Das neue FamFG Das Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit FGG-RG Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 1
Zielsetzung des FGG-RG Die freiwillige Gerichtsbarkeit soll neben der streitigen Gerichtsbarkeit und der Strafgerichtsbarkeit Bestandteil der ordentlichen Gerichtsbarkeit sein. Damit gelten die Vorschriften des GVG künftig für die freiwillige Gerichtsbarkeit unmittelbar. (Änderung und Ergänzung des GVG) Damit wird das erreicht, was vor ca. 45 Jahren der Traum der Reformer war, die Schaffung eines Großen Familiengerichts, das insbesondere für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung zuständig ist. Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 2
Die neue Gerichtsstruktur Zuständigkeit der Amtsgerichte in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit: 13 GVG erster Halbsatz wird wie folgt gefasst: Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie Strafsachen,. Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 3
Die neue Gerichtsstruktur Zuständigkeit der Amtsgerichte für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 23 a Abs. 1 GVG: Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 4
Die neue Gerichtsstruktur Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach 23a Abs.2 GVG sind u.a.: 1. Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, 2. Nachlass- und Teilungssachen, 3. Registersachen,... 7. Aufgebotsverfahren, 8. Grundbuchsachen,..usw. Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 5
Die neue Gerichtsstruktur Nach 23 c GVG werden bei den Amtsgerichten Abteilungen für Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen gebildet. Insoweit treten die neuen Betreuungsgerichte an die Stelle der Vormundschaftsgerichte. Die Zuständigkeiten der Vormundschaftsgerichte für Minderjährige entfallen und gehen auf die Großen Familiengerichte über. Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 6
Die neue Gerichtsstruktur Mit der Änderung der Zuständigkeiten bei den Amtsgerichten ändern sich auch die Zuständigkeiten in den Beschwerdeinstanzen: 72 GVG wird wie folgt geändert: Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen. Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 7
Die neue Gerichtsstruktur 119 GVG wurde wie folgt geändert: Abs. 1: Die OLG`s sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte a) in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen; b) in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen; 2. der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte. Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben. Beschwerdegericht für Grundbuchsachen ist das OLG Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 8
Die neue Gerichtsstruktur Beschwerdegericht für Grundbuchsachen ist das OLG, daher sind folgende Änderungen in der GBO zu beachten: s. Art. 36 FGG-RG: 72 GBO: Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.. 73 GBO: Die Beschwerde kann auch entsprechend den Regelungen des 14 des FamFG betreffend..eingelegt werden. 78 ist neu gefasst worden jetzt Rechtsbeschwerde - 79, 80 sind aufgehoben worden, weitere Änderungen in 81 ff. Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 9
1. Buch Allgemeiner Teil 1-110 2. Buch Verfahren in Familiensachen 111 270 3. Buch Verfahren in Betreuungssachen 271 341 4. Buch Verfahren in Nachlasssachen 342 373 5. Buch Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren 374-409 6. Buch Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 410-414 7. Buch Verfahren in Freiheitsentziehungssachen 415-432 8. Buch Verfahren in Aufgebotssachen 433 484 9. Buch Schlussvorschriften 485 491 Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 10
Das 1. Buch behandelt die allgemeinen Vorschriften, der Kernbereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird von den Büchern 2 5 umfasst, die damit die Besonderen Teile des neuen FGG regeln. Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 11
Dem Verfahren in Familiensachen, also dem Familienrecht, wurde das 2. Buch gewidmet, das u. a. neben den früheren Vormundschaftssachen in Abschnitt 12 auch die Lebenspartnerschaftssachen enthält. Damit wird das familiengerichtliche Verfahren neu geordnet. Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 12
Die in der ZPO, dem FGG, der HausratsVO und sonstigen Gesetzen sowie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind jetzt in einem Gesetz zusammen gefasst worden. Achtung: Nach Art. 29 Nr. 15 des FGG-RG (Änderung der ZPO) wird das Buch 6 der ZPO aufgehoben! Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 13
111 Familiensachen sind: 1. Ehesachen, 2. Kindschaftssachen, 3. Abstammungssachen, 4. Adoptionssachen, 5. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen, 6. Gewaltschutzsachen, 7. Versorgungsausgleichssachen, 8. Unterhaltssachen, 9. Güterrechtssachen, 10. sonstige Familiensachen, 11. Lebenspartnerschaftssachen. Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 14
112 Familienstreitsachen sind: folgende Familiensachen: 1. Unterhaltssachen (einschl. vereinfachtes Verfahren). 2. Güterrechtssachen.. 3. sonstige Familiensachen nach 266. z. B. Ansprüche zwischen miteinander oder ehemals verlobten Personen., aus der Ehe herrührende Ansprüche usw. Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 15
113 Anwendung von Vorschriften der ZPO Achtung: In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die 2 bis 37, 40 bis 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend. Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 16
151 Kindschaftssachen sind.. 1 die elterliche Sorge, 2 das Umgangsrecht, 3 die Kindesherausgabe, 4 die Vormundschaft, 5 die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für eine Leibesfrucht, Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 17
151 Kindschaftssachen sind weiterhin.. 6. die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen ( 1631b, 1800 und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), 7. die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder 8. die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 18
Das 3. Buch ( 271 ff) enthält die Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen, die auch zu einem Kernbereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören. Beachte: 3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts v. 29.07.2009, BGBl. 2009, 2286 ff. Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 19
7 Beteiligte Die Norm ist eine der wichtigen Reformen des FamFG. Mit dieser Vorschrift wird der Begriff der Beteiligten gesetzlich geregelt. Abs. 1: In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter. Abs. 2: Als Beteiligte sind hinzuzuziehen: 1. diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, 2. diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligten sind. Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 20
9 Verfahrensfähigkeit 9 definiert die Verfahrensfähigkeit. Diese Vorschrift bringt Rechtssicherheit und schreibt nur das fest, was bisher durch Rechtsprechung und Literatur zum Teil kontrovers, letztlich aber mit dem gleichen Ergebnis, diskutiert wurde. Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 21
9 Verfahrensfähigkeit In der Norm sind die Fälle der Verfahrensfähigkeit abschließend geregelt (bis auf spezielle Regelungen wie z. B. 275 FamFG für den Betroffenen im Betreuungsverfahren) Geschäftsunfähige sind nicht verfahrensfähig. Beschränkt Geschäftsfähige sind nur verfahrensfähig, wenn sie entweder Abs. 1 Nr. 2 oder 3 erfüllen. Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 22
9 Abs. 1 Ziff 3: Die Vorschrift erlaubt dem Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, die eigenständige Geltendmachung materieller Rechte im kindschaftsrechtlichen Verfahren, das seine Person betrifft, ohne die Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters. D. h. in diesen Fällen ist das minderjährige Kind verfahrensfähig! Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 23
9 Abs. 1 Ziff 3: Inhalt des Reformgesetzes Der beschränkt Geschäftsfähige muss in diesem Fall das 14. Lebensjahr vollendet haben und in einem seine Person betreffenden Verfahren ein ihm nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen. Zu diesen persönlichen Rechten gehören u. a. die Rechte aus den 1671, 1741, 1882 BGB. Die materiellrechtlichen Widerspruchs- und Mitwirkungsrechte mindestens 14 Jahre alter Minderjähriger stehen mit diesen Angelegenheiten in Zusammenhang. Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 24
9 Verfahrensfähigkeit Rechte aus der Vermögenssorge gehören nicht zu diesen den Minderjährigen nach bürgerlichem Recht zustehenden Rechten. Damit sind Minderjährige in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht verfahrensfähig. Nach Abs. 2 handeln für diese Minderjährigen die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen! Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 25
10 Bevollmächtigte Die Vorschrift regelt, in welchem Umfang ein Beteiligter sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann sowie vor welchen Gerichten eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten erforderlich ist. Für bestimmte Verfahren vor dem Familiengericht trifft 114 eine gesonderte Regelung. Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 26
10 Bevollmächtigte Ausnahmen vom Anwaltszwang in Familiensachen regelt Abs. IV des 114: Nach Ziff. 6 besteht kein Anwaltszwang in den Fällen des 78 Abs. III ZPO n.f.: Die Vorschriften sind auf Prozesshandlungen, die vor dem UdG vorgenommen werden können, nicht anzuwenden. (s. insoweit z. B. 257 S. 1 FamFG) Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 27
15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung Das Gericht entscheidet künftig nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine Bekanntgabe des Schriftstücks durch förmliche Zustellung nach den Vorschriften der ZPO oder durch Aufgabe zur Post erfolgen soll. Bei der Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post gilt die Zustellung drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 28
15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung Damit eine sichere Bekanntgabe der Entscheidung gewährleistet ist, in denen der Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten nicht entspricht, also z. B. die Zurückweisung eines Antrags erfolgt, ist eine förmliche Zustellung erforderlich i. V. m. 41, Abs. 1 S. 2, 63 Abs. 3 Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 29
Verfahren im ersten Rechtszug Zu 23 Verfahrenseinleitender Antrag Absatz 1 bezeichnet die formellen Anforderungen an den Inhalt des Antrags in den Antragsverfahren. Mit diesen Regelungen werden Mindestanforderungen festgelegt. Zu 24 (Anregung des Verfahrens) Absatz 1 stellt klar, dass ein Verfahren von Amts wegen auch aufgrund der Anregung eines Dritten eingeleitet werden kann. Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 30
Verfahren im ersten Rechtszug Zu 34 Persönliche Anhörung Absatz 1 regelt Grundzüge der persönlichen Anhörung eines Beteiligten zum Zweck der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) Nach Absatz 1 Nummer 1 hat das Gericht auch ohne eine spezielle Pflicht einen Beteiligten persönlich anzuhören, wenn dies erforderlich ist, um dessen Anspruch auf rechtliches Gehör zu erfüllen. Unter welchen Voraussetzungen dies zu erfolgen hat, entzieht sich allgemeiner Definition. Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 31
Verfahren im ersten Rechtszug Zu 34 Persönliche Anhörung Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann das Gericht auch von einer persönlichen Anhörung absehen. Eine persönliche Anhörung des Kindes in familiengerichtlichen Verfahren ist in 159 geregelt, die persönliche Anhörung des Betroffenen ist im betreuungsgerichtlichen Verfahren in 278 vorgeschrieben. Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 32
Verfahren im ersten Rechtszug Zu 35 Zwangsmittel Anordnungen mit verfahrensleitendem Charakter, die dem Ziel der Sachaufklärung (wie bei 404 und 405), der Abgabe verfahrenserheblicher Erklärungen durch die Beteiligten (wie bei 82 GBO) oder der Überwachung des Verfahrens dienen, bedürfen zur Durchsetzung der Mitwirkungspflichten wirkungsvoller und klar strukturierter Zwangsmittel. Diese sind hier in 35 geregelt. Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 33
Verfahren im ersten Rechtszug Zu 35 Zwangsmittel Absatz 5 sieht als Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts, mit der Zwangsmaßnahmen angeordnet werden, die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung der 567 ff. ZPO vor. Durch die entsprechende Anwendung der Beschwerdevorschriften bleibt gemäß 570 Abs. 1 ZPO auch die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Festsetzung von Zwangsmitteln gewahrt. Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 34
Verfahren im ersten Rechtszug Zu 38 (Entscheidung durch Beschluss) In 38 wird festgeschrieben, dass das Gericht bei einer zu treffenden Endentscheidung durch Beschluss entscheidet. Damit ist Form und Inhalt der gerichtlichen Entscheidung im FGG Verfahren endlich geregelt. Die Absätze 3 und 4 enthalten Regelungen über den notwendigen Inhalt des Beschlusses, insbesondere über die Begründung. Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 35
Verfahren im ersten Rechtszug Zu 39 Rechtsbehelfsbelehrung Die Norm führt allgemein die Notwendigkeit einer Rechtsmittel - und Rechtsbehelfsbelehrung ein. Danach hat jeder Beschluss auf 1. den statthaften Rechtsbehelf Beschwerde, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung, 2. das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, 3. dessen Sitz und 4. die einzelne Form und Frist hinzuweisen. Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 36
Verfahren im ersten Rechtszug Zu 40 Wirksamwerden (von Beschlüssen) Die Vorschrift regelt das Wirksamwerden gerichtlicher Beschlüsse im FamFG-Verfahren. Absatz 1 entspricht inhaltlich der Regelung des 16 Abs. 1 FGG. Absatz 2 und 3 bestimmt, dass Beschlüsse, die aufgrund ihrer herbeiführenden einschneidenden Rechtsänderungen ausnahmsweise erst mit der (formellen) Rechtskraft wirksam werden. Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 37
Verfahren im ersten Rechtszug Zu 40 Wirksamwerden (von Beschlüssen) Die Regelung des Absatzes 2 genügt jetzt den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Genehmigungsverfahren, da die Rechtspflegerentscheidung sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt werden kann (BVerfGE 101, 397, 407). Die Entscheidung über die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts wird jetzt erst mit Rechtskraft wirksam. (Der Vorbescheid entfällt). Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 38
Verfahren im ersten Rechtszug Zu 40 Wirksamwerden (von Beschlüssen) Das Gericht hat gemäß Satz 2 mit der Entscheidung auszusprechen, dass die Genehmigung erst mit Rechtskraft wirksam wird. Die Regelung dient der Rechtsklarheit gegenüber Dritten beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts. Über die formelle Rechtskraft hinaus erhält ein Beschluss, der eine Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft zum Gegenstand hat, durch seine Unabänderbarkeit nach 48 Abs. 3 auch materielle Rechtskraft, sobald er dem Dritten gegenüber wirksam geworden ist. Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 39
Verfahren im ersten Rechtszug Zu 41 (Bekanntgabe des Beschlusses) Die Vorschrift regelt die Möglichkeiten der Bekanntgabe einer Entscheidung. Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass eine Bekanntgabe des Beschlusses nach den allgemeinen Vorschriften über die Bekanntgabe von Dokumenten gemäß 15 Abs. 2 erfolgt. Nach Satz 2 ist aber ein anfechtbarer Beschluss nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen der Beschluss nicht entspricht. Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 40
Verfahren im ersten Rechtszug Zu 41 (Bekanntgabe des Beschlusses) Absatz 3 bestimmt, dass Beschlüsse, die die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand haben, auch demjenigen selbst bekannt zu geben sind, für den das Rechtsgeschäft genehmigt werden soll. Dem Beteiligten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, bei einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen. Mit der Vorschrift des Absatzes 3 wird nunmehr gewährleistet, dass der Rechtsinhaber (auch der Minderjährige oder der Betreute) selbst von der Entscheidung frühzeitig Kenntnis erlangt. Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 41
Zu 46 (Rechtskraftzeugnis) Verfahren im ersten Rechtszug Die Endentscheidung ist mit einem Rechtskraftzeugnis, das grds. vom Gericht des ersten Rechtszuges erteilt wird, zu versehen. Zu 48 (Abänderung und Wiederaufnahme) Das Gericht kann unter gewissen Voraussetzungen Endentscheidungen aufheben oder ändern. Nach Abs. 3 kann aber eine Genehmigungsbeschluss nicht mehr abgeändert werden, wenn die Genehmigung oder die Verweigerung dem Dritten gegenüber wirksam geworden ist. Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 42
Das Beschwerdeverfahren 58 (Statthaftigkeit der Beschwerde) Grundsätzliches: 1. Die einfache unbefristete Beschwerde wurde abgeschafft. Es gibt nur noch die fristgebundene Beschwerde (Frist 1 Monat bzw. 2 Wochen). 2. Durch Aufhebung des 6. Buches der ZPO ist die Berufung weggefallen (es gibt keine Urteile mehr). 3. Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amts- und Landgerichte statt, durch die der Rechtsstreit ganz oder teilweise erledigt wird. Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 43
Das Beschwerdeverfahren 58 (Statthaftigkeit der Beschwerde) Grundsätzliches: Neben den Endentscheidungen sind Zwischen- und Nebenentscheidungen grundsätzlich nicht oder nur mit der Hauptentscheidung anfechtbar. Ausnahmen: -- sofortige Beschwerde gem. 567 572 ZPO -- befristete Erinnerung 11 Abs. 2 RpflG -- Einspruch gegen die Zwangsgeldandrohung in Registersachen -- Widerspruch (z. B. Amtslöschungsverfahren 393 ff) Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 44
Das Beschwerdeverfahren Zu 60 Beschwerderecht Minderjähriger Die Vorschrift regelt das selbständige Beschwerderecht des Kindes oder des Mündels unabhängig vom Willen der ihn ansonsten vertretenden Person (gesetzl. Vertreter, Sorgerechtsinhaber, Vormund oder Pfleger). Minderjährige vom 14. -17.Lebensjahr haben ein eigenes Beschwerderecht in Personensorgeangelegenheiten und sonstigen Angelegenheiten (Angelegenheiten der Vermögenssorge), in denen sie vor der Entscheidung gehört werden sollen. (sog. partielle Verfahrensfähigkeit Minderjähriger) Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 45
Das Beschwerdeverfahren Zu 61 (Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde) Die Vorschrift enthält in Abs. 1 für vermögensrechtliche Verfahren Bestimmungen zur Beschwerdesumme (600 ) sowie in Abs. 2 zur Zulassung der sofortigen Beschwerde. Die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde ist in den Beschluss aufzunehmen. (Die Beschwerdesumme von 200 aus 567 Abs. 2 ZPO ist ebenso zu beachten.) Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 46
Das Beschwerdeverfahren Zu 63 (Beschwerdefrist) Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung künftig binnen einer Frist von einem Monat zu erheben ist. Absatz 2 sieht ausnahmsweise auch für die Beschwerde gegen Endentscheidungen eine auf zwei Wochen verkürzte Beschwerdefrist vor, wenn sie sich gegen 1. eine einstweilige Anordnung oder 2. einen Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, richtet. Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 47
Das Beschwerdeverfahren Rechtsbeschwerde 70 ff An die Stelle des bisherigen zulassungsfreien weiteren Beschwerde wird die zulassungsgebundene Rechtsbeschwerde - die sich an die Rechtsbeschwerde der ZPO anlehnt treten. Die Rechtsbeschwerde wird künftig nur dann zuzulassen sein, wenn eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Vereinheitlichung oder zur Fortbildung des Rechts geboten ist. Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 48
Die einstweilige Anordnung 49-57 Grundsätzliches: -- die EA ist ein hauptsacheunabhängiger Rechtsschutz, das Rechtsschutzsystem ist den Bestimmungen des einstw. Vfg. nach 935 ZPO angenähert. Voraussetzung für die vorläufige Maßnahme: -- sie muss nach den für das Rechtsverhältnis geltenden Vorschriften gerechtfertigt sein; -- es muss ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden bestehen. Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.d. Fulda 49