Ums atzs teuerkaruss ell ges chäf te Nationale Ohnmacht - internationaler Umsatzsteuerbetrug?



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Ums atzs teuerkaruss ell ges chäf te Nationale Ohnmacht - internationaler Umsatzsteuerbetrug? Von Dipl.-Finanzwirtin Petra Klawikowski, Köln, Dipl.-Finanzwirtin Silvia Leitmeier, München, und Dipl.-Finanzwirt Roland Zühlke, Harburg 1. Allgemeines I. Anfälligkeit für Missbrauch Seit Ende 1993 breitet sich der Umsatzsteuerbetrug in Form der so genannten Karussellgeschäfte in vielen Branchen immer mehr ausl). Besonders betrugsanfällig sind kleinvolumige, rasch und einfach zu befördernde Waren mit hohem Wertschöpfungsanteil (2,B. Computerteile, Mobiltelefone und Edelmetalle, neuerdings auch Medikamente und Kugelschreiber), doch auch vor Luxusautos machen die Kartelle nicht halt. An einem solchen,,betrugskarussell" sind eine Reihe von (echten und/oder Schein-)Firmen beteiligt, Alle versuchen durch entsprechendes Zusammenwirken, ungerechtfertigte Umsatzsteuervorteile zu erzielen, Dabei verwischen sie die Spur der Exportware durch Beteiligung möglichst vieler inländischer Zwischenhändler als künstliche Glieder der Betrugskette, Die Betrüger nutzen die Entlastung von der Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und den Wegfall der Einfuhrumsatzsteuer dazu, den Netto-Binnenmarkt-Einkaufspreis in einen Brutto-Inlandsverkaufspreis umzutauschen (sog. Netto-Brutto-Vertauschen). Statt nach dem Grenzübertritt der Ware im Bestimmungsland die Erwerbsbesteuerung durchzuführen und beim steuerpflichtigen Inlandsverkauf die Mehrwertsteuer auf den Einkaufspreis zuzüglich Rohgewinn aufgeschlagen, wird sie aus dem Einkaufspreis zuzüglich Rohgewinn herausgerechnet, wodurch die Ware unter dem Binnenmarktpreis und teilweise sogar unter den Herstellkosten gehandelt werden kann. Bei einem,,lupenreinen" Karussell handelt es sich also um einen europäischen Rechnungs-, Geld- und Warenkreislauf, mit bei jedem Umlauf gleichen Beteiligten und gleicher Ware. Der Geldkreislauf ist hierbei gegenläufig zu dem Warenund Rechnungslauf. Man spricht deshalb auch von 1) FAZ vom 28.8 2001, Bundesrechnungshof und Bundesregierung gehen von elnem jährlichen Schaden von rund 20 Mrd' DM aus, Ringgeschäften zur Abgrenzung von Kettengeschäften (Reihengeschäften). Der Güter- und Geldstrom ist nicht unbedingt erforderlich oder kann gegenüber dem Rechnungsweg verkürzt seln. In der Praxis handelt es sich aber selten um solche,,lupenreinen" Karusselle. Denn die Ware durchläuft (laut Rechnung) selten bei der nächsten Runde wieder die gleichen Unternehmen. Es werden meist ein paar,,mitfahrer" ausgewechselt oder sogar \Marenposten aufgeteilt weitergereicht. Zum weiteren Verständnis folgen nun Definitionen der international für Karussellgeschäfte verwendeten Begriffe: Missing Trader (MT) Scheinfirma bzw. nicht operative Firma mit Scheinlieferungen. Die Lebensdauer solcher Firmen beträgt oftmals nur wenige Monate. Die verantwortlichen Personen sind meist nicht greilbar. Buffer Company (BC) lowmargin - high turnover company: Pufferfirma; aktive, operative Firma (meist GmbH), die ihren steuerlichen Pflichten nachkommt (paper works); i.d.r. erfolgt ein sprunghafter Anstieg der Umsatzzahlen. Distributor(Distri) Großhändler, welcher Direktabnehmer des Produzenten ist, i.d,r. offizieller Verteiler innerhalb eines Mitgliedstaates. 2. Handy-Karussell Zur VerdeuUichung eines üblichen Karussellgeschäftes wird im Folgenden ein Beispiel anhand von Handygeschäften aufgezeigt: 121

Handy-Karussell Deutschland (Beginn 2 Runde) Runde 405 Euro netto Euro netto. 405 Euro netto (Beginn 2 Runde) 360 Euro 350 Euro netto + 56 Euro USt 354 Euro netto 406 Euro 354 Euro netto 352,00 Euro netto + 56,32 Euro USt 408,32 Euro ) Die im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Großhändler Distri B/Distri I liefern zu üblichen Großhandelspreisen steuerfrei innerhalb des Gemeinschaftsgebietes an das inländische (Schein-)Unternehmen MT' den sog. Missing Trader. Dieser MT hat sich beim Finanzamt registrieren lassen, um eine USt{dNr. zu erhalten, Er gibt nur Voranmeldungen mit geringen und damit unauffälligen Zahllasten ab oder meldet die Steuer an, bezahlt aber nicht bzw. gibt überhaupt keine Voranmeldung ab. Der MT müsste die erhaltene Lieferung als steuerpflichtigen innergemeinschafuichen Erwerb behandeln ($ 1a USIG). Bemessungsgrundlage für den zu erklärenden innergemeinschafflichen Erwerb wäre gemäß $ 10 Abs. I USIG der Nettopreis, den Distri B * I berechnet haben (405 Euro), auf den die USt von 64,80 Euro zu berechnen wäre, Gleichzeitig könnte er einen entsprechenden Vorsteueranspruch geltend machen ($ 15 Abs,l Nr. 3 USIG). Der MT erklärt diesen innergemeinschaftlichen Erwerb jedoch nicht. Er liefert an BC (die Buffer Company) weiter, mit Rechnung und Umsatzsteuerausweis, Dabei behandelt MT seinen Einkaufspreis aber als Bruttowert und rechnet die USt mit 13,8 % heraus (55 Euro). Damit wird die Ware gegenüber der (ehrlichen) Konkurrenz auf Kosten des Fiskus billiger. Der MT begnügt sich mit einem kleinen Aufschlag. MT erklärt und entrichtet auch diese fällige Umsatzsteuer von 56,00 Euro nicht, sondern verschwindet vom Markt, bevor die Finanzverwaltung den Sachverhalt aufdecken kann, BC hingegen zieht die Vorsteuer aus diesem Eingangsumsatz und führt seine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Über BC gelangen die Handy's unter Berechnung eines handelsüblichen Aufschlags - nach Einschaltung weiterer Buffer - an den Distributor (Distri D). Distri D führt die Ware mit einem geringen Aufschlag wieder ins innergemeinschaftliche Ausland steuer- frei aus (innergemeinschaftliche Lieferung gem. $ 6a USIG). Für seine Kunden (Distri B/Distri I) handelt es sich wiederum um einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb, Distri D macht die in der Eingangsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorit"n"t beim Finanzamt geltend ($ 15 Abs. 1 i.v'm' Abs. 2 Nr, 1 und Abs. 3 Nr. 1a USIG). Die Exportfirma (Distri D) holt sich somit monaflich einen Vorsteuererstattungsbetrag beim Finanzamt ab. Gleichzeitig beginnt vom Ausland aus die nächste Karussellrunde. / Um den danach um 13,8%o verminderten Nettopreis der/ Ware noch weiter zu drücken, kann der Vorgang belier big oft wiederholt werden, bis zu Lasten des Fiskus ein konkurrenzlos niedriger Preis erreicht ist. Die Ware verlässt dabei häufig ihren Lagerort nicht. Der umsatzsteuerliche Effekt lässt sich noch verdoppteln, wenn der letzte inländische Händler in der Kette mit Hilfe einer weiteren EU-ausländischen Scheinfirma eine (steuerfreie) Lieferung ins Ausland vortäuscht, die Ware aber im Inland verkauft, ohne die Umsatzsteuer zu entrichten. Die Täter führen dann nicht 16% Umsatzsteuer auf den Netto-Warenwert ab, sondern rechnen 13,8%o aus dem Netto-Warenwert heraus. Daraus entsteht eine rein steuerfinanzierte Handelsspanne von rd, 300/0. Dieses Grundmodell wäre relativ leicht aufzudecken, wenn nicht die Täter Vorkehrungen träfen, um den Sachverhalt zu verschleiern' So werden die Lieferketten künsuich verlängert, teilweise auch unter Einschaltung von Mitarbeitern großer Firmen, die für die,'benutzung" als Durchlaufstation eine geringe,,provision" erhalten. Regelmäßig durchlaufen auch mehrere unterschiedlich große Warenkontingente gleichzeitig das Karussell. Zum Teil haben die Täter Insiderkenntnisse von Verfahrensabläufen innerhalb der Finanzämter' Alle diese Vorkehrungen erschweren der Finanzver-,-) 122 Die steuerliche Betriebsprüiung 5/02

waltung ein kurzfristiges Aufdecken solcher Karussellgeschäfte, Die enormen Umsatzvolumina, die durch die Karusselle geschleust werden, verursachen hingegen schon nach wenigen Wochen,,Erschleichungssummen" in sechs- oder siebenstelliger Höhe. Dabei ist es nicht nur schwierig, das gesamte Karussell zu entflechten und deren Hintermänner ausfindig zu machen, sondern bereits die Aufdeckung der nur kurzzeitig agierenden,,missing Trader" bedarf des Einsatzes eines bundesweit koordinierten und schnellen Prüfungsteams. Denn bei den MT handelt es sich i.d.r. um vermögenslose Personen, die zu Geschäftsführern einer mit Mindestkapital ausgestatteten GmbH gemacht werden, um hier entsprechende Ausgangsrechnungen zu unterschreiben. Hierfür begnügen sie sich erfahrungsgemäß - bedingt durch ihre oft ausweglose Finanzlage - mit geringen Geschäftsführergehältern und nehmen die durch sie begangenen Gesetzesverstöße billigend in Kauf. Sollte ein MT durch die Finanzverwaltung aufgedeckt werden, scheitert eine Begleichung des durch ihn verursachten Stelrerschadens zumeist an seiner Vermögenslosigkeit. Der ausgefallene MT wird von den Hintermännern des Karussells sogleich durch einen neuen MT ersetzt. Die Buffer Companies und Distributoren erscheinen gegenüber der Finanzverwaltung bei Prüfungs- und Fahndungsmaßnahmen als steuerehrlich und geben sich hinsichuich der Karussellgeschäfte ahnungslos, II. Maßnahmen der Finanzverwaltung Bei den Fällen der Umsatzsteuerhinterziehung operieren die Täter häufig in grenzüberschreitenden Organisationsformen, bedienen sich in der Regel sämtlicher Hilfsmittel moderner Technik und passen ihr Vorgehen zeitnah den Prüfungsmethoden der Finanzverwaltung an. Eine Aufdeckung der FäIle wird in zunehmendem Maße erschwertz). Um eine Art Waffengleichheit herzustellen, müssen auch den Prüfern und den damit konfrontierten Bearbeitern moderne Hilfsmittel an die Hand gegeben werden. L Auf dem Gebiet der Prüfungsdienste AIle Prüfer müssten im Besitz eines Laptops sein, der auch den Austausch von Disketten bzw. CD's innerhalb der Prüfer zulässt, das heißt, die Geräte müssten für den Austausch solcher Datenträger "geöffnet" werden. Da die im Karussell Beteiligten grundsätzlich in mehreren Bundesländern aktiv sind, müssten Dienstreisen und Telefonate dorthin ohne orößere formelle Schwieriokeiten möglich sein. 2. Auf dem Gebiet der EDV a),,zauber" Durch die Einfügung von g 5 Abs. 1 Nr. 13 FVG3) wurden die Aufgaben des Bundesamtes für Finanzen erweitert. Das Bundesamt für Finanzen hat danach u.a. die Aufgabe der zentralen Sammlung und Auswertung der von den Finanzbehörden der Länder übermittelten Informationen über Betrugsfälle im Bereich der Umsatzsteuer. Hierzu wurde beim Bundesamt für Finanzen eine,,zentrale Datenbank zur Speicherung und Auswertung von Umsatzsteuer-Betrugsfällen und Entwicklung von Risikoprofilen" (ZAUBER) eingerichteta). Durch die Verwendung von Internet-Technologien wird es neben dem,,lesenden" Zugrlf.f. auch einen,,schreibenden" Zugriff. geben, d.h. die Nutzer sorgen für eine ständige Aktualisierung des Datenmaterials, Dadurch soll vor allem die bundesweite Erfassung von Betrugsfällen im Bereich der Umsatzsteuer und die Unterstützung der Landesfinanzbehörden bei aktuellen Ermittlungen in (möglichen) Fällen der Umsatzsteuerhinterziehung erreicht werden, Anhand einer Auswertung der Daten sollen Schwerpunkte der Umsatzsteuerhinterziehung sowie bestimmte Handlungsmuster und Vorgehensweisen frühzeitig erkannt werderl Dadurch bekannt gewordene Risikoprofile können die öruichen Finanzämter daher künftig bei der Auswahl der zu prüfenden Fälle unterstützen. Angesichts der Tatsache, dass die Organisationsformen beim Umsatzsteuerbetrug über die nationalen Grenzen hinausgehen, liegt der Gedanke nahe, eine solche Datenbank mit,,online- ZrgriII' zentral für sämuiche EU-Staaten einzurichten. Nur dann ist es möglich, groß angelegte Strukturen bzw. Hintermänner der organisierten Kriminalität im Bereich des Umsatzsteuerbetrugs ausfindig zu machen. b),,uslo' Nach Art. 4 Abs. 2 und 3 der Zusammenarbeits-VOs) können die Finanzbehörden von anderen EG-Mitgliedstaaten Informationen über innergemeinschaftliche Erwerbe deutscher Unternehmer erhalten (Kontrolle der Erwerbsdaten in Deutschland). Die Information basiert dabei auf den Angaben, die Unternehmer in anderen EG-Mitgliedstaaten zu innergemeinschaftlichen Lieferungen an deutsche Unternehmer in ihren Zusammenfassenden Meldungen gemacht haben. Diese Daten können mituerweile durch das Verfahren USLO (Umsatzgteuer Länder Online) auch online beim Bundesamt für Finanzen abgefragt werden. Zu Verfügung stehen sowohl - die Summe der vom Inhaber einer deutschen USt- IDNr. getätigten Erwerbe aus dem jeweiligen EG-Mitgliedstaat {automatisch von den EU-Ländern übermittelte Daten der Stufe I) Die Finanzverwaltung ist gegenwärtig damit konfron- - als auch die Einzeldaten zur Höhe des innergemeintiert, mit vergleichsweise geringem Personaleinsatz schaftlichen Erwerbs pro Lieferant (auf Anforderung dem in der jüngsten Vergangenheit rasant angestiege- übermittelte Daten der Stufe lil. nen Missbrauch im Bereich des Umsatzsteuerbetrugs Der bislang hierzu in standardisierter Schriftform qezu begegnen. Der Spargedanke unter dem Schlagwort führte Infoimationsaustausch (sog. SCAC-Alfrag"r, j",,,schtranke Verwaltung" verkehrt sich genau ins Gegen- Stufe I und II) dürfte in der praxis daher bald der Verteil, wenn nicht sehr schnell die,,dünne Personaldecke" gangenheit angehören. durch die verstärkte Nutzung moderner Informationstechnologien ergänzt wird. 2) OFD Koblenz, Vfg. v. 9.4,2001, UR 2001, 416. 3) Eingefügt durch das Gesetz zur Anderung des InvZulG 1999 vom 20 12 2000 mit Wirkung ab 21.12.2000. a) Vgl. hierzu OFD Koblenz, Vfg. v.9.4.2001, FN 1. 5) BStBt, rt993.726. Die steuerliche BetdebsprüIung 5/02 t23

Da die Daten wiedemm an die Zusammenfassende Meldung gekoppelt sind, würde sich eine Verkürzung der AUgäUltristen gerade in einem Bereich, in dem der Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bereits per EDV funktioniert, äußerst positiv auswirken' III. Maßnahmen des Gesetzgebers Die immer lauter werdende Diskussion um immense Summen, die im Wege des Umsatzsteuerbetrugs durch über eine veränderte Gesetzgebung dazu beitragen' steuerehrliche Unternehmer vor Wettbewerbsverzerein gesteigertes fiskalisches Interesse am Schutz des Umsatzsteueraufkommenso)' Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von.steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und zur Aaderung anderer Steuergesetze ( Steuerverkürzungsbekämpfungs gesetz - StVBb)7) bietet der Gesetzgeber seit l.i.2oo2 folgende Lösung zur Optimierung des umsatzsteuerlichen Kontroll- und SicherungssYstems an: 1. Beschleunigung des Informationsflusses Zur Beschleunigung des Informationsflusses an die Finanzverwaltung sollen die Anderung des $ 18 Abs' 2 Satz 4 USIG sowie die Aufhebung von Satz 5 laut Art' I Nr, 3 STVBG dienen. Danach müssen Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu aufnehmen, nunmehr ihre Umsatzsteuervoranmeldungen im laufenden und dem folgenden Kalenderjahr monatlich abgeben. + Mit der Neuregelung möchte der Gesetzgeber eine zeitnähere Information der Finanzämter über die Unternehmer erreichen, die ihre Tätigkeit neu aufgenommen haben, Nach der bisherigen Praxis haben sich die neuen Unternehmer überwiegend als ein Unternehmer, der seine Tätigkeit neu aufnimmt, den Abgabezeitpunkt seiner Voranmeldungen um einen weiteren Monat hinauszögern (d.h. erstmalige Abgabeverpflichtung einer Voranmeldung nach 2 Monaten seit Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit). Eine Empfehlung des Finanzausschusses im ersten Durchgang des Gesetzgebungsverfahrens, 6) Sämulche Beqründunqen zu den Gesetzesänderungen sind entnom- ' -"" i"" A"-"Bericht"des Finanzausschusses zu dem Gesetzentmrf ä"i-n""a".t"gi"rung - Drucks. 14t6883, 1417085, in BT-Drucks 1417471 vom 23.11.2001. z) vom 19.12,2001, verkündet am27.12.2001im BGBI. 20011' 392211' $ 46 USTDV entsprechend abzuänderp8), wurde nicht umgesetzt. 2. Angabe der Steuernummer auf der Rechnung Erst zum l.7.2}o2wird gemäß $ 27 Abs' 3 USIG die neue Vorschrift des $ 14 Abs. la USIG wirksam, wonach der Unternehmer in der Rechnung die vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben hat. Entsprechendes gilt für Gutschriften (Art' 1 Nr' 2 STVBG)' Die Aufnahme der Steuernummer in die Rechnung erfolgte erst auf Initiative des Bundesrates' Hierdurch erhofft sich dieser eine Erleichterung und Beschleunigung der Überprüfung von Lieferkettene)' Laut amtiichör Gesetzesbegründung ist diese Angabe nicht Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug b eim LeistungsemPfängerlo), 3. Beschleunigung der zr,yischenstaatlichen Amtshille Eine Beschleunigung der zwischenstaatlichen Amtshilfe, soweit die Umsatzsteuer betroffen ist, soll durch die folgenden Anderungen erreicht werden: a) Rechttiches Gehör Das Gebot des vorherigen,,rechflichen Gehörs" für den B eteiligten bei zwischenstaatlichen Auskunftsersuchen ist weg'gefallen, sofern Umsatzsteuer betroffen ist (Alde- *rrg d'ä $ 117 Abs.4 Satz 3 Ao gemäß Art. 2 Nr, 2 STVBG)' Der ursprüngliche Schutzzweck des Gehörgebotes zielte darauf, den inländischen Beteiligten davor zu bewahren, dass durch die Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens ein mit dem Zweck der Auskunftserteilung nicht zu vereinbarender Schaden entsteht' Die Preisgabe derartiger Informationen ist für den Bereich der Umsatzsteuer nicht relevantll). Ferner sind die Unternehmer ohnehin zur Kontrolle des innergemeinschafilichen Warenverkehrs verpflichtet, ihre innergemeinschaftlichen Warentransaktionen zu melden' Es war daher nach Auffassung des Gesetzgebers sachgerecht, die Anhörungspflicht zugunsten eines raschen und zeitnahen Auskunftsaustausches der Finanzbehörden und damit einerwirkungsvolleren Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs zurücktreten zu lassen' bl Zulassung von Bediensteten a zu Ermittlungen Die Aawesenheit Bediensteter Yon Behörden anderer innergemeinschaftlicher Staaten bei Ermittlungen durch die zuständige inländische Behörde ist gem' $ lb EG- Amtshilfe-Gesetz (Art. 3 STVBG) einvernehmlich zuzulassen. + $ lb EG-AHG schafft nun eine klare gesetzliche Regelung für die Zulassung Bediensteter anderer Miigliedstaaten bei Ermittlungen des anderen Staates, die bereits in der,,amtshilfe-richuinie" vom 19.12.1977 (77t799IEWG) vorgesehen war' Zwar haben die ausländischen Bediensteten keine eigenen Er- 8) Vcl. BR-Drucks. 637/1/01 vom 20'9'2001, Emplehlungen der Aus- ' sc-hüsse, Fz. 10. e) Vgl. BR-Drucks. 637/1/01 vom 20.9.2001, Empfehlungen der Ausschüsse, F2.4. r0) Vgl. BT-Drucks.14l747f (Einzelbegründung zu Art. 1 Nr' la)' 11) So auch bereits der BFH im Urt. v. 20.2'1979 vll R 16/78' BStBI 1979 II' 268. J) *) 124

mittlungsbefugnisse, Sie können aber bei Zustimmung der die Ermittlungen ausführenden inländischen Behörde zu Ermittlungszwecken auch in den Räumen des betroffenen Steuerpflichtigen anwesend sein. Der Gesetzgeber hält den so ermöglichten un' mittelbaren Kontakt zwischen inländischen Finanzbehörden und Finanzbehörden anderer Mitgliedstaaten für eine notwendige Voraussetzung für eine effektive Bekämpfung der Steuerverkürzung im Bereich der Umsatzsteuer. c) Wegfall der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Die derzeit bestehende Ermächtigung des $ 18c USIG zum Erlass einer Rechtsverordnung über die Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Kraftfahrzeuge an Abnehmer ohne USt-IdNr' wird aufgrund der Neuregelung dahingehend geändert, dass die Meldepflicht nicht mehr von der Gegenseitigkeit und dem regelmäßigen Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten abhängig gemacht wird ($ 18c Satz I UStG,tAnderung laut Art. I Nr' 4 STVBG)' In seiner Gesetzesbegründung sagt der Gesetzgeber voraus, dass nach Erlass der in $ 18c USIG vorgesehenen Rechtsverordnung zur Meldepflicht Deutschland den anderen EU-Mitgliedstaaten umfassende Auskünfte erteilen wird. Er erwartet daher, dass die Auskünfte von den anderen EU-Mitgliedstaaten dann ebenfalls zunehmen werden. 4. Einlührung einer Sicherheitsleistung Durch die Einführung einer einvernehmlich auszuhandelnden Sicherheitsleistung sollen das Steuerausfallrisiko minimiert und gleichzeitig die Liquidität des Unternehmers geschont werden. Hierzu wurde $ l8f USIG gemäß Art. I Nr, 5 STVBG ins Umsatzsteuergesetz eingefügt. Danach kann die Zustimmung des Finanzamtes zu einer Voranmeldung, die zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder einer Steuererstattung führt, im Einvernehmen mit dem Unternehmer von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Entsprechendes gilt fü1 Umsatzsteuerfestsetzungen, die zu Erstattungen führen. Diese Regelung ermöglicht dem Finanzamt bei zweifelhaften Vorsteuerforderungen eine sachgerechte Prüfung der Vorsteuerabzugsberechtigung' ohne ztsälz- Iiches Personal dafür abzuziehen (zur Beschleunigung der Prüfung) und ohne erhöhtes Verlustrisiko. Der Steuerpflichtige hat den Vorteil, dass der Vorsteueranspruch bei Sicherheitsleistung zunächst unter Vorbehalt akzeptiert wird und ihm daher während der Dauer der Prüfung keine Liquiditätsengpässe entstehen' 5. Neuer Haitungstatbestand Des Weiteren wurde ein neuer Haftungstatbestand zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs in Form der Karussellgeschäfte durch $ 25d USIG eingefügt (Art. 1 Nr, 6 STVBG). Danach haftet der Unternehmer für die Steuer aus einem vorangegangenen Umsatz, soweit - diese Steuer in einer Rechnung i's.d. $ 14 USIG ausgewiesen wurde, - der Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlich außer Stande gesetzt hat, die ausgewiesene Steuer zu entrichten und - der Unternehmer bei Abschluss des Vertrages über seinen Eingangsumsatz davon Kenntnis hatte. Trifft dies auf mehrere Unternehmer Gesamtschuldner. zu, haften sie als ö Diese Regelung wurde speziell zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs durch Karussellgeschäfte eingeführt, Insbesondere soll der Staat davor bewahrt werden, in großem Umfang Steuerbeträge auszuzahlen, die er nicht erhalten hat, Die Haftung kann sich dabei auf mehrere vorangegangene Umsätze erstrecken (nicht nur unmittelbarer Eingangs-, sondern auch Vorstufenrimsatz), Nach der endgüitigen Gesetzesfassung ist die Haftung auf die Fälle des Vorsatzes unter Voraussetzung der tatsächlichen Kenntnis des Haftenden bei Vertragsabschluss über seinen Eingangsumsatz beschränkt. Die ursprünglich geplante Fassung, wonach das,,leichtfertige außer Stande setzen" eines Vorlieferanten, die Steuer abzuführen, und die (vermeintliche) Möglichkeit der Kenntnisnahme des Unternehmers für die Haftung ausreichten, wurde nicht ins Gesetz übernommen' 6. Umsatzsteuer-Nachschau Zur Sicherstellung der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern wurde eine,,umsatzsteuer-nachschau" in $ 27b USIG eingeführt (Art. 1 Nr. 9 STVBG)' Nach dieser Vorschrift können Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können' Die von der Umsatzsteuer-Nachschau betroffenen Personen haben - soweit zweckdienlich - den damit betrauten Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterlie genden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, Wenn die bei der Umsatzsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung ($ 196 AO) zu einer Außenprüfung nach $ 193 AO übergegangen werden. Die Nachschau bleibt grundsätzlich auf die Umsatzsteuer beschränkt, jedoch können Feststellungen, die zu anderen Steuerarten getroffen werden, ohne Verbot verwertet werden. ö Der Gesetzgeber erhofft sich von der Umsatzsteuer- Nachschau eine Präventivwirkung. Sie soll durch die überraschende und unbürokratische Ausübung ar effektiveren Kontrollen und damit frühzeitigeren Auf deckun gen von Steuerverkürzun gen führen' 7. Strairechtliche Sanktionsmöglichkeiten Darüber hinaus wurden durch das STVBG die Sanktionsmöglichkeiten für in Rechnung gestellte, aber nicht an den Fiskus abgeführte Umsatzsteuer erweitert' Hierdurch sollen der bisher als nicht ausreichend angesehene Schutz vor massiven Missbräuchen durch Karussellgeschäfte verbessert und letztlich den enormen Haushaltsausfällen sowie den Wettbewerbsverzerrungen, die schließlich die Allgemeinheit schädigen, Paroli geboten werden12). 12) Vg1. BT-Drucks, 14/7471 (Einzelbegründung zu Art. 1 Nr. 6), 1nR

a) Ordnungswidrigkeitstatbestand Es.wurde ein Ordnungswidrigkeitstatbestand bei Schädigung des Umsatzsteueraufkommens durch $ 26b USIG ins Umsatzsteuergesetz eingefügt (Art' I Nr. 7 STVBG)' Danach handelt ordnungswidrig, wer die in einer Rechnung i.s.v. $ 14 USIG ausgewiesene Umsatzsteuer zu einem in $ 18 Abs, I Satz 3 oder Abs' 4 Satz 1 oder 2 UStG genannten Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht vollständig entrichtet. Auf die Erhebung der Ordnungsstrafe kann nach dem Opportunitätsprinzip verzichtet werden, sofern die unterlassene Entrichtung der Umsatzsteuer entschuldbar ist. Bei der Ermessensentscheidung sind insbesondere folgende Gesichtpunkte zu berücksichtigen: - Der Betroffene muss dem Finanzamt unverzüglich und plausibel darlegen, weshalb ihm eine fristgerechte Entrichtung trotz ernsthaften Bemühens nicht möglich ist oder war, und - er entrichtet anschließend in der gesetzten Frist die Umsatzsteuer und - dadurch wird die Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens beseitigt. Der Bußgeldrahmen orientiert sich an dem der $$ 378 und 383 AO. ö Der Gesetzgeber führt zur Begründung an, die Umsatzsteuer sei in den beschriebenen Fällen bislang nicht hinreichend geschützt gewesen. Wurde die Umsatzsteuer in einer Rechnung ausgewiesen und ordnungsgemäß gegenüber dem Finanzamt erklärt, jedoch vofsätzlich nicht entrichtet, war eine Ahndung als Steuerordnungswidrigkeit nicht möglich. Die Maßnahme soll insbesondere dazu beitragen, den als Rechnungsaussteller auftretenden,,missing Tradern" das Handwerk zu legenl3). b) Straftatbestände Ferner wurde die gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens durch $ 26c UStG (A-rt. 1 Nr. 7 STVBG) unter Strafe gestellt' Hierzu wird derjenige, der in den Fällen des $ 26b USIG gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande tätig wird, die fortgesetzt solche Handlungen begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe belegt. ö Laut Gesetzgeber war angesichts der Bedrohung, die von der gewerbs- und bandenmäßigen Nichtabführung der geschuldeten Umsatzsteuer für steuerehrliche Unternehmer ausgeht, eine strafrechuiche Sanktion unumgänglich. Denn von den Tätern werde das Mehrwertsteuersystem gezielt missbraucht. StraJbewehrte steuerliche Verpfl ichtungen werden eingehalten, wohlwissend, dass die bloße Nichtentrichtung der Umsatzsteuer nicht stralbar ist. Es werden den Formerfordernissen entsprechende Umsatzsteuer-Jahreserklärungen und -Voranmeldungen abgegeben; lediglich die Zahlung wird unterlassen. Die aufgedeckten Fille lassen zumeist Strukturen der organisierten Kriminalität erkennen. Zusätzlich wurde die Abgabenordnung um einen neuen Straftatbestand der gewerbs- oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung ($ 370a AO) erweitert (Art. 2 Nr. 3 STVBG). Es handelt sich dabei um einen Verbre- chenstatbestand mit einer Strafandrohung von einem bis zu zehn Jahren. Er unterfällt gemäß $ 261 Abs. I Salz2 Nr. 1 SIGB demvortatenkatalog der Geldwäsche. Durch Ergänzung des $ 261 Abs,l Satz 3 StGB (A-rt. 4 STVBG) kann in den Fällen des $ 370a AO die Verschleierung der unrechtmäßig erhaltenen Steuervergütungen ebenfalls als Geldwäsche geahndet werden. ö Diese Regelung war zur Klarstellung erforderlich' dass es sich bei der,,ersparnis" des unrechtmäßigen Steuerverkürzers i.s,d. $ 370a AO um einen Gegenstand i.s.d. $ 261 Abs. 1 Satz 1 SIGB handelt' Die Vorschrift unterwirft, über die Steuerersparnis hinaus, den gesamten Gegenstand, hinsichtlich dessen die Steuer hinterzogen wurde, dem Schutzbereich des Geldwäschetatbestandes. Damit wird sichergestellt, dass auch die Vermögensbestandteile erfasst werden, die zwar nicht aus der Steuerstraftat selbst hervorgegangen sind, jedoch in einem klaren Zusammenhang zu dieser stehenla), 8. Anderung des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) Als letzte wesentliche Veränderung fur die Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung ist die li.nderung des Finanzverwaltungsges etzes zttnennen (Art, 6 STVBG). Mit der Anderung des FVG sollen die Prüfungstätigkeit der Bundesländer koordiniert, bereits vorliegende Informationen zusammengeführt und ausgewertet werden sowie eine umsatzsteuerliche Kontrolle der im Internet angebotenen Dienstleistungen durch Ermittlungen im Internet erfolgen. Die in $ 5 Abs,l FVG genannten Aufgaben des Bundesamtes für Finanzen werden um folgende Punkte erweitert: - Koordinierung von Umsatzsteuerprüfungen der Landesfinanzbehörden in grenz- und länderübergreifenden Fällen ($ S Ans. 1 Nr. 15 FVG); - Zusammenführen und Auswerten von umsatzsteuerlich erheblichen Informationen zur Identifizierung prüfungswü,rdiger $achverhalte ($ 5 Abs. I Nr. 16 FVG); - Beobachtung von elektronisch angebotenen Dienstleistungen zur Unterstützung der Landesfinanzverwaltungen bei der Umsatzbesteuerung des elektronischen Handels ($ 5 Abs. I Nr, 17 FVG). ö Die in der ursprünglichen Gesetzeslassung vorgesehene alleinige Koordination der Umsatzsteuerprüfungen durch das BfF wurde von den Liüodern nicht akzeptiert. Die Länder sind der Auffassung, dies könne zu stark in ihre Organisationshoheit eingreifen. Es entspräche zudem nicht der im Grunclgesetz und im Finanzverwaltungsgesetz normierten Kompetenzverteilung im Gesamtgefüge des Föderalismus, wenn die gesamte Umsatzsteuerprüfung der Läinder durch eine dem Bundesministerium der Finanzen nachgeordnete Behörde koordiniert würdels). Dennoch waren sich Bund und Länder darüber einig, dass zur Aufdeckung von grenz- und länderübergreifenden Betrugsfällen ein koordiniertes, rasches und zeitnahes Handeln der Finanzbehörde erforderlich ist, Die durch den föderalen Aulbau der deutschen Finanzverwaltung diesbezüglich bedingten Defizite sollen nun durch die Koordinierungsaufgabe des BfF beseitigt werden. ) 13) Vgl. BT-Drucks. 1417471 (Einzelbegründung zu Art. 1 Nr 6). 14) vgt 15) vgl BT-Drucks. 1417471 (Einzelbegründung zu Art. 3a). BT-Drucks. 1417471 (Einzelbegründüng zu Art. 4). r26

IV. Prüfung durch das Bundesamt für Finanzen Das BfF wird durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz beauftragt, die umsatzsteuerlichen Ermittlungen der Bundesländer zu koordinierenlo). Das Bundesamt ist jedoch nicht nur seit Anfang 2002 für die Koordinierung von Umsatzsteuerprüfungen der Landesfinanzbehörden bei grenz- und länderübergreifenden Fällen zuständig, sondern hat zugleich 50 spezielle Prüfungsteams zusammengestellt, die jeweils zur Hälfte aus Bundesbetriebsprüfern sowie aus Beamten des Zolls bestehent). Die Bereitstellung einer Einheit von 100 Beamten durch das BfF zur Unterstützung der Länder bei der Umsatzsteuerkontrolle war bereits inr Gesetzgebungsverfahren zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs vereinbart wordenlb). Ein wirkungsvoller Alsatz zur Bekämpfung der Umsatzsteuerkarusselle kann nur in einer kurzfristigen Enttarnung der Missing Trader und einer damit verbundenen Präventiwwirkung liegen, Um möglichst schnell an die auffälligen Firmen heranzukogrmen, müssten sich die Umsatzsteuer-Voranmeldungdstellen von den Firmen, die hohe Vorsteuerüberhänge geltend machen und die vorgegebenen Aufgriffskriterien erfüllen, für alle steuerfreien Lieferungen (Ausfuhren und innergemeinschaftlichen Lieferungen) die Ausgangsrechnungen sowie die entsprechenden Eingangsrechnungen in Kopie vorlegen lassen, bevor eine Vorsteuererstattung erfolgt, Dieses Modell wird mit großem Erfolg schon in Bayern praktiziert (sog. Münchner Modell). Der Vorteil liegt darin, dass bereits vor dem eigentlichen Prüfungsbeginn vor Ort schon drei Firmen in der Kette namenuich bekannt sind. Durch Abstimmung mit anderen Prüfern kann es zu schnelleren, koordinierten Prüfungsbeginnen bei mehreren Firmen gleichzeitig kommen. Wenn darüber hinaus die Lieferanten monatlich ab einem bestimmten Umsatz erfasst werden, kann bereits vom Innendienst aus festgestellt werden, welche Firmen nach kurzer Zeit als Lieferanten ausscheiden und welche neu hinzukommen. Auf diese Weise könnten potentielle Missing Trader im Vorfeld schneller aufgespürt werden. Durch sogenannte Blitz-Kettenprüfungen müssten dann, beginnend beim Exporteur, alle auffälligen Lieferantenfirmen in der Kette innerhalb weniger Tage (2.8. eine Woche) bis hin zum Missing Trader überprüft werden. Dabei geht es weniger um Umsatzsteuerprüfungen im herkömmlichen Sinne, vielmehr soll durch den schnellen Erscheinun gszeitpunkt innerhalb von wenigen Wochen auch ein sehr langes Karussell bis hin zum Missing Trader aufgedeckt werden können. Die Missing Trader selbst sind dann nicht mehr durch die Umsatzsteuer' prüfer zu überprüfen, sondern den Steuerfahndungsstellen zu übergeben. Durch die Blitz-Kettenprüfung werden die Hintermänner in einem solchen Umsatzsteuerkarussell gezwungen, in immer kürzeren Abständen neue Missing Trader in die Umsatzsteuerkarusselle einzuführen. Dies erfordert nicht nur eine reibungslos funktionierende Logistik, sondern ist auch mit nicht ganz unerheblichen finanziellen Aufwendungen verbunden. Sollte sich darüber hinaus in den einschlägigen Kreisen herumsprechen, dass die Neugründung einer Firma und die Nichtversteuerung von Umsätzen 16) Mitteilung des BMF v. 15.8.2001. 17j 52v.31.1.2002. 18) Vgl. hierzu Pressemitteilung des BMF v. 28.6.2001. in der Regel mit der,,enttarnung" endet, dürfte dieses Entdeckungsrisiko die,,nachwuchsfirmeninhaber" allmählich davon abschrecken, als MT aufzutreten, Durch die Maßnahmen gegen die Karussellgeschäfte erwartet das BMF allein Mehrsteuern von2,5 Mrd. Euro im Jahre 2002. Im Rahmen des Entwurfs zum Haushalt 2002 erklärte Finanzminister Eichel am 13.6.2001, dass durch die Intensivierung der Kontrollen gegen Umsatzsteuermissbrauch mit einem Mehraufkommenspotential für den Gesamthaushalt in dieser Höhe zu rechnen seils). Dies ist ein Beleg für eine gute Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern im deutschen Föderalismus. Angesichts des Ausmaßes der kriminellen Aktivitäten, die allein in der Bundesrepublik zu Steuerausfällen von rd. 10 Mrd. Euro jährlich führen2o), ist dies ein begrüßenswertes Vorhaben. Vergleicht man aber die beiden Werte miteinander, ergibt sich eine Differenz von Z5 Mrd. Euro jährlich. Der Finanzminister nimmt also stillschweigend in Kauf, dass rd. Z5 Mrd. Euro weiterhin durch Umsatzsteuerbetrug dem Staatshaushalt vorenthalten werden, Im Verhältnis zu diesen Betrugsmilliarden nimmt sich die Erhöhung der Tabak/Versicherungsteuer um 1,5 Mrd. Euro geradezu bescheiden aus, Wenn man bedenkt, dass solche Steuererhöhungen überhaupt nicht nötig wären und auch der Einsatz des enormen Prüfungsaufwandes zur Eindämmung des Umsatzsteuerbetrugs (Prüfer, Schulungskosten, Reisekosten, sonstige Sachkosten) entbehrlich wäre, wenn sich der Rat21), das Hauptrechtsetzungsorgan der Europäischen Gemeinschaft, auf eine entsprechende Umsatzsteuer-Richtlinie hätte einigen können, wird die Sache immer weniger nachvollziehbar. Würde man die Lücken des Umsatzsteuergesetzes bzw. der verfahrensrechtlichen Regelungen schließen, könnten diese Umsatzsteuersonderprüfer/Bundesprüfer ihren planmäßigen Prüfungsgeschäften nachgehen. Da beim Missing Trader in der Regel nichts zu holen ist, ergeben sich nochmals Steuerausfälle durch,,nichtprüfung" der eigentlichen Prüfungsfälle. V. Erforderliche Maßnahmen für die Zukunft Die bisher geschaffenen gesetzlichen Möglichkeiten reichen nicht aus, um eine effiziente und schnellstmöghche Überprüfung der Karussellgeschäfte vornehmen zu können22). Da eine Anderung des bisherigen Umsatzsteuersystem auf europäischer Ebene in absehbarer Zeit nicht in Sicht ist, müssen die Instrumente verbessert werden, um der Umsatzsteuererosion Einhalt zu gebieten. 1. Zusammenfassende Meldung a) Innergemeinschaftliche Erwerbe Durch das Prinzip der Besteuerung nach dem Bestimmungsland ist es von überragender Bedeutung, dass dieser Erwerb dort auch versteuert wird, Es kann nicht Aufgabe der Umsatzsteuersonderprüfung bzw. einer Betriebsprüfung sein, über alle innergemeinschaft- "l Finanznachricht en 17 I 2001 20) 52v.31.1.2002.!1) Mit Beschl. v. 8.11.1993 (A81. EG 1993 Nr. 281, 18) Umbenennung in,,rat der Europäischen Union'. 22) SZ vom 28.1293.2002 - Länder dränqen auf Reform der MehMertsteuer r27

Iichen Warenlieferungen Anfragen im Wege der Amtshilfe an die jeweiligen Länder zu verschicken. Einzelauskunftsersuchen zu den Erwerbsdaten in dem jewei- Iigen Empfängerland, in das die Waren laut Abrechnungspapier gelaneen, reichen längst nicht mehr aus, um zeitnah die Vielzahl der Fälle mit hohen Steuererstattungen aufgrund steuerfreier EG-Lieferungen prüfungstechnisch abzudecken. Es ist unabdingbar, dass die Inhaltsangaben in der Zusammenfassenden Meldung sinnvoll ergänzt werden. In dem amtlichen Vordruck der Zusammenfassenden Meldung23) sind die innergemeinschaftlichen Erwerbe (Warenbezüge aus anderen Mitgliedstaaten der EU) ausdrücklich von den zu meldenden Angaben ausgenommen. Dass der gelieferte Gegenstand in dem anderen EU-Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegt, ist die elementare Voraussetzung für eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung. Weshalb bislang darauf verzichtet wurde, die innergemeinschaftlichen Erwerbe in den Datenabgleich in Form der Zusammenfassenden Meldung mit einzubeziehen, ist, gemessen an dem geschätzten Steuerausfall durch Umsatzsteuerbetrug im Vergleich zu dieser mit geringem Aufwand zu bewältigenden Ergänzung der Zusammenfassenden Meldung, kaum nachvollziehbar. Für die mit der Sache betrauten Prüfer ist es unverständlich, dass sich die europäischen Mitgliedstaaten - sprich die Regierungen - auf den goodwill der Steuerpflichtigen verlassen und die Anmeldung der Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb,,quasi ins freie Ermessen der Unternehmer" stel- Ien, Durch diese geradezu leichtfertige Handhabung wird der hohe Steuerausfall überhaupt erst ermöglicht. Die Prüfer müssen ihre Arbeitszeit für diese dadurch erforderlichen Kontrollmitteilungen verwenden, obwohl durch eine winzige Korrektur in der Zusammenfassenden Meldung der Umsatzsteuerbetrug durch die missbräuchliche Einschaltung ausländischer Empfänger faktisch zum Erliegen kommen würde. Zwar kann bei fehlender Erwerbsbesteuerung nicht automatisch die Steuerbefreiung beim Lieferanten versagt werden. Veranlasst ist aber in jedem Fall eine weitere Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse beim Lieferanten. Unter dem Aspekt der erhöhten Mitwirkungspflicht des Unternehmers bei Auslandssachverhalten gemäß $ 90 Abs. 2 AO kann dies bei raschem Handeln zur Aufdeckung von Betrugsfällen führen. b) Spontanauskünfte und Einzelauskunftsersuchen nach Art, 5 der Zusammenarbeits-VO Da die in Abschn. V. 1. a beschriebene Anderung der Zusammenfassenden Meldung noch in der Zukunft liegt, müssen, um den innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland kontrollieren zu können, Informationen von anderen EG-Mitgliedstaaten nach wie vor schriftlich angefordert werden, In dem dafür vorgesehenen standardisierten Verfahren (SCAC Stufe III) wird der betroffene Mitgliedstaat gem. Art. 5 der Zusammenarbeits-VO jedoch lediglich ersucht, einzelne einfache Angaben zu den innergemeinschaftlichen Lieferungen bzw, innergemeinschaftlichen Erwerben im Bestimmungsland festzustellen. Die Mitgliedstaaten haben sich darauf verständigt, Auskunftsersuchen in Umsatzsteuersachen grundsätzlich innerhalb von 3 Mo- naten zu beantworten. In der Praxis wird diese Frist jedoch häufig nicht eingehalten. Im Einzelfall kann es durchaus zu einer Bearbeitungsdauer von über einem Jahr kommen. Für weitergehende Informationen und bei komplexen Sachverhalten (die bei Karussellgeschäften wohl stets vorliegen), die eine umfassende Prüfung der betrieb- Iichen Unterlagen erforderlich machen, steht das Einzelauskunftsersuchen nach Art. 5 der Zusammenarbeits-VO jedoch nicht zur Verfügung, In diesen Fällen muss ein Amtshilfeersuchen nach der EG-Amtshilfe- Richtlinie2a) gestellt werden. Dies ist nicht nur mit einem Anstieg des bürokratischen Aufwands, sondern auch mit einer Verlängerung der Bearbeitungsdauer verbunden. Der gemeinschaftsrechtlich festgelegte ZelL' rahmen von drei Monaten für die Bearbeitung von Einzelauskunftsersuchen findet nämlich bei Amtshilfeersuchen keine Anwendung. Zusätzlich zu dem oben erwähnten Verfahren können den EG-Mitgliedstaaten im Wege der sog, Spontanauskunft, geregelt in $ 2 Abs. 2 EG-Amtshilfe-Gesetz, steuerlich erhebliche Tatsachen ohne Ersuchen mitgeteilt werden. Im Vordergrund steht hier jedoch die Besteuerung im anderen Mitgliedstaat, Die Spontanauskunft setzt beispielsweise Anhaltspunkte für die Vermutung voraus, dass die Umsatzsteuer im anderen Mitgliedstaat nicht zutreffend erhoben wurde. Der Handlungsspielraum der Finanzbehörden ist durch das Instrument der Spontanauskunft sicherlich erweitert worden. Dass eine Rückmeldung über das Ergebnis der Kontrollmitteilung aber nur dann vorgesehen ist, wenn sich Auswirkungen auf die Besteuerung in dem die Auskunft erteilenden Staat ergeben, verdeutlicht bereits die Grenzen bei der Aufdeckung von Karussellbetrügereien. Der von der Steuerverkürzung betroffene Staat ist durch die oit weit verzweigten Umsatzketten sicherlich nicht sofort transparent. Im Rahmen des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes vom 19.12.2001 wurde das Verfahren für die zwischenstaauiche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen ($ 117 AO) auch nur geringfügig geändert. Durch Art. 2 Nr. 2 des STVBG wurde neu bestimmt, dass eine Anhörung des inländischen Beteiligten bei der Ubermittlung von Auskünften und Unterlagen an Finanzbehörden anderer Staaten auch unterbleiben kann, wenn die Umsatzsteuer betroffen ist, Eine wirklich gravierende Beschleunigung des Informationsflusses zwischen den beteiligten EU-Staaten dürfte durch diese Maßnahme allein wohl kaum erreicht werden. Selbst wenn die Besteuerung des Erwerbs im Bestimmungsland durch den zumeist gegebenen Vorsteuerabzug zunächst vielleicht steuerlich neutral erscheinen mag, ist die steuerliche Erfassung des Erwerbs eine Grundvoraussetzung dafür, dass die damit verbundenen Folgeumsätze nicht im steuerlichen Niemandsland bzw. in einem Umsatzsteuerkarussell verschwinden. Bis zur oben geforderten gesetzlichen Anderung der Zusammenfassenden Meldung sollte deshalb den Prüfern die Möglichkeit eingeräumt werden, durch direkten - telefonischen oder elektronischen (Fax oder E-Mail) - Kontakt mit den ausländischen Kollegen in Verbindung treten zu können, um bestimmte steuerlich relevante Sachverhalte vorab klären zu können. Ge- ) 23) BStBl 2000 I,618. 241 77t799tEWG. r28 Di.e steuerliche Betriebsprüfung 5/02

rade bei den Karussellgeschäften kommt es auf die Schnelligkeit des Informationsflusses der beteiligten EU-Staaten an. Sollten gegen den direkten Kontakt jedes Prüfers Bedenken bestehen, da es vielleicht zu einem unkontrollierten Informationsaustausch kommen könnte, sollte zumindest an jedem Amt pro Land ein Ansprqchpartner bestimmt werden, der der Landessprache des betreffenden Landes einigermaßen mächtig ist und auf dem,,kurzen Dienstweg" Vorabinformationen beschaffen kann. Die bereits angesprochene Waffengleichheit ist nur gewährleistet, wenn die Möglichkeiten der modernen Informationstechnologie beiden Seiten offen stehen und nicht die Verwaltung mit langwierigen und umständlichen schrifuichen Verfahren versuchen will, den kurzlebigen Missing Tradern das Handwerk zu legen, c) Abgabefrist Nach $ 18a Abs. 1 UStG hat der Unternehmer bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), fn dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim BfF eine Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Absatz 4 zu machen hat. Da bei den betrügerischen Umsatzsteuer-Karussellgeschäften die Lieferanten i.d.r. nach 3 Monaten ausgetauscht werden, ist diese Meldefrist zu lang, ebenso ist die Meldung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck nicht mehr zeitgemäß, Die Einbuchung der Datensätze beim BfF ist sehr zeitaufwendig und birgt darüber hinaus zusätzliche Fehlerquellen. Die Vorschrift gehört den modernen Kommunikationsmöglichkeiten angepasst und wie folgt geändert: ö Nach $ 18a Abs. I USIG hat der Unternehmer bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim BfF eine Meldung per Internet abzugeben (Zusamrnenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Absatz 4 zu machen hat. Der Unternehmer hat die Meldung per Internet abzugeben, wobei die Maske - europaweit einheitlich - auf der Homepage des BfF abgerufen werden kann. Diese Meldung kann dann ohne weitere Bearbeitung von den IT-Fachleuten direkt ins Datenprogramm des Bff überspielt werden, Dadurch würden keinerlei Datenübertragungsfehler mehr auftreten und der Zeitvorteil der,,missing-trader' von bis zu 105 Tagen auf max, 40 Tage reduziert werden. Die Bestätigung der Gültigkeit von ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern ist bereits heute online möglich (einfache Bestätigungsanfrage). Da die dem Unternehmer im Rahmen des $ 6a Abs. 4 USIG obliegende Sorgfaltspflicht durch eine einfache Bestätigungsanfrage nicht ausreichend erfüllt wird, muss eine qualifizierte Abfrage mit Angaben zu Name, Ort, Postleitzahl und Straße schriftlich, telefonisch oder per E-Mail an das BfF gerichtet werden, Eine solche gualifizierte Abfrage sollte generell über E-Mail erfolgen müssen. Dann wäre es nur noch ein kleiner Schritt hin zu einer Zusammenfassenden Meldung online. Bei seriösen Unternehmen, die grenzüberschreitende Lieferungen tätigen, dürfte diese Neuerung auch nicht unverhältnismäßig sein, da solche Unternehmer i,d.r. über einen Internetanschluss verfügen bzw. diese Aaschaffung zumutbar sein dürfte. d) Automatischer EDV-Ab gleich USt-Voranmeldungen/ Zusammenfassende MeldunS_ lgtehtg4g einer Bundes-Zentralstelle Durch das im Grundgesetz verankerte Bundesstaatsprinzip wird die Einrichtung von Zentralstellen nicht gerade erleichtert, Die Zusammenfassende Meldung muss beim BIF eingereicht werden. Für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist das Finanzamt im jeweiligen Bundesland zuständig. Ein umfassender und unmittelbarer Datenabgleich erfolgt nicht. Ab dem 1.10.2001 informiert das BfF die Landesfinanzbehörden über Umsatzsteuerpfl ichtige mit untypischen Entwicklun gen hinsichflich der innergemeinschaftlichen Erwerbsdaten, Die Informationen werden für jedes Quartal sowohl nach der erstmaligen Übernahme der Erwerbsdaten aus den anderen EU-Mitgliedstaaten als auch nach Erhalt der entsprechenden Korrekturmeldung über die jeweilige OFD an das jeweils zuständige Finanzamt weitergeleitet. Ziel dieser neuen Kontrollmitteilungen ist die möglichst schnelle Enttarnung der an den Umsatzsteuerkarussellgeschäften beteiligten Missing Trader, die bisher meist nur durch eine beim Exporteur beginnende, zeitaufwendige Kettenprüfung entdeckt werden können. Vom Ansatzpunkt ist die Neuerung zu begrüßen, doch wäre ein Vollabgleich aller gemeldeten Daten zwischen den beim Bff erklärten innergemeinschafuichen Erwerben und den beim jeweils zuständigen Finanzamt in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen erklärten Beträgen wesentlich effektiver. Hierzu wäre die Errichtung einer Bundeszentralstelle jedoch Voraussetzung. Da beim Bff bereits die Zusammenfassende Meldung erfasst wird, würde sich diese Behörde geradezu für diese Bundeszentralstelle aufdrängen. Es müssten nur noch alle Umsatzsteuervoranmeldungsdaten der Länder an diese Zentralstelle überspielt werden, besser wäre noch ein direkter Zrgrlff. auf die Datenbestände der Länder. Um eine schnelle Enttarnung von Missing Tradern zu erreichen, müsste jedoch, wie bereits unter V. 1. c aufgezeigt, die Meldefrist für die Zusammenfassende Meldung auf einen Monat verkürzt werden. e) Automatischer EDV-Abgleich aller europäischen Zusammenfassenden Meldungen - Errichtung einer Europ a-zentralstelle Auf dem Weg zu einem vereinten Europa darf man jedoch nicht bei einer Bundeszentralstelle stehen bleiben. Auch wenn die Errichtung einer bundesweiten Zentralstelle wegen des föderativen Prinzips nicht ganz einfach ist, müsste bereits an die Errichtung einer europaweiten Zentralstelle gedacht werden, selbst wenn dies um einiges schwieriger sein dürfte und derzeit etwas utopisch klingen mag, Die Zukunft wird zeigen, dass an der Einrichtung einer solchen Stelle kein Weg vorbeiführen wird, sollte das Umsatzsteuerrecht nicht grundlegend reformiert werden. Bei dieser,,europabehörde" müssten dann alle innergemeinschaftlichen Warenbewegungen innerhalb der EU-Staaten gemeldet werden. Diese Zentralstelle hat hierzu Datenzugriff zu allen europäischen Finanzbehörden wie umgekehrt die örtlichen Finanzbehörden Datenzugriff auf den Gesamtbestand haben. Durch die anstehende Osterweiterung der EU wird sich der Druck auj die Politiker zur Errichtung einer solchen Behörde noch erhöhen, Die Zusammenlassende Meldung wird dann nicht mehr in die seit 1993 einqerichteten Zentralstellen der einzel- 129

nen Eu-Staaten eingereicht, sondern an diese noch zu errichtende,,europabehörde". Im Zeitalter der EDV darf dann die Zusammenfassende Meldung auch nicht mehr in Papierform eingereicht, sondern muss, wie bereits unter V, 1. b ausgeführt - ggf. unter Verwendung einer digitalen Signatur - monatlich bis zum 15. des Folgemonats per Internet eingereicht werden, und zwar nach einer für alle Staaten einheitlichen Maske. 2. Bundesweiter Zugriff auf Voranmeldungen durch Prüfer Zur Aufdeckung von Steuerhinterziehungen im Bereich der Umsatzsteuer gehört standardmäßig die Uberprüfung der so genannten,,korrespondierenden Versteuerung" beim leistenden Unternehmer, der eine Rechnung mit Steuerausweis erstellt hat. Doch bereits hier sind in Deutschland Hürden zu nehmen, die in anderen Mitgliedstaaten der EU teilweise undenkbar erscheinen, So muss beispielsweise zur Feststellung, ob ein Rechnungsaussteller die jeweilige Umsatzsteuer bei seinem zuständigen Finanzamt auch angemeldet und abgeführt hat, oft zeitraubendes Telefonieren in Kauf genommen werden, Die Abfrage der Umsatzsteuervoranmeldungsdaten der Unternehmer über einen Zentralrechner sollte unter Berücksichtigung ggf. neu zu definierender Datenschutzbestimmungen (2.8. Protokollierung des Steuerdatenabrufes) zu einem selbstverständlichen,,arbeitsmittel" bei Durchführung einer Prüfung gemacht werden. Die Zukunft wird den Bund und die Länder allein schon wegen der Personalentwicklung - kaum Neueinstellungen in den Finanzverwaltungen innerhalb der letzten 10 Jahre2s) - zwingen, in den nächsten 10 bis 15 Jahren mehr auf EDV-Kontrollen zu setzen, 3. Erweiterung der Umsatzsteuervoranmeldungsdaten Anhand der Ausgestaltung der Umsatzsteuervoranmeldungsdaten ist es bislang auch nur möglich, von der Höhe des angemeldeten Umsatzes her zu schlussfolgern, dass eine beim Leistungsempfänger gebuchte Rechnung auch tatsächlich versteuert wurde. Um eine tatsächliche zahlenmäßige Überprüfung der Versteuerung von Lieferungen vornehmen zu können, wäre es daher unbedingt notwendig, eine Erweiterung des Besteuerungsverfahrens in $ 18 Abs, I UStG vcjrzunehmen: ö Der Unternehmer hat für alle Eingangs- und Ausgangsrechnungen ab einem Betrag von 100 Euro die steuerlichen Daten (Name, Anschrift, Steuernummer, Nettobetrag, ausgewiesene Umsatzsteuer) in Form einer Diskette/CD beizufügen bzw online zu übermitteln. Im Zeitalter der,,elektronischen Rechnunglen" dürfte sich eine solche Auflistung durch den Einsatz entsprechender EDV auch auf einen zumutbaren Aufwand beim Unternehmer begrenzen lassen. Auch andere EU-Staaten sind hierbei bereits einen Schritt weiter. In Spanien beispielsweise wird von den Unternehmern verlangt, dass sie zusammen mit der jährlichen Steuererklärung eine nach Vertragspartnern aufgeschlüsselte Auflistung aller Einund Ausgangsrechnungen des Jahres ab einem be- 2s) Vgl, hierzu Statistisches Jahrbuch für Bayern 2000 (Erwerbstätige 4/99 nach Altersgruppen) stimmten Betrag einreichen. Diese Daten werden dann in einer zentralen Datenbank gespeichert' In Finnland und Schweden sind die Steuerbürger verpflichtet, der Finanzverwaltung ihre Buchführung als Text-Datei zur Verfügung zu stellen26). Ein entsprechender Passus in Bezug auf die Eingangs- und Ausgangsrechnungen bzw. auf die gesamte Buchführung müsste auch in das Einkommensteuergeselz aufgenommen werden, damit alle in der Bilanz ausgewiesenen Umsätze und Wareneinkäufe auf deren Richtigkeit hin kontrolliert werden könnten. 4. Ausstellung von Rechnungen Für die Ausstellung von Rechnungen schreibt $ 14 Abs. 1 USIG, ab dem 132002 ergänzt um Abs. la, folgende Merkmale vor: (1) Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen nach Q 1 Abs. 1 Nr. 1 ausr so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert \ ausgewiesen ist, Diese Rechnungen müssen die folgen- ) den Aagaben enthalten: 1, den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, 2. den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängersr 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung, 4. den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung, das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung ($ 10)und 6, den auf das Entgelt (Nummer 5) entfallenden Steuerbetrag. (1a) Angabe der Steuernummer in der Rechnung2T) Allerdings ist die Angabe der Steuernummer keine materiell-rechuiche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Somit kann der Rechnungsempfänger auch nach dem 30,6.2002 den Vorsteuerabzug unter den weiteren Voraussetzungen des $ 15 USIG aus Rechnungen in Anspruch nehmen, in denen die Steuernummql nicht oder unzutreffend angegeben ist28). Die unter Nr. 3 bisher genannten Rechnungsmerkmale sind häufig nicht ausreichend, um das Verkaufsobjekt eindeutig bestimmen zu können. Deshalb müsste bei \Maren, die mit einer Geräte- bzw. mit einer Fahrgestellnummer versehen sind, diese Nummer auch noch auf der Rechnung vermerkt werden. Die Erfordernisse nach $ 14 Abs. I Nr. 3 USIG sind ggf. auch erfüilt, wenn sich diese Nummer auf einer Anlage befindet, auf die in der Rechnung ausdrücklich hingewiesen wird und die Bestandteil der Rechnung ist. Die neue Gesetzesformulierung könnte wie folgt aussehen: 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung sowie die sich auf dem 26) SZv. 10,8.2001. 27) EingeIügt dürch Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz und gü4tig ab 1.7.2002. 281 Rondorl, NWB 2002 Fach Z 5489. \, 130 Die steuerliche Beiriebsprüfung 5/02

Gerät bzw, in der Garaatiekarte befindlichen Algaben zur näheren Spezifizierung des Gegenstandes (Fahrgestellnummer, G erätenummer usw.) Ohne diese Angabe liegt keine ordnungsgemäße Rechnung für einen Vorsteuerabzug vor. Durch diese Ergänzung in $ 14 Abs. 1 Nr. 3 USIG könnte der Verkaufsge' genstand genau identifiziert werden. Dieses Erfordernis müsste erst recht bei großen Aufträgen aufrechterhalten werden, wenn z.b. 10.000 Handy's pro Bestellung den Besitzer wechseln. Bei ordnungsgemäßen Geschäften über eine handelsübliche Menge wird diese Handhabung unter Geschäftsleuten allein schon deswegen Anklang finden, um für spätere Haftungs-/Garantiebzw. Sachmängelfälle den Nachweis erbringen zu können. Gerade in Bezug auf die Verlängerung der Garantiefrist von 6 auf 24 Monate durch die Einfügung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ins BGB müsste der Hersteller bzw. der verkaufende Unternehmer ein sehr großes Interesse daran habenr genau festzuhalten, welches Produkt er\"ann an wen verkauft hat, um den Beginn der Garantiezeit feststellen zu können. Durch die Einfügung einer Kleinbetragsregelung ins Gesetz (Erfordernis entfällt bei einem Warenwert bis 100 Euro) könnte auch der Verwaltunqsaufwand der Firmen reduziert werden. Aufgrund der in zunehmenden Maße - gerade nach Einführung der elektronischen Rechnungen - bei den Unternehmern elektronisch gespeicherten Rechnungsdaten, dürften diese Zusatzangaben keine allzu großen Probleme mit sich bringen. Die Spezifizierung der ge- Iieferten Gegenstände müsste nicht direkt auf der Rechnung erscheinen, sondern könnte durch Hinweis in der Rechnung auf die - beispielsweise unter der Rechnungsnummer - elektronisch gespeicherten Ergänzungsdaten oder andere Anlagen erfolgen. Mit Hilfe des seit 1.1.2002 eingeführten Datenzugriffs könnten diese Daten bei den betreffenden Unternehmen bei Umsatzsteuerprüfungen abgerufen und die Lieferwege leichter nachvollzogen werden, Durch Rückfragen beim Hersteller könnte in Erfahrung gebracht werden, an welche Unternehmer erstmals in der Kette die Geräte mit bestimmten Nummern verkauft wurden, d.h. man könnte auch von dieser Seite die Prüfung beginnen. Die erforderliche Gesetzesänderung sollte schon wegen der hohen Vorsteuererstattungen baldmöglichst auf den Weg gebracht werden. 5. Vorsteuererstattungen nur gegen Rechnungsvorlagen Nach $ 90 Abs. 1 AO haben die Beteiligten bestimmte Mitwirkungspflichten. Die Steuerpflichtigen kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Bei den Unternehmen, die aufgrund besonderer Anhaltspunkte den Anschein erwecken, in solche Karussellgeschäfte verwickelt zu sein, sollte durch eine USt-Rundverfügung an alle betroffenen Innendienststellen veranlasst werden, Erstattungen nur noch gegen Sicherheitsleistung auszuzahlen, wenn die betreffenden Firmen Kopien aller Eingangsrechnungen, aus denen die Vorsteuerüberhänge resultieren, sowie die dazugehörenden Ausgangsrechnungen vorle gen. Diese Ermittlungen des Innendienstes sind keine Prüfungshandlung, sondern sind durch den Untersuchungsgrundsatz des $ 88 AO gedeckt und führen auch nicht zu einem Verwertungsverbot, Durch die in Abschn. V. 4. geforderte Pflicht zur genauen Bezeichnung der Ware in der Rechnung könnten die Eingangslieferungen und die entsprechenden AuSgangslieferungen eindeutig zugeordnet werden. Gegebenenfalls sind die hierzu elektronisch gespeicherten Daten auf einem geeigneten Datenträger (Diskette, CD-ROM) mit einzureichen. 6. Ergänzungen zum Missbrauchsbekämpfungsgesetz Das Missbrauchsbekämpfungsgesetz kann nur der erste Schritt sein, um die Umsatzsteuerkarusselle steuerlich in den Griff zu bekommen. Neben den bereits genannten Anderungen müsste bei Neugründungen in Anlehnung an die Frist der monatlichen Voranmeldung, wie ursprünglich im Gesetzgebungsverfahren bereits angedacht, die Möglichkeit der Dauerfristverlängerung versagt werden. Des Weiteren sollten Sanktionen ins Gesetz eingefügt werden, falls der zu prüfende Unternehmer eine unangemeldete Nachschau verweigert. In diesem Fall wäre in Höhe der beantragten Umsatzsteuererstattung sein Guthaben verwirkt, Nur wenn bei einem Gesetz auch die Möglichkeit besteht, dies durchzusetzen, ist es ein wirkungsvolles Gesetz. Dabei sollte auch vor drakonischen Strafen nicht zurückgeschreckt werden, Schließlich geht es auch nicht um normale Steuerpflichtige, sondern häufig um strafrechtliche Vereinigungen, nur dass der Nachweis in der Praxis fast niemals erbracht werden kann. 7. Umsatzsteuer-Prüf ungsdienste a) Anzahl der Umsatzsteuerprüfer in Deutschland Die Zahl der zu prüfenden Betriebe und die ZahI der Prüfer hat sich in der Bundesrepublik in den letzten 10 Jahren wie folqt entwickelt: Die Zahlen2e) sind wenig aussagekräftig, da ab dem Jahr 1992 die neuen Länder in die Statistik aufgenommen wurden. Nimmt man jedoch die Zahlen der alten Bundesländer des Jahres 1991 und vergleicht sie mit den Zahlen des Jahres 1993, also dem Jahr der Einführung des neuen Umsatzsteuersystem, wird offensichtlich, dass die Verwaltung sich nicht auf diese Herausforderung eingestellt hat. Die eingesetzten Prüfer nahmen von 778 auf 789 (I,50/o) zu, die Prüfungsfälle im qleichen Zeitraum iedoch um 7,60/0. Trotz der Neu- 2e) 991 3.440.2r0 61.258 778 t,80/o 992 4.068.094 79.407 1.048 2,00/o 993 4.208.584 82.752 1.113 2,00/o 994 4.373.797 85.665 r.172 2,00/o 995 4.523.577 8i.695 1.138 L,8o/o 1996 4.642.958 86.319 t.r70 1,90/o 1g97 4.740.458 90.734 260 1,90/o r998 4.821.922 98.169.362 2,00/o r999 4.956.061 L1t.t27 2,00/o 2000 4.998.748 98.640.445 2,00/o 131

einführung des Umsatzsteuersystems in der EU wurden die Prüferzahlen den geänderten Verhältnissen nicht angepasst. Schon bei Einführung des EU-Binnen' marktes zum 1.1,1993 war von vielen Steuerexperten auf die Gefahr des Umsatzsteuerbetrugs hingewiesen worden. Es war damals vielleicht nicht absehbar, welche Dimensionen diese Steuerausfälle einmal annehmen könnten, Mittlerweile wird jedoch kein Politiker mehr abstreiten können, dass weiterer Handlungsbedarf besteht. Klammert man die Prüferzugänge in den neuen Bundesländern aus, hat sich die Zahl der Umsatzsteuerprüfer von 1991 bis 2000 nur unwesentlich im Verhältnis zu den Steigerungsraten der Betriebe erhöht' Wenn man bedenkt, dass die Umsatzsteuer mittlerweile mit Abstand die größte Einnahmequelle des Bundes3o) und der Länder darstellt, sollte man an eine Erhöhung der Prüferzahlen denken. In Zeiten knapper werdender Haushaltsmittel und den ungeheuren Pensionslasten, die in den nächsten Jahren auf die Haushalte zukommen werden, sowie den in den letzten 10 Jahren stark rückläufigen Ausbildungszahlen bei den Finanzämtern ist es nicht einfach, mehr Umsatzsteuerprüfer einzusetzen, Wie das föderative System der Bundesrepublik Deutschland zeigt, begünstigt die Aufteilung der Kompetenzen auf den Gesamtstaat (Bund) und die Gliedstaaten (Länder) die Anfälligkeiten fü'r den Missbrauch. In einem Bericht der Referatsleiter Umsatzsteuer der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird darauf verwiesen, dass die Täter auffälligerweise Wert darauf legen, dass sich die eigens gegründeten Firmen in verschiedenen Bundesländern befinden, um die Ermittlungen der Prüfungsdienste zu erschweren3l), Wenn man bedenkt, dass wegen der strikten Berufung jedes Landes auf seine Gebietshoheit/Steuerhoheit i.d,r.,,auslandseinsätze" in einem anderen Bundesland in der Praxis faktisch nicht vorkommen, kann man sich vorstellen, wie schwierig es ist, eine komplizierte und lange Lieferkette mit den bisher zur Verfügung stehenden Mitteln,,aufzudröse1n". Diese Problematik konnte durch die Übertragung bestimmter Kompetenzen auf das BfF deutlich entschärft werden. Da der Einsatz der Prüferteams des Bff jedoch von vorübergehender Natur ist, bedarf es der personellen Aufstockung bei den Ländern in diesem Bereich. Da die durchschnittlichen Prüfungszahlen nicht sofort erhöht werden können, sollten die zu prüfenden Fä]le mit Hilfe des neueingeführten Datenzugriffs effektiver geprüft werden, Da auch die Mitwirkung der Steuerpflichtigen bei einer Umsatzsteuerprüfung - gerade bei Betrugsfällen - häufig zu wünschen übrig lässt und die Steuerberater bzw. die Firmeninhaber mit allen Mitteln versuchen, die Prüfung in die Länge zu ziehen, sollten die Sanktionen gegen solche Verhaltensweisen verschärft werden (höheres Zwangsgeld, Ausschlussfrist bei Nichtvorlage der Unterlagen), um der Hinhaltetaktik besser begegnen zu können, Nicht zuletzt sollte dabei auch eine Reformierung bei der Beurteilung der Arbeitsergebnisse von Prüfern angedacht werden. Die bisherigen Kriterien zur Beur- teilung der persönlichen Leistr,urg orientieren sich sehr stark an der Anzahl der Prüfungsfälle. Bei der Auf' deckung von Karussellgeschäften darf jedoch kein Arbeits- oder Zeitaufwand gescheut werden, um eine weitere Plünderung des Staatshaushalts zu vermeiden. Der kürzlich vor dem Verwaltungsgericht Ansbach verhandelte Fall eines Betriebsprüfers vom Finanzamt Fürth, dessen gründliche Arbeitsweise von den Vorgesetzten zunächst als Verstoß gegen die Rationalisierungsgrundsätze und a1s Gefährdung der Steuergerechtigkeit durch eine übermäßige Belastung der von ihm geprüften Unternehmen beurteilt wutde, sollte hierbei richtungsweisend sein. Das Gericht befand in einem Vergleichsverfahren, dass seine Arbeitsweise, die zu nicht unbeachuichen Mehreinnahmen führte, eine überdurchschnittliche Beurteilung sowie eine Ehrenerklärung verdient habe32). b) Einrichtung einer festen Umsatzsteuerprüfungslruppe beim BfF Bei der l00-köpfigen Prüfertruppe des BfF ist nur än einen vorübergehenden Einsatz gedacht. Nach Ablauf des vorgesehenen Einsatzes der Prüferteams werden wieder die Umsatzsteuersonderprüfer der Länder die Fälle zu bearbeiten haben, Da die Umsatzsteuer eine Gemeinschaftssteuer ist, sollte bei den Ländern und beim Bund in Erwägung gezogen werden, ob nicht die Errichtung einer Bundesumsatzsteuertruppe (evtl. mit zeitlich abgeordneten Landesumsatzsteuerprüfern), ähnlich der bereits installierten Lohnsteuerprüfertruppe, sinnvoll ist, 8. Einheitliche Steuernummer Für ein vereintes Europa genügt nicht nur eine gemeinsame Währung, sondern es muss letztendlich auch ein einheifliches Steuersystem geschaffen werden. Dazu erforderlich ist jedoch nicht nur eine Annäherung der Steuerarten und der Steuersätze, sondern auch eine Annäherung der Steuerverwaltungen. Unerlässlich ist ein Steuernummernsystem, das nach einheitlichen Kriterien in allen Ländern der EU identisch ist. Diese Steuernummer könnte wie folgt aussehen: Länderco de/landkreis-d ep artment/branche/ei genfl iche Steuernummer al lo-stellise Steuernummer Die Steuernummer wird bei Geburt einer natürlichen Person oder bei Gründung eines Unternehmens vergeben und bleibt zeitlebens unverändert. Durch die zehn Stellen könnten bis zu 10 Mrd. Personen und Objekte erfasst werden; es käme auch bei der anstehenden Osterweiterung der EU zu keinen Engpässen. bl 4-stelliqe Gesellschaftsnummer Es könnten bis zu 999 verschiedene Firmenbezeichnun gen (KG/GbR/OHG/GmbHiAG /SA/Ltd/B.V./s.a.s) und damit alle nur denkbaren Rechtsgebilde in der EU erfasst werden. Die erste Stelle könnte für spezifische B esonderheiten reserviert werden (Dauerfristverlänge- rung, vorübergehende Stilllegung u,s,w,).? ) \ 30) Die Umsatzsteuer beträgt rund 3070 der Einnahmen des Bundeshaushalts 2002. 31) SZ vom 10.8.2001. 32) AZvom 12.2.2002. 132

c) 3-stelliger Landkreiscode/Department Da alle Länder in Landkreise bzw, Departments eingeteilt sind, würde sich anbieten, jeder dieser Einheiten eine Nummer zu vergeben und diese in die Steuernummer zu integrieren. Bei Wegzug des Steuerpflichtigen in einen Landkreis ändert sich entsprechend die Landkreisnummer, die eigentliche Steuernummer bleibt unverändert. Damit kann sofort an der Steuernummer erkannt werden, aus welcher Region der Rechnungsaussteller kommt. d) 2-stellige Buchstabenfolgg Jedem Land wird, entsprechend der bisherigen USt- IdNr., ein Länderschlüssel zugeteilt (DE, F, B). Bei Verlagerung des Wohnsitzes/Firmensitzes in einen anderen Staat ändert sich nur der 3-stellige Landkreiscode und der 2-stellige Länderschlüssel. In Deutschland besteht die UStLdNr. aus dem Präfix,,DE" und zusätzlich 9 Stellen. Die Vergabe der Nummern erfolgt nach dem Zufallsprinzip und lässt keine Schlüsse auf Unternehmensform, Branche usw. zu, Die Tetzte Ziffer ist die Prüfziffer33). In mehreren EU-Mitgliedstaaten ist die USt-IdNr. die Steuernummer, unter der ein Unternehmer für umsatzsteuerliche Zwecke von den Finanzbehörden registriert wird und nicht, wie in der BRD, eine - in einem besonderen Verfahren erteilte - zusätzliche besondere Nummer3a). Die Neueinteilung der einheitlichen europäischen Steuer-Nummer hätte den Vorteil, dass keine weitere (zweite) Nummer (die UStLdNr.) erforderlich wäre, sondern der Steuerpflichtige europaweit mit einer Steuer- Nummer identifiziert werden könnte. Damit wäre auch in Deutschland erreicht, dass endlich in allen Bundesländern einheitliche Steuer-Nummern vorhanden wären, Dies war bisher aufgrund des föderativen Aufbaus der Bundesrepublik noch nicht erreicht worden. Die Steuer-Nummer sollte jedoch nicht nur bei der Finanzverwaltung verwendet werden, sondern bei allen möglichen staatlichen und nichtstaatlichen (privaten) Einrichtungen: - Einwohnermeldeamt, - Wohngeldstelle, - Sozialhilfe, - Rentenanstalten, - Arbeitslosenunterstützung, - Kreisverwaltungsreferat, - Kundenlegitimation bei Banken, - Hotelbuchung. Die Steuer-Nummer sollte nicht nur Bestandteil auf allen Rechnungen sein, sondern verbindlich auch bei den anderen o,g, Vorgängen angegeben werden müssen. 9. Neugründungen von GmbH's erschweren Das Stammkapital bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sollte europaweit einheitlich auf 50,000 Euro angehoben werden. Dieses Haftungskapital sollte in voller Höhe erbracht werden müssen. Damit werden 33) Lippross, USt, Grüne Reihe,20. Auftage,2000. 3a) ffi,bff-online.de/ust/useg/usegid.html. Scheingründungen oder Gründungen, die nur dem Zweck dienen, betrügerisch tätig zu werden, zumindest finanziell erschwert, Bisher werden diese Neugründungen nur beim jeweils zuständigen Registergericht erfasst, ein Datenaustausch mit anderen Gerichten bzw. Behörden erfolgt nicht, In Zukunft sollte gesetzlich vorgeschrieben werden, dass alle Neugründungen bei einer Zentralstelle, z,b, bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, per Datenübertra gung von den einzelnen Registergerichten erfasst werden. Auf diese Weise könnte z.b. vermieden werden, dass ein deutscher Student in verschiedenen Städten Deutschlands an einem Tag zehn Gesellschaften mit beschränkter Haftung gründet, um damit Umsatzsteuerhinterziehungen zu begehen, wie beispielsweise von der Steuerfahndung festgestellt. Eine solche Einrichtung sollte in allen Staaten der EU eingeführt werden, und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sollte im Datenaustausch mit den übriqen EU-Ländern stehen. 10. Datenschutz reduzieren An vielen Stellen in diesem Beitrag ist es schon angeklungen, dass ein Datenaustausch zwischen den Finanzbehörden und den übrigen Behörden und Gerichten unabdingbar für den Erfolg der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs ist. Deshalb sollte der Datenschutz gesetzlich insoweit eingeschränkt werden, dass es möglich wird, bei jeder Finanzbehörde eine Stelle einzurichten, die Zugriff auf die Daten der Sozialämter, Landratsämter, Zulassungsbehörden, Freistellungsaufträge BfF, Kraftfahrzeugbundesamt in Flensburg, Landeskriminalämter, Einwohnermeldeämter u.s.w. hat. In Dänemark, Frankreich oder Schweden beispielsweise hat der Fiskus auch Zugriffsmöglichkeiten auf externe Datenbanken der Einwohnermeldeämter oder Schuldnerdateien3s). Dazu bedarf es jedoch einer einheiuichen Software, eines gut funktionierenden Datenverschlüsselungssystems und der Festhaltung der einzelnen Datenzugriffe. Dadurch könnte ein enormer Zeitqewinn erreicht werden, Übermittlungsfehler könnten" vermieden werden, Doppelarbeiten (2.B. Auflistung der Fahrgestellnummern in einem Alschreiben an das Kraftfahrzeugbundesamt und dort nochmalige manuelle Eingabe in den. Rechner) könnten entfallen. Da beim Steuerbetrug in der Regel auch eine kriminelle Vereinigung dahintersteckt, wäre auch ein Datenaustausch zwischen Polizei und Finanzverwaltung erstrebenswert. Die Polizei sollte die Möglichkeit erhalten, bei auffälligen Personen, die in,,krumme Geschäfte" verwickelt sind, deren steuerliche Daten insoweit einzusehen, um festzustellen, wovon diese Personen überhaupt leben, wie umgekehrt die Finanzverwaltung die Möglichkeit haben sollte, Kenntnisse darüber zu gewinnen, ob steuerlich auffäilige Personen schon in kriminelle Machenschaften verwickelt waren oder sind. 11. Task-Force Es werden immer wieder steuerliche Fallgestaltungen aus der Wirtschaft bekannt, bei denen der Anschein von Steuerumgehung auf den ersten Blick nicht von der Hand zu weisen ist. Häufig werden diesen Fallgestaltungen zugrundeliegende Steueroptimierungs-/Steuer- 3s) SZ v. 10.8.2001. 133

sparmodelle auf einschlägigen Seminaren vorgestellt, in denen sowohl auf die steuerlichen Vorteile, als auch auf die steuerlichen Gestaltungsschwierigkeiten hingewiesen wird. Neuerdings findet man solche Steuerplanungsstrategien auch vermehrt im Internet36), Um solchen Modellen wesentlich früher entgegensteuern zu können, wären Besuche solcher Veranstaltungen von Nutzen. Hierfür würde eine kleine Truppe von drei Prüfern ausreichen, die normalerweise ihren Prüfungsgeschäften nachgeht und nur ab und zu an solchen Veranstaltungen teilnimmt, Wenn es sich erst einmal in den Bundesländern herumspräche, dass eine solche Truppe beim BfF vorhanden sei, würden Angehörige der Landesfinanzbehörden Kontakt mit diesen Prüfern aufnehmen, um ihnen neuartige Modelle kurz zu schildern und nachzufragen, ob solche Planungen bereits andernorts aufgetreten sind. 12. Künftige Steuerpolitik im internationalen Kontext Der Umsatzsteuerbetrug in Bezug auf die Karussellgeschäfte könnte in kürzester Zeit beseitigt werden, wenn ein europaweiter Datenabgleich und Datenaus' tausch erfolgt, Hierzu müsste das auf der Grundlage der Erörterungen über die zukünftige Politik im Bereich der Umsatzsteuerharmonisierung in der Gruppe,,Steuerpolitik" am 2.3,2000 und im ECOFIN-Rat am 8.5.2000 vorgelegte Aktionsprogramm der neuen Mehrwertsteuerstrategie, das kurz- und mittelfristig zu einer Vereinfachung, Modernisierung und einheitlichen Anwendung der bestehenden umsatzsteuerlichen Vorschriften sowie zu einer Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedsstaaten führen soll, umgesetzt werden. Das bisher missbrauchsanfällige Mehrwertsteuersystem nach dem Bestimmungsland- 36) Bei der Recherche nach Karussellgeschäften im Internet mrde ein 6-seitiges Steuersparmodell im Zusammenhang mit US-Leasing' Mögliahkeiten bei grenzüberschreitenden Finanzierungen gefunden (rw.duefinance,de/finanzierung/entsorga.htm). prinzip sollte langfristig durch das Ursprungslandprinzip ersetzt werden3t). VI. Zusammenfassung L Die Zusammenfassenden Meldungen sollten unverzüglich um die innergemeinschaftlichen Erwerbe erweitert werden. Auch die Verkürzung der Abgabefrist auf einen Monat und Abgabe per Internet sowie die Versagung von Dauerfristverlängerungen bei Neugründungen sollten gesetzlich vorgeschrleben werden. 2. Das zwischenstaatliche Kontrollmeldesystem sollte verbessert und eine bundes- und europaweite Zentralstelle für Umsatzsteuerzwecke mit direktem Zugriif der Prüfer errichtet werden. Ein automatischer Abgleich der Umsatzsteuervoranmeldungen/Zusammenfassenden Meldungen in Deutschland und der Zusammenfassenden Meldungen zwischen den EU-Ländern darf im Zeitalter der EDV nicht länger hinausgezögert werden. 3. Mit der genauen Bezeichnung des Liefergegenstandes unter Angabe der Seriennummer (Geräte- bzw. Fahrgestellnummer) sowie der Steuernummer (Vergabe einer einheitlichen Steuernummer für ganz Europa) in der Rechnung könnten Umsatzsteuerbehugsfälle wesentlich schneller ) aufgeklärt werden, 4. Die Neugründungen von GmbH's sollten erschwert und die Geschäftsführer in einer Zentraldatei erfasst werden. 5. Der Datenschutz bzw. das Steuergeheirnnis in der heutigen Form schützt nur die Steuerunehrlichen und sollte wesentlich reduziert werden. Ein automatischer Datenabgleich innerhalb der Finanzverwaltung (EDV-mäßige Belegung aller Eingangs- und Ausgangsrechungen über 100 Euro durch die Steuerpflichtigen und Verprobung der Steuererklärungen zwischen den Firmen) könnte das Steueraufkommen ohne Personalerhöhung beachtlich erhöhen. 6. Mit der Errichtung einer Task-Force könnte schnell auf neue Gestaltungsmodelle reagiert werden. 7. Das MwSt-system nach dem Bestimmungslandprinzip sollte durch das Ursprungslandprinzip ersetzt werden. 37) Finanzplan des Bundes 2001 bis 2005,67