Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 13 b S 7279 Rdvfg. vom 02.01.2008 - S 7279 A - 14 - St 113 Karte 10 Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen, 13 b Abs. 1 Nr. 4 UStG; Bestimmung als Bauleistung Zur Frage, in welchen Fällen eine Bauleistung nach 13 b Abs. 1 Nr. 4 UStG vorliegt, gilt Folgendes: 1. Reparatur- und Wartungsleistungen Nach Abschn. 182 a Abs. 8 UStR fallen Reparatur- und Wartungsleistungen an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken nur dann unter die Regelung des 13 b Abs. 1 Nr. 4 UStG, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz die Bagatellgrenze von 500 überschreitet. Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind Wartungsleistungen, die einen Nettowert von 500 übersteigen, nur dann als Bauleistungen zu behandeln, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden und dadurch eine Auswirkung auf die Substanz des Bauwerkes gegeben ist.
- 2-2. Begriff der Bauleistung Abbruch von Bauwerken einschließlich Abtransport und Deponierung Abtransport von Erdaushub als selbständige Hauptleistung Analyse von Baustoffen Anlagenbau (Montagebänder, Montagelinien, Krananlagen, Kiesförderanlagen, Getränkeabfüllanlagen usw.) Anzeigetafeln (Flughafen, Bahnhof) Arbeitnehmerüberlassungen Aufstellen von Material-, Bürocontainern oder mobilen Toilettenhäusern Aufzug (Einbau) Bauaustrocknung Baukran (Zurverfügungstellung mit Bedienungspersonal) Bauleitung (als selbstständige Leistung) vgl. aber Erdaushub große Maschinenanlagen werden zur Funktionsfähigkeit aufgebaut oder ein Gegenstand wird aufwändig installiert vgl. Lichtwerbeanlage dies gilt auch, wenn der Entleiher Bauleistungen erbringt vgl. Abschn. 182 a Abs. 8 UStR Kranführer wird beim Einsetzen von Teilen eigenverantwortlich tätig und handelt nicht auf Anweisung des Anmietenden
- 3 - Bausatzhäuser Bauschuttzerkleinerung Baustellenabsicherung (als selbstständige Leistung) Baustoffe (Lieferung) Bauüberwachung Beleuchtungsinstallationen Bepflanzungen, Anlage und Pflege Betonlieferung Betongleitwände, Stahlschutzplanken im Straßenbau Betonmischer; Betonpumpe (Zurverfügungstellung) Blitzschutzsysteme errichten Verantwortung für die ordnungsgemäße Gebäudeerrichtung liegt zumindest teilweise beim Lieferer des Bausatzes Bauüberwachung ist Hauptleistung Beleuchtungssysteme in Kaufhäusern oder Fabrikhallen Dachbegrünungen Anlieferung und fachgerechtes Verarbeiten durch Anlieferer es wird gleichzeitig Bedienungspersonal für substanzverändernde Arbeiten zur Verfügung gestellt, z. B. Verfüllung von Ortbeton
- 4 - (auch Erdungsanlagen, Überspannungsschutz) Bodenbeläge (Einbau) Brandmeldeanlagen einbauen Brücken-, Brunnenbau Dachbegrünungen EDV-Anlagen Einrichtungsgegenstände (u. a. Fenster, Türen, Einbau-küchen, Regale) Elektrogeräte anschließen Energielieferung Entsorgung von Baumaterialien (Schuttabfuhr) Erdaushub einschließlich Abtransport und Deponierung Erdkabel verlegen/austauschen Fang- und Sicherheitsnetze bei Baumaßnahmen im Außenbereich Fahrbahnbelag Fahrbahnmarkierung fest verbunden mit dem Bauwerk fest verbunden mit Gebäude und nicht ohne größeren Aufwand vom Gebäude wieder trennbar, vgl. Abschn. 182 a Abs. 3 Satz 2 UStR Einbau in einer fest installierten Einbauküche vgl. Abbruch von Bauwerken s. a. Überlandleitungen vgl. Gerüstbau auch Aufsaugen und Ent-sorgung von abgefrästen Fahrbahndecken
- 5 - endgültig (Weißmarkierung) vorübergehend Fassadenreinigung durch Abschleifen bzw. Bearbeitung mit Sandstrahl Fertiggaragen, Fertighaus/- teile Festzelterrichtung Feuerlöschereinbau, fester Verbund mit dem Gebäude Fliegenschutzgitter/ Sonnenschutzfolien Veränderung der Oberfläche Lieferer trägt die Verantwortung für das ordnungs-gemäße Aufstellen vgl. Aufstellen von Material- und Bürocontainern kein Einrichtungsgegenstand i. S. d. Abschnitt 182 a Abs. 3 Satz 2 UStR Fotovoltaik- und Solaranlagen vgl. Lichtwerbeanlage Gartenanlagen Gartenzaun Gebäude: schlüsselfertige Erstellung eines Gebäudes auf fremden Grund und Boden, auch in Fällen eines einheitlichen Vertragswerkes nach Abschn. 71 Abs. 1 UStR Gerüstbau befestigte Wege, Terrassen, Mauern, Brücken, ortsfeste Sprengelanlagen etc. sind Teile der Leistung maßgebend ist, dass die Werklieferung nicht unter 4 Nr. 9 a UStG fällt vgl. Abschn. 182 a Abs. 8 UStR
- 6 - Gewerbliche Geschirrspüler (Installation) Grabsteine Hausanschlüsse Heizungsanlage (Einbau) Kanalbau Künstlerische Leistungen Labordienstleistungen (u. a. chemische Analyse von Baustoffen) Landschaftsgestaltung Leitplanken Lichtwerbeanlage (Installation) Malerarbeiten Markise (Einbau) Maschinen fest verbunden mit Gebäude durch Herstellung von Fundament/ Vorrichtung vor Ort Mausoleum vgl. Abschn. 182 a Abs. 3 Satz 4 UStR Auswirkung auf Substanz, Werkausführung durch Künstler Anschütten von Hügeln und Böschungen sowie das Ausheben von Gräben und Mulden vgl. Abschnitt 182 a Absatz 3 Satz 3 UStR das Erstellen von Funda-menten, Sockeln und Befestigungsvorrichtungen sind i. d. R. Nebenleis-
- 7 - tungen, vergleiche Abschnitt 182 a Abs. 9 UStR Materiallieferungen (u. a. durch Baustoffhändler, Baumärkte) Messestand (Aufstellen) Pflasterarbeiten Pflege einer Dachbegrünung Planierraupe (Zurverfügungstellung mit Bedienungspersonal) Planungsarbeiten (u. a. durch Statiker, Architekt) vgl. Baukran Hauptleistung ist Planung Regalförderzeug vgl. Anlagenbau Rodung, Herausfräsen der Wurzeln und Abtransport Rohrreinigung Rolltreppe (Einbau) Sanierung von Bauteilen (Korrosionsschutz) im eigenen Betrieb ohne Aus- und Einbau vor Ort Arbeiten werden im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerkes durchgeführt Veränderung, Bearbeitung, Austausch von Teilen und die Grenze von 500 wird überschritten, vgl. Abschn. 182 a Absatz 8 UStR
- 8 - Sauna (Einbau) Silo Spielplätze und Spielanlagen Straßen- und Wegebau Tankanlagebau Tapezierarbeiten Telefonanlage Teppichboden verlegen Tunnelbau Überlandleitungen verlegen/ austauschen Überwachungsleistungen (im Zusammenhang mit Bauleistungen) Verkehrsschilder und Ampelanlagen dauerhaft vorübergehend Errichtung/Aufbau im Rahmen einer Werklieferung vor Ort Verbindung mit dem Grund und Boden durch Fundament o. Ä. nicht: Reinigung Tank vgl. EDV-Anlagen Voraussetzung keine bloße Lieferung der Endgeräte s. a. Erdkabel bei substanzverändernden Instandhaltungsarbeiten gilt die Grenze von 500, vergleiche Abschnitt 182 a Abs. 8 UStR
- 9 - Verkaufsregale fest verbunden mit Gebäude Verlegen von Rohren für die Energie- oder Wasserversorgung Verkehrsleitanlagen auf Baustellen, die nur für die Zeit der Baustelle errichtet werden Video-Überwachungsanlagen Wartung von Brandschutzanlagen, Heizungsanlagen, Klimaanlagen Wasserlieferungen vgl. Betongleitwände Veränderung, Bearbeitung, Austausch von Teilen und Überschreitung der Grenze von 500, vgl. Abschnitt 182 a Absatz 8 UStR 3. Kleinunternehmer Ein Leistungsempfänger, der eine Bauleistung von einem Unternehmer bezieht, bei dem die Steuer nach 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird, schuldet die Umsatzsteuer nicht nach 13 b UStG (vgl. 13 b Abs. 2 Satz 4 UStG). Dagegen kann ein Kleinunternehmer als Leistungsempfänger, sofern er selbst Bauleistungen erbringt, die Umsatzsteuer u. a. nach 13 b Abs. 1 Nr. 4 UStG schulden. Die Rdvfg. vom 02.03.2007 - S 7279 A - 14 - St 113 (USt-Kartei OFD Ffm. 13 b - S 7279 - Karte 10) ist durch diese Rdvfg. überholt und kann ausgesondert werden.
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