Vergaberecht Neuerungen Referent: RA Dr. Matthias Öhler Schramm Öhler RAe

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Vergaberecht Neuerungen 2016 Referent: RA Dr. Matthias Öhler Schramm Öhler RAe

Themen Best- statt Billigstangebot neue Regeln für Subunternehmer Stärkung von Eigenleistungen Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping Herausforderung elektronische Auftragsvergabe Schramm Öhler Rechtsanwälte 2

Rechtliche Grundlagen Neues EU-Richtlinienpaket ist bis 18.4.2016 (!) in nationales Recht umzusetzen RL 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe Konzessionsrichtlinie 2014/25/EU und Sektorenrichtlinie 2014/23/EU Umsetzung in neuem BVergG 2016 im Herbst 2016 (?) Kleine Novelle 2016 seit 1.3.2016 in Kraft Schramm Öhler Rechtsanwälte 3

kleine Novelle 2016 Stärkung des Bestangebotsprinzips Mehr Transparenz und Kontrolle izm Subvergaben Klarstellungen izm vertiefter Angebotsprüfung AVRAG-Abfrage (bei LSDB Kompetenzzentrum) analog zu Schwarzarbeiterabfrage nach AuslBG Neue Kleinlosregelung bei OSB-Vergaben Neue Regelung der freiwilligen ex-ante-bekanntmachung Schramm Öhler Rechtsanwälte 4

Bestangebotsprinzip vs. Billigstangebotsprinzip

Bestangebotsprinzip Ziele der kleinen Novelle faire und qualitätsvolle Vergabe Vermeidung von Lohn- und Sozialdumping Schramm Öhler Rechtsanwälte 6

Billigstangebotsprinzip vs. Bestangebotsprinzip Grundregel ist (fast!) unverändert: Auftrag kann nach Billigstangebotsprinzip vergeben werden, sofern der Qualitätsstandard der Leistung in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht klar und eindeutig definiert ist (und dies vergleichbare Angebote zur Folge hat) In allen anderen Fällen und Jedenfalls -Fällen gilt Bestangebotsprinzip Schramm Öhler Rechtsanwälte 7

Bestangebotsprinzip Jedenfalls gilt Bestangebotsprinzip: Zif 1: geistige Dienstleistung Siehe Definition BVergG Zif 2: wenn Alternativangebote zulässig sind Zif 3: wenn Leistungsbeschreibung im Wesentlichen funktional erfolgt Gemischte LV: nur dann, wenn Vergleichbarkeit der Angebote nicht gewährleistet ist Schramm Öhler Rechtsanwälte 8

Bestangebotsprinzip Jedenfalls gilt Bestangebotsprinzip: Zif 4: Leistungen, bei denen eine vorherige globale Preisgestaltung unmöglich ist Klass. Bereich: Verhandlungsverfahren Zif 5 klass. Bereich: Abweichung von geeigneten Leitlinien (zb. ÖNORMEN) und daher keine vergleichbaren Angebote zu erwarten Falls keine Normen bestehen: Keine Pflicht zum Bestangebotsprinzip Entscheidend: verunmöglicht Abweichung Vergleichbarkeit der Angebote? Schramm Öhler Rechtsanwälte 9

Bestangebotsprinzip Jedenfalls gilt Bestangebotsprinzip: Zif 5 Sektoren: besonders komplexer Auftrag AG kann objektiv techn., rechtl. oder finanz. Bedingungen nicht vorab festlegen Zif 6: vertragliche Spezifikationen für Dienstleistungen können nicht vorab genau festgelegt werden Klass. Bereich: Verhandlungsverfahren Schramm Öhler Rechtsanwälte 10

Bestangebotsprinzip Jedenfalls gilt Bestangebotsprinzip: Zif 7: Berücksichtigung von Folgekosten Nur bei LCC-Schema in eigenem Zuschlagskriterium (nicht bei Pauschale) Zif 8: Bauauftrag mit min. EUR 1 mio Erfasst alle (Klein)Lose Erfasst Gemischte Aufträge (mit Planung) Zif 9: Bestimmte Lebensmittel (Fleisch, Butter, Gemüse, Obst) Schramm Öhler Rechtsanwälte 11

Bestangebotsprinzip Regelung zum Bestangebotsprinzip gilt (fast) immer: Klassischer Bereich: Im Ober- und Unterschwellenbereich Sektoren: Im Ober- und Unterschwellenbereich Nicht: Direktvergabe Schramm Öhler Rechtsanwälte 12

Bestangebotsprinzip Keine Feigenblattkriterien: Bestangebotskriterium muss mit hoher Wahrscheinlichkeit die Bewertung der Angebote beeinflussen! Schramm Öhler Rechtsanwälte 13

Was heißt das für AG und Bieter? AG: Schwierigkeiten bei Findung sinnvoller und kostenadäquater Kriterien v.a. bei hohen Mindest-Qualitätsstandard Musterkriterienkataloge (LIG izm WKK, Fairnesskatalog der WKS, RL Metallbaubetrieb, NABE, ) Bieter: Vorbereitung auf neue Zuschlagskriterien? Vergabefremde Ziele : z.b. Aufnahme von Lehrlingen, Frauen, DN > 50, Ökologische ZK, Häufige ZK: Schlüsselpersonal (Ausbildung, Berufserfahrung, Referenzen), Gewährleistung, Subjektive Kriterien (Konzepte, Hearing, ) Schramm Öhler Rechtsanwälte 14

Was heißt das für AG und Bieter? Erhöhtes Anfechtungsrisiko v.a. bei subjektiven Kriterien Erhöhte Kosten/Dauer? erhöhte Transaktionskosten / Dauer der Vergabeverfahren erhöhte Angebotskosten? Schramm Öhler Rechtsanwälte 15

Neue Regelungen für Subunternehmer

Definition des Subunternehmers Neue Legaldefinition: Subunternehmer ist ein Unternehmer, der Teile des an den Auftragnehmer erteilten Auftrages ausführt. Die bloße Lieferung von handelsüblichen Waren oder Bestandteilen, die zur Erbringung einer Leistung erforderlich sind, ist keine Subunternehmerleistung. Schramm Öhler Rechtsanwälte 17

Definition des Subunternehmers Erweiterter Begriff: Auch Werklieferverträge: wenn individuelle Leistung nach den Wünschen und Vorgaben des AG erbracht Auch Sub-Subunternehmer (Subunternehmerkette) Nicht umfasst sind: Lieferung handelsüblicher Waren / Bestandteile, die zur Erbringung der Leistung erforderlich sind (Lieferung von Beton, Bauteilen und sonstigen Komponenten), solange keine Montage Hilfsunternehmen (Vermietung / Wartung von Geräten, die der AN zur Leistungserbringung benötigt) Schramm Öhler Rechtsanwälte 18

Offenlegungspflicht des Bieters Bieter ist verpflichtet, alle Subunternehmer im Angebot bekannt zu geben Betrifft eignungsrelevante und nicht eignungsrelevante SubU! AG darf Beschränkung dieser Offenlegungspflicht auf wesentliche Auftragsteile nur bei sachlicher Rechtfertigung vorsehen Schramm Öhler Rechtsanwälte 19

Offenlegungspflicht des Bieters Wann sind die Subunternehmer zu nennen? erst im Angebot eignungsrelevante SubU jedoch wie bisher bereits im Teilnahmeantrag Was ist für jeden SubU vorzulegen? Eignungsnachweise oder (vorerst) Eigenerklärung Verfügbarkeitsbestätigung (bei eignungsrelevanten SubU) Offenlegungserklärung Schramm Öhler Rechtsanwälte 20

Prüfpflicht des Auftraggebers Prüfpflicht des AG für erforderliche und nicht erforderliche SubU: Zuverlässigkeit Wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit in Bezug auf den Sub-Leistungsteil Folgen einer negativen SubU-Prüfung: Erforderliche SubU: Ausscheiden des Angebotes Nicht erforderliche SubU: Ausscheiden nur des SubU; Ersatz kann erst nach Zuschlagserteilung bekannt gegeben werden Jour Fixe 21.1.2016 21

Nachnominierung nach Zuschlagserteilung Nach Zuschlagserteilung: AN hat jeden neuen beabsichtigen Subunternehmer vorab bekanntzugeben. Übermittlung aller erforderlichen Unterlagen zur Eignungsprüfung Einsatz eines neuen Subunternehmers nur nach Zustimmung des AG zulässig Schramm Öhler Rechtsanwälte 22

Nachnominierung nach Zuschlagserteilung Unverzügliche Zustimmung/Ablehnung des AG: Ablehnung nur aus sachlichen Gründen: Jedenfalls: wenn SubU nicht geeignet ist Auch andere (objektiv) nachvollziehbare Gründe: EBRV: auch minder schwere Verfehlungen, oder bei berechtigten Anhaltspunkten für Annahme eines Scheinunternehmens Zustimmungsfiktion binnen 3 Wochen nach Einlangen der vollständigen Unterlagen für die Eignungsprüfung! Unvollständige Unterlagen: Fortlaufhemmung erst ab Aufforderung des AG! Schramm Öhler Rechtsanwälte 23

Nachnominierung nach Zuschlagserteilung Bekanntgabe neuer SubU erfolgt durch AN; dieser hat die Bekanntgabepflicht auf seine SubU (und diese wiederum auf die SubSubU) zu überbinden. Bereits dem Angebot sind Offenlegungserklärungen des Bieters und der SubU beizulegen ( 83/5, 108/1/2a; Muster siehe Anhang). Mögliche Sanktionen bei Nichteinhaltung der Offenlegungspflicht: Vertragsstrafe Vertragsauflösungsklausel? uu Qualifizierung als schwere berufliche Verfehlung ( 68/1/5) Schramm Öhler Rechtsanwälte 24

Stärkung von Eigenleistungen

Pflicht zur Eigenleistung des AN AG kann in Ausschreibung vorgeben, dass bei Bau- oder Dienstleistungsaufträgen sowie bei Verlege- oder Installationsarbeiten kritische Leistungen (= die aus Sicht des AG besondere Fachkunde erfordern und bei denen die Qualität der Leistung durch die individuellen Eigenschaften des Leistungserbringers maßgeblich bedingt ist) vom AN selbst oder einem mit ihm verbundenen (Konzern-) Unternehmen erbracht werden. Schramm Öhler Rechtsanwälte 26

Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping

Begriff Lohn- und Sozialdumping Unterentlohnung eines Arbeitnehmers Verwaltungsstrafe Rechtsquelle: 7d ff AVRAG Schramm Öhler Rechtsanwälte 28

Sozialbetrugsgesetz (SozBeG) Vorenthalten von DN-Beiträgen zur SV ( 153c StGB); Betrügerisches Vorenthalten von SV-Beiträgen und BUAG- Zuschlägen ( 153d StGB); Organisierte Schwarzarbeit ( 153e StGB). Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) Sozialbetrug = Begriff Sozialbetrug Tatbestände des SozBeG Illegaler Bezug von Sozialleistungen Schramm Öhler Rechtsanwälte 29

Einhaltung von Mindestentgeltvorschriften Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping (LSD) Ausscheiden von nicht kostendeckenden Angeboten ( 129 Abs 1 Z 3 BVergG). Ausschluss aus Vergabeverfahren wegen früherem LSD und damit fehlender Zuverlässigkeit ( 129 Abs 1 Z 2 BVergG) Schramm Öhler Rechtsanwälte 30

Österreichische Mindestentgeltvorschriften Mindestentgeltvorschriften des tatsächlichen Einsatzortes sind entscheidend zivilrechtlicher Erfüllungsort ist irrelevant Österreichischer Arbeitgeber Zugehörigkeit zu KollV-Partei ist entscheidend (und iar eine Rechtsfolge aus der Gewerbe-/Berufsberechtigung). KollV ist zwingend Schramm Öhler Rechtsanwälte 31

Österreichische Mindestentgeltvorschriften Entsendung nach Österreich Arbeitsrecht Arbeitsvertrag unterliegt idr Recht des Herkunftsstaates. Aber: Mindestlohnsätze des österr KollV sind anzuwenden ( 7b AVRAG); Anknüpfungspunkt ist die Tätigkeit. BUAG-Urlaubsrecht gilt auch bei Entsendungen. Durchsetzungs-RL sieht einfache Informationsmöglichkeit im Internet vor: Entsendeplattform. Sozialversicherungsrecht SV-rechtliches Kollisionsrecht Versicherung bis zu 24 Monaten im Heimatstaat. Schramm Öhler Rechtsanwälte 32

Bestrafung von LSD Lohn- und Sozialdumping Feststellung der Unterentlohnung durch eine Kontrollbehörde Verhängung einer Verwaltungsstrafe mit Bescheid. Zentrale Verwaltungsstrafevidenz im Kompetenzzentrum LSDB (WGKK) Verpflichtung des öff AG zur Einsichtnahme in die LSDB-Evidenz kleine Novelle 2016 ( 72 Abs 1 BVergG) Schramm Öhler Rechtsanwälte 33

Lohn- und Sozialdumping Auskunftserteilung aus der LSDB-Evidenz Keine Bestrafung Keine Bestrafung Eine Bestrafung Keine Bestrafung Zwei Bestrafungen: Auskunft, sofern beide Bestrafungen jünger als ein Jahr sind. Drei oder mehr Bestrafungen: Auskunft, solange die jüngste Bestrafung nicht älter als zwei Jahre ist. Schramm Öhler Rechtsanwälte 34

Illegale Ausländerbeschäftigung Illegale Ausländerbeschäftigung gem AuslBG Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen (oder Kroaten) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung. Evidenz der AuslBG-Bestrafungen wird vom BMF geführt ( 28b AuslBG). Bestrafungen wegen LSDB AuslBG Schramm Öhler Rechtsanwälte 35

Herausforderung elektronische Vergabe

Was ist evergabe? Vier Elemente: Übermittlung von Ausschreibungs- und Teilnahmeunterlagen Elektronische Abgabe von Angeboten bzw. von Teilnahmeanträgen Bekanntmachung von Aufträgen Sonstige Kommunikation zwischen AG, Bieter Schramm Öhler Rechtsanwälte 37

Wann kommt evergabe? evergabe ist derzeit freiwillig evergabe wird verpflichtend vorgeschrieben: für zentrale Beschaffungsstellen (z.b. BBG): spätestens mit April 2017 für alle öffentlichen Auftraggeber: spätestens mit Oktober 2018 Schramm Öhler Rechtsanwälte 38

evergabe wirft Fragen auf: für Bieter Vergabeverfahren laufen dank evergabe anders ab Technische Störungen können auftreten Eingabefehler passieren Das Erstellen von Angeboten kann länger dauern als gedacht für öffentliche Auftraggeber Auftraggeber müssen rechtzeitig über ein System zur evergabe verfügen Testbetrieb mit evergabe- System Ausschreibungsunterlagen an evergabe anpassen Interne Abläufe (und Ausschreibungen) standardisieren Schramm Öhler Rechtsanwälte 39

Was verspricht evergabe? Erwartungen der Europäischen Kommission: mehr Wettbewerb innerhalb der EU Niedrigere Preise, bessere Qualität Einsparungen zwischen 5 und 20% für öffentliche Auftraggeber 20 Milliarden EUR pro Jahr Schramm Öhler Rechtsanwälte 40

Herausforderungen für Bieter Zwei Beispiele für Situationen, in denen evergabe für Bieter Herausforderungen schafft: Technische Probleme bei der Angebotslegung Eingabefehler / Fehler in der Eingabemaske Schramm Öhler Rechtsanwälte 41

Technische Probleme bei der Angebotslegung (1) Beispiel: Die Angebotsfrist endet um 10:00 Uhr Sie wollen um 09:00 Uhr ihr Angebot auf die Plattform des Auftraggebers uploaden, aber es funktioniert nicht Was tun sie? Was sind die Folgen? Schramm Öhler Rechtsanwälte 42

Technische Probleme bei der Angebotslegung (2) 118 Abs. 3 BVergG: Nach Ablauf der Angebotsfrist eingelangte Angebote sind als verspätet eingelangt zu kennzeichnen und [ ] nicht zu öffnen 129 Abs. 1 Z. 6 BVergG: [V]erspätet eingelangte Angebote [sind auszuscheiden] Ihr Angebot reist auf Ihr Risiko! Schramm Öhler Rechtsanwälte 43

Technische Probleme bei der Angebotslegung (3) Was also tun? Lernen Sie evergabe-system des AG kennen! (insb.: Signierung!) Kein Angebot in letzter Minute einreichen! (optimal: zwei Tage vor Ende Angebotsfrist!) Bei Fehlfunktionen: verständigen Sie Auftraggeber und Plattformbetreiber sofort und nachweislich, ersuchen Sie um Verlängerung der Angebotsfrist! im absoluten Notfall: Angebot in Papierform (wenn Fehler im Bereich des Auftraggebers) Schramm Öhler Rechtsanwälte 44

Eingabefehler (1) Beispiele Das Leistungsverzeichnis ist auf der Plattform des öffentlichen Auftraggebers mit Preisen zu befüllen. Sie vertippen sich beim Befüllen und preisen eine Position um einen Faktor 10 zu günstig aus Das Angebot ist als gescanntes PDF upzuloaden. Sie laden irrtümlich eine falsche Version des Dokuments hoch. Schramm Öhler Rechtsanwälte 45

Eingabefehler (2) 106 Abs. 8 BVergG: Während der Angebotsfrist kann der Bieter durch eine zusätzliche, rechtsgültig unterfertigte Erklärung sein Angebot ändern, ergänzen oder von demselben zurücktreten. 112 Abs. 2 BVergG: Während der Zuschlagsfrist [die mit dem Ablauf der Angebotsfrist beginnt] ist der Bieter an sein Angebot gebunden. Schramm Öhler Rechtsanwälte 46

Eingabefehler (3) 871 ABGB: Auf die Irrtumsanfechtung kann verzichtet werden in der Regel enthalten Ausschreibungsunterlagen einen derartigen Verzicht Im Ergebnis kann Bieter an das nicht gewollte Angebot gebunden sein Äußerste Vorsicht geboten! Schramm Öhler Rechtsanwälte 47

Technische Probleme bei der Angebotslegung (3) Was also tun? Angebot rechtzeitig vor Ende der Angebotsfrist elektronisch abgeben (am Tag vorher?) Abgegebenes Angebot jedenfalls selbst downloaden und nochmals überprüfen Bei Fehlern Korrekturmaßnahmen setzen: Berichtigtes Angebot uploaden Im Extremfall: Angebot widerrufen Schramm Öhler Rechtsanwälte 48

Technische Probleme bei der Angebotslegung (4) Sonderfall: Fehler in Eingabemaske z.b. Summen in vom Auftraggeber elektronisch bereitgestellten Leistungsverzeichnis werden falsch berechnet Verzicht auf Irrtumsanfechtung uu nicht wirksam (bei grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers) Erhebliche Rechtsunsicherheit Auch hier: äußerste Vorsicht! Schramm Öhler Rechtsanwälte 49

Herausforderungen für Auftraggeber Zwei Beispiele für Situationen, in denen evergabe für Bieter Herausforderungen schafft: Systementscheidung trotz unklarer Rechtslage Nachvollziehbarkeit von Abläufen in Vergabekontrollverfahren Anpassung von Ausschreibungsunterlagen an die evergabe Interne Standardisierung von Vergabeverfahren Schramm Öhler Rechtsanwälte 50

Systementscheidungen bei unklarer Rechtslage (1) EU- Vergabepaket 2014 schafft neue Regeln: Richtlinie veröffentlicht am 28.3.2014 bis 18. April 2016 in nationales Recht umzusetzen (BVergG-Novelle) Nationaler Gesetzgeber hat erheblichen Spielraum bei der Umsetzung von evergabe Herausforderung für Auftraggeber, Betreiber von evergabe-plattformen Schramm Öhler Rechtsanwälte 51

Systementscheidungen bei unklarer Rechtslage (2) Beispiele für offene Fragen: Sicherheitsniveau für evergabe kann durch Mitgliedstaaten in einem Rahmenkonzept vorgeschrieben werden Mitgliedstaaten können Einsatz qualifizierter elektronischer Signaturen vorschreiben Europäische Kommission kann Anwendung technischer Standards zwingend vorschreiben Schramm Öhler Rechtsanwälte 52

Nachvollziehbarkeit von Abläufen (1) Auftraggeber ist bei Verfahren verpflichtet, zuständigem Gericht unverzüglich Unterlagen zu übermitteln In welcher Form protokolliert evergabe- Plattform Vorgänge? Wie schnell und in welcher Form können Auszüge von Verfahren auf Papier erstellt werden? Sind diese Auszüge für das Gericht verständlich und nachvollziehbar? Schramm Öhler Rechtsanwälte 53

Nachvollziehbarkeit von Abläufen (2) Beispiel: Bieter will eine sonstige Festlegung in einem Vergabeverfahren bekämpfen. Frist: 10 Tage ab Absendung ( 321 BVergG) Was bedeutet Absendung im Rahmen einer evergabe-plattform? Zu welchem Zeitpunkt wurde konkret abgesendet Im konkreten Fall musste ein 10 TB-Logfile durchsucht werden, Programmierer als Zeuge Schramm Öhler Rechtsanwälte 54

Anpassung von Ausschreibungsunterlagen (1) Auftraggeber verfügen über konventionelle Ausschreibungsunterlagen, in denen u.a. festgelegt ist, wie Angebote einzureichen sind und wie das Verfahren abzuwickeln ist Schramm Öhler Rechtsanwälte 55

Anpassung von Ausschreibungsunterlagen (2) Häufiger Anpassungsbedarf von Unterlagen: Entfernen von Verweisen auf Papier Regeln über die Kommunikation mit dem Bieter Abdecken spezifischer Risiken der evergabe (z.b. Warnpflicht für Bieter bei Fehlfunktion!) Auftraggeber ist an seine Unterlage gebunden Anpassung an spezifische Plattform geboten! Schramm Öhler Rechtsanwälte 56

Interne Standardisierung von Vergaben (1) Viele Auftraggeber verfügen über eine historisch gewachsene Vergabepraxis: Unterschiedliche Abteilungen gehen unterschiedlich vor, verwenden unterschiedliche Formulare und zt unterschiedliche rechtliche Vorgaben Schramm Öhler Rechtsanwälte 57

Interne Standardisierung von Vergaben (2) evergabe als Chance zur Standardisierung Vereinheitlichung und Modularisierung der Ausschreibungsunterlagen und Leistungsverzeichnisse verringert den Aufwand bei der Einführung von evergabe massiv, verringert Fehlerquellen ist bieterfreundlich Schramm Öhler Rechtsanwälte 58

Zusammenfassung: evergabe kommt! Einführung mit Aufwand verbunden Unsicherheiten bestehen evergabe bringt aber auch eine große Chance auf Vereinfachung und mehr Effizienz! Viel Erfolg! Schramm Öhler Rechtsanwälte 59

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: RA Dr. Matthias Öhler kanzlei@schramm-oehler.at www.schramm-oehler.at Bartensteingasse 2, A-1010 Wien Tel. +43/1/409 76 09, Fax +43/1/409 76 09-30 Schramm Öhler Rechtsanwälte 60

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