Amtsgericht Leipzig 164 C 6951/03 Verkündet am: 9.2.2004 Großer JOSekrin. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Endurteil 1), Hamburg - Klägerin - 2) - Kläger - Prozessbevollmächtigte: zu 1,2 : Rechtsanwälte gegen wegen Forderung hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin Marienburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2004 für Recht erkannt: I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist für die Beklagte im Kostenpunkt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250,00 EUR abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Beklagte mietete von den Klägern beginnend ab August 1999 eine Einraumwohnung im Erdgeschoss im Anwesen Scharnhorststr. 51 in Leipzig. Mietvertraglich wurde die Zahlung von Nebenkostenvorauszahlungen vereinbart. Daraufhin sollte jährlich eine Nebenkostenabrechnung erfolgen. Streitgegenständlich ist die Nebenkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 01.01.2001 bis 31.12.2001. In dieser Nebenkostenabrechnung werden für Heizung/Wasser zu Lasten der Beklagten Kosten in Höhe von 1.206,65 DM ausgewiesen. Der Abrechnung der Heizkosten liegen jeweils die Rechnungen für Fernwärme der Stadtwerke Leipzig zu Grunde. Hierbei wurde jeweils der monatliche Rechnungsbetrag zur Grundlage gemacht. Dieser enthält jeweils monatlich eine Kostenposition "Parameteranpassung" mit monatlich 138,20 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer (16 %). Die Kläger begehren noch offenen Nachzahlungsbetrag aus der Nebenkostenabrechnung 2001 in Höhe 197,25 EUR. Sie sind der Ansicht, dass die Kosten der sogenannten "Parameteranpassung" auf die Beklagte als Mieterin umlegbar sind, so dass es einer Herausrechnung dieser Kosten nicht bedürfe. Die Kläger beantragen zuletzt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 197,25 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.01.2003 zu zahlen. Die Beklagte beantragt: Klageabweisung. Die Beklagte beanstandet, dass im Rahmen der Gesamtbrennstoffkosten bzw. im Rahmen der Kosten der Energiegewinnung auch Kosten der "Parameteranpassung" auf sie umgelegt werden. Hierbei handele es sich nicht um eine umlagefähige Position. Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen hingewiesen und Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet, da die vorliegend nicht umlagefähige Position Heizung/Wasser mit eingestellten 1.206,65 DM bereits den begehrten Nachzahlungsbetrag von 197,25 EUR überschreitet. Die Kosten, ausgewiesen in den Rechnungen der Stadtwerke Leipzig als sogenannte Parameteranpassung sind nicht auf den Mieter umlegbar; da sich diese Kosten in Höhe von monatlich 138,20 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer nicht aus der Abrechnung der Energiekosten ohne Weiteres herausrechnen lassen -
zumindest ist das Gericht zu einer solchen Herausrechnung in diesem Umfange nicht verpflichtet - besteht ein Nachzahlungsanspruch zu Lasten der Beklagten nicht. Die Kosten der Position Parameteranpassung sind gem. 7 Abs. 4 in Verbindung mit 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung nicht auf den Mieter umlegbar. Bei der Kostenposition Parameteranpassung handelt es sich um Kosten des Erwerbes einer Hausanschlussstation im Rahmen eines Kaufs auf Raten. Diese Hausanschlussstation ist erforderlich, damit ein Gebäude vom Netz Fernwärme abnehmen kann. Hierbei wird die eingespeiste Fernwärme an die Gegebenheiten des Hauses in Druck und Temperatur angepasst (=Parameteranpassung). Entgegen der Ansicht der Kläger handelt es sich hierbei nicht um umlegbare Kosten der Wärmelieferung oder um Kosten des Betriebes einer zugehörigen Hausanlage. Zu den Kosten des Betriebes einer zentralen Heizungsanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Unterweisung und Pflege der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit, einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, die Kosten der Reinigung der Anlagen und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundesimmisionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung ( 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung). Nicht umlegbar sind damit die Kosten der Anschaffung oder Anmietung einer Hausanschlussstation. Hierbei handelt es sich weder um Brennstoffkosten noch um Kosten des Betriebsstroms. Auch sind Anschaffungen nur im Falle von Anlagen zur Verbrauchserfassung umlegbar. Damit handelt es sich bei der Parameteranpassung vorliegend um Kosten, welche der Vermieter zu tragen hat, da die Bereitstellung einer Hausanschlussstation vorliegend zu den baulichen Maßnahmen gehört, welche vor Inbetriebnahme des Systems erfolgen müssen. Dabei handelt es sich hierbei nicht
um laufende Kosten des Betriebes der Anlage sondern grundsätzlich einmalige Anschaffungskosten. Dass vorliegend die Kosten monatlich anfallen, begründet sich nur daraus, dass sich der Vermieter für einen Kauf auf Raten entschlossen hat. Das Finanzierungsmodell sagt jedoch über die Betriebskosteneigenschaft nichts aus. Die Kosten für die Anschaffung der Hausanschlussstation sind ein Investitionsaufwand, welcher wie alle anderen baulichen Maßnahmen wie z.bsp. der Einbau einer Heizungsanlage überhaupt, durch die Miete mit abgedeckt sind und können im Rahmen der Nebenkostenabrechnung nicht geltend gemacht werden. Nach 7 Abs. 3 und Abs. 4 sind damit zwar im Rahmen der Kosten der Wärmelieferung auch die Betriebskosten der Hausanlage, d.h. die hinter dem Hausanschluss installierte Anlage (Übergabestation mit Ventil und Regeleinrichtungen, Mengenbegrenzer, Hauspumpe, Wärmeaustauscher, Druckminderer, Absperrventile usw.) umlegbar, jedoch handelt es sich dabei nur um die Kosten des Betriebs einer entsprechenden Anlage. Die Kosten der Anschaffung sind damit nicht umlegbar. II. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Die Berufung war gem. 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, da es sich bei der Frage der Umlagefähigkeit der Kosten der sogenannten Parameteranpassung um eine Frage grundsätzlicher wirtschaftlicher und rechtlicher Bedeutung handelt. Streitwert: bis 200,00 EUR. Marienburg Richterin