Aktuelle Steuer-Information KOMPAKT 09/14

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Aktuelle Steuer-Information KOMPAKT 09/14 Tipps und Hinweise 1.... für alle Steuerzahler 1 Steuerbonus: Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen und nachträglicher Hausanschluss Krankheitskosten: Gelockerte Nachweisanforderungen bei heileurythmischer Behandlung Balkan: Hilfspaket zur Unterstützung der Opfer des Hochwassers 2.... für Unternehmer 2 Mini One Stop Shop: Mehrwertsteuer auf elektronische Dienstleistungen neu geregelt Gewinneinkünfte: Tarifermäßigung für zusammengeballte Steuererstattung 3.... für GmbH-Geschäftsführer 3 Haftung: Umsatzsteuerrückstände bei Geschäftsveräußerung im Ganzen 4.... für Arbeitgeber und Arbeitnehmer 3 Entfernungspauschale: Reparaturkosten wegen Falschbetankung sind nicht abziehbar Dienstwagen: Unterjähriger Wechsel zur Fahrtenbuchmethode ist nicht erlaubt 5.... für Hausbesitzer 4 Immobilienverkauf: Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht als Werbungskosten abziehbar Wichtige Steuertermine September 2014 10.09. Umsatzsteuer Lohnsteuer Solidaritätszuschlag Kirchenlohnsteuer ev. und röm.-kath. 10.09. Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer Solidaritätszuschlag Kirchensteuer ev. und röm.-kath. Zahlungsschonfrist: bis zum 15.09.2014. Diese Schonfrist gilt nicht bei Bar- und Scheckzahlungen. Achtung: Bei Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet! Tipps und Hinweise 1.... für alle Steuerzahler Steuerbonus Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen und nachträglicher Hausanschluss Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen sind laut Bundesfinanzhof (BFH) in vollem Umfang begünstigt und nicht nur anteilig, soweit sie auf Privatgelände entfallen. Anders als der Fiskus legt der BFH den Begriff im Haushalt nicht räumlich, sondern funktionsbezogen aus. Daher würden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Nach Ansicht der Richter genügt es, wenn die Dienstleistung für den Haushalt (zum Nutzen des Haushalts) erbracht wird. Allerdings muss es sich dabei um Tätigkeiten handeln, die sonst üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Im Streitfall hatten die Kläger ein Unternehmen mit der Schneeräumung der in öffentlichem Eigentum stehenden Straßenfront entlang des von ihnen bewohnten Grundstücks beauftragt. Entsprechendes gilt bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und ihm dienen. Im zweiten Fall war der Haushalt nachträglich an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen worden. Auch wenn Hausanschlüsse Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens sind, zählt der BFH sie insgesamt und damit auch, soweit sie im öffentlichen Straßenraum verlaufen, zum Haushalt. Hinweis: Wird der Hausanschluss aber im Zuge einer Neubaumaßnahme gelegt, ist ein Kostenabzug nicht möglich, weil noch kein Haushalt besteht.

Aktuelle Steuer-Information KOMPAKT 09/14, Seite 2 Krankheitskosten Gelockerte Nachweisanforderungen bei heileurythmischer Behandlung Krankheitskosten erkennt das Finanzamt oft nur dann als außergewöhnliche Belastung an, wenn Sie deren Zwangsläufigkeit nachweisen können. Bei der Nachweisführung gelten drei Stufen: Kosten üblicher medizinischer Behandlungen (z.b. Kariesbehandlung) müssen nicht gesondert nachgewiesen werden. Das Finanzamt erkennt sie an, ohne zu prüfen, ob sie zwangsläufig waren. Ausgaben für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel im engeren Sinne (z.b. Hörgeräte) müssen dem Finanzamt durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden (einfacher Nachweis). Bestimmte Ausgaben müssen durch ein vorab ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder die ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen werden (qualifizierter Nachweis). Das gilt für Kosten wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden, von Bade- und Heilkuren, psychotherapeutischer Behandlungen und medizinischer Hilfsmittel im weiteren Sinne (z.b. Magnetmatratzen). Der Bundesfinanzhof (BFH) beurteilt die Heileurythmie als Hilfsmittel im engeren Sinne. Die Zwangsläufigkeit der Kosten einer heileurythmischen Behandlung muss daher nur durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden (einfacher Nachweis). Einen qualifizierten Nachweis hielten die Richter nicht für erforderlich, weil sie in der Heileurythmie keine nicht anerkannte Behandlungsmethode sahen. Die Kosten heileurythmischer Behandlungen seien nicht vom Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Der BFH sieht Homöopathie, Anthroposophie (mit dem Heilmittel Heileurythmie ) und Phytotherapie als besondere therapeutische Konzepte an. Sie grenzen sich zwar von der Schulmedizin ab, sind aber von größeren Teilen der Ärzteschaft und weiten Bevölkerungskreisen anerkannt. Balkan Hilfspaket zur Unterstützung der Opfer des Hochwassers Das Bundesfinanzministerium hat besondere steuerliche Regelungen für Hilfeleistungen veröffentlicht, die den Opfern der Hochwasserkatastrophe auf dem Balkan (Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien) zugutekommen. Während eines Übergangszeitraums vom 16.05.2014 bis zum 31.12.2014 gelten bestimmte Erleichterungen für die Unterstützung von Geschäftspartnern und Arbeitnehmern, für den Arbeitslohnverzicht und für Spenden auf Sonderkonten. Hinweis: Wir informieren Sie gerne ausführlich über diese steuerlichen Maßnahmen. 2.... für Unternehmer Mini One Stop Shop Mehrwertsteuer auf elektronische Dienstleistungen neu geregelt Zum 01.01.2015 wird in Europa der sogenannte Mini One Stop Shop, genannt MOSS oder M1SS, eingeführt. Im deutschen Sprachgebrauch wird er oft auch als KEA - die kleinste einzige Anlaufstelle - bezeichnet. Notwendig ist MOSS erst durch die am 03.07.2014 beschlossenen Änderungen im Umsatzsteuerrecht - allgemein bekannt unter dem Namen Kroatiengesetz - geworden. Um die damit einhergehenden neuen Anforderungen in der innereuropäischen Praxis der Umsatzsteuer zu entschärfen, bildet der MOSS die einzige Anlaufstelle zur Anmeldung der Umsatzsteuer. Im Detail betrifft dies Leistungen im Bereich Telekommunikation, Rundfunk und Fernsehen sowie auf elektronischem Weg an Privatpersonen erbrachte Dienstleistungen innerhalb Europas. Betroffen sind also auch die großen Anbieter von Musik, E-Books, Apps und Filmen zum Download im Internet. Bisher erfolgte die Versteuerung an dem Ort, an dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Aufgrund des Kroatiengesetzes gelten die Dienstleistungen künftig als an dem Ort erbracht, an dem die Privatperson (der Käufer) wohnt. Betroffene Unternehmen müssten sich daher eigentlich in jedem Land, in dem sie Leistungen an private Endverbraucher erbringen, registrieren lassen und dort die jeweiligen Umsätze erklären. Um das zu verhindern, wurde der MOSS eingeführt. Er ermöglicht es Unternehmen, ihre Umsätze in dem EU- Staat zu erklären, in dem sie ansässig sind. Hinweis: Grenzüberschreitende Lieferungen von Gegenständen, die im Internet bestellt werden, fallen nicht unter die Neuregelung. Sollten Sie dieses (freiwillige) Verfahren nutzen wollen, sind aus steuerrechtlicher und wirtschaftlicher Sicht folgende Punkte zu beachten: Sie müssen sich registrieren, um die MOSS- Regelung nutzen zu können. Anschließend sollten Sie sich über die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze von bis zu 25 % in den EU-Mitgliedstaaten und Ihre Preiskalkulationen Gedanken machen.

Aktuelle Steuer-Information KOMPAKT 09/14, Seite 3 Schließlich müssen die Umsätze regelmäßig angemeldet und die entsprechende Umsatzsteuer gezahlt werden. Üblicherweise haben Sie hierfür bis zum 20. nach Ablauf eines Quartals Zeit. Hinweis: Um zu vermeiden, dass Sie die MOSS-Regelung aufgrund versäumter Fristen, verspäteter Anmeldungen und Umsatzsteuerzahlungen nicht nutzen können, sollten Sie sich unbedingt steuerlichen Rat suchen. Ob Sie den MOSS nutzen oder nicht, eines steht fest: Die Neuregelung tritt zum 01.01.2015 in Kraft. Ab dem 01.10.2014 können Sie sich beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren. Daher sollten Sie jetzt Vorbereitungen treffen und handeln. Ein Abwarten zieht steuerliche Konsequenzen nach sich, die mit Sicherheit ein Vielfaches an Aufwand bedeuten. Gewinneinkünfte Tarifermäßigung für zusammengeballte Steuererstattung Bei außerordentlichen Einkünften wie Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten oder Entschädigungen ist eine besondere Tarifbegünstigung möglich. Sie gleicht die Progressionsnachteile aus, die ein entschädigungsbedingt erhöhtes Einkommen nach sich zieht. Diese ermäßigte Besteuerung steht nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch bilanzierenden Unternehmern, die Gewinneinkünfte erzielen, offen. Hinweis: Zu den Gewinneinkünften gehören solche aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit. Im Urteilsfall hatte der Betreiber eines Spielsalons (bilanzierender Gewerbetreibender) nachträglich von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs profitiert, nach der Umsätze mit Geldspielautomaten umsatzsteuerfrei zu belassen sind. Für die Jahre 1997 bis 2002 hatte er nun Anspruch auf eine Umsatzsteuerrückerstattung in Höhe von rund 70.000. Das Finanzamt aktivierte diese Forderung im Anschluss an eine Außenprüfung im Jahresabschluss zum 31.12.2005 nach. Der Unternehmer akzeptierte, wollte aber für den entsprechenden Gewinnteil die ermäßigte Besteuerung für Vergütungen aus mehrjähriger Tätigkeit in Anspruch nehmen. Die Richter sprachen dem Unternehmer diese Vergünstigung zu, da sie weder auf bestimmte Einkunfts- noch auf bestimmte Gewinnermittlungsarten beschränkt sei. Auch wenn der BFH die Tarifbegünstigung bisher nur Einnahmeüberschussrechnern zugesprochen habe, dürfe hieraus nicht geschlossen werden, dass Bilanzierer prinzipiell davon auszuschließen seien. 3.... für GmbH- Geschäftsführer Haftung Umsatzsteuerrückstände bei Geschäftsveräußerung im Ganzen Als Geschäftsführer einer GmbH sind Sie erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt und haften auch für Umsatzsteuerrückstände. In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall war eine GmbH unter anderem als IT- Vermieter tätig. Diesen Geschäftsbereich einschließlich des Kunden- und des Warenbestands sowie des Zubehörs verkaufte sie an eine in der Schweiz ansässige AG. Mit der AG vereinbarte sie, ihre Tätigkeit in diesem Geschäftsbereich vollständig einzustellen. Die GmbH führte die aus der Übertragung des Geschäftsbereichs IT- Vermietung resultierende Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt ab. Daher nahm es den Geschäftsführer als Haftungsschuldner für die Umsatzsteuerrückstände der GmbH in Anspruch. Der BFH hat einen Haftungsanspruch gegenüber dem Geschäftsführer jedoch verneint. Im Regelfall haftet ein Geschäftsführer zwar auch für Steuerrückstände der GmbH, wenn er zumindest grob fahrlässig die steuerlichen Verpflichtungen der Gesellschaft nicht beachtet. Hier sei aus der Veräußerung aber keine Umsatzsteuer angefallen, weil es sich um eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen handle. Diese Rechtsfigur greift bei der Umsatzsteuer, wenn ganze Unternehmen oder für sich lebensfähige Unternehmensteile verkauft werden. Der BFH ging hier davon aus, dass der Bereich IT-Vermietung ein gesondert geführter Betrieb in der Gliederung des Unternehmens war. Die Voraussetzungen der Geschäftsveräußerung im Ganzen waren erfüllt, weil die AG den Geschäftsbetrieb fortführte. Hinweis: Die Haftung hat der BFH nur deshalb abgelehnt, weil der Vorgang nicht der Umsatzsteuer unterlag. In anderen Fällen ist aber sehr wohl mit einer Haftung des Geschäftsführers zu rechnen, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen steuerliche Verpflichtungen verstößt. 4.... für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Entfernungspauschale Reparaturkosten wegen Falschbetankung sind nicht abziehbar Wer an der Zapfsäule mit seinen Gedanken woanders ist, kann seinem Auto enormen Schaden

Aktuelle Steuer-Information KOMPAKT 09/14, Seite 4 zufügen. So ging es auch einem Arbeitnehmer, der Benzin statt Diesel getankt hatte. Seine Weiterfahrt endete mit einem kapitalen Motorschaden. Da ihm das Malheur auf dem Weg zur Arbeit passiert war, hatte er die Kosten der Motorreparatur in Höhe von 4.200 zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten angegeben. Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass die Folgekosten einer Falschbetankung auf dem Arbeitsweg nicht zusätzlich abziehbar sind. Solche außergewöhnlichen Kosten sind bereits durch die Entfernungspauschale abgegolten. Hinweis: Auch die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass Austauschkosten anlässlich eines Motorschadens auf dem Arbeitsweg nicht als zusätzliche Werbungskosten abziehbar sind. Dagegen erkennt der Fiskus die Kosten eines Unfalls auf dem Weg zur Arbeit bisher ausdrücklich als außergewöhnlichen (zusätzlich abziehbaren) Aufwand an. Dienstwagen Unterjähriger Wechsel zur Fahrtenbuchmethode ist nicht erlaubt Dürfen Sie einen Dienstwagen auch privat nutzen, kann es sich lohnen, ein Fahrtenbuch zu führen. Damit lässt sich mitunter ein niedrigerer privater Nutzungsvorteil herleiten als bei Anwendung der pauschalen 1-%-Regelung. Einen Steuervorteil bringt ein Fahrtenbuch vor allem dann, wenn der Anteil der privaten an den gesamten Fahrten gering ist, das Fahrzeug nur wenige Kilometer im Jahr zurücklegt oder ein abgeschriebener bzw. gebrauchter Pkw gefahren wird. Hinweis: In der Praxis hat es sich bewährt, dass der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers im Lohnsteuerabzugsverfahren zunächst nach der 1-%-Regelung ermittelt. Der Arbeitnehmer reicht sein Fahrtenbuch nach Jahresende mit seiner Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ein (sog. Escape- Klausel). Werden die Aufzeichnungen anerkannt, setzt das Finanzamt den steuerpflichtigen Arbeitslohn im Einkommensteuerbescheid herab, so dass dem Arbeitnehmer zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet wird. Allerdings erkennen die Finanzämter nur ganzjährig geführte Fahrtenbücher an - der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Auffassung bestätigt. Ein unterjähriger Wechsel von der 1-%-Methode hin zum Fahrtenbuch für dasselbe Fahrzeug ist laut BFH unzulässig. Denn bei der Fahrtenbuchmethode müssen die gesamten Fahrzeugkosten und die Gesamtfahrleistung zugrunde gelegt werden. Bei einem nur monatsweise geführten Fahrtenbuch ist das nicht möglich. Hinweis: Beginnen Sie unterjährig damit, ein Fahrtenbuch zu führen, wird das Finanzamt Ihre Aufzeichnungen nicht anerkennen. Die Nutzungsversteuerung für das Kfz wird es dann ganzjährig nach der 1-%-Regelung vornehmen. Das gilt aber nur für den unterjährigen Wechsel bei Nutzung desselben Dienstwagens. Wer während des Jahres einen neuen Dienstwagen erhält, darf auch zu diesem Zeitpunkt mit der Aufzeichnung seiner Fahrten beginnen. 5.... für Hausbesitzer Immobilienverkauf Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht als Werbungskosten abziehbar Ein Grund, eine Darlehensschuld vorzeitig abzulösen, kann der schuldenfreie Verkauf eines Vermietungsobjekts sein. Eine deshalb an die Bank gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehbar. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Eine solche Entschädigungszahlung steht nach Ansicht der Richter nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerbaren Einkünften. Die Vorfälligkeitsentschädigung beruht zwar auf dem ursprünglichen Immobiliendarlehen. Das auslösende Moment liegt aber in der vorzeitigen Ablösung des Darlehens und nicht im ursprünglichen Abschluss des Darlehensvertrags. Im Streitfall war dieser vorzeitige Ausstieg darauf zurückzuführen, dass die Vermieterin das Objekt schuldenfrei übereignen wollte. Daher bestand kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Vorfälligkeitsentschädigung und vorheriger Vermietung mehr (was einen Kostenabzug ermöglicht hätte). Auch die neue Rechtsprechung des BFH zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen ändert daran nichts. Im Urteilsfall konnte die Vermieterin die Restschuld nämlich vollständig durch den Verkaufserlös der Immobilie tilgen. Hinweis: Vorfälligkeitsentschädigungen sind somit allenfalls als Veräußerungskosten im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts abziehbar. Das setzt aber voraus, dass das Vermietungsobjekt innerhalb der Zehnjahresfrist ge- und verkauft wurde. Ein möglicher Verlust kann allerdings nur mit anderen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Mit freundlichen Grüßen Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!

Aktuelle Steuer-Information KOMPAKT 09/14 Fundstellennachweis 1. Steuerbonus: Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen und nachträglicher Hausanschluss BFH, Urt. v. 20.03.2014 VI R 55/12, VI R 56/12; www.bundesfinanzhof.de 2. Krankheitskosten: Gelockerte Nachweisanforderungen bei heileurythmischer Behandlung BFH, Urt. v. 26.02.2014 VI R 27/13; www.bundesfinanzhof.de 3. Balkan: Hilfspaket zur Unterstützung der Opfer des Hochwassers BMF-Schreiben v. 17.06.2014 IV C 4 - S 2223/07/0015 :011; www.bundesfinanzministerium.de 4. Mini One Stop Shop: Mehrwertsteuer auf elektronische Dienstleistungen neu geregelt Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften; BR-Drs. 291/14, BMF, Pressemitteilung Nr. 33 v. 11.07.2014 5. Gewinneinkünfte: Tarifermäßigung für zusammengeballte Steuererstattung BFH, Urt. v. 25.02.2014 X R 10/12; www.bundesfinanzhof.de 6. Haftung: Umsatzsteuerrückstände bei Geschäftsveräußerung im Ganzen BFH, Urt. v. 30.01.2014 V R 33/13, NV; www.bundesfinanzhof.de 7. Entfernungspauschale: Reparaturkosten wegen Falschbetankung sind nicht abziehbar BFH, Urt. v. 20.03.2014 VI R 29/13; www.bundesfinanzhof.de 8. Dienstwagen: Unterjähriger Wechsel zur Fahrtenbuchmethode ist nicht erlaubt BFH, Urt. v. 20.03.2014 VI R 35/12; www.bundesfinanzhof.de 9. Immobilienverkauf: Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht als Werbungskosten abziehbar BFH, Urt. v. 11.02.2014 IX R 42/13; www.bundesfinanzhof.de