Amtsblatt FÜR DEN LANDKREIS TRAUNSTEIN Herausgegeben vom Landratsamt Traunstein 83278 Traunstein, 22. Juli 2016 Zu beziehen unmittelbar beim Landratsamt Traunstein oder über die Gemeindeverwaltung sowie unter www.landkreis-traunstein.de Erscheint in der Regel wöchentlich. Nr. 26 Seite 123 Inhaltsverzeichnis: Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Otting-Pallinger-Gruppe, Sitz Palling, Landkreis Traunstein, für das Haushaltsjahr 2016 64/16 Haushaltssatzung des Schulverbandes Mittelschule Salzachtal, Sitz Fridolfing, Landkreis Traunstein, für das Haushaltsjahr 2016 65/16 Vollzug der Baugesetze; Ersatzneubau Sportheim Tittmoning (Neubau Funktionsgebäude mit überdachter Tribüne, Fitnessraum, Kegelbahn, Schießstände und Sportgaststätte mit Gastraum und Terrasse und Neuerrichtung und Genehmigung bestehender Erdwälle) auf dem Grundstück Flurstücknummer 657/1, 744/1, 751, 751/1 der Gemarkung Tittmoning 66/16 Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Antrag nach 16 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 01.08.2015 (eingegangen am 07.12.2015, überarbeitet mit Fassung vom 01.02.2016) auf wesentliche Änderung und Erweiterung der bestehenden Biogasanlage (Nrn. 1.2.2.2 V, 8.6.3.2 V) auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1340, der Gemarkung Truchtlaching, Gemeinde Seeon-Seebruck, durch die Ludwig Georg & Sohn GbR, Döging 2, 83376 Truchtlaching Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem UVPG 67/16 Wassergesetze und Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung; Ableiten von Grundwasser aus der Quelle Eging auf dem Grundstück Fl. Nr. 1995 der Gemarkung Taching, Gemeinde Taching a. See, für die öffentliche Wasserversorgung durch den Zweckverband zur Wasserversorgung der Achengruppe und den Wasserbeschaffungsverband Taching a. See, Antrag auf beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 BayWG 68/16
Seite 124 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Nr. 26 64/16 Az. SG 2.22 S 941/10 Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Otting-Pallinger-Gruppe, Sitz Palling, Landkreis Traunstein, für das Haushaltsjahr 2016 I. Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Otting-Pallinger-Gruppe (Landkreis Traunstein) für das Haushaltsjahr 2016 Auf Grund der Art. 40 ff. KommZG in Verbindung mit Art. 63 ff. GO und 20 und 21 der Verbandssatzung erlässt der Zweckverband folgende Haushaltssatzung: Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2016 wird im Erfolgsplan in den Erträgen auf 1.648.409,00 Euro und in den Aufwendungen auf 1.955.509,00 Euro sowie im Vermögensplan in den Einnahmen auf 391.000,00 Euro und in den Ausgaben auf 391.000,00 Euro festgesetzt. 1 2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt. Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan werden nicht festgesetzt. 3 4 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird auf 300.000,00 Euro festgesetzt. 5 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2016 in Kraft. Palling, den 11.Juli 2016_ Zweckverband zur Wasserversorgung der Otting-Pallinger-Gruppe Jahner Verbandsvorsitzender
Nr. 26 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Seite 125 Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen. II. III. Der Wirtschaftsplan liegt ab dem Tag der Veröffentlichung der Haushaltssatzung eine Woche lang in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes in 83317 Teisendorf, Am Kiesfang 4 öffentlich während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht auf (Art. 26 Abs.1 KommZG ivm Art. 65 Abs.3 GO). Florian Amann 65/16 Az. 2.22 S 941/10 Haushaltssatzung des Schulverbandes Mittelschule Salzachtal, Sitz Fridolfing, Landkreis Traunstein, für das Haushaltsjahr 2016 I. Haushaltssatzung des Schulverbandes Mittelschule Salzachtal (Landkreis: Traunstein) für das Haushaltsjahr 2016 Auf Grund des Art. 9 Abs. 9 des Bayer. Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG), Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Schulverband folgende Haushaltssatzung: Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit festgesetzt; er schließt 1 ab. im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 416.600,00 und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 0,00 2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
Seite 126 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Nr. 26 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 3 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 10.000,00 festgesetzt. 4 5 Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen. 6 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2016 in Kraft. Fridolfing, den 20.06.2016 Schulverband Mittelschule Salzachtal Johann Schild Schulverbandsvorsitzender Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen. Der Haushaltsplan liegt ab dem Tag der Veröffentlichung der Haushaltssatzung eine Woche lang in der Geschäftsstelle des Schulverbandes in der Gemeinde Fridolfing während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht auf (Art. 26 Abs.1 KommZG ivm Art. 65 Abs.3 GO). II. III. Traunstein, 15.07.2016 Florian Amann 66/16 Az.: 4.40-B-222-2016 B e k a n n t m a c h u n g Vollzug der Baugesetze; Ersatzneubau Sportheim Tittmoning (Neubau Funktionsgebäude mit überdachter Tribüne, Fitnessraum, Kegelbahn, Schießstände und Sportgaststätte mit Gastraum und Terrasse und Neuerrichtung und Genehmigung bestehender Erdwälle) auf dem Grundstück Flurstücknummer 657/1, 744/1, 751, 751/1 der Gemarkung Tittmoning
Nr. 26 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Seite 127 Zustellung des Baugenehmigungsbescheides vom 11.07.2016, Az. 4.40-B-222-2016, gem. Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588) an die beteiligten Grundstücksnachbarn im baurechtlichen Sinne. Mit Baugenehmigungsbescheid vom 11.07.2016, Az. 4.40-B-222.2016, wurde der Bauherrengemeinschaft Sportpark Tittmoning die Genehmigung zur Errichtung eines Ersatzneubaus Sportheim Tittmoning (Neubau Funktionsgebäude mit überdachter Tribüne, Fitnessraum, Kegelbahn, Schießstände und Sportgaststätte mit Gastraum und Terrasse und Neuerrichtung und Genehmigung bestehender Erdwälle) auf dem Grundstück Flurstücksnummer 657/1, 744/1, 751, 751/1 der Gemarkung Tittmoning erteilt. Die Zustellung dieses Baugenehmigungsbescheides erfolgt hiermit durch öffentliche Bekanntmachung gem. Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80005 München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, Hausanschrift: Bayerstraße 30, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Hinweise a) Die Zustellung der vorgenannten Baugenehmigung- in Form der öffentlichen Bekanntmachung- gilt mit dem Tag der Bekanntmachung gegenüber den beteiligten Nachbarn als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Sätze 4 und 6 BayBO). b) Mit der Zustellung wird die Monatsfrist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs (siehe oben) in Lauf gesetzt. Die Klage eines Dritten (Nachbarn) gegen die Baugenehmigung hat kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, 212 a BauGB. c) Die Baugenehmigung kann beim Landratsamt Traunstein, Papst-Benedikt-XVI.-Platz, Gebäude B, Zimmer 2.87, 2. Stock während der allgemeinen Öffnungszeiten oder nach Terminvereinbarung (Tel. 0861/58-286) eingesehen werden. d) Ungeachtet dieser Zustellung besteht ein Recht der beteiligten Nachbarn, innerhalb der Rechtsmittelfrist eine schriftliche Ausfertigung der Baugenehmigung anzufordern; alleine maßgeblich für den Zeitpunkt der Zustellung und den Lauf der Rechtsbehelfsfrist bleibt aber die öffentliche Zustellung.
Seite 128 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Nr. 26 e) Ein Erbbauberechtigter tritt an die Stelle des Eigentümers. Ist Eigentümer eines Nachbargrundstücks eine Eigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz, so treten an die Stelle des Verwalters die einzelnen Wohnungseigentümer. f) Die Nebenbestimmungen zu der Baugenehmigung (Auflagen, Bedingungen) müssen nicht als Teil dieser öffentlichen Bekanntmachung bekannt gegeben werden, können aber bei den Verfahrensakten eingesehen bzw. auf Anforderung als Ausfertigung des Genehmigungsbescheides übersandt werden. Traunstein, den 11.07.2016 Landratsamt Traunstein Christian Nebl 67/16 Az. 4.41-824/1-3-1 Georg/SS Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Antrag nach 16 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 01.08.2015 (eingegangen am 07.12.2015, überarbeitet mit Fassung vom 01.02.2016) auf wesentliche Änderung und Erweiterung der bestehenden Biogasanlage (Nrn. 1.2.2.2 V, 8.6.3.2 V) auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1340, der Gemarkung Truchtlaching, Gemeinde Seeon-Seebruck, durch die Ludwig Georg & Sohn GbR, Döging 2, 83376 Truchtlaching Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem UVPG Bekanntmachung nach 3a Satz 2 2. Halbsatz UVPG Die Ludwig Georg & Sohn GbR beabsichtigt Ihre bereits immissionsschutzrechtlich genehmigte Biogasanlage (Anlage gem. Nr. 8.6.3.2 und Nr. 1.2.2.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV) zu erweitern bzw. zu ändern. Für das Vorhaben wird mit Schreiben vom 01.08.2015 eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach 16 Abs. 1 BImSchG beantragt. Das Landratsamt Traunstein führt hierzu das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach den Vorgaben der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) durch. Für das Vorhaben ist gem. 1 Abs. 2 und Abs. 3 der 9. BImSchV i.v.m. Nrn. 1.2.2.2 und 8.4.2.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen. Diese ist als unselbstständiger Teil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach den Verfahrensvorschriften der 9. BImSchV durchzuführen ( 1 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV, 4 UVPG). Im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung jedoch nur, wenn aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nummer 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind ( 3c Satz 2 UVPG). Das Landratsamt Traunstein kommt aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 des UVPG aufgeführten Kriterien zu der Einschätzung, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Aufgrund obiger Einschätzung stellt das Landratsamt Traunstein fest, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht ( 3a Satz 1 UVPG). Diese Feststellung wird hiermit gem. 3a Satz 2 2. Halbsatz UVPG bekannt gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbstständig anfechtbar ist ( 3a Satz 3 UVPG). Die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem materiellen Umweltrecht wird unbeschadet
Nr. 26 Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Seite 129 dessen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs-verfahrens ohne die zusätzlichen, im Wesentlichen verfahrensrechtlichen Anforderungen des UVPG überprüft. Nach 3a Satz 2 1. Halbsatz UVPG ist obige Feststellung der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen. Hierzu erhalten Sie bei Bedarf nähere Informationen vom Landratsamt Traunstein, Papst-Benedikt-XVI-Platz, 83278 Traunstein, Gebäude B (Altbau), Zimmer-Nr. B 2.77. Um vorherige Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0861-58-275 wird gebeten. Traunstein, 15.07.2016 Landratsamt Traunstein Christian Nebl SG 4.16 863/1-67-2 68/16 Az. 4.16 863/1-67-2 Wassergesetze und Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung; Ableiten von Grundwasser aus der Quelle Eging auf dem Grundstück Fl. Nr. 1995 der Gemarkung Taching, Gemeinde Taching a. See, für die öffentliche Wasserversorgung durch den Zweckverband zur Wasserversorgung der Achengruppe und den Wasserbeschaffungsverband Taching a. See, Antrag auf beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 BayWG Bekanntmachung Gemäß 3a und 3c Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Art. 69 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) wird hiermit öffentlich bekannt gegeben, dass entsprechend dem Ergebnis der Vorprüfung nach 3c UVPG und Nr. 13.3.2 der Anlage 1 erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das o. g. Vorhaben nicht zu erwarten sind, eine Umweltverträglichkeitsprüfung daher unterbleibt. Traunstein, den 20.07.2016 Landratsamt Traunstein Christian Nebl Siegfried Walch Landrat