Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katrin Schmidt, LL.M. Offshore Windenergieanlagen in der AWZ
Inhaltsverzeichnis Bau eines Offshore Windparks Entwicklungsstand in Europa und Deutschland Genehmigung der Offshore Windenergieanlagen Rechtsschutz gegen den Bau von Offshore Windenergieanlagen Ausblick auf die Zukunft der Offshore Windenergie
Gesamtmaße ca. 200 m ca. 83 m
536 WEA 1640 MW 340 WEA 725,8 MW WEA 54 210,3 MW
Seerechtübereinkommen der Vereinten Nationen Art. 56 SRÜ normative Zuordnung einzelner wirtschaftlicher Nutzungsrechte z.b. Hoheitsbefugnisse über Anlagen und Bauwerke Art. 2 i.v.m. Art. 3 SRÜ im Bereich des Küstenmeeres volle Gebietshoheit der BRD
Gesetzliche Rahmenbedingungen Seeaufgabengesetz Belange der Seeschifffahrt 9 Abs. 1 Nr. 4a i.v.m 1 Nr. 10 a SeeAufG > Verordnungsermächtigung für die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Anlagen seewärts der Begrenzung zum Küstenmeer
Gesetzliche Rahmenbedingungen Seeanlagenverordnung Rechtsvorschrift für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen zentrale Genehmigungsvoraussetzungen
Das Verfahren
Zuständige Behörde: BSH Das Verfahren Genehmigung für: Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderungen Anlagentyp einfacher Bauart evtl. Genehmigungsfrei
Das Verfahren Beinhaltete kein Konzentrationswirkung Problem: mehr als 24 weitere Behörden entscheiden Genehmigung nach dem Prioritätsprinzip Problem: Was bedeutet Genehmigungsfähig Umweltverträglichkeitsprüfung Problem: Umfang der UVP/ Stromkabel
Ablauf des Verfahrens
Projektantrag an BSH Vollständig JA Nein Nachbesserung Antragsteller 1. Beteiligungsrunde Information und Stellungnahme TÖB und WSD Auswertung 2. Beteiligungsrunde Stellungnahme TÖB, WSD und Interessenverbände Auswertung Information Information 1. Anhörung Öffentlichkeit Auslage de Antragsunterlagen im BSH Antragskonferenz Vorstellung Projekt, Diskussion entgegenstehender Belange, Festlegung des Untersuchungsrahmens der UVS und der Risikoanalyse
Antragskonferenz Vorstellung Projekt, Diskussion entgegenstehender Belange, Festlegung des Untersuchungsrahmens der UVS und der Risikoanalyse UVS/Risikoanalyse an BSH Weiterleitung an BfN/WSD Erörterungstermin Abschließende Stellungnahme TÖB, WSD, Interessenverbände 2. Öffentliche Anhörung Auslage der Antragsunterlagen im BSH Finale Auswertung Bewertung Genehmigung des Projektantrag + Nebenbestimmungen ca. 3 Jahre
Versagungsgründe 3 SeeAnlV Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs Beeinträchtigung des Betriebs oder der Wirkung von Schifffahrtsanlagen und zeichen Benutzung der Schifffahrtswege/ Luftraum / Schifffahrt Gefährdung der Meeresumwelt Verschmutzung der Meeresumwelt Vogelzug
Versagungsgründe 3 SeeAnlV Erfordernisse der Raumordnung AWZ Nordsee ROG / AWZ Ostsee ROG Sonstige überwiegende öffentliche Belange Militär Freizeit & Tourismus
Rechtsschutz
Allgemeines BSH = Bundesoberbehörde Vorverfahren nach 68 Abs. 1 VwGO Verletzung von eigenen Rechten und Pflichten 42 Abs. 2 VwGO Vorsicht: Besonderheit der AWZ kein Gebietshoheit der BRD
Rechtsschutz für Inselgemeinden Klagebefugnis aus 3 SeeAnlV Begriff Verschmutzung der Meeresumwelt lediglich allgemein, stellt nicht auf einen evtl. zu schützenden Personenkreis ab
Rechtsschutz für Hochseefischer Klagebefugnis aus Art. 12 GG Berufsfreiheit Die Grundlage zur Ausübung des Berufes wird nicht entzogen
Rechtsschutz für Naturschutzverbände Altruistische Vereinsklage nach UmwRG bisherige Rechtslage 2 Abs. 1 UmwRG Rechtsbehelfe gegen Rechtsvorschriften die dem Umweltschutz dienen Rechte einzelner begründen für die Entscheidung von Bedeutung sein können
Umsetzung der RL Forderungen der RL Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit weiten Zugang zu Gerichten zu ermöglichen Klagevoraussetzung: ausreichendes Interesse oder alternativ Rechtsverletzung Umsetzung im UmwRG (+) Zugang zu Gerichten Klagevoraussetzung: Rechtsverletzung