Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e.v.

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Transkript:

Seite 1 von 6 Vorbemerkung Die Druckbehälterverordnung (DruckbehälterV) wurde mit In-Kraft-Treten der Druckgeräteverordnung (14. GSGV) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zurückgezogen. Während nach dem alten Recht die Prüffristen für die wiederkehrenden Prüfungen der Druckbehälter direkt den Behältergruppen zugeordnet waren, muss die Prüffrist künftig durch den Betreiber gemäß Betriebssicherheitsverordnung anhand einer sicherheitstechnischen Bewertung ( 15 Abs. 1 BetrSichV) ermittelt werden. Da sich die 14. GSGV vollständig auf die Druckgeräterichtlinie 97/23/EG bezieht, kommen die Bestimmungen dieser bereits seit 1999 anwendbaren Richtlinie zum Tragen. Das bedeutet, dass künftig alle Druckbehälter gemäß 15 Abs. 5 BetrSichV unter Beachtung von Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der Druckgeräterichtlinie (97/23/EG) einzustufen sind. In Abhängigkeit dieser Einstufung ergeben sich dann die in 15 Abs. 5 Tabelle Nr. 1-9 BetrSichV aufgeführten Prüffristen für die wiederkehrenden Prüfungen der Druckbehälter. Für bestehende Druckbehälter, die vor dem 01. Januar 2003 erstmalig in Betrieb genommen wurden, bleiben hinsichtlich der an sie zu stellenden Beschaffenheitsanforderungen die bisher geltenden Vorschriften zunächst maßgebend. Allerdings müssen die in der BetrSichV aufgeführten Betriebsvorschriften spätestens bis zum 31. Dezember 2007 umgesetzt und angewandt werden. Danach gelten dann ausschließlich die Vorschriften der BetrSichV. Binnen dieses Übergangszeitraumes kann sowohl das alte als auch das neue Recht parallel angewendet werden.

Seite 2 von 6 Anwendungsbereich Die vorliegende Handlungsempfehlung gibt Hinweise für die Umklassifizierung und Festlegung der Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen von bestehenden Druckgeräten der DruckbehälterV in die DruckgeräteVO in Verbindung mit der Druckgeräterichtlinie in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen. Eine sicherheitstechnische Bewertung ist nicht erforderlich, soweit sie im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung im Sinne von 3 BetrSichV oder 3 ABBergV (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument ) erfolgt ist. Geltungsbereich Diese gilt für überwachungsbedürftige Anlagen (hier Druckgeräte): Die vor dem 01.01.2003 bereits erstmalig in Betrieb genommen waren und Die örtliche Umsetzung dieser Anlagen bzw. Anlagenkomponenten innerhalb eines Bergbauunternehmens. Druckgeräte in Kälteanlagen mit geschlossenem Kältekreislauf (siehe 17 Anhang 5 Abs.4 BetrSichV) sind ebenfalls umzuklassifizieren. Die wiederkehrenden Prüfungen richten sich nach 17 in Verbindung mit Anhang 5 Ziffer 4 BetrSichV.

Seite 3 von 6 Grundsätzliches Die Festlegung der Prüffristen für überwachungsbedürftige Anlagen kann grundsätzlich, unter Berücksichtigung des Zustandes und der Betriebsverhältnisse, aus der DruckbehälterV übernommen werden, da diese Prüffristen sich in der Vergangenheit bewährt haben. Sofern keine Erkenntnisse über Schädigungen der Anlage oder Ihrer Teile vorliegen und sich die Betriebsbedingungen bzw. Betriebsparameter nicht wesentlich geändert haben, können für überwachungspflichtige Anlagen grundsätzlich die bisherigen Prüffristen für die wiederkehrenden Prüfungen zu übernommen werden. Die Fortschreibung der Prüffristen kann im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung erfolgen. Voraussetzung hierfür: 1. Eine sicherheitstechnische Bewertung liegt im Rahmen des 3 ABBergV (Sicherheitsund Gesundheitsschutzdokument - SGD) vor (siehe Anlage) 2. Eine Bestätigung darüber liegt vor (siehe Anlage) 3. Eine Zustandsbewertung gem. Anlage ist durchgeführt worden Die Voraussetzungen und das Verfahren der Umstufung werden im Folgenden erläutert. Umklassifizierung Für alle überwachungspflichtigen Anlagen, die vor dem 01.01.2003 bereits erstmalig in Betrieb genommen waren, gilt gemäß den Übergangsvorschriften der BetrSichV ( 27 Abs. 3), dass die in der Verordnung enthaltenden Betriebsvorschriften spätestens bis zum 31.12.2007 angewendet werden. Hierzu hat der Betreiber seine Verpflichtungen nach 15 Abs. 1 + 2 innerhalb der genannten Frist zu erfüllen (, Prüfungen).

Seite 4 von 6 Die Prüffristen werden vom Betreiber auf Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung erfolgt ist, festgelegt. Da bereits seit In-Kraft-Treten der Allgemeinen Bundesbergverordnung 1995 der Unternehmer gemäß 3 verpflichtet ist, im Sicherheits- und Gesundheitsdokument eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (Sicherheitstechnische Bewertung), ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese in Unternehmen des Bergwesens vorliegt. Eine gesonderte Überprüfung der vom Betreiber ermittelten Prüffrist durch die zugelassene Überwachungsstelle und eine Mitteilung an die zuständige Behörde ist gemäß den Übergangsbestimmungen ( 27 Abs. 3 BetrSichV) für Druckbehälter, die vor dem 01.01.2003 bereits erstmalig in Betrieb genommen wurden, nicht erforderlich, da lediglich die Verpflichtungen nach 15 Abs. 1 + 2 zu erfüllen sind. Druckgeräte der Prüfgruppe IV und VII gemäß DruckbehälterV Die bestehenden Druckbehälter der Prüfgruppe IV und VII entsprechen in ihrer Beschaffenheit und den Prüfanforderungen der Druckgeräterichtlinie im Diagramm 1 der Kategorie 4 oder im Diagramm 2 der Kategorie 3 bzw. 4. Für Druckgeräte der ehemaligen Prüfgruppe 7 (Flüssigkeiten) können auch die Diagramme 3 oder 4 in Betracht kommen. Da die Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen gemäß BetrSichV 15 Absatz 5 Tabelle Nr. 1 4, denen der alten DruckbehälterV entsprechen, ist, um den Anforderungen der BetrSichV zu genügen, der formale Vorgang für die Umklassifizierung des Druckbehälters in die jeweilige Kategorie erforderlich. Druckgeräte der Prüfgruppe I, II, III und VI gemäß DruckbehälterV Die bestehenden Druckbehälter der Prüfgruppe I, II, III und VI entsprechen der DruckgeräteVO mit ergänzenden Hinweisen: Bei Druckgeräten, die nicht von BetrSichV 15 Abs. 5 Satz 1 erfasst werden, müssen die Prüffristen für äußere Prüfung, innere Prüfung und Festigkeitsprüfung aufgrund der Herstellerinformationen sowie der Erfahrung mit Betriebsweise und Beschickungsgut festgelegt werden. Diese Druckgeräte können durch eine befähigte Person geprüft werden.

Seite 5 von 6 Verfahren der Umklassifizierung Voraussetzung für die Umklassifizierung ist, dass die Behälter gemäß den technischen Anforderungen der DruckbehälterV in Verbindung mit den technischen Regeln, TRB, ausgelegt, berechnet, rechnerisch vorgeprüft, gefertigt und einer Sachverständigenabnahme unterzogen wurden. Eine sicherheitstechnische Bewertung wurde im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß 3 ABBergV durchgeführt und liegt im SGD vor. Auf Basis dieser Kriterien und der Erkenntnisse der letzten Prüfung des Druckbehälters nimmt der Betreiber die Umklassifizierung vor und legt die Prüffrist fest. Für diese Umklassifizierung ist eine in Augenscheinnahme und Prüfung des Behälters nicht erforderlich. Hierzu sollte die Anlage zu dieser (Umklassifizierung bestehender Druckbehälter gemäß Druckgeräterichtlinie) vor der wiederkehrenden Prüfung ausgefüllt, unterschrieben und dem Druckbehälterbuch bis spätestens zum 31. Dezember 2007 hinzugefügt werden. Für wiederkehrende Prüfungen, die bereits vor dem 31. Dezember 2007 durchgeführt werden, wird empfohlen, die Umklassifizierung mit Unterschrift (Anlage) bereits vor der wiederkehrenden Prüfung dem Prüfbuch beizufügen.

Seite 6 von 6 Bei der nächsten Prüfung prüft die zugelassene Überwachungsstelle, ob die Umstufung ordnungsgemäß erfolgt und mit Unterschrift bestätigt ist ( 15 Abs. 4 BetrSichV bleibt unberührt). Die Richtigkeit kann durch Gegenzeichnung bestätigt werden. Sollte sich während der Wiederholungsprüfung eine Verschlechterung des Zustandes des Behälters herausstellen oder sollten sich die Betriebsbedingungen oder Betriebsparameter wesentlich ändern, hat der Betreiber auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung gemäß 3 AB- BergV (Sicherheitstechnische Bewertung) ggf. eine neue Prüffrist festzulegen. Die Ermittlung dieser neuen Prüffrist wird von der zuständigen Überwachungsstelle überprüft (nicht die sicherheitstechnische Bewertung). Inbetriebnahme von bestehenden Druckgeräten an einem neuen Standort des Betreibers Die Inbetriebnahme der bestehenden Druckgeräte gemäß 9 DruckbehälterV, steht im Bergrecht im Einklang mit 14 BetrSichV. Die Umklassifizierung orientiert sich an o.g. Vorgehensweise. Anlage: Umklassifizierung bestehender Druckbehälter