Kellerwirtschaftskurs 2014 Neues aus dem Weinrecht Dipl. Ing. (FH) Ralf Schwarz, Weinkontrolle, Veitshöchheim,

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Transkript:

Kellerwirtschaftskurs 2014 Neues aus dem Weinrecht Dipl. Ing. (FH) Ralf Schwarz, Weinkontrolle, Veitshöchheim, 12.09.2014

Neues aus dem Weinrecht Übersicht Lebensmittel-Informationsverordnung VO (EU) Nr. 1169/2011 Allergene Bezeichnungen (allgemeiner Hinweis) Schriftgrößen SO 2 -Lösung Federweißer Winzerglühwein Begleitdokumente sonstiges Neues aus dem Weinrecht, Dipl. Ing. (FH) Ralf Schwarz, 12.09.14 2

Lebensmittel-Informationsverordnung VO (EU) Nr. 1169/2011 Gültigkeit ab 13. Dezember 2014 Verpflichtende Angaben Art. 9 Absatz 1 Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration bei einem Alkoholgehalt von weniger als 1,2 % vol. Verkehrsbezeichnung vollständig Deutscher Prädikatswein in Verbindung mit Prädikatsstufe (Kabinett, Spätlese, Auslese usw.; Wiederholung möglich) Allergenangabe, z. B. enthält Sulfite in Weinkarten angeben Mindestschriftgröße 1,2 mm, bemessen am kleinen x Alkoholgehalt 0,2 l bis 1 l: mind. 3 mm; >1 l: 5 mm (Art. 54 Abs.2 VO (EG) Nr. 607/2009) Nennvolumen 0,2 l bis 1 l: mind. 4 mm; >1 l: 6 mm ( 20 Fertigpackungsverordnung) Neues aus dem Weinrecht, Dipl. Ing. (FH) Ralf Schwarz, 12.09.14 3

Lebensmittelinformationsverordnung (LMIVO) Vertiefung Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 weitere wichtige Regelungen: Regelungen zum Fernabsatz Etikettierung von Sammelpackungen Folgeregelungen zur Kennzeichnung bei loser Abgabe (z. B. Getränkekarte) Neues aus dem Weinrecht, Dipl. Ing. (FH) Ralf Schwarz, 12.09.14 4

Lebensmittelinformationsverordnung (LMIVO) Fernabsatz Art. 14 Fernabsatz - die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatums müssen beim Einsatz von Fernkommunikationstechnik vor dem Abschluss des Kaufvertrages verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäftes erscheinen oder dem Verbraucher durch andere geeignete Mittel kostenlos und eindeutig zur Verfügung stehen Art. 2 Abs. 2 Buchstabe u Fernkommunikationstechnik - jedes Kommunikationsmittel, das zum Abschluss eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Lieferer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden kann Internet Telefonbestellung (Werbung über TV/Radio/Weinlisten/Kataloge) Printmedien (Weinliste/Kataloge) mit Bestelllisten) Neues aus dem Weinrecht, Dipl. Ing. (FH) Ralf Schwarz, 12.09.14 5

Lebensmittelinformationsverordnung (LMIVO) Fernabsatz Art. 14 Fernabsatz i. d. Regel müssen auf der Homepage bzw. auf der Weinliste (z. B. bei fernmündlichem Verkauf) angegeben werden: Bezeichnung des Lebensmittels (bei Qualitäts-/Prädikatserzeugnissen auch die nähere Herkunft) Nettofüllmenge, Name oder Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers (Abfüller) Herkunft (Mitgliedstaat) vorhandener Alkoholgehalt Allergenhinweis Loskennzeichnung und somit auch die A. P. Nummer nicht notwendig bei Lieferung müssen die Erzeugnisse trotzdem den geltenden Kennzeichnungsanforderungen entsprechen Neues aus dem Weinrecht, Dipl. Ing. (FH) Ralf Schwarz, 12.09.14 6

Lebensmittelinformationsverordnung (LMIVO) Sammelpackungen Kennzeichnung von Weinkartons Abgabe von verschlossenen Weinkartons an Endverbraucher (auch Gaststätten etc.) alle obligatorischen Angaben müssen angebracht werden wenn hierzu ein Flaschenetikett verwendet wird, so muss im selben Sichtfeld die Stückzahl und Mengenangabe erfolgen (z. B. Inhalt: 6 x 0,75 l ) Abgabe von verschlossenen Weinkartons an Zwischenhändler Lieferschein mit allen obligatorischen Angaben muss mitgeliefert werden und auf dem Karton muss die Bezeichnung ( Wein ausreichend) und der Name/Firma mit Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers angegeben werden (ggf. Mindesthaltbarkeitsdatum und Aufbewahrungs-/Verwendungshinweise notwendig) Neues aus dem Weinrecht, Dipl. Ing. (FH) Ralf Schwarz, 12.09.14 8

Lebensmittelinformationsverordnung (LMIVO) nationale Regelungen zur losen Abgabe Entwurf EU-lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung LMIDV Achtung LMIDV noch im Entwurfsstadium Änderungen vorbehalten! betrifft Kennzeichnungsanforderungen für Lebensmittel, die offen (somit ohne Vorverpackung) abgegeben werden oder auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt werden oder im Hinblick auf Ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden Fall A) offener Ausschank auf Weinfest, in Gastronomie - Sulfithinweis bzw. ggf. Hinweis auf andere Allergene (Ei/Milch) notwendig in der Form Enthält Sulfite, Enthält Lysozym aus Ei, Enthält Sulfite und Milch etc.) - der Hinweis ist auf den Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen anzugeben und kann auch über einen Hinweis bei der Bezeichnung des Erzeugnisses als Fußnote angegeben werden - alternativ kann auch ein entsprechender und deutlich sichtbarer Aushang in der Verkaufsstätte (Gastronomie) erfolgen oder durch geeignete schriftliche oder elektr. Informationen (elek. Display etc.) auf die Allergene im Erzeugnis hingewiesen werden - Obligatorische Angaben Weinkarte: Herkunftsland, Anbaugebiet, Weinart, Qualitätsstufen, Menge, Preis Neues aus dem Weinrecht, Dipl. Ing. (FH) Ralf Schwarz, 12.09.14 9

Schwefelige Säure in Lösung (SO 2 -Lösung) nur bei Kleingebinden nur mit Lösungen > 5 % Wassereintrag ist auf das technisch notwendige Mindestmaß zu reduzieren! Bitte bedenken, Einsatz auf Trauben / Maische ist nur Schätzung! (pro Einsatz von KDS) Neues aus dem Weinrecht, Dipl. Ing. (FH) Ralf Schwarz, 12.09.14 10

Federweißer Achtung! keine Verwendung von Tafeltrauben Vorhandener Alkoholgehalt > 1% vol; weniger als 3/5 des Gesamtalkohols Gesamtalkohol ist anzugeben Nennfüllmenge Herkunft: Deutsches Erzeugnis, oder erzeugt in Deutschland Verkehrsbezeichnung teilweise gegorener Traubenmost Fränkischer Federweißer, Roter Federweißer Federroter, Federrotling, Saußer, Bremser möglich ohne engere geografische Herkunft Los-Kennzeichnung Abfüller -Angabe in Verbindung mit Name (Firma) und Adresse Allergenangabe ( enthält Sulfite, ) Kennzeichnung auf Tank für Selbstzapfer (obligatorische Angaben) Auf Abschreibungen im HB achten (täglich, fortlaufend nummeriert) Neues aus dem Weinrecht, Dipl. Ing. (FH) Ralf Schwarz, 12.09.14 11

Winzerglühwein WeinVO 38 Abs. 1 a Gültigkeit ab 01. Januar 2015 Nur aus Trauben aus dem eigenen Betrieb Weinbereitung und Herstellung muss im kennzeichnenden Betrieb stattfinden Bitte auch auf dem Weihnachtsmarkt beachten! Ebenfalls bei weinhaltigen Getränken, Ausnahme ist die Winzerschorle (markenrechtlich geschützter Begriff) Neues aus dem Weinrecht, Dipl. Ing. (FH) Ralf Schwarz, 12.09.14 12

Glühwein Bezeichnung ( Glühwein, oder Glühwein aus Weißwein ) Name und Anschrift des Herstellers Allergenangabe Nettofüllmenge Herkunftsland / Herstellungsland vorhandener Alkohol Los-Kennzeichnung Leitfäden zur Etikettierung online unter Regierung von Unterfranken, Weinprüfstelle http://www.regierung.unterfranken.bayern.de/aufgaben/7/4/00794/index.html Neues aus dem Weinrecht, Dipl. Ing. (FH) Ralf Schwarz, 12.09.14 13

Begleitdokumente Vollständiges Ausfüllen (Versender, Empfänger, Beförderer, Kommissionär, Weinart, Jahrgang, Geografische Bezeichnung, Rebsorte, Qualitätsstufe, Behandlungskennziffern, analytische Werte, Menge, Weinbauzone, Hinweise zu Schönungsmittel mit allergenem Potential, Etikettierungspflicht bei Flaschenwein beachten, sonst ab 60 l Beförderungmenge) Zeitnahe Zusendung an KVB (am Tag des Transportes) Aufbewahrung fünf Jahre, auch ungültige Dokumente Leserlich, deutlich, und in urkundenfester Schrift u. Zeichen Neues aus dem Weinrecht, Dipl. Ing. (FH) Ralf Schwarz, 12.09.14 14

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