Bauleitplanung und umweltschützende Belange 1. Die Inhalte des Umweltberichtes 4. Planungsablauf inklusive Umweltprüfung 7



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Inhalt Bauleitplanung und umweltschützende Belange 1 Die Inhalte des Umweltberichtes 4 Planungsablauf inklusive Umweltprüfung 7 Mustergliederung Umweltbericht gem. 2a BauGB 9 Vorschlag zum einheitlichen Abrechnungsverfahren gem. HOAI 10 1

Bauleitplanung und umweltschützende Belange Umweltprüfung Eingriffsregelung Landschaftsplanung Grünordnungsplanung FFH- und Vogelschutz-Verträglichkeitsprüfung Prüfung von Artenschutzbelangen Mit Beschluss des Gesetzes zur Einführung der Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) am 23.06.2004 und entsprechender Novellierung des Baugesetzbuches (BauGB) wurde für alle Aufstellungen, Änderungen oder Ergänzungen von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen mit Ausnahme der Satzungen nach 34 und 35 BauGB eine Umweltprüfung Pflicht. Dies ist Anlass, den Kleinen Leitfaden der bdla-landesgruppe Rheinland-Pfalz / Saarland vom Mai 2002 in einer neuen inhaltlich überarbeiteten Fassung vorzulegen, die auch die Erweiterung der Artenschutzregelungen im novellierten Bundesnaturschutzgesetz würdigt. Die Umweltprüfung führt alle umweltrelevanten Belange zusammen und legt sie in einem Umweltbericht den Behörden und der Öffentlichkeit zur Stellungnahme vor. Dieser ist Teil der Begründung zum Bauleitplanentwurf und wird im Laufe des Verfahrens fortgeschrieben. In einer Zusammenfassenden Erklärung wird zum Abschluss des Verfahrens dargelegt, inwieweit die Ergebnisse der Umweltprüfung Eingang in die Abwägung und die endgültige Planung gefunden haben. Auch wenn nach der Anfang 2007 in Kraft tretenden neuen Novelle des BauGB der Umweltbericht für Bebauungspläne im Innenbereich teilweise nicht mehr erforderlich sein wird, ist dennoch der Anforderungskatalog des 1(6) Nr. 7 BauGB vollinhaltlich abzuarbeiten und es ist nachvollziehbar darzulegen, wie die Umweltbelange in der Planung Berücksichtigung gefunden haben. Für den leichten Nachvollzug wird eine Orientierung der Aufbereitung am Umweltbericht gem. 2a BauGB auch für diese Fälle empfohlen. Im Rahmen der Umweltüberwachung trägt die Gemeinde nach Realisierung der Planung dafür Sorge, dass unvorhersehbare nachteilige Umweltauswirkungen erkannt werden. Die wesentlichste Neuerung bei den Verfahrensvorschriften ist ein frühes Scoping. Dabei ermittelt die Gemeinde unter Mithilfe der Behörden die Grundlagen für die Entscheidung, welche Planinhalte in welcher Intensität und mit welchen Methoden untersucht werden sollen und welche Umweltziele relevant sind. 2

Zur Vermeidung von Doppelprüfungen soll eine Abschichtung der Umweltprüfungen in zeitlich aufeinander folgenden Verfahren erfolgen, mit dem Ziel, sich in nachgeordneten Verfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu beschränken. Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass naturschutzrechtlich besonders geschützte Arten betroffen sein könnten, erfordert die Umweltprüfung die Klärung der Betroffenheit oder Nichtbetroffenheit geschützter Arten, damit die Realisierbarkeit der Bebauungsplanung gegeben ist. Im Einzelfall ist eine eigenständige Bewertung der artspezifisch betroffenen Funktionen sowie die Ableitung eines artspezifischen Maßnahmenkonzepts zur Vermeidung eines Verbotstatbestands bzw. als Grundlage für eine Befreiung von den Verboten des 42 BNatSchG erforderlich. Seit 1987 wurden auf der Basis des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz die Umweltbelange in Landespflegerischen Planungsbeiträgen zu den Bebauungsplänen aufbereitet. Mit dem seit 23.07.2004 geltenden BauGB wurde die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung umfassend in das BauGB integriert. Die Landschaftsplanung auf der Stufe des Bebauungsplanes wurde deshalb mit der Novelle des Naturschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (LNatSchG RLP) v. 28.09.2005 für entbehrlich erklärt. Da der Anforderungskatalog der 1(6) Nr. 7, 1a und 2a BauGB für alle Bebauungspläne gilt, ist weiterhin die Eingriffsregelung vollinhaltlich anzuwenden. Für die Praxis in Rheinland-Pfalz bedeutet dies gegenüber der bisherigen Vorgehensweise und Aufbereitung keine wesentliche Änderung. Im Saarländischen Naturschutzgesetz vom 05. April 2006 ist der Grünordnungsplan in 37 verankert. Unabhängig davon gelten die Bestimmungen der 1 bis 2a BauGB. Die vorliegende Broschüre zeigt auf, dass sich die bis 2005 praktizierten Planungsbeiträge ohne Schwierigkeiten um die neuen Aspekte ergänzen und zu einem Umweltbericht ausbauen lassen. Ein zusätzliches Instrumentarium ist damit entbehrlich. Im Umweltbericht werden die auf den unterschiedlichen Fachgesetzen beruhenden Umweltanforderungen in einen Bericht integriert und die Wechselwirkungen zwischen den unterschiedlichen Anforderungen und den getroffenen Entscheidungen der politischen Gremien dargestellt. Diese Vorgehensweise hat den Vorteil, dass sich Mehrfachbearbeitungen und damit Mehrkosten vermeiden lassen. Auch eine ggf. erforderliche Verträglichkeitsprüfung gem. FFH- und Vogelschutzrichtlinie ( 34 BNatSchG - im Folgenden nur noch FFH-Verträglichkeitsprüfung genannt) oder artenschutzrechtliche Beurteilungen lassen sich in den Umweltbericht integrieren. Die Inhalte der kommunalen Landschaftsplanungen gem. 14 BNatSchG sind in Planungen und Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen und für die Umweltprüfung, die artenschutzrechtliche Prüfung und die FFH-Verträglichkeitsprüfung heranzuziehen. 3

Leider sind die Leistungsbilder der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) seit 1976 unverändert geblieben, obwohl sich zwischenzeitlich insbesondere für Teil VI (Landschaftsplanerische Leistungen) erhebliche Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen ergeben haben. Es muss auch im Interesse der Planungsträger liegen, dass vergleichbare Leistungen auch zu vergleichbaren, nachvollziehbaren und angemessenen Honoraren erbracht werden. Die Broschüre stellt deshalb die erforderlichen Leistungen und die Basis für Honorarermittlungen dar. Die Landschaftsarchitekten im Berufsverband des Bundes Deutscher Landschafts-Architekten (bdla) können auf vielfältige Erfahrungen in Planungsprozessen zurückgreifen und bilden sich kontinuierlich fort. Sie sind deshalb in der Lage, mit ihren fachlichen Beiträgen in Zusammenarbeit mit den kommunalen Verwaltungen und politischen Entscheidungsträgern zu ökonomisch tragfähigen sowie ökologisch und sozial ausgewogenen integrierten Ergebnissen in der Bauleitplanung beizutragen. Über Ihre Rückmeldungen freuen wir uns Klaus-Dieter Aichele Bernhard Gillich 1. Vorsitzender, Bund Deutscher Landschaftsarchitekten (bdla) Fachsprecher Bauleitplanung Landesgruppe Rheinland-Pfalz/Saarland e.v. Untere Zahlbacher Straße 21, 55131 Mainz Kaiserstraße 25, 54290 Trier bdla-rps@bdla.de mail@bghplan.com Im Januar 2007 4

Die Inhalte des Umweltberichtes Hinzutretend zu den bekannten Inhalten der bis 2005 zu erstellenden Landespflegerischen Planungsbeiträge / Grünordnungspläne auf der Basis der Naturschutzgesetze sind im Umweltbericht gem. 2a BauGB zusätzliche Inhalte zu bearbeiten. Dazu gehören gem. 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a BauGB folgende Aspekte: Mensch und Gesundheit Das Schutzgut Mensch umfasst Aspekte der Gesundheit und des Wohlbefindens des Menschen. Es geht sowohl um den Schutz vor schädlichen Einwirkungen, insbesondere Lärm, Erschütterungen, Schadstoff- und Staubimmissionen, um die Sicherung geeigneter Erholungsmöglichkeiten und die Sicherung der Wohnumfeldqualität. Kultur- und Sachgüter Mit Kultur- und Sachgütern sind nicht nur rechtsverbindlich geschützte Objekte gemeint, sondern all das, was das Bild der Stadt-, Dorf- und Kulturlandschaft prägt und Zeugnis gibt von der Wirtschafts- und Sozialgeschichte einer Region. Dazu gehören neben Baudenkmälern auch andere prägende, aber nicht geschützte Objekte mit geschichtlicher Bedeutung z.b. Grabsteine, Wegekreuze, Gedenkbäume, historische Wegebeziehungen o.ä. Wechselwirkungen Der Naturhaushalt ist ein komplexes System mit vielfältigen wechselseitigen Abhängigkeiten. Bei einer isolierten Betrachtung jedes Schutzgutes lassen sich die Umweltauswirkungen einer Planung nicht vollständig erfassen. Mit der Berücksichtigung von Wechselwirkungen zwischen Schutzgütern und Belangen gemäß 1(6) Nr.7 Buchstabe i BauGB sollen schutzgutübergreifende zusätzliche Aspekte herausgearbeitet werden. Dies dient dazu, sich gegenseitig verstärkende oder abschwächende positive bzw. negative Wirkungen zu erkennen. Darstellung positiver Umweltauswirkungen Bei der Darstellung der Umweltauswirkungen sind explizit auch positive Umweltauswirkungen zu nennen. Alternativenprüfung Als Teil des Abwägungsmaterials sind im Umweltbericht in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten darzustellen. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans beziehen sich die in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten grundsätzlich auf das Bebauungsplangebiet und behandeln unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten z.b. zur Erschließung, zur Stellung der Baukörper oder die Lage von Grünflächen. Nicht als Alternative in Betracht zu ziehen sind alternative Planungsziele. 5

Die Darstellung sollte über eine reine Auflistung der Alternativen hinaus stichwortartig die zentralen von der endgültigen Planung abweichenden Punkte benennen und die Gründe, warum alternative Planungsmöglichkeiten nicht weiter verfolgt wurden. Eine darüber hinausgehende eigenständige Verpflichtung zur Prüfung von Planungsalternativen ergibt sich aus der Anlage Nr. 2 Buchstabe b nicht. Hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Prüfung müssen die erwogenen Alternativen nicht mit gleichem Aufwand abgeprüft werden wie die später bevorzugte Planungsalternative. Artenschutz Das Erfordernis und die Maßstäbe der artenschutzrechtlichen Prüfung ergeben sich aus 42 und 62 BNatSchG in Verbindung mit Art. 12 bis 16 FFH-Richtlinie und Art. 5 bis 9 Vogelschutz-Richtlinie. Art für Art sind Schädigungen und Störungen potenziell betroffener geschützter Arten zu prognostizieren und zu bewerten und ggf. eine Befreiung nach 62 BNatSchG, Art. 16 FFH-RL bzw. Art. 9 Vogelschutz-RL zu begründen. Dabei ist es möglich und sinnvoll, keinen "streng individuenbezogenen Maßstab anzulegen, sondern den günstigen Erhaltungszustand einer Art (Bedingung für eine Befreiung) populationsbezogen umzusetzen, um somit nicht regelmäßig in die Ausnahmeprüfung gehen zu müssen. Dies erfordert in der Erfassung und Konfliktanalyse ggf. eine Erweiterung des Untersuchungsraumes. Im Rahmen des Scoping ist der Untersuchungsrahmen festzulegen. Die Betroffenheit ist aus einer Arten-Gesamtliste für den Naturraum heraus zu prüfen. Konkreten Hinweisen ist nachzugehen. Die Untersuchungstiefe ist nach Gefährdung bzw. Empfindlichkeit der betroffenen Art bzw. Artengruppe zu variieren und im Einzelfall festzulegen. 1 Aufgrund mehrerer Gerichtsurteile ist eine artenschutzrechtliche Prüfung zumindest als Vorprüfung in vielen Fällen erforderlich, da die Betroffenheit / Erheblichkeit aus rechtlicher Sicht aus einer Gesamt-Artenliste heraus zu prüfen ist. Zu den nach 10 BNatSchG besonders geschützten Tierarten zählen beispielsweise bis auf wenige Ausnahmen alle Säugetiere, alle heimischen Libellenarten, alle heimischen Arten der Bienen und Hummeln, alle europäischen Amphibien und Reptilienarten, weite Gruppen der Schmetterlingsfauna, alle wildlebenden europäischen Vogelarten. Deduktiv ist mit Bezug auf die Bestandssituation der lokalen Population ggf. bereits zum Scoping zu begründen, warum bestimmte Arten/Artengruppen nicht betrachtet werden müssen. Es ist Aufgabe der Bundesländer, Grundlagendaten für diesen Aspekt so umfassend aufzubereiten, dass der Bearbeitungsaufwand im Bebauungsplanverfahren überschaubar bleibt. So lange entsprechende Beiträge nicht vorliegen und kein Rahmen gesetzt ist, der naturraumbezogene Selektionen ermöglicht, ist dieser Schritt formal aufwendig, für eine rechtssichere Planung aber oft unverzichtbar. Im Zweifelsfall sollte mit der zuständigen Naturschutzbehörde bereits vor dem Scoping im Rahmen der TÖB-Beteiligung ein Bearbeitungsrahmen geklärt werden. 6

zusätzliche Angaben Zu den zusätzlichen Angaben zählen Die Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren, insbesondere Angaben zu den im Rahmen der fachlichen Prognosen und Prüfungen angewandten Regelwerken bzw. Bewertungsverfahren Darlegung, welche Gutachten und Expertisen eingeholt wurden Vorhaben- und Erschließungspläne, Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind (z.b. technische Lücken, fehlende Kenntnisse) geplante Maßnahmen zur Überwachung Im Umweltbericht sind die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplanes auf die Umwelt darzulegen. Bei der Planung der Überwachungsmaßnahmen sind die außerhalb der Gemeinde bei Fachbehörden vorhandenen Kompetenzen zu berücksichtigen. Die Sachverhalte, für die nach der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung eine Fachbehörde zuständig ist und für die daher keine zusätzlichen Überwachungsmaßnahmen vorgesehen werden, sollten in der Erläuterung des Überwachungskonzeptes benannt werden. 7

Planungsablauf Bebauungsplanverfahren inkl. Umweltprüfung Beschluss zur Aufstellung eines B-Planes mit Angaben zu Zweck, Art, Größe und Lage der angestrebten Baufläche auf der Grundlage des F-Planes FFH-Vorprüfung: Prüfung der Erforderlichkeit einer Verträglichkeitsuntersuchung gem. 27 LNatSchG / 25 SNG Scoping: Klärung des Untersuchungsrahmens durch frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. 4 (1) BauGB und frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. 3 (1) BauGB 2 Stadtplaner/in Erarbeitung der städtebaulichen Grundlagen ggf. Besondere Leistungen Landschaftsarchitekt/in Vorlaufphase Erfassung und Bewertung der umweltbezogenen Grundlagen und der vorhandenen Nutzungen, Hinweis auf fehlende Sondergutachten (Lärmschutz, Immissionsschutz, Altlasten, Artvorkommen,...) Erarbeitung der umweltbezogenen Ziele unter Berücksichtigung der FFH-Verträglichkeit und der artenschutzrechtlichen Bestimmungen ggf. gezielte FFH-Verträglichkeitsuntersuchung ( 34 BNatschG) ggf. Erfassen besonders geschützter Arten ( 10, (2), 11 BNatSchG) Formulierung gestalterischer und umweltbezogener Anforderungen an den Bebauungsplan bzgl. Vermeidung / Minimierung von Beeinträchtigungen 2 Dieser Verfahrensschritt kann in einfach gelagerten Fällen auch erst nach der Erstellung des Vorentwurfs des Bebauungsplanes mit dem Vorentwurf des Umweltberichtes durchgeführt werden. 8

Städtebauliches Konzept gestalterische und umweltbezogene Optimierung des städtebaulichen Konzeptes Vorentwurf B-Plan mit Begründung Bearbeitung der Eingriffsregelung gem. 1a BauGB Vorentwurf Umweltbericht, ggf. mit FFH-Verträglichkeitsprüfung und spezieller Abhandlung zum Artenschutz Erörterung durch die Träger der Bauleitplanung, ggf. Antrag auf Befreiung von den Verbotstatbeständen gem. 34 und 62 BNatSchG Entwurf B-Plan mit Begründung Entwurf Umweltbericht gem. 2a BauGB in Text und Karten als Teil der Begründung Öffentliche Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 2 BauGB Abwägung des Planungsträgers zu eingegangenen Anregungen gem. 10 (1) BauGB soweit erforderlich: Anpassung bzw. Änderung B-Plan mit Begründung soweit erforderlich: Anpassung / Änderung des Umweltberichtes Verfahren zum Inkrafttreten des B-Planes gem. 10 BauGB: Beschluss des Bebauungsplans als Satzung ggf. Genehmigung des Bebauungsplans Bekanntmachung Planungsphase 9

Mustergliederung für einen Umweltbericht gem. 2a BauGB 1. Kurzdarstellung der wichtigsten Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes 1.1 Angaben zum Standort 1.2 Art und Umfang des Vorhabens 1.3 Bedarf an Grund und Boden 2. Überblick über die der Umweltprüfung zugrunde gelegten Fachgesetze und Fachpläne 3. Betroffene Gebiete von Gemeinschaftlicher Bedeutung 4. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 4.1 Die geplante Bebauung und davon ausgehende Wirkfaktoren 4.2 Schutzgüter (Belange gem. 1, Abs. 6, Nr. 7a, c, d und 1a BauGB) 4.2.1 Tiere und Pflanzen / Biologische Vielfalt / Artenschutz 4.2.2 Boden 4.2.3 Wasser 4.2.4 Klima / Luft 4.2.5 Landschafts- und Ortsbild / Erholung 4.2.6 Menschen (Gesundheit, Emissionen, Immissionen) 4.2.7 Kultur- und sonstige Sachgüter 4.2.8 Wechselwirkungen 4.3 Weitere Belange der Umweltschutzes (gem. 1, Abs. 6, Nr. 7 und 1a BauGB) 4.3.1 Abfälle 4.3.2 Abwasser 4.3.3 Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien 4.3.4 Schonender Umgang mit Grund und Boden 4.3.5 Entwicklungsprognose 5. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Ziele und des räumlichen Geltungsbereichs des B-Plans 6 Zusätzliche Angaben 6.1 Wichtigste Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der UP sowie Schwierigkeiten und Lücken bei der Zusammenstellung der Angaben 6.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) 7. Allgemein verständliche Zusammenfassung 8. Quellenverzeichnis 10

Vorschlag zum einheitlichen Abrechnungsverfahren gem. HOAI HONORARGRUNDLAGEN Bei der Erstellung des Umweltberichts werden regelmäßig Planungs- und Beratungsleistungen erbracht, die die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) bisher nicht in ihrem Leistungskatalog erfasst. Zwar waren auch bisher in der Begründung zum Bebauungsplan Umweltbelange darzustellen, allerdings ist der Aufwand für die Aufbereitung im Umweltbericht durch die Darstellung einzelner neuer materieller Inhalte, die zusätzliche Beschreibung der Entwicklung ohne das Projekt, die Darstellung von Alternativen, eine verständliche Aufbereitung und Zusammenfassung, die Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) gestiegen. Der Arbeitsaufwand hängt von der Komplexität des untersuchten Gebiets, der geplanten Nutzung und den Entscheidungen der Gemeinde über Umfang und Detaillierungsgrad der Prüfung ab. Honorargrundlage ist die HOAI 1996 in der derzeit gültigen Euro-Fassung vom 10.11.2001. Die landschaftsplanerischen Grundleistungen werden über das zutreffende Leistungsbild "Grünordnungsplan" in den Leistungsphasen 1 bis 4 erfasst und nach 46 / 46a HOAI bewertet. Die Bearbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung wird über das zutreffende Leistungsbild "Landschaftspflegerischer Begleitplan" in der Leistungsphase 3 erfasst und nach 49a HOAI bewertet. Die weiteren, für den Umweltbericht sowie die Verfahrensbegleitung erforderlich Leistungen, werden nach 50 Abs. 1 HOAI als "Sonstige landschaftsplanerische Leistungen" gewertet und nach 6 HOAI (Zeithonorar) auf Grundlage eines detaillierten Leistungsbildes nach 50 Abs. 2, Satz 1 HOAI berechnet. Die Honorar-Nebenkosten werden i.d.r. nach 7 HOAI pauschal mit einem Prozent-Wert angesetzt. 11

Leistungsbild Leistungsphase I. Grundleistungen nach 46/46a HOAI - Grünordnungsplan 1. Klären der Aufgabenstellung und des Leistungsumfangs hier: Erarbeiten und Abstimmen des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale, Abgrenzen des Planungsbereichs, Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen wie insbes. örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen, thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten; Ortsbesichtigungen, Festlegen ggf. erforderlicher weiterer Fachleistungen und Gutachten Aufwand: normal / reduziert / erhöht wegen...(hier Besonderheiten eintragen) 2. Ermitteln der Planungsgrundlagen hier: Erfassen und Bewerten der natürlichen Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Arten und Biotope, Landschaftsbild, Erholungsfunktion auf vorhandenen Grundlagen; Aufbereiten der Ergebnisse: Übertragen der vorhandenen Biotopkartierung in den Bestandsplan; Aufwand: normal / reduziert / erhöht wegen... (hier Besonderheiten eintragen) 3. vorläufige Planfassung (Vorentwurf zur internen Abstimmung) hier: Darlegen der Flächenfunktionen und räumlichen Strukturen nach ökologischen und gestalterischen Gesichtspunkten, Darlegen von Schutz-, Pflege-, Entwicklungsund Gestaltungsmaßnahme, Erarbeiten der grünordnerischen Festsetzungsvorschläge in Planzeichnung und Text mit Begründung als Fassung zur internen Abstimmung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde und den weiteren Planungsbeteiligten (Stadtplanung, Vorhabensträger, Fach-Ingenieure) Aufwand: normal / reduziert / erhöht wegen... (hier Besonderheiten eintragen) 4. endgültige Planfassung (1. Entwurf UB zur Planverschickung) hier: Darstellen der grünordnerischen Festsetzungen in vorgeschriebener Form in Planzeichnung und Text mit Begründung als Fassung zur Planverschickung an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Aufwand: normal / reduziert / erhöht wegen... (hier Besonderheiten eintragen) 5. genehmigungsfähige Planfassung (Rechtsfassung) hier: Einarbeiten von Änderungen aus der öffentlichen Auslegung, Darstellen der grünordnerischen Festsetzungen in vorgeschriebener Form in Planzeichnung und Text mit Begründung als Fassung zum Stand zur Rechtsprüfung Aufwand: Besondere Leistung (Zeitaufwand (BL 20) oder pauschal in %] Summe Leistungsbild Grundleistungen gem. Pkt I. Mögliche Gründe für reduzierten Aufwand, sofern nicht bereits durch Wahl der Schwierigkeitsstufe oder Besondere Leistungen gedeckt: Rückgriff auf vorhandene detaillierte Grundlagen zum Natur- und Landschaftshaushalt einschließlich Landschaftsbild, vereinfachte Darstellung der Bestandssituation im Bestandsplan. 12 HOAI Hon.-Ansatz 1-3...% 20-37...% 50...% 10...%...%...%

Leistungsphase HOAI Hon.-Ansatz II. Grundleistungen nach 49a HOAI - Landschaftspflegerischer Begleitplan 3. Ermitteln und Bewerten des Eingriffs a) Konfliktanalyse - Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf b) Konfliktminderung - Erarbeitung von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung von Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten im Rahmen des städteplanerischen Entwurfes c) Ermittlung der Auswirkungen der Eingriffe und der notwendigen Kompensation d) Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereiches e) Abstimmung mit dem AG f) Zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse von Konfliktanalyse und Konfliktminderung sowie der unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Text und Karte Summe Leistungsbild Grundleistungen gem. Pkt I. Das Honorar nach 46 und 49a HOAI wird nach 46a (5) HOAI insgesamt in eine Honorarstufe eingeordnet und über Verrechnungseinheiten gem. 46a HOAI aus der Honorartafel zu 46a (1) HOAI ermittelt. 25...%...% 13

III.Besondere Leistungen (BL) Aufgrund der Vielzahl von Planungsfällen wird auf ein einheitliches Leistungsbild verzichtet. Stattdessen werden nach dem Baukastenprinzip Module aufgeführt, die fallspezifisch jeweils den Projekten zugeordnet werden. Der erforderliche Aufwand ist nach Zeitaufwand gem. 6 HOAI zu bestimmen. BL 01 BL 02 BL 03 BL 04 Biotoptypen-Kartierung z.b.: örtliche Überprüfung der Auszüge aus dem Biotopkataster, Detailkartierungen, Einstufung nach Biotoptypenliste, Abprüfen auf Schutzstatur nach 28 LNatSchG Baumerfassung und Bewertung z.b.: auf Basis Luftbild / Ortsbegehungen / Baumkataster / Vermessungsplan selektive Erfassung und Bewertung besonders erhaltenswerter Einzelbäume, Baumreihen, Baumgruppen; Darstellung in der landschaftsplanerischen Grundlagenkarte (Bestandsplan) und in einer Gehölzliste mit fortlaufender Nummer, Angaben zur Art, Stamm- und Kronendurchmesser, Besonderheiten Erfassung besonderer Tier- und Pflanzenartengruppen z.b.: Bedarf an besonderen ökologischen Kartierungsleistungen aufgrund von Hinweisen aus dem Scoping-Termin, der Verbandsbeteiligung oder der öffentlichen Auslegung ergeben Spezielle Landschaftsbildanalyse z.b.: Visualisierungen BL 05 Fachbeitrag zum FFH-Prüfverfahren (Natura 2000) BL 06 BL 07 BL 08 Fachbeitrag zum Änderungs-/Aufhebungsverfahren geschützter Biotope Fachbeitrag zum Änderungs-/ Aufhebungsverfahren von Schutzgebieten nach Naturschutzrecht (NSG, LSG, ND u.a.) Artenschutzrechtliche Prüfung Regelmäßig: Vorprüfung zur Bestimmung des Umfangs der zu betrachtenden Arten, der Intensität der Prüfung bzw. einer ersten Abschätzung der Betroffenheit für das Scoping-Verfahren; In Abhängigkeit von den Ergebnissen der Vorprüfung: Prognose und Bewertung der Schädigungen und Störungen der geschützten Arten und Darlegung der Gründe für eine Befreiung nach 62 BNatSchG bzw. Art. 16 FFH-RL bzw. Prüfung nach Art. 5 Vogelschutz-RL. Art für Art- Prüfung 14

BL 09 BL 10 BL 11 BL 12 BL 13 BL 14 BL 15 BL 16 BL 17 Fachbeitrag zum Waldumwandlungsverfahren nach LWaldG Fachbeitrag zum Änderungsverfahren ROP Beschreibung der Leistungen zum erforderlichen Änderungsverfahren inkl. Screening-Termin für die strategische Umweltprüfung nach 14b Abs. 1 Satz 2. und 19a sowie Anlage 1 Ziffer 1.9 des SUPG vom 29.06.2005 Fachbeitrag zum Änderungsverfahren FNP inkl. UP Beitrag Naturschutz zur Fachplanung Oberflächenentwässerung Beitrag Naturschutz zur Fachplanung Verkehrserschließung Fachbeitrag zum Funktionsplan resp. Durchführungsplan: Fachbeitrag zum städtebaulichen Vertrag respektive Durchführungsvertrag Einleitung der Umweltprüfung UP Scoping-Phase Scoping auf Ebene B-Plan (und ggf. F-Plan-Änderung): umfasst das Zusammenstellen der Grundlagen für den Scoping-Termin, Erstellen und Abstimmen des Scoping- Papiers ohne / mit Fachkarte, vorläufige Abgrenzung UP-Raum, Teilnahme Scoping- Termin ohne / mit Protokollführung Umweltbericht UB für den Bebauungsplan Erarbeiten des Umweltberichtes für den B-Plan auf Basis der Grundleistungen GOP, weiterer Besonderer Leistungen wie aufgeführt sowie ergänzender Fachuntersuchungen, Abstimmen mit AG und Fachbehörden. Besonderheiten: Aspekte des technischen Umweltschutzes wie insbesondere Angaben zu den Themen Lärm, Luftbelastung und Altlasten sowie zu verwendeten technischen Verfahren sind von den zuständigen Fachdienststellen bzw. Fachgutachtern in einer für den UB verwertbaren Form zu liefern und werden eingearbeitet. Ebenso sind Angaben zu ggf. relevanten Aspekten wie Archäologie und Bodendenkmalpflege, Stadtbild / Architektur, besondere Anforderungen nach BbodSchVO oder besonderer Bestand an Sachgütern seitens der zuständigen Fachdienststellen zur Verfügung zu stellen. - Vorentwurfsfassung UB zum Verfahren gem. 3(1) BauGB - Entwurfsfassung UB zum Verfahren gem. 3(2) und 4(2) BauGB - unter Berücksichtigung und Einarbeiten von Änderungen aus Verfahren - gem. 3(1) BauGB - Endfassung UB zur Rechtsfassung - unter Berücksichtigung und Einarbeiten von Änderungen aus Verfahren gem. 3(2) und 4(2) BauGB 15

BL 18 BL 19 BL 20 BL 21 Umweltakte zur öffentlichen Auslegung z.b.: Erarbeiten Inhaltsverzeichnis, Anfordern und Zusammenstellen der wesentlichen vorliegenden umweltrelevanten Untersuchungen und Stellungnahmen, Schwärzungen, Abstimmen, Bereitstellen Ordner mit Beschriftung Erklärung zum Umweltbericht für die Rechtsfassung B-Plan Beiträge zur naturschutzfachlichen Verfahrensbetreuung z.b.: 1. Aufbereitung von naturschutzfachlich relevanten Stellungnahmen aus dem Verfahren gem. 4(1) BauGB und aus der öffentlichen Auslegung, Abstimmen mit dem AG; Erarbeiten von Stellungnahmen 2. Teilnahme an Behördenabstimmungen und Verfahrensterminen (xx Termine) über die GOP-Grundleistungen nach 46 Abs. 4 HOAI hinaus: - Teilnahme an Präsentationsterminen inkl. Termin- Vor- und Nachbereitung, mit / ohne Co-Redaktion Niederschrift - Teilnahme an bis zu x Zusatzterminen zur Abstimmung mit den Behörden o. ä. - oder: Zuarbeit nicht erforderlich Endfassung der Umwelt-Beiträge für die Rechtsprüfung: z.b.: Einarbeiten von Änderungen aus der öffentlichen Auslegung 16