Tenor. Tatbestand. Normenketten: 51 Abs. 1 und 53 AuslG 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG 34 Abs. 1 AsylVfG

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Transkript:

VG Ansbach, Urteil v. 17.05.2011 AN 14 K 11.30047, AN 14 K 11.30048, AN 14 K 11.30049, AN 14 K 11.30049, AN 14 K 11.30047, AN 14 K 11.30048, AN 14 K 11.30052, AN 14 K 11.30052 Normenketten: 51 Abs. 1 und 53 AuslG 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG 34 Abs. 1 AsylVfG Schlagwort: Endgültige Trennung und Scheidung vom Ehemann als nachträgliche Änderung der Sachlage zu Gunsten der Kläger im Hinblick auf eine Abschiebung in den Kosovo Tenor 1. In den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbundenen Verfahren AN 14 K 11.30049 (Klägerin zu 1), AN 14 K 11.30047 (Klägerin zu 2) und AN 14 K 11.30048 (Klägerin zu 3) und AN 14 K 11.30052 (Kläger zu 4 und 5) wird unter Aufhebung der Bescheide vom 3. Februar 2011 (Klägerinnen zu 1 bis 3) und unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Februar 2011 in Ziff. 2 und Ziff. 3 (Kläger zu 4 und 5) das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern die Voraussetzungen des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten der Verfahren. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Die am *************** in **** geborene Klägerin zu 1) ist nach ihren Angaben wie ihre Kinder, die Kläger zu 2) bis 5), Staatsangehörige des Kosovo, Volkszugehörige der Roma und Muslimin. Sie reiste im Jahre **** mit der am ************ in ******** geborenen Tochter ******** (Klägerin zu 2) in das Bundesgebiet ein und stellte Asylantrag für sich und ihre Tochter. Diese Asylanträge wurden als offensichtlich unbegründet abgelehnt mit Bescheid des Bundesamtes vom 27. Dezember 1993 und festgestellt, dass die Voraussetzungen der 51 Abs. 1 und 53 AuslG nicht vorliegen. Ein Asylfolgeantrag vom 5. August 1994 wurde bestandskräftig mit Bescheid vom 29. September 1994 abgelehnt. Auch der Asylfolgeantrag vom 9. Mai 2000 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 3. Juni 2002 abgelehnt, die dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. Dezember 2002 abgewiesen. Das Urteil wurde rechtskräftig. Die Klägerin zu 1) heiratete am ************* in Deutschland ihren früheren Ehemann **** *******, geboren am **************. Für ihn wurde nach Aktenlage ein Asylverfahren nicht durchgeführt. Im Hinblick auf den am ***************** in Deutschland geborenen Sohn **** und die am ************** geborene Tochter ****** erfolgte mit Schreiben vom 18. Januar 2011 durch die Stadt ******** eine Anzeige gemäß 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG. Daraufhin erklärte mit Schreiben vom 7. Februar 2011 der Bevollmächtigte der Kläger die Rücknahme der Asylanträge, woraufhin mit ablehnenden Bescheid vom 10. Februar 2011 das Asylverfahren eingestellt wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen der 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Für die am ************** geborene Tochter ******** wurde nach Angabe des Bundesamtes im Bescheid vom 3. Februar 2011 ein Asylverfahren durchgeführt und mit Bescheid des Bundesamtes vom 10. November 2008 in der Fassung des Bescheides vom 17. März 2009 unanfechtbar abgelehnt.

Mit Schriftsätzen vom 23. Dezember 2010 bzw. 31. August 2010 (betreffend *****************) ließen die Kläger die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungsverboten beantragen und vortragen, die Kläger seien kosovarische Staatsangehörige und gehörten dem Volk der Roma an. Die Klägerin zu 1) sei seit 12. August 2009 von ihrem Ehemann ************* getrennt, dieser sei aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen und sie bekomme keinen Unterhalt für sich oder die Kinder. Die Klägerin zu 1) habe keinerlei Familie mehr im Kosovo, so dass sie bei einer Rückkehr dorthin nicht auf den Rückhalt einer Familie zählen könnte. Sie wäre dort gezwungen als alleinerziehende Mutter mit vier Kindern, zumal zwei davon noch krank seien, ohne jegliche wirtschaftliche oder finanzielle Unterstützung zu leben. Unter Hinweis auf den neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amtes sei davon auszugehen, dass es für die Kläger unter diesen Umständen nicht möglich wäre, im Kosovo ihre Existenz zu sichern. Gleichzeitig wurden ärztliche Atteste vorgelegt, denen zu entnehmen ist, dass der Sohn **** (Kläger zu 5) an emotionalen Störungen des Kindesalters mit Trennungsangst und Schulphobie (F 93.0, F 93.1) und emotionalen Störungen mit Depressivität (F 93.8) leidet. In einem Attest vom ***************** der Gemeinschaftspraxis ******************************wird der Klägerin zu 1) bescheinigt, sie leide an einem Pseudotumor cerebri. Diese Erkrankung gehe mit einem zeitweise erhöhten Hirndruck ohne organische Ursachen einher. Es könne zu einer Stauungspapille beider Augen mit eventueller Erblindung kommen, falls nicht behandelt werde. Die Patientin nehme derzeit regelmäßig Medikamente ein. Die Ehe der Klägerin zu 1) mit ihrem Ehemann wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ******** vom ***************** geschieden. Die Wiederaufgreifensanträge zu 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG wurden mit Bescheiden vom 3. Februar 2011 gegenüber den Klägerinnen zu 1), zu 2) und zu 3) abgelehnt. Gegenüber den Klägern zu 4) und zu 5) wurde im Bescheid vom 10. Februar 2011, mit dem die Asylverfahren eingestellt wurden, festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. In diesem Bescheid war auch eine Abschiebungsandrohung in den Kosovo enthalten ( 34 Abs. 1 AsylVfG i.v.m. 59 AufenthG, 38 Abs. 2 AsylVfG). Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass es in den Verfahren der Klägerinnen zu 1) und 2) bereits an der Voraussetzung für ein Wiederaufgreifen nach 51 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz fehle. Die Klägerin zu 1) lebe bereits seit 12. August 2009 von ihrem Ehemann getrennt, der Wiederaufnahmeantrag sei erst im Dezember 2010 gestellt worden. Auch bei einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung nach 51 Abs. 5, 48 oder 49 VwVfG ergebe sich kein anderes Resultat. Weder sei bei einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung zu erwarten noch eine erhebliche, individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Nicht wenige junge Kosovarinnen lebten heute alleinstehend oder als allein erziehende Mütter ohne nahe oder ganz ohne Familienangehörige im Kosovo. Uneheliche Kinder seien auch im Kosovo keine Seltenheit und in aller Regel würden die Mütter von ihren Familien unterstützt. Diese Personengruppe sei bei Rückkehr in den Kosovo auf Grund des bestehenden Sozialhilfesystems nicht einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt. Auf die Begründung im Übrigen wird Bezug genommen. Gegen diese Bescheide wurde mit Klageschrift vom 14. Februar 2011 bzw. 16. Februar 2011 (Kläger zu 4) und zu 5) zum Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben mit dem Antrag, die Bescheide aufzuheben und den Klägern Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Im Verfahren der Kläger zu 4) und zu 5) wurde vorgetragen, der Bescheid sei schon deshalb aufzuheben, da niemals ein Asylantrag gestellt worden sei und deshalb ein Asylverfahren auch nicht durch Bescheid eingestellt werden könne. Im Übrigen wurde zur Begründung ausgeführt, aus der Entscheidung der Beklagten gehe nicht hervor, dass in irgendeiner Weise 51 Abs. 5 VwVfG geprüft worden sei. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Dreimonatsfrist des 51 Abs. 3 VwVfG abgelaufen sei. Die Beklagte habe keinerlei Erhebungen darüber angestellt, ab wann die neuen Beweismittel der Klägerin zu 1) bekannt gewesen seien. Das Bundesamt beantragte, die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 11. April 2011 wurde den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ****** beigeordnet. In der mündlichen Verhandlung sind die Klägerinnen zu 1) und zu 2) und der Kläger zu 5) mit ihrem Bevollmächtigten Rechtsanwalt ****** erschienen. Als Beistand war außerdem die Angestellte des Jugendhilfevereins *********, Frau *****, die sozialpädagogische Familienhilfe für die klägerische Familie leistet, erschienen. Die Klägerin zu 1) gab auf Frage des Gerichts an, sie sei von ihrem Ehemann geschieden und lebe auch derzeit nicht mit ihm zusammen. Wegen ihrer Erkrankung im Kopf nehme sie ein Medikament ein, das Diamox heiße. Frau ***** gab, vom Gericht befragt, an, sie begleite die Klägerin zu 1) ab und zu auch zum Arzt, diese müsse Medikamente nehmen und zwar täglich. Nach ihrem Wissen handele es sich um drei Medikamente. Für die minderjährigen Kinder sei Jugendhilfe bewilligt worden, insbesondere für ****, der anfangs Schwierigkeiten mit dem Schulbesuch gehabt habe. In der Familie träten Schwierigkeiten mit der Sprache und bei alltäglichen Situationen auf. Die Klägerin zu 1) habe früher auch eigenständig Besuche, z. B. beim Sozialamt bewerkstelligt, auf Grund ihrer derzeit vorherrschenden Erkrankung brauche sie jedoch viel Unterstützung. Der Prozessbevollmächtigte gab an, die Familie hätte bei einer Abschiebung in den Kosovo keine Unterstützungsmöglichkeit, weder vom früheren Ehemann der Klägerin zu 1), der da dieser in Untersuchungshaft sitze, noch vom Schwiegervater, da dieser seit zwei Jahren im Koma liege und mit seiner kleinen Rente seine Pflege finanzieren müsse. Außerdem müsse die Klägerin zu 1) Medikamente, und er bezweifle, dass sie eine Registrierung in ihrem Heimatort **** schaffen würde. Die Klägerin zu 1) gab auf Frage des Gerichts an, das Haus ihres früheren Ehemannes, in dem sie vor **** in **** gelebt habe, sie während des großen Krieges zerstört worden. Bei ihrer Ausreise im Jahr **** sei es noch unzerstört gewesen. Der Bevollmächtigte der Kläger beantragte, die Bescheide vom 3. Februar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Im Verfahren der Kläger zu 4) und zu 5) (AN 14 K 11.30052) beantragte der Prozessbevollmächtigte, den Bescheid vom 10. Februar 2011 in Ziffern 2. und 3. aufzuheben und Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Asylakten und die Gerichtsakten in den anhängigen Verfahren Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbundenen Klagen sind zulässig und begründet. Die Bescheide des Bundesamtes vom 3. Februar 2011 und vom 10. Februar 2011 sind, soweit sie mit der Klage angegriffen wurden (der Bescheid vom 10.2.2011 in Ziffern 2. und 3.) rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Hinsichtlich der Kläger liegt ein Abschiebungsverbot gemäß 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Beklagte war deshalb unter Aufhebung der Bescheide vom 3. Februar 2011 bzw. unter Aufhebung von Ziffern 2. und 3. des Bescheides vom 10. Februar 2011 zu verpflichten, die entsprechende Feststellung zu treffen ( 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. 60 Abs. 2, 3 oder 5 AufenthG liegen nicht vor. Insoweit wird auf die Begründung der Bescheide vom 3. Februar 2011 und 10. Februar 2011 Bezug genommen ( 117 Abs. 5 VwGO). Bei den Anträgen der Kläger handelt es sich der Sache nach um einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, weil das Bundesamt bereits im vorhergehenden Verfahren festgestellt hatte, dass bei den Klägern Abschiebungshindernisse nach 53 AuslG (Klägerinnen zu 1) und zu 2) bzw. Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Kläger zu 3) bis 5) nicht vorliegen. Abgesehen davon, dass das Bundesamt in den Verfahren der Klägerinnen zu 1) bis 3) eine sachliche Prüfung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach 60 Abs. 7 Satz 1

AufenthG vorgenommen hat, Feststellungen zur Sache getroffen hat und damit den Weg zu einer Sachprüfung auch im gerichtlichen Verfahren freigemacht hat (vgl. Urteil des BVerwG vom 21.3.2000 in: BVerwGE 111, 77) hat sich unzweifelhaft durch die Ehescheidung der Klägerin zu 1) von ihrem Ehemann mit Beschluss des Amtsgerichts ******** vom ***************** auch ein neuer Sachverhalt im Sinne des 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ergeben, da die Klägerin zu 1) seit der Ehescheidung bei einer Rückkehr in ihre Heimat als Alleinerziehende von drei minderjährigen Kindern ohne gesicherten Lebensunterhalt, beeinträchtigt durch eine ernstzunehmende eigene Erkrankung sich in einem Land behaupten müsste, in dem selbst das Auswärtigen Amt im neuesten Lagebericht vom 6. Januar 2011 auf die erheblichen Schwierigkeiten einer Registrierung von Angehörigen der RAE im Kosovo hinweist mit der Folge, dass der Zugriff auf staatliche Sozialleistungen, die Gesundheitsversorgung, Ausbildungsmaßnahmen, die Verfügung über Wohnraum und Arbeit sowie den Zugang zu Personenstandsdokumenten deutlich erschwert ist. Eine solche veränderte Sachlage liegt auch zu Gunsten der inzwischen volljährigen Klägerin zu 2) vor, da sich diese noch in Ausbildung befindet und im Familienverband bewegt. Gegenüber der Situation einer Abschiebung zusammen mit dem Ehemann und Vater, der ohne Weiteres den Lebensunterhalt der Familie auch im Kosovo hätte sicherstellen können, hat sich damit für die gesamte Familie nach der Ehescheidung eine Situation ergeben, die es nicht ausgeschlossen erscheinen lässt, dass für die gesamte Familie auch extreme Gefährdungen bei einer Abschiebung in den Kosovo eintreten könnten. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen war die Beklagte verpflichtet gemäß 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und in diesen Zusammenhang auch über das Vorliegen von Abschiebungsverboten zu entscheiden. Einem Wiederaufgreifen des Verfahrens steht auch nicht die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren AN 19 K 02.31547 vom 3. Dezember 2002 in den Verfahren der Klägerinnen zu 1) und zu 2) entgegen. Gemäß 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile nur insoweit, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Durch die Ehescheidung der Klägerin zu 1) hat sich jedoch ein neuer Sachverhalt ergeben, der mit dem Streitgegenstand des Urteiles vom 3. Dezember 2002 nicht identisch ist. Selbst wenn die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen sollten (etwa mit dem Hinweis darauf, dass sich die Klägerin zu 1) schon wesentlich früher tatsächlich von ihrem Ehemann getrennt habe), hätten die Kläger einen Anspruch darauf, dass Bundesamt eine positive Feststellungen zu 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG trifft. Denn jenseits des 71 AsylVfG, der nur den Asylantrag im Sinne von 13 AsylVfG betrifft, kann sich aus 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG und einer in deren Rahmen in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 1 und 2 Grundgesetz gebotenen Ermessensreduzierung auf Null das Wiederaufgreifen des abgeschlossenen früheren Verfahrens, die Aufhebung des unanfechtbar gewordenen Verwaltungsaktes und eine neue Sachentscheidung zu 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG dann ergeben, wenn tatsächlich Abschiebungsverbote vorliegen; auf die Frage, wann diese geltend gemacht worden sind, kommt es wegen des materiellen Schutzgehalts der Grundrechte nicht an (vgl. Beschluss des BVerfG vom 21.6.2000 in: DVBl. 2000, 179; Urteil des BVerwG vom 21. März 2000, NVwZ 2000, 940). Bei den Klägern liegt ein Abschiebungsverbot gemäß 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift soll von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche von 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschriebene Gefahr liegt unter mehreren Gesichtspunkten vor. 1. Zum einen leidet die Klägerin zu 1) nach dem ärztlichen Attest ihrer Ärzte Dres. ******************** vom ***************** unter an einem Pseudotumor cerebri und auf Grund dieser Erkrankung kann es bei einer unterbliebenen Behandlung zu einer Erblindung kommen. Die Klägerin zu 1) muss deshalb regelmäßig Medikamente einnehmen. Damit droht der Klägerin zu 1) aber bei einer unterbleibenden Behandlung ihrer Erkrankung schwerste Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit (Urteil des BVerwG vom 17.10.1995-9 C 9.95 -;).

2. Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass eine alleinstehende, ohne verwandtschaftliche Hilfe in das Kosovo zurückkehrende Frau, die drei minderjährige Kinder zu ernähren hat, keine Chance hat, für sich und ihre Familie das zum Überleben notwendige Existenzminimum zu erwirtschaften. Im Verfahren wurde dargelegt, dass nach der Ehescheidung der Klägerin zu 1) eine finanzielle Unterstützung aus Deutschland bei einer Rückkehr der Familie in den Kosovo nicht erwartet werden könne. Der Ehemann befinde sich in Untersuchungshaft und der Schwiegervater liege im Koma und verwende seine Rente für die Pflegeleistungen. Angesichts einer Arbeitslosenquote im Kosovo von geschätzten 45 % (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien/Kosovo vom 6.1.2011) ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin zu 1) durch Erwerbstätigkeit zum Lebensunterhalt beitragen könnte, abgesehen davon, dass die meisten Lohnempfänger mit einem Gehalt auskommen müssen, das nicht Existenz sichernd ist (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo, zur Lage der medizinischen Versorgung - up date vom 7.6.2007). Hinzu kommt, dass Angehörige der Minderheitengruppen Roma/Aschkali/Ägypter, zu denen die Kläger nach Überzeugung des Gerichts zählen, vom Arbeitsmarkt weitgehend ausgeschlossen sind (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O., S. 3). Die Arbeitslosenquote bei diesen Minderheiten liegt deshalb bei 98 %. Verwandte der Klägerin zu 1) halten sich im Kosovo nach ihren überzeugenden Angaben nicht mehr auf. 3. Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel, ob die Klägerin zu 1) eine staatliche Registrierung am Wohnort erreichen könnte. Eine solche Registrierung müsste wohl in **** passieren, da sie dort zuletzt gelebt hat. Eine staatliche Registrierung am Wohnort sowie Personenstandsurkunden sind grundsätzliche Voraussetzungen für den Zugang zu vielen Leistungen und im Rechtsverkehr. Viele Angehörige der RAE sind im Kosovo jedoch nicht registriert bzw. besitzen keine oder nur unvollständige Personenstandsurkunden. Für die Registrierung ist ein komplexes Verfahren zu durchlaufen, dem die Klägerin zu 1) derzeit wegen ihres gesundheitlichen Zustandes unter Berücksichtigung der Angaben der die sozialpädagogische Familienhilfe durchführenden Mitarbeiterin des *********** nicht gewachsen ist. Selbst wenn es der Klägerin zu 1) jedoch gelänge, sich und ihre Familie registrieren zu lassen und staatliche Unterstützung zu erhalten, ist festzustellen, dass das Sozialhilfeniveau im Kosovo kaum ausreicht, um die Grundversorgung zu sichern (amnesty international zur Situation der Roma im Kosovo und zu den Abschiebungen von Roma in den Kosovo, Berlin, 6.5.2010). Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1) aus finanziellen Gründen nicht in der Lage wäre, die Medikamente zur Behandlung ihrer Erkrankung regelmäßig zu beschaffen. Zwar weist der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. Januar 2011 darauf hin, dass für medizinische Leitungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der so genannten Essential Drug List) nur Eigenbeteiligungen der Patienten zu zahlen sind (demgegenüber geht das VG Braunschweig im Urteil vom 11.6.2009-6 A 287/07 - davon aus, dass selbst Medikamente dieser Liste [essential drug list] regelmäßig von den Patienten in vollem Umfang zu bezahlen sind.). Abgesehen davon, dass das von der Klägerin zu 1) bezeichnete Medikament Diamox (bzw. der Wirkstoff Acetazolamid) nicht in der Liste verzeichnet ist, weist die Schweizerische Flüchtlingshilfe darauf hin, dass Patienten in den meisten Fällen einen Teil oder die gesamten Behandlungskosten inkl. der Kosten für Medikamente übernehmen müssen, da die Nachfrage nach medizinischen Leistungen die Kapazitäten weit übersteigt und die unklaren Kostenstrukturen und die ungenügenden Behandlungskapazitäten eine große Korruptionsanfälligkeit des Gesundheitswesens begünstigen. Staatliche Sozialunterstützung ist an schwer erfüllbare Kriterien geknüpft und die ausbezahlten Hilfen sind sehr gering. Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass davon auszugehen ist, dass die Klägerin zu 1), selbst wenn sie in ihrem derzeitigen Gesundheitszustand es erreichen könnte, in ihrer Heimat eine Registrierung zu erhalten und staatliche Unterstützungsmaßnahmen tatsächlich ausgezahlt zu erhalten, nicht in der Lage wäre, das von ihr benötigte Medikament (die Mitarbeiterin der sozialpädagogischen Familiehilfe sprach von drei Medikamenten) sich regelmäßig zu beschaffen. Damit würde sich die Klägerin zu 1) aber nach dem vorliegenden Attest der Gefahr einer Erblindung an beiden Augen aussetzen. Die von der Klägerin zu 1)

und im Attest vom ***************** bestätigte Erkrankung wird auch dadurch plausibel, dass die Klägerin zu 1) nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung das Medikament Diamox einnimmt, das für die Behandlung eines Pseudotumor cerebri vorgesehen ist. 4. Selbst wenn die Klägerin zu 1) daher eine Registrierung erreichen sollte, wäre sie und ihre Familie dann mit einem der größten Probleme konfrontiert, von denen Roma im Kosovo betroffen sind, dem Zugang zu Wohnraum. Wie die Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, hat sie zuletzt in **** im Haus ihres früheren Ehemannes gewohnt, von dem sie nunmehr jedoch geschieden ist, so dass nicht anzunehmen ist, dass sie dort noch Wohnung nehmen kann. Darüber hinaus hat sie vorgetragen, das Haus sei während des großen Krieges (sie meint damit wohl 1999) zerstört worden. Unter Berücksichtigung des allgemeinen im Kosovo herrschenden Mangels an Wohnraum wäre die Klägerin zu 1) daher mit dem Problem konfrontiert, für sich und ihre vier Kinder Wohnraum zu finden. Dafür stünden ihr in dem Falle, dass sie es erreichte, staatliche Unterstützungsleistungen zu erhalten, monatlich bis zu 80,00 EUR zur Verfügung (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6.1.2011: die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 40,00 EUR monatlich und für Familien abhängig von der Zahl der Personen bis zu 80,00 EUR monatlich). Nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Erkrankung der Klägerin zu 1) und ihres derzeitigen gesundheitlichen Zustandes erscheint es dem Gericht ausgeschlossen, dass sie für sich und ihre Familie Wohnraum erlangen könnte. 5. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die volljährige Klägerin zu 2) ihren Beitrag zur wirtschaftlichen Sicherung der Familie leisten könnte. Bedingt durch Tradition, Religion und soziokulturelle Eigenheiten sowie wirtschaftliche Abhängigkeiten sind Frauen im Kosovo gesellschaftlich schlechter gestellt als Männer. Während die Arbeitslosenquote insgesamt ca. 45 % beträgt, liegt sie bei Frauen bei über 70 %. Die Klägerin zu 2), ihre Geschwister und die Klägerin zu 1) würden daher selbst dann, wenn sie eine Registrierung erreichen sollten und staatliche Unterstützungsleistungen erhalten würden, sich in einer wirtschaftlichen Situation befinden, die eine besondere Gefährdung hervorrufen würde, Opfer sexueller Ausbeutung, die im Kosovo weit verbreitet ist und Frauen und Kinder betrifft, betroffen zu sein (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6.1.2011). So berichtet das US-Außenministerium in einem Report zum Kosovo vom 16.6.2009, abrufbar unter www.unhcr.org/refworld/docid/4a4214ad28.html: Der Kosovo ist Ursprungs-, Transit- und Zielland von Frauen und Kindern, die zwecks kommerzieller sexueller Ausbeutung über die Landesgrenzen hinweg im Rahmen des Menschenhandels verschleppt werden. Auch innerhalb des Kosovo fallen kosovarische Frauen und Kinder für die gleichen Zwecke dem Menschenhandel zum Opfer. Nichtregierungsorganisationen haben berichtet, dass der Kinderhandel mit dem Ziel, Kinder zum Betteln zu zwingen, insbesondere bei den Roma-Gemeinschaften ein zunehmen-des Problem darstelle. Nach Ausführungen des UNHCR in den Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes von Personen aus dem Kosovo vom 9. November 2009 besteht bei Opfern von Menschenhandel und insbesondere bei Frauen und Kindern internationaler Schutzbedarf, da es möglich ist, dass sie keinen effektiven Schutz durch den Staat erhalten. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Situation der Kläger nach einer Abschiebung in den Kosovo lediglich von der wirtschaftlichen Not aller in vergleichbarer Situation lebenden Einwohner des Kosovo geprägt wäre. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Situation vergleichbar wäre mit der einer Romafamilie, die zusammen mit dem Vater bzw. Ehemann, also einem männlichen Ernährer der Familie in den Kosovo abgeschoben wird. Vielmehr stünde die Klägerin zu 1) als Familienoberhaupt unter Berücksichtigung und wegen ihrer Erkrankung und der auf sie wartenden Schwierigkeiten alleine und hilflos da. Mit Sicherheit stünde sie jedenfalls anfangs ohne Einkünfte und Wohnraum da. Die Existenzsicherung ihrer Familie mit drei minderjährigen Kindern, von denen eines außerdem noch erkrankt ist, wäre für unvorhersehbare lange Zeit nicht gewährleistet. Selbst wenn sie es nach einer gewissen Zeit erreichen könnte, dass sie in ihrem Heimatort registriert würde und staatliche Unterstützung erhalten könnte, muss nach den Auskünften, die das Gericht im Verfahren zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht

hat, davon ausgegangen werden, dass sie sich ihre Medikamente davon nicht leisten könnte und daher langfristig der extremen Gefahr der Erblindung ausgesetzt wäre. Die übrigen Familienmitglieder wären wegen der durch diese Verhältnisse geschaffenen wirtschaftlichen Not ernsthaft in Gefahr, in verbrecherischer Weise sexuell und in anderer Weise ausgebeutet zu werden, um den Lebensunterhalt sichern zu können. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger auf die Hilfe einer im Kosovo noch vorhandenen Verwandtschaft setzen können. Die Klägerin zu 1) hat vielmehr von vorneherein (vgl. Anhörung vom 3.12.1993) angegeben, dass sie in ihrer Heimat niemanden mehr habe und sie im Kosovo alleine gewesen sei. Ihre Eltern seien bereits verstorben und ihr Ehemann halte sich in Deutschland auf. Das Gericht sieht keinen Anlass, daran zu zweifeln, so dass feststeht, dass die Kläger auch von Verwandten keine Hilfe zu erwarten haben. Damit sind die Kläger aber unübersehbar in verschiedentlicher Hinsicht von schwersten Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit bei einer Rückkehr in den Kosovo bedroht. Weder wäre eine ausreichende Versorgung der Erkrankung der Klägerin zu 1) gesichert, noch könnte die Familie das wirtschaftliche Existenzminimum erlangen und insbesondere die Klägerinnen zu 1) und zu 2) wären jedenfalls unter diesen Voraussetzungen den im Kosovo weit verbreiteten Mechanismen der sexuellen Ausbeutung ausgeliefert. Aus diesen Gründen ergibt sich für die Kläger ein Abschiebungsschutz nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Kostenentscheidung beruht auf 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, 83 b) AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO, 711, 708 Nr. 11 ZPO.