GV ARV 2014 Grüne Wirtschaft Chance für ARV RA lic. iur. Lorenz Lehmann, Ecosens AG
Initiativen..
Eidg. Volksinitiative für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft) Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Bund, Kantone und Gemeinden streben eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft an. Sie fördern geschlossene Stoffkreisläufe und sorgen dafür, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten das Potenzial natürlicher Ressourcen nicht beeinträchtigen und die Umwelt möglichst wenig gefährden und belasten.
Eidg. Volksinitiative Grüne Wirtschaft Zur Verwirklichung der Grundsätze nach Absatz 1 legt der Bund mittel-und langfristige Zielefest. Falls die Ziele nicht erreicht werden, ergreifen Bund, Kantone und Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusätzliche Massnahmenoder verstärken die bestehenden.
Eidg. Volksinitiative Grüne Wirtschaft Der Bund kann a. Forschung, Innovation und Vermarktung von Gütern und Dienstleistungen.fördern; b. Vorschriftenfür Produktionsprozesse, Produkte und Abfälle.erlassen; c. Steuer-oder Budgetmassnahmen ergreifen; insbesondere kann er positive steuerliche Anreize schaffen und eine zweckgebundene oder haushaltsneutrale Lenkungssteuer auf den Verbrauch natürlicher Ressourcen erheben.
Eidg. Volksinitiative Grüne Wirtschaft Bis ins Jahr 2050 wird der «ökologische Fussabdruck» der Schweiz so reduziert, dass er auf die Weltbevölkerung hochgerechnet eine Erde nicht überschreitet.
Der ökologische Fussabdruck CH Wenn alle Menschen auf der Welt so konsumieren würden wie die Schweizerinnen und Schweizer bedürfte es derzeit 2.8 Planeten, um die dafür benötigten natürlichen Ressourcen auf nachhaltige Weise bereitzustellen. Gegenübergestellt wird dabei die Nachfragenach natürlichen Ressourcen in der Schweiz pro Person ( ökologischer Fussabdruck von rund 5 globalen Hektaren) und das weltweit pro Person zur Verfügung stehende Angebotan erneuerbaren Ressourcen ( Biokapazität von rund 1.8 globalen Hektaren).
CH im Vergleich Schweiz Brasilien USA Frankreich
Haltung Bundesrat Natürlich ist das Ziel Fussabdruck 1 Erde" vernünftig. Alles andere wäre eine Übernutzungder Erde. Oder anders gesagt: rote Zahlen in der Bilanz. Darum will auch der Bundesrat den Ressourcenverbrauch auf einen Fussabdruck 1 Erde reduzieren. Dennoch lehnt der Bundesrat die Initiative der Grünen Partei ab. Er geht davon aus, dass die Initiative bis zum Jahr 2050 insbesondere wegen der Umweltbelastung, welche die Schweizer Bevölkerung im Ausland verursacht, nicht umsetzbar ist. Er schlägt aber einen indirekten Gegenvorschlag vor mit einer Revision des Umweltschutzgesetzes. Rede Ph. Roche, BAFU, 14.3.2013
Indirekter Gegenvorschlag: Revision USG 6.9.12: Einreichung VI grüne Wirtschaft 27.2.13: BR beschliesst indirekten Gegenvorschlag 27.6.13: BR schickt USG-Revision in Vernehmlassung 30.9.13: ARV nimmt Stellung 12.2.14: BR verabschiedet Botschaft zu USG Revision 14-15: Beratung in den eidg. Räten
Stossrichtung Revision USG Ziel und Berichterstattung: Schonung natürlicher Ressourcen, regelmässiger Bericht an Parlament Abfälle und Rohstoffe: Ergänzung und Präzisierung der gesetzlichen Grundlagen für Wiederverwertung von Abfällen; SdT bei Abfallanlagen Konsum und Produktion: Umweltauswirkungen von Produkten von Entstehung bis Konsum reduzieren (Information, Anforderungen an Inverkehrbringen, Bsp. Holz, Palmöl, Torf etc,) Übergreifende Instrumente: freiwillige Massnahmen, Plattform gw, internationales Engagement
geltender Art. 30d USG Art. 30d Verwertung Der Bundesrat kann: a. vorschreiben, dass bestimmte Abfälle verwertet werden müssen, wenn dies wirtschaftlich tragbar ist und die Umwelt weniger belastet als eine andere Entsorgung und die Herstellung neuer Produkte; b. die Verwendung von Materialien und Produkten für bestimmte Zwecke einschränken, wenn dadurch der Absatz von entsprechenden Produkten aus der Abfallverwertung gefördert wird und dies ohne wesentliche Qualitätseinbusse und Mehrkosten möglich ist.
Entwurf Art. 30d USG VN Art. 30d Verwertung 1 Abfälle müssen stofflich und energetisch verwertet werden, wenn dies nach dem Stand der Technik möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 2 Insbesondere müssen stofflich verwertet werden: a. verwertbare Metalleaus Rückständen der Abluft-, Abwasser- und Abfallbehandlung; b. Erhebliche verwertbare Anteile aus unverschmutztem Aushub-und Ausbruchmaterial, das zur Ablagerung bestimmt ist; c. Phosphor aus Klärschlamm, Tier-und Knochenmehl; der Bundesrat legt Übergangsfristen fest.
Stellungnahme Art. 30d Verwertung 2 Insbesondere müssen stofflich verwertet werden: b. verwertbare mineralische Anteile aus Bauabfällen; Ergänzung Art. 7 Abs. 6 USG: Die Abfalleigenschafteiner beweglichen Sache endet, wenn diese nach der Behandlung so beschaffen ist, dass sie für einen bestimmten Zweck verwendet werden kann, ein Markt oder eine Nachfrage nach ihr besteht, sie alle Rechtsvorschriften für Produkte erfüllt und ihre Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt.
Stellungnahme ZH Art. 30d : Diese Bestimmung ist unnötig. Wo dies sinnvoll und wirtschaftlich tragbar ist, hat der Markt bereits reagiert und die Verwertung ist zur täglichen Praxis geworden. Wir beantragen stattdessen eine Verwertungspflicht für verschmutzten Aushub, was gemäss den langjährigen Erfahrungen im Kanton Zürich zu einer deutlichen Entlastung der Deponien führt.
Stellungnahme BE Art. 30d: Grundsätzlich ist die Verwertungspflicht in der Umweltgesetzgebung bereits heute detailliert geregelt. Trotzdem erachten wir die in diesem Artikel vorgesehene Ergänzung, insbesondere Absatz 2, als zweckmässig.
Stellungnahme AG Art. 30d: Absatz 2 Dieser Absatz ist zu streichen. Der Grundsatz, wie er in Absatz 1 formuliert ist, zusammen mit der Verordnungskompetenz in Absatz 3, genügt. Auf Gesetzesebene ist auf die beispielhafte Aufzählung von Abfallarten zu verzichten. Es gibt keinen Grund, einige heute gerade aktuelle Beispiele explizit im Gesetz zu nennen. Dies könnte auch als Einschränkung des Grundsatzes in Absatz 1 verstanden werden, was nicht im Sinne der Ressourceneffizienz ist.
Stellungnahme Antrag: Streichen des Absatzes 1. Zu 100% funktionierende Märkte: Beim Abfall handelt es sich um ein Produkt, von dem man sich entledigen will. Sauberer Aushub und Ausbruch hingegen ist ein Wertstoff.. Die Unternehmen ziehen es aus Rentabilitätsgründen automatisch vor, sauberen Aushub zu verwerten, denn das Deponieren kostet viel Geld. Eine Verwertungsquote ist aus diesem Grund völlig überflüssig. 2. ökologischer Unsinn: Eine Verwertungsquote führt tendenziell zu längeren Transporten als wenn die Märkte durch die Preise gesteuert werden. Die Märkte regeln die sinnvolle Verwertung bereits heute sehr gut.
Stellungnahme 3. Wie will man den 30% Anteil nicht verwertbaren Aushub messen? Die Bestimmung lässt sich in der Praxis gar nicht flächendeckend vergleichbar umsetzen. Es ergäbe sich ein willkürliches Chaos, da die 30% von Fall zu Fall völlig unterschiedlich festgelegt werden. 4. Der stoffliche Kreislauf ist in diesem Bereich bereits zu 90% geschlossen. Das Schliessen der verbleibenden 10% liegt ausserhalb der finanziellen Zumutbarkeit
Ergebnis Vernehmlassung Die Mehrheit der teilnehmenden Verbände der Abfallund Rohstoffwirtschaft stimmender vorgesehenen USG-Revision mit Anpassungsbedarf zu: VSMR, SR, VBSA, ARV, cemsuisse, SARS, VKS, CH GEOL, IGORA, FVG, FERRO, PET-R, REAL, renergia, RPK, TEXAID, ZAR, VKRS, KVS, GKR (total 20). Fünf Verbände lehnen die Revision ab: FSKB, SBV-SSE, FKB, VSG, VSS lubes. Die Hauptgründe für die Ablehnung sind: Überregulierung, hoher administrativer Aufwand und wirtschaftliche Nachteile für die Unternehmen sowie ungenügende internationale Abstimmung.
Ergebnis Vernehmlassung Die Verwertungspflicht für unverschmutztes Aushubund Ausbruchmaterial wurde am kritischsten aufgenommen (8 Kantone, 2 Wirtschaftsorganisationen, 3 Vertreter der Abfallwirtschaft und 2 Weitere). Es wird entweder die Ausdehnung auf alle Bauabfälle oder die Streichung des Absatzes gefordert.
Entwurf Art. 30d USG Botschaft Art. 30d Verwertung 1 Abfälle müssen stofflich verwertet werden, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist sowie die Umwelt weniger belastet las eine andere Entsorgung und die Herstellung neuer Produkte. 2 Stofflich verwertet werden müssen insbesondere : a..; b. verwertbare Anteile aus unverschmutztem Aushub-und Ausbruchmaterial, das zur Ablagerung auf Deponien bestimmt ist; c...
Setzen wir uns ein für unsere Ziele!