Die Umsetzung der neuen EU-Richtlinien des öffentlichen Auftragswesens in Südtirol

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Transkript:

AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Die Umsetzung der neuen EU-Richtlinien des öffentlichen Auftragswesens in Südtirol 10. April 2015 Mag. Dr. Thomas Mathà LL.M.

Agenda 1) Die neuen EU-Richtlinien 2) Umsetzung von Richtlinien 3) 40 Jahre öffentliches Auftragswesen: Von verstärkter Zusammenarbeit zur EU-weiten Harmonisierung 4) Staatliche Regelungen a) Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen b) Der Wandel des öffentlichen Auftragswesens der letzten 15 Jahre 5) Inhalte des öffentlichen Auftragswesens heute 6) Das Auftragswesen in Südtirol 7) Zahlen und Fakten der öffentlichen Aufträge heute

Die neuen EU-Richtlinien RL 2014/24/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe RL 2014/25/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste RL 2014/23/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe

Umsetzung von Richtlinien Richtlinien sind hinsichtlich ihrer Ziele verbindlich; Form und Mittel der Umsetzung sind den innerstaatlichen Stellen überlassen Adressaten der Umsetzungspflicht: Mitgliedsstaaten und - seit der Verfassungsreform von 2001 - Regionen und Autonome Provinzen in den Sachbereichen ihrer Zuständigkeit innerhalb der vorgegebenen Frist Form der Umsetzung: Normativer Akt (z.b. in Italien: jährliches Gemeinschaftsgesetz ) Für die Umsetzung der neuen Vergaberichtlinien wird es ein eigenes Ermächtigungsgesetz geben (Gesetzgebungsentwurf S/1678) DPR 526/1987: Südtirol kann selbst EU-Richtlinien umsetzen

40 Jahre öffentliches Auftragswesen: Von verstärkter Zusammenarbeit zur EU-weiten Harmonisierung Primärrecht gültig bei Nicht-Überschreitung des gesetzlich festgelegten Auftragsvolumens (Schwellenwert) Gesetzlich festgelegte Grundfreiheiten des Binnenmarktes Warenverkehrsfreiheit (Art 34 AEUV) Niederlassungsfreiheit (Art 49 AEUV) Dienstleistungsfreiheit (Art 56 AEUV) Allgemeines Diskriminierungsverbot (Art 18 AEUV) Wettbewerbsrechtliche Regeln (Kartell- und Fusionskontrolle, Beihilfenrecht) Grundsätze der EU- Rechtssprechung Nichtdiskriminierung Gleichbehandlung Transparenz Verhältnismäßigkeit Gegenseitige Anerkennung

40 Jahre öffentliches Auftragswesen: Von verstärkter Zusammenarbeit zur EU-weiten Harmonisierung Sekundärrecht gültig bei Überschreitung des gesetzlich festgelegten Auftragsvolumens (Schwellenwert) RL 93/37/EWG (Bauaufträge) RL 93/36/EWG (Lieferungen) RL 92/50/EWG (Dienstleistungen) RL 93/38/EWG (besondere Sektoren) Verstärkte Zusammenarbeit --- Materielle Vorgaben für die staatl. Vergabeverfahren RL 2004/318/EG (Bauaufträge, Lieferungen, Dienstleistungen) RL 2004/17/EG (bes. Sektoren) --- Einführung neuer Vergabekriterien (z.b. Umweltschutz) und -verfahren (z.b. wettbewerblicher Dialog) EU-weite Harmonisierung RL 71/305/EWG (Bauaufträge) RL 77/62/EWG (Lieferungen) --- Schaffung des Binnenmarktes durch Koordinierung der staatl. Vergabeverfahren VO Nr 2195/2002 --- Schaffung eines gemeinsamen Vokabulars für öffentl. Aufträge RL 2014/24/EU RL 2014/23/EU RL 2014/25/EU --- Digitale Vergabe (E-Procurement) und Berücksichtigung der KMU

Staatliche Regelungen a) Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen keine spezifischen Bestimmungen zum Auftragswesen in der Verfassung Art. 97 Verfassung - Unparteilichkeit, Qualität, Effizienz, Wirksamkeit, transparente Verfahren Art. 117 Verfassung - Transversale Kompetenz des Staates zum Schutz des Wettbewerbes - Regionale oder staatliche Zuständigkeit je nach Sachgebiet

Staatliche Regelungen b) Der Wandel des öffentlichen Auftragswesens der letzten 15 Jahre vor 2004: Zersplitterung zwischen den Regelungen für die öffentlichen Bauaufträge und den Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 2004 nach 2004: Schaffung einer umfassenden staatlichen Rechtsgrundlage für die öffentlichen Verträge Legge Merloni 109/1994 RL 2004/318/EG RL 2004/17/EG GvD 163/2006 DPR 207/2010 Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer-, und Dienstleistungsaufträge

Inhalte des öffentl. Auftragswesens heute Strafprozessrecht Zivilprozessrecht Verwaltungsprozessrecht Verwaltungsrecht Verwaltungsprozessrecht Strafrecht Zivilrecht Verwaltungsrecht Das alte Auftragswesen Legge Merloni 109/1994 LG Nr. 6/1998 Das neue Auftragswesen

Das Auftragswesen in Südtirol Rechtsgrundlagen der Landeszuständigkeit: Art. 8 Ziff 1 und 17 ASt und Art. 16 GvD Nr. 268/1992: Regelungsbefugnisse hinsichtlich der öffentlichen Arbeiten im Interesse der Provinz, der Organisation der Ämter und des Haushaltes, der Rechnungslegung, der Vermögensverwaltung und der Verträge Art. 6, LG Nr. 17/1993: Vertragstätigkeit des Landes DLH Nr. 25/1995: Freihändige Verfahren und Regiearbeiten DLH Nr. 41/2001: Durchführungsverordnung zum LG 6/1998 DLH Nr. 48/2009: Anwendung des GvD 163/2006 auch in Südtirol bis zum Erlass einer neuen und organischen Landesregelung auf dem Sachgebiet der öffentlichen Arbeiten Schranken der Landeszuständigkeit: Unionsrecht: Primärrechtliche und sekundärrechtliche Vorgaben Staatliche Normen zum Schutze des Wettbewerbes, Zivil- und Strafrecht, Verfahrensordnungen

Das Auftragswesen in Südtirol Wechselwirkung zwischen EU-Recht und Landeskompetenzen: Stärkung der Wirtschaftskraft der KMU durch den Zugang zum Vergabemarkt (Programm Europe 2020) Organisatorische Kompetenz zur Verwaltungsvereinfachung und Transparenz: Südtirol als Paradebeispiel im Bereich E-Procurement (Art. 27, LG Nr. 15/2011: Gründung der Agentur für die Verfahren und der Aufsicht im Bereich der öffentlichen Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge)

Die Umsetzung durch den Staat Der Gesetzesentwurf S/1687 (18.11.2014) Wesentliche Ziele: mehr Rechtssicherheit, Publizität und Transparenz, Vereinfachung und verstärkter Rechtsschutz ausdrückliches Verbot des gold plating Dialog mit den stakeholdern Rationalisierung und Überholung des Rechtsbestandes im öffentlichen Auftragswesen Die Regierung hat weitere wichtige Kriterien zu berücksichtigen: Vereinfachung der Verfahren, Rationalisierung und Ausweitung des PPP, Revision der Qualifikationssysteme (SOA), außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren, mehr Zugang zum Markt für KMU und neue Unternehmen

Die Umsetzung durch Südtirol Selbständige Regelung organisatorischer Aspekte: Land Südtirol hat Kompetenz (vgl. VfGH 45/2010, 187/2013) Wichtig ist eine Umsetzung der neuen Aspekte, die aus den Richtlinienbestimmungen kommen und für die Umsetzung der RL wesentlich sind Es gibt jedoch eine Reihe von potentiellen Kompetenzkonflikten im Bereich des Zivilrechts und des Schutzes des Wettbewerbs Eine allgemeine Regelung der öffentlichen Verträge des Landes ist sehr anfechtungsgefährdet, der Ansatz ist die Umsetzung der Richtlinienbestimmungen, besonders was den Zugang der KMU und die organisatorische Vereinfachung betrifft (vgl. Nichtanfechtung Art. 4 Absatz 7 LG 8/2014 über die Vereinfachung der Kontrollen zum Besitz der Voraussetzungen von Wirtschaftsteilnehmern) Südtirol hat die neuen Schwellenwerte der RL 2014/24/EU mit Art. 4 Absatz 6 LG 8/2014 bereits in die eigene Landesrechtsordnung umgesetzt!

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