehe Anhang Seite 15) ausfüllen und diesen zusammen mit den zugehörigen Antragsunterlagen / Bauvorlagen montags bis donnerstags bis 12 Uhr bei der Bürgerberatung des Bauaufsichtsamtes abgeben (Angaben zu den Bauvorlagen, siehe Seite 13). Es entstehen Ihnen keine zusätzlichen Kosten zu den üblicherweise anfallenden Gebühren einer Baugenehmigung. Allgemeine Voraussetzungen Erst mit der Unterzeichnung des Antragsvordruckes der Entscheidung binnen 24 Stunden" erklären Sie, dass Sie die Erteilung einer Baugenehmigung innerhalb der 24 Stunden beantragen und geben Ihre Angaben zur Erreichbarkeit in den nächsten 24 Stunden - nach Eingang des Antrages - an. Mit der Erklärung willigen Sie im Übrigen in die Überleitung des Antrages in das reguläre Baugenehmigungsverfahren ein für den Fall, dass der Antrag zum Beispiel aufgrund einer Unvollständigkeit oder eines Gesetzesverstoßes nicht binnen 24 Stunden genehmigt werden kann. Sie bestätigen somit als Antragstellerin / Antragsteller beziehungsweise Bauherrin / Bauherr dem Bauaufsichtsamt auf dem Antragsvordruck auf Entscheidung binnen 24 Stunden", dass alle Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzungen und Erläuterungen der (baulichen) Maßnahmen Grundsätzlich muss Ihr (Bau)Vorhaben den Rahmen beziehungsweise den Voraussetzungen des 24-Stunden-Services sowie die geltenden öffentlichrechtlichen Vorschriften / Gesetze des Baugenehmigungsverfahrens einhalten. 2

Folglich werden in diesem Service beispielsweise keine bauplanungsrechtlichen Befreiungen erteilt beziehungsweise keine bauordnungsrechtlichen Abweichungen zugelassen. Bereits Bedenken, dass Ihr (Bau)Vorhaben baurechtliche Vorschriften berühren könnte oder dass beispielweise Beteiligungen anderer Behörden notwendig sind, führen somit zur Überleitung ins gewöhnliche Baugenehmigungsverfahren. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht gelten für Antragsgrundstücke der (Bau)Vorhaben folgende grundlegende Voraussetzungen: Ihr Baugrundstück darf sich nicht im Außenbereich nach 35 Baugesetzbuch (BauGB) befinden. Liegt das Baugrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Gebietes nach 34 BauGB, hat sich Ihr Vorhaben nach Art und Maß in die Eigenart der näheren Umgebung einzufügen. Befindet sich Ihr Baugrundstück in dem Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes nach 30 BauGB, muss Ihr Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen. Weitere Bedingungen für die 24-Stunden-Entscheidung sind einzuhalten: Das Baugrundstück darf nicht im Geltungsbereich einer Erhaltungs- oder Sanierungssatzung beabsichtigt sein. Dem Bauvorhaben dürfen keine Baulasten entgegenstehen. Insbesondere darf es beispielsweise nicht verstoßen gegen - die Bestimmungen der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), - eventuelle geltende (Orts)Satzungen (beispielsweise Baumschutzsatzung, Vorgartensatzung, Gestaltungssatzung, Werbesatzung), - eventuelles Denkmalschutzgesetz, Straßen- und Wegegesetz, Fernstraßengesetz. 3

Errichtung von Erkern, Balkonen, Altanen, Treppenräumen und Aufzugsschächten Nach 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) haben diese Vorbauten keine eigenen Abstandflächen einzuhalten, wenn sie nicht mehr als 1,50 Meter vor die jeweilige Außenwand vortreten und sofern sie folgende Voraussetzungen - als untergeordnete beziehungsweise privilegierte Bauteile - erfüllen: Insgesamt dürfen diese Vorbauten nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen. Von gegenüberliegenden Nachbargrenzen müssen diese Vorbauten mindestens 3 Meter entfernt sein. Erker, Balkone und Altane dürfen zudem nicht - über die Höhe der Traufe (Schnittkante von Wand und Dach) angeordnet sein. Erker dürfen außerdem nicht - vom Boden aus aufsteigen, - einer Vergrößerung der Wohnnutzfläche dienen (das heißt sie dürfen nur der Fassadengestaltung, der Belichtung oder dem Ausblick dienen). Die Privilegierung dieser Vorbauten geht verloren, wenn die bestehende Außenhaut (Wand / Dach) nicht die erforderlichen Abstandflächen nach heutigem Recht auf eigenem Grundstück einhält. Vorbauten dürfen nicht in das öffentliche Straßenland hineinragen. 4

Errichtung von Hauseingangs- und Terrassenüberdachungen, Dachvorsprüngen und Vordächern Diese Vorbauten und Überdachungen haben nach 6 BauO NRW keine eigenen Abstandflächen einzuhalten, wenn sie nicht mehr als 1,50 Meter vor die jeweilige Außenwand vortreten und sofern sie folgende Voraussetzungen - als untergeordnete beziehungsweise privilegierte Bauteile - erfüllen: Erdgeschoss erschließende Hauseingangstreppen und ihre Überdachungen müssen - von gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 1,50 Meter entfernt sein. Dachvorsprünge, Vordächer und Terrassenüberdachungen müssen - von gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 2 Meter entfernt sein. Die Privilegierung dieser Überdachungen und Vorbauten geht verloren, wenn die bestehende Außenhaut (Wand / Dach) nicht die erforderlichen Abstandflächen nach heutigem Recht auf eigenem Grundstück einhält. Terrassenüberdachungen haben - abweichend von der oben genannten Vorschrift eigene Abstandflächen, wenn sie zum Beispiel mehr als 1,50 Meter vor der jeweiligen Außenwand vortreten beziehungsweise eine Anbautiefe von mehr als 1,50 Meter haben. Nach 6 BauO NRW sind in der Regel die notwendigen Abstandflächen auf eigenem Grundstück einzuhalten. Die Abstandflächen betragen zu Nachbargrenzen mindestens 3 Meter. Dachterrassen auf Grenzgaragen sind unzulässig. Überdachungen und Vorbauten dürfen nicht in das öffentliche Straßenland hineinragen. Terrassenüberdachungen mit einer Größe bis zu 30 Quadratmeter und einer Anbautiefe bis zu 3 Meter sind baugenehmigungsfrei, 65 Absatz 1 Nummer 8b BauO NRW. 5

Dachgeschossausbauten Bei Ausbauten von Dachgeschossen sind grundsätzlich die Vorschriften bezüglich Aufenthaltsräume und Wohnungen gemäß 48, 49 und 50 BauO NRW zu beachten und einzuhalten. Insbesondere gelten folgende Voraussetzungen für Dachgeschossausbauten: Notwendige Abstell- beziehungsweise Trockenräume dürfen nicht vernichtet werden. Werden diese vernichtet, ist ein geeigneter Ersatz nachzuweisen (beispielsweise Aufstellen von Trockenautomaten). Aufenthaltsräume unter einer Dachschräge benötigen eine lichte Höhe von mindestens 2,30 Meter beziehungsweise 2,20 Meter über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche; Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 Meter bleiben außer Betracht. Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen eines Aufenthaltsraumes muss mindestens ein Achtel der Grundfläche des Raumes betragen. Der nach 17 Absatz 3 und 40 Abs. 4 BauO NRW in neu geschaffenen Aufenthaltsräumen erforderliche 2. Rettungsweg (zum Beispiel: Anleiterbare Stelle) ist nachzuweisen! Ist ein Fenster / Gaubenfenster als 2. Rettungsweg notwendig, so - muss dieses Fenster eine Mindestgröße von 0,90 Meter mal 1,20 Meter haben, - darf dieses Fenster nicht höher als 1,20 Meter über der Fußbodenoberkante liegen, - darf die Unterkante des Fensters oder ein davorliegender Austritt, horizontal gemessen, nicht mehr als 1,20 Meter von der Traufkante entfernt sein. Die Anforderungen an die Standsicherheit, an den klimabedingten Wärme- und Feuchteschutz sowie an den Schallschutz sind einzuhalten. Die Anforderungen der BauO NRW an den Brandschutz, insbesondere an die Feuerwiderstandsklassen der Decken und Wände, sind einzuhalten. 6

Errichtung von Dachgauben Dachgauben haben im Sinne des 6 BauO NRW keine eigenen Abstandflächen, insbesondere keine seitlichen Abstandflächen, sofern sie folgende Voraussetzungen als sogenannte privilegierte Dachgauben erfüllen: Dachgauben müssen sich aus der Dachfläche entwickeln. Sie dürfen konstruktiv nicht auf der Decke aufliegen. Sie müssen mindestens 0,50 Meter von der Gebäudeaußenwand zurückversetzt sein. Sie müssen mindestens 0,50 Meter von der Giebelwand zurückversetzt sein. Vor Dachgauben dürfen sich keine Terrassen befinden. Die Dachgaube/n muss sich eindeutig der Dachfläche unterordnen. Aus Gründen der Brandübertragung müssen Dachgauben nach 35 Absatz 6 BauO NRW mindestens 1,25 Meter entfernt sein, von der - Außenfläche der Gebäudeabschlusswände, - Mittellinie gemeinsamer Gebäudeabschlusswände oder Gebäudetrennwände. Ist ein Gaubenfenster als 2. Rettungsweg notwendig, so - muss dieses Fenster eine Mindestgröße von 0,90 Meter mal 1,20 Meter haben, - darf dieses Fenster nicht höher als 1,20 Meter über der Fußbodenoberkante liegen, - darf die Unterkante oder ein davorliegender Austritt, horizontal gemessen, nicht mehr als 1,20 Meter von der Traufkante entfernt sein. Die Privilegierung der Dachgaube geht verloren, wenn die bestehende Außenhaut (Wand / Dach) nicht die erforderlichen Abstandflächen nach heutigem Recht auf eigenem Grundstück einhält. Die Anforderungen an die Standsicherheit, an den klimabedingten Wärme- und. Feuchteschutz sowie an den Schallschutz sind einzuhalten. Die Anforderungen der BauO NRW an den Brandschutz, insbesondere an die Feuerwiderstandsklassen der Decken und Wände, sind einzuhalten. 7

Anbauten und Umbauten Anbauten beziehungsweise Erweiterungen, wie beispielsweise Risalite, Wintergärten, Terrassenüberdachungen und so weiter sowie Umbauten müssen sich den bestehenden Hauptgebäuden unterordnen. Aufstockungen von Dächern sind nicht zulässig. Insbesondere gelten folgende Voraussetzungen für An- und Umbauten: Es dürfen keine neuen Wohn- beziehungsweise Nutzungseinheiten entstehen. Nach 6 BauO NRW sind in der Regel die notwendigen Abstandflächen auf eigenem Grundstück einzuhalten. Die Abstandflächen betragen zu Nachbargrenzen mindestens 3 Meter. Die Tiefe einer Abstandfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut (Traufe) oder bis zum oberen Abschluss der Wand (Attika / Dachrand). Die Hinzurechnung von Dächern und Dachteilen erfolgt nach Absatz 4 der Abstandflächenvorschrift. Die bestehende Außenhaut (Wand / Dach) des vorhandenen Gebäudes, an die der Anbau erfolgen soll, muss die erforderlichen Abstandflächen nach heutigem Recht auf eigenem Grundstück einhalten. Die Anforderungen an die Standsicherheit, an den klimabedingten Wärme- und Feuchteschutz sowie an den Schallschutz sind einzuhalten. Die Anforderungen der BauO NRW an den Brandschutz, insbesondere an die Feuerwiderstandsklassen der Decken und Wände, sind einzuhalten. Innerhalb von Gebäuden ist die Errichtung und Änderung von nichttragenden und nicht aussteifenden Bauteilen (mit Ausnahme der notwendigen Flure als Rettungswege) baugenehmigungsfrei, 65 Absatz 1 Nummer 8 BauO NRW. Eine geringfügige, die Standsicherheit nicht berührende Änderung tragender und aussteifender Bauteile ist baugenehmigungsfrei, 65 Absatz 2 Nummer 1 BauO NRW. Terrassenüberdachungen mit einer Größe bis zu 30 Quadratmeter und einer Anbautiefe bis zu 3 Meter sind baugenehmigungsfrei, 65 Absatz 1 Nummer 8b BauO NRW. 8

Errichtung von Werbeanlagen Grundsätzlich muss es sich bei Werbeanlagen um Anlagen an der Stätte der Leistung handeln und sie dürfen nicht in das öffentliche Straßenland hineinragen. Insbesondere gelten folgende Voraussetzungen für diese (Bau)Vorhaben: Werbeanlagen dürfen keine begrünte Flächen verdeckt werden. Keine Überdeckung einheitlicher Gestaltung / Architektur (beispielsweise Fassaden). Es darf sich nicht um Brückenwerbungen handeln. Werbeanlagen dürfen keine Häufung darstellen. Es darf sich nicht um Prismavisionsanlagen handeln. Insbesondere großflächige Werbeanlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, haben nach 6 BauO NRW in der Regel die notwendigen Abstandflächen auf eigenem Grundstück einzuhalten. Die Abstandflächen betragen zu Nachbargrenzen mindestens 3 Meter. Befristete - baugenehmigte großflächige Werbeanlagen (keine Wechselwerbung) können nur im Falle eines Motivwechsels die dafür erforderliche Baugenehmigung im Rahmen des 24-Stunden-Services beantragen. Werbeanlagen sind beispielweise nach folgenden Bedingungen baugenehmigungsfrei: - Werbeanlagen und Hinweiszeichen bis zu einer Größe von 1 Quadratmeter. - Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, an und in abgegrenzten Versammlungsstätten, sowie auf Ausstellungs- und Messegeländen, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken. - Nach Bürokratieabbaugesetz I vom 09.03.2007 bedarf die Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung auch dann keiner Baugenehmigung, wenn das Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbare Sondergebiet nicht durch Bebauungsplan festgesetzt ist. 9

Errichtung von Garten- und Gewächshäusern, Abstellräume Diese Gebäude sind ohne Aufenthaltsräume, Ställe und Aborte Nebenanlagen und haben im Sinne des 6 BauO NRW keine eigenen Abstandflächen, sofern sie folgende Voraussetzungen - als untergeordnete beziehungsweise privilegierte bauliche Anlagen erfüllen: An Nachbargrenzen (Grenzbebauung) oder im grenznahen Bereich darf bis maximal 3 Meter Abstand gebaut werden. Die Gesamtlänge der Grenzbebauung/en oder grenznahen Bebauung/en an einer Nachbargrenze darf maximal 9 Meter und zu allen Nachbargrenzen 15 Meter nicht überschreiten (einschließlich der Gebäuden: Garagen und Carports). Die mittlere Wandhöhe darf nicht mehr als 3 Meter über der Geländeoberfläche an einer Grenze liegen. Hinzugerechnet werden die Höhen von Giebelflächen sowie die Höhen von Dächern und Dachteilen von mehr als 30 Grad (Hinweis: Absatz 4 der Abstandflächenvorschrift gilt hier nicht). Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut (Traufe) oder bis zum oberen Abschluss der Wand (Attika / Dachrand). Gebäude, beispielsweise Garten- und Gewächshäuser sowie Abstellräume bis zu 30 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten sind baugenehmigungsfrei, 65 Absatz 1 BauO NRW. Im Außenbereich sind sie nur baugenehmigungsfrei, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Gartenlauben in Kleingartenanlagen sind nach dem Bundeskleingartengesetz baugenehmigungsfrei. In den Abstellräumen bis zu einer Größe von 7,50 Quadratmeter sind Leitungen und Zähler für Energie und Wasser, Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis zu 28 Kilowatt und Wärmepumpen entsprechender Leistung zulässig, 4 Feuerungsverordnung Nordrhein-Westfalen (FeuVO NRW). 10

Errichtung von Kleingaragen / Überdachte Stellplätze (Carports) Bei Garagen oder überdachten Stellplätzen beziehungsweise Carports ist die Größe von 100 Quadratmeter Nutzfläche einzuhalten. Diese Gebäude haben im Sinne des 6 BauO NRW keine eigenen Abstandflächen, sofern sie folgende Voraussetzungen - als untergeordnete beziehungsweise privilegierte bauliche Anlagen erfüllen: An Nachbargrenzen als Grenzbebauung oder als grenznahe Bebauung darf mit einem Grenzabstand bis maximal 3 Meter (Bauwich) gebaut werden. Die Gesamtlänge der Grenzbebauung/en oder grenznahen Bebauung/en darf an einer Nachbargrenze maximal 9 Meter und zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 Meter nicht überschreiten (einschließlich Garten- und Gewächshaus, Abstellraum). Die mittlere Wandhöhe darf nicht mehr als 3 Meter über der Geländeoberfläche an einer Grenze liegen. Hinzugerechnet werden die Höhen von Giebelflächen sowie die Höhen von Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 30 Grad (Hinweis: Absatz 4 der Abstandflächenvorschrift gilt hier nicht). Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut (Traufe) oder bis zum oberen Abschluss der Wand (Attika / Dachrand). Antragsgrundstücke der Garagen und Carports müssen an eine für den Kfz Verkehr gewidmete öffentlich-rechtliche Verkehrsfläche liegen und somit erschlossen sein. Zwischen diesen Verkehrsflächen und Garagen muss ein Stauraum von mindestens 3 Meter Länge vorhanden sein, 119 Sonderbauverordnung - Teil 5 Garagen. Dachterrassen auf Grenzgaragen- und Carports sind unzulässig. Nur raumluftunabhängige Feuerstätten, deren Oberflächentemperatur bei Nennleistung nicht mehr als 300 Grad Celsius betragen, sind in Garagen zulässig, 4 FeuVO NRW. Gemäß Voraussetzungen nach 67 BauO NRW können Garagen und Carports im Bereich von Bebauungsplänen von der Baugenehmigungspflicht freigestellt sein. Gemäß Voraussetzungen nach Bürokratieabbaugesetz I vom 09.03.2007 können Garagen vor Durchführung des Vorhabens schriftlich angezeigt werden (Bauanzeige). 11

Nutzungsänderungen von Flächen bis zu 200 Quadratmeter Die Änderungen von Nutzungsarten gelten bis zu einer Gesamtflächengröße von 200 Quadratmeter. Insbesondere sind folgende Voraussetzungen einzuhalten: Jegliche Gefahrenpotenziale sind auszuschließen. Vorschriften des Immissions- oder Brandschutzes dürfen nicht verletzt werden. Im Verfahren dürfen keine anderen notwendigen Behörden beteiligt werden. Eine Zweckentfremdungsgenehmigung des Amtes für Wohnungswesen ist einzureichen, wenn es sich - bei der zu ändernden Wohnnutzung in eine andere Nutzung - um öffentlich geförderte Wohnflächen handelt. Sind mit der Nutzungsänderung keine genehmigungspflichtigen baulichen Änderungen verbunden, muss der Bauantrag nicht von einer bauvorlageberechtigten Entwurfverfasserin oder einem Entwurfverfasser beispielsweise Architektin / Architekt - aufgestellt werden. Auch ohne bauvorlageberechtigten Nachweis müssen die Bauvorlagen des Bauantrages einer Nutzungsänderung nach der Bauprüfverordnung Nordrhein- Westfalen erstellt und vollständig sein. Insbesondere sind immer einzureichen: - Nutzungsflächennachweis (Berechnung/en in Quadratmeterangabe) - Bauzeichnungen M. 1:100 (Grundriss/e und Schnitt/e, Skizzen sind nicht zulässig ) Der 24-Stunden-Service gilt nicht für Nutzungsänderungen in: - Vergnügungsstätten - gastronomische Betriebe (beispielsweise Gaststätten, Bistros, Cafes, Trinkhallen) - lebensmittel verarbeitende Betriebe - Apotheken - Kindergärten Gemäß Voraussetzungen nach Bürokratieabbaugesetz I vom 09.03.2007 können Nutzungsänderungen vor Durchführung des Vorhabens schriftlich angezeigt werden (Bauanzeige). 12

Bauvorlagen Die erforderlichen Bauvorlagen für den Bauantrag können nur in vollständigem Zustand gemäß Bauprüfverordnung Nordrhein-Westfalen (BauPrüfVO NRW) bearbeitet werden und sind in dreifacher Ausfertigung wie folgt einzureichen: Antragsvordruck * für die Entscheidung binnen 24 Stunden Bauantragsformular * Baubeschreibungsformular * / eventuell Betriebsbeschreibungsformular * Auszug aus der Liegenschaftskarte / Flurkarte ** (Ausgabe nicht älter als 6 Monate) Die Flurkarte ist nicht notwenig, bei Vorlage eines amtlichen Lageplanes. Auszug aus der Deutsche Grundkarte in Maßstab 1:5000 ** (neueste Ausgabe) Die Grundkarte ist nur bei Vorhaben nach den 34 oder 35 Baugesetzbuch notwendig. Lageplan in Maßstab 1:250 Der Lageplan ist nur bei äußerlichen baulichen Änderungen am Gebäude notwendig. Bauzeichnungen in Maßstab 1:100 ( Skizzen sind nicht zulässig ) Grundriss/e, Schnitt/e und Ansicht/en Veranschlagte Herstellungskosten / Bruttorauminhaltsnachweis/e Bruttorauminhalt ist nur bei äußerlichen baulichen Änderungen am Gebäude notwendig. Weiteres entnehmen Sie bitte der BauPrüfVO und Merkblättern des Bauaufsichtsamtes. * Formblätter: Anträge erhalten Sie im Formularservice Bauen. ** Katasterauszüge erhalten Sie beim Liegenschafts- Vermessungs- und Katasteramt, Raum 06D01, Telefon 0221/ 221-33636 13

Kontakt Stadt Köln - Der Oberbürgermeister Bauaufsichtsamt Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln http://www.stadt-koeln.de buergerberatung.bauaufsichtsamt@stadt-koeln.de Kontakt der Bürgerberatung Bauen Vor Ort, Raum: 07A60 Telefon: 0221 / 221-33363 Fax: 0221 / 221-22567 Oder Sie nutzen unser Kontaktformular. 14